Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1970, Az.: BVerwG II D 32.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 32.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.10.1969
Rechtsgrundlage
- § 5 BDO
Fundstelle
- BVerwGE 43, 57 - 62
Amtlicher Leitsatz
Zum Resozialisierungsgedanken bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme.
In der Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Februar 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Arndt,
Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Bundesbahnhauptsekretär Ernst Ossendoth,
Posthauptsekretär Alois Fischer als Beamtenbeisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger und
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - Frankfurt (Main) -, vom 1. Oktober 1969 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
A.
I.
Der 44jährige Beamte ist in Gernsheim geboren, wo er auch heute noch lebt und tätig ist. Nach dem Besuch der Volksschule und einer dreijährigen Verwaltungslehre beim Landratsamt in Groß Gerau war er dort anschließend bis zum 30. Juni 1943 als Verwaltungsangestellter tätig. Im November 1943 ging er zum Reichsarbeitsdienst, 1944 wurde er Soldat. 1947 kehrte er aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft in die Heimat zurück.
Am 11. August 1947 trat der Beamte als Angestellter beim Telegrafenamt Frankfurt (Main) in den Dienst der Deutschen Bundespost. Nach bestandener Prüfung für den mittleren Postdienst wurde er am 1. Oktober 1957 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postassistenten ernannt. 1961 wurde er zum Postsekretär, 1964 zum Postobersekretär befördert.
Seit 1955 ist der Beamte verheiratet. Drei Kinder aus dieser Ehe im Alter zwischen 7 und 14 Jahren leben in seinem Haushalt. Seit dem 1. Juni 1968 ist er als Kassierer beim Darmstädter Tageblatt mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.060 DM beschäftigt.
Die früher gut beurteilten Leistungen des Beamten, der überwiegend im Schalterdienst, gelegentlich auch vertretungsweise als Betriebsleiter eingesetzt war, entsprachen nach dem Urteil seiner Vorgesetzten zuletzt bei überdurchschnittlicher Begabung den gestellten Anforderungen.
II.
Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Darmstadt vom 13. November 1968 - 21 AR 76/68/14 Ms 40/68 - wurde der Beamte wegen Geheimnisbruchs zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
In einem wegen dieses Vorganges durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt (Main) vom 7. Mai 1968 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren ist der Beamte zugleich vorläufig des Dienstes enthoben worden unter Einbehaltung von zunächst 40 %, seit dem 1. Mai 1969 von 50 % seiner Dienstbezüge.
Die Kammer I - Frankfurt (Main) - des Bundesdisziplinargerichts hat den Beamten durch Urteil vom 1. Oktober 1969 aus dem Dienst entfernt. Sie hat sich in den Gründen folgende tatsächliche Feststellungen des Strafurteils als nach § 18 Abs. 1 BDO bindend zu eigen gemacht:
Im Jahre 1965 war der Mitarbeiter einer Kreditauskunft aus dem Ruhrgebiet, der in Gernsheim wohnte und dort auch für diese Kreditauskunft tätig war, gestorben. Seine Tochter trat an den Beamten heran, ob er die Tätigkeit als Mitarbeiter dieser Kreditauskunft übernehmen wolle. Sie übergab ihm gleichzeitig zwei Auskünfte, die von der Kreditauskunft über den Mitarbeiter eingeholt werden sollten, und bat ihn diese auszufüllen. Der Beamte hatte inzwischen erfahren, daß diese Tätigkeit mit einer Vergütung verbunden war, und zwar erhielt er für jede Auskunft 1,80 DM. Neben dieser Auskunftei hatte er später auch Antragen der Firmen Kassinex aus Karlsruhe und Ferner aus Düsseldorf beantwortet. Der Beamte verwertete zunächst bei seinen Auskünften die Kenntnisse, die er als Gerasheimer Bürger über andere Gernsheimer Bürger erfahren konnte. Schließlich stellte er fest, daß für diese Auskünfte auch gewisse Kenntnisse verwertbar waren, die er als Schalterbeamter der Bundespost erhalten konnte. Nun sammelte er in seinem Privatkalender systematisch aus den von den Zustellern im Rahmen seiner amtlichen Zuständigkeit an ihn zurückgegebenen Postunterlagen Angaben über den Inhalt der Postsendungen. Sie bezogen sich insbesondere auf Zustellungsurkunden und den auf diesen angebrachten, durch die zuständigen Amtsgerichte veranlaßten Vermerk wie etwa "Zahlungsbefehl" oder "Offenbarungseidstermin".
Auf diese Weise teilte er den Kreditauskunftsbüros bezüglich 24 Personen in 134 Fällen mit, daß und wann ein Zahlungsbefehl gegen die Auskunftsperson erlassen oder daß und wann ein Offenbarungseidstermin gegen eine Auskunftsperson bestimmt worden, war. Außerdem hatte der Beamte Drucksachensendungen der Industrie- und Handelskammer an einzelne Gernsheimer Firmen geöffnet, ohne den Briefumschlag zu erbrechen und den Inhalt herausgenommen. Er wußte, daß in diesen Drucksachensendungen Listen über insolvente Schuldner enthalten waren. Auch aus solchen Listen hatte er Mitteilungen an die einzelnen Kreditauskunftsbüros gegeben. Der Beamte hat auf diese Weise seit 1965 insgesamt ca. 500 bis 600 DM verdient. Das Geld verwendete er für seine Familie, insbesondere für seine drei minderjährigen Kinder.
Der Beamte war im Oktober 1957 auf die Bestimmungen zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, insbesondere des Postgeheimnisses und Postscheckgeheimnisses, Postsparkassengeheimnisses und. Fernmeldegeheimnisses, hingewiesen worden und hatte diese Belehrung durch seine Unterschrift anerkannt.
Im Laufe seiner Tätigkeit hatte er immer wieder Gewissensbisse über die Art und Weise seiner Nebenbeschäftigung und den Umstand, daß er Kenntnisse weitergab, die er im Rahmen seines Amtsbereiches erwarb. Er fürchtete auch gelegentlich, daß das nicht im Einklang mit seinen Dienstvorschriften stehen würde. Er glaubte aber, daß diese Angaben an die Kreditauskunftsbüros vertraulich behandelt würden und daß auf diese Art und Weise kein Schaden entstehen könnte.
Die Kammer hat das festgestellte Verhalten disziplinarisch wie folgt gewürdigt: Der Beamte habe gegen die ihm bekannte Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 61 BBG) sowie gegen die Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG). Seine Pflichtverletzungen seien insgesamt als Dienstvergehen nach § 77 BBG zu werten. Bei der Wahl der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sei die Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen, die in der jahrelang trotz bestehender Bedenken planvoll fortgesetzten pflichtwidrigen Tätigkeit erkennbar werde. Erschwerend komme hinzu, daß sich der Beamte die ihm nützlichen Kenntnisse erst auf besonderem Wege habe beschaffen müssen. Auch hinsichtlich des Verstoßes gegen das Gebot uneigennütziger Dienstausübung treffe den Beamten ein schwerer Schuldvorwurf. Zwar habe der Strafrichter das Verhalten nicht als schwere passive Bestechung gewertet, doch wirke sich aus dienstlicher Sicht das Erwerbsstreben als verwerfliches Motiv erschwerend auf den Grad der Pflichtverletzung aus. Ein Beamter, der sich von Außenstehenden für die Offenbarung dienstlicher Geheimnisse bezahlen lasse, sei für den öffentlichen Dienst ungeeignet. Dabei sei die relative Geringfügigkeit der Bezahlung für den Geheimnisbruch ohne Bedeutung. Es entlaste den Beamten auch nicht, daß er an eine vertrauliche Behandlung seiner Auskünfte durch die Auskunfteien geglaubt habe, da er sich bewußt gewesen sei, daß seine Angaben an Personen und Firmen vermittelt würden, die an deren Kenntnis besonders interessiert gewesen seien, während es den Betroffenen gerade auf die Geheimhaltung dieser Angaben gegenüber den anfragenden Interessenten angekommen sei. Der Beamte habe zwar die Auskunftstätigkeit zunächst nicht aus eigenem Antrieb übernommen, doch sei ihm vorzuwerfen, daß er sie nicht sofort abgebrochen habe, als er ihre Unvereinbarkeit mit seinen Dienstpflichten bemerkt habe. Er habe durch sein jahrelanges Fehlverhalten das Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn so grundlegend erschüttert, daß das für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis notwendige Vertrauen in seine Zuverlässigkeit nicht wiederhergestellt werden könne. Er habe der Bundespost auch einen erheblichen Ansehensschaden zugefügt. Das im Grundgesetz verankerte Postgeheimnis sei eine der wichtigsten Grundlagen für das Vertrauen der Bevölkerung in die Verläßlichkeit des Postverkehrs. Der Beamte müsse nach Abwägung aller Umstände aus dem Dienst entfernt werden. Ein Unterhaltsbeitrag könne ihm nicht bewilligt werden. Er sei zwar einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, da er bis zu seinem Versagen im wesentlichen zufriedenstellende oder sogar gute Dienstleistungen gezeigt habe. Doch sei er mit Rücksicht auf seine Einkünfte als Kassierer bei einem Zeitungsverlag nicht bedürftig, da der Unterhaltsbeitrag nur dem Zweck zu dienen habe, den Übergang in einen neuen Beruf zu erleichtern und den Beamten in der Übergangszeit mit seiner Familie vor Not zu schützen.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt, die der Verteidiger zugleich mit dem Anträge, eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen, hilfsweise, dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, wie folgt begründet hat: Der Berufungsführer sei in den vielen Jahren, in denen er im öffentlichen Dienst tätig gewesen sei, stets ein guter Beamter gewesen. Dies ergebe die Beurteilung aus dem Jahre 1963, während die Kritik an dem Beamten in der Beurteilung während des Disziplinarverfahrens nur als ein Nebenprodukt dieses Verfahrens zu werten sei und völlig neben der Sache liege. Richtig sei zwar, daß die Bundespost darauf bedacht sein müsse, im Bereich der privaten Nachrichtenvermittlung die Vertrauensgrundlage aufrechtzuerhalten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, daß im Einzelfalle das letzte und schwerste Mittel, die Entfernung aus dem Dienst, angewandt werden müsse. Der Beamte könne durchaus auch nach Abschluß dieses Disziplinarverfahrens in einer seinen Fähigkeiten angemessenen Stellung bei der Bundespost auch außerhalb von Gernsheim beschäftigt werden, ohne daß dadurch das Ansehen der Bundespost die geringste Schmälerung erfahre. Wenn auch das Disziplinarrecht von seinem Kern her anders als das Strafrecht geartet sei, so werde man doch auch im Disziplinarrecht den im Strafrecht immer stärker in den Vordergrund drängenden Gedanken der Resozialisierung berücksichtigen müssen. In Zukunft werde man im Disziplinarrecht sicherlich die Entfernung aus dem Dienst nur noch in denjenigen Fällen anwenden können, in denen sehr schwerwiegende, gegen die Allgemeinheit gerichtete verbrecherische Willensrichtungen eines Täters zum Zuge kämen. Ein Beamter, der seit mehreren Jahrzehnten treu seine Pflicht erfüllt habe, werde sicherlich nicht mehr aus dem Dienst entfernt werden können, wenn nur die abstrakte Gefährdung des Ansehens einer Instanz eine Rolle spiele. Eine geringere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst könne den Belangen der Bundespost und der Öffentlichkeit durchaus Rechnung tragen.
Vorsorglich werde vorgetragen: Die Kammer habe zu Unrecht die Bedürftigkeit des Beamten als Grundlage für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags verneint. Das jetzige Mindereinkommen des Beamten bedeute eine erhebliche soziale Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Status. Ohne die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags würde das Einkommen nicht ausreichen, um auch nur annähernd den Lebensstandard der Familie zu erhalten.
B.
Die Berufung des Beamten ist unbegründet.
Wegen der Beschränkung des Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß sind die tatsächlichen Feststellungen der Kammer und deren disziplinarrechtliche Würdigung für den Senat bindend. In tatsächlicher Hinsicht ist dazu ergänzend festzustellen, daß sich die im Strafurteil, das die Kammer insoweit übernommen hat, genannten Gesamteinnahmen von 500 bis 600 DM auf alle Auskunftsfälle beziehen, während dem Beamten nur Auskünfte unter Verletzung seiner Geheimhaltungspflicht zur Last gelegt werden. Das sind etwa 134 Fälle, so daß sich bei der vom Strafrichter festgestellten Vergütung von je 1,80 DM Einnahmen von insgesamt nur ca. 250 DM für diese inkriminierten Auskünfte ergeben.
Das damit und in diesem Umfang bindend feststehende Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich.
Vorweg ist zu bemerken, daß die Ausführungen der Verteidigung zum Resozialisierungsgedanken nicht den Kern der Sache treffen. Das Disziplinarrecht ist allerdings seinem Wesen nach vergeltungsfreies Maßnahmenrecht, dem sich das Strafrecht mit zunehmender Betonung der Resozialisierung erst zu nähern beginnt. Von den korrespondierenden Zwecken des Disziplinarrechts, der Reinerhaltung des Berufsbeamtentums von ungeeigneten Beamten und der Erziehung noch geeigneter Beamter, ist nur die Erziehungsfunktion der strafrechtlichen Resozialisierung vergleichbar. Entfernungsmaßnahmen, wie das Disziplinarrecht, kennt das modernde Strafrecht dagegen nicht, da niemand - auch nicht der Sicherungsverwahrte - aus der sozialen Gemeinschaft ausgeschlossen werden kann. Wohl aber kann und muß die Möglichkeit bestehen, ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhältnis, das innerhalb der sozialen Gemeinschaft öffentlich-rechtlichen Interessen dient, zu lösen, wenn die besondere Vertrauensbasis dieses Verhältnisses zerstört und der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, was seiner Eingliederung in die Gesellschaft im übrigen nicht entgegenstehen würde. Nur diese Frage ist im Disziplinarverfahren zu stellen. Dabei wird man sich umgekehrt jeweils auch fragen müssen, ob Erziehungsmaßnahmen ausreichen könnten, die Vertrauensbasis wiederherzustellen. Doch geht es dabei nicht um Resozialisierung, nämlich die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, die allein mit der Kriminalstrafe erreicht werden soll und bei einem bis dahin unbescholtenen Beamten auch regelmäßig erreicht wird. Vielmehr geht es um die Möglichkeit oder Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Wiedereingliederung in den öffentlichen Dienst, die völlig anderen Maßstäben folgt und die jedenfalls mehr erfordert als bloße Resozialisierung, also die mehr oder minder ausreichende Anpassung an die Umwelt. Zuzugeben ist zwar, daß die unübersehbaren Veränderungen, denen die Stellung des Berufsbeamtentums in der Gesellschaft ausgesetzt ist, notwendig zu einer veränderten, flexibleren Beurteilung der Tragbarkeit eines Beamten führen müssen, insbesondere soweit es sich um die Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens nicht nur durch außerdienstliche Verfehlungen handelt. Doch ist daran festzuhalten, daß - zumindest im Kernbereich der Treuepflichten - von einem Beamten unbedingte Integrität zu fordern ist. Es wäre abwegig anzunehmen, daß ein fortschrittlicher demokratischer Rechtsstaat insoweit mit einer weniger integren Beamtenschaft auskommen konnte. Es ist vielmehr umgekehrt so, daß an die innere Haltung eines Beamten heute bei größerer Freiheit und Selbstverantwortlichkeit im Grunde höhere Anforderungen zu stellen sind, als dies zu einer Zeit notwendig war, als das Beamtentum äußerlich unangefochtener und innerlich gefestigter war, sich insbesondere in festeren Ordnungsbahnen bewegte und nicht dem Druck der Interessen von allen Seiten ausgesetzt war. Ein Beispiel, wie wirtschaftliches Gebaren stärker als früher in den Kernbereich der Beamtenpflichten eindringen und einen tüchtigen Beamten korrumpieren kann, zeigt gerade der vorliegende Fall. Es ist jedenfalls verfehlt, die Frage nach der endgültigen Tragbarkeit eines Beamten allein aus dessen Sicht mit Rücksicht auf seine familiären oder wirtschaftlichen Interessen am Fortbestehen des Dienstverhältnisses zu beantworten. Vielmehr ist - anders als im Strafrecht - davon auszugehen, ob der Bestand eines beiderseitigen Vertrauensverhältnisses, das außerdem öffentlichen Interessen dient, in Frage gestellt ist. Nicht zuletzt auch diese Interessen sind zu beachten. Dabei kann sich ein Beamter nicht auf die Fürsorgepflicht seines Dienstherrn berufen, um die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu begründen, wenn er selbst grob treuwidrig gehandelt hat, zumal ihm - und das gilt gerade für diesen Beamten - jede andere Betätigung innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei steht und der Dienstherr ohnehin durch Nachversicherung die Versorgung im Falle der Invalidität oder für das Alter sicherstellen muß. Die Resozialisierung straffälliger Staatsbürger ist ein allgemeines Gebot, dem im Grunde keine Grenzen gesetzt sind. Es ist ehrenwert, wenn private Arbeitgeber dazu ihren Beitrag leisten. Dem staatlichen Dienstherrn dagegen sind bei der Wiedereingliederung unzuverlässiger Beamter, nicht in die soziale Gemeinschaft, wohl aber in den öffentlichen Dienst, klare Grenzen gesetzt, da er der Öffentlichkeit für die Integrität der Beamtenschaft verantwortlich ist.
Auf dieser Grundlage gilt in vorliegendem Falle folgendes: Die Verletzung der in § 61 BBG normierten Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist ein ernst zu nehmender Treubruch, der allerdings je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grade des Verschuldens unterschiedliches Gewicht haben kann (vgl. Behnke, BDO 2. Aufl. Einf. B Rz. 200 ff). Hier handelt es sich um einen ausgesprochen schweren Vertrauensbruch, der den Beamten schlechthin vertrauensunwürdig macht. Dabei ist die strafrechtliche Einordnung unerheblich. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hat ihren Grund in dem Gedanken des Vertrauensschutzes (Behnke a.a.O. Einf. B Rz. 90), der für den Postbereich durch die Monopolstellung der Bundespost besonderes Gewicht erhält, weil dem Zwange, sich im privaten Nachrichtenverkehr der Post anzuvertrauen, notwendig ein erhöhter Schutz dieses Vertrauens entsprechen muß. Das Interesse des Publikums an Vertrauensschutz, der für den Postbereich sogar Verfassungsrang hat (Art. 10 GG), ist in vorliegendem Falle aber in besonders schwerwiegender Weise verletzt worden. Denn abgesehen davon, daß es nicht um gelegentliche Einzelfälle, sondern um eine Vielzahl beeinträchtigter Personen bei einer noch größeren Zahl einzelner Indiskretionen geht, handelt es sich um den betreffenden Postkunden ausgesprochen schädigende, unter Umständen sogar existenzgefährdende Auskünfte. Das versteht sich in allen Fällen von selbst, in denen der Beamte Auskünfte über Zahlungsbefehle und Offenbarungseide erteilt hat.
Der Beamte kann sich nicht darauf berufen, daß er mit seinen Auskünften Kreditgeber vor Schaden durch insolvente Kunden bewahrt, also im Ergebnis wirtschaftlich nur nützlich gehandelt habe. Abgesehen davon, daß nicht dies, sondern reiner Eigennutz der Beweggrund war, ist es ohnehin nicht die Aufgabe eines Postbeamten, sich auf solche Weise nützlich zu machen. Er hat vielmehr in erster Linie das Postgeheimnis zu wahren, das auch insolvente Postkunden vor sachfremden Eingriffen schützt. Im übrigen ist völlig offen, ob das Verhalten des Beamten im Ergebnis wirtschaftlich nützlich oder auch nur vertretbar war. Jedenfalls waren gerade die unter Bruch des Postgeheimnisses weitergegebenen Informationen keine voll zuverlässigen Kennzeichen für eine wirkliche Insolvenz der Betroffenen, abgesehen davon, daß nicht zuletzt bei zeitweilig auftretenden Zahlungsschwierigkeiten die Gewährung eines Kredites existenzentscheidend sein kann. Ein Postkunde hat den verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch darauf, in einer solchen kritischen Situation nicht außerdem noch durch Verletzung des Postgeheimnisses in der Wahrnehmung seiner Interessen gefährdet zu werden.
In diesem Zusammenhang liegt der wiederholte Hinweis des Beamten darauf, daß er geglaubt habe, seine Auskünfte würden vertraulich behandelt und nicht an andere Firmen weitergeleitet, neben der Sache. Ob die Auskunftei die Auskünfte wortwörtlich weitergeleitet hat oder nicht, mag dahinstehen. Dem Beamten war jedenfalls mit Sicherheit klar, daß seine Auskünfte für die Interessenten entsprechend ausgewertet würden, denn sonst hätte es derartiger Auskünfte nicht bedurft. Er hat in Wahrheit auch etwas ganz anderes im Sinn, wenn er von der "vertraulichen" Behandlung seiner Auskünfte spricht. Das wird deutlich, wenn er selbst sagt, das "Risiko" sei ihm nicht allzu groß erschienen, er hätte sich keine großen Gedanken gemacht, weil es "ja nicht ausgeplaudert" werde. Das kann nur bedeuten, daß er hoffte, die Sache werde nicht herauskommen, weil Auskunfteien und ihre Kunden den eigentlich Betroffenen gegenüber gemeinhin nichts zu sagen pflegen, sondern sich damit begnügen, auf Grund der ermittelten Auskunft nachteilig zu reagieren, insbesondere den Betroffenen keinen Kredit zu gewähren. Diese Hoffnung war es, die den Beamten veranlaßt hat, seine Bedenken, die er immer wieder gehabt hat, zurückzustellen. In Wahrheit wußte er genau, daß er postalische Vorgänge, die er in seiner Eigenschaft als Postbeamter erfahren hatte, nicht Dritten bekanntgeben durfte; er war auch entsprechend belehrt worden. Seine "Bedenken", die seine Frau übrigens teilte, sind daher nicht etwa Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens, sondern Befürchtungen, daß die Sache doch einmal herauskommen könne.
Für das Disziplinarmaß ist es im übrigen unerheblich, ob sich der Beamte viele oder wenige Gedanken über sein Fehlverhalten, und das daraus erwachsende Risiko gemacht hat. Denn so oder so ist sein Verhalten für einen Postbeamten schlechterdings unmöglich. Entweder hat er sich hemmungslos über eine erkannte Grundpflicht hinweggesetzt oder er hat trotz langjähriger Beamtendienste so wenig Gefühl für diese Pflicht, daß daraus allein seine Ungeeignetheit erkennbar würde. Erschwerend kommt hinzu die lange Dauer des planmäßig mit einem gewissen Aufwand - die Informationen stammten nicht aus unmittelbarer dienstlicher Kenntnis - fortgesetzten Geheimnisbruchs. Die darin erkennbare kriminelle Intensität allein macht den Beamten vertrauensunwürdig.
Als besonderer Akzent kommt noch der eigennützige Beweggrund der Verfehlung hinzu. Der Beamte hat sich für den Geheimnisbruch bezahlen lassen. Daß es sich im ganzen um einen verhältnismäßig geringen Gewinn handelte, hilft ihm nicht. Dehn einerseits ist es schon kein Bagatellbetrag mehr, und auch das würde im übrigen an der Verwerflichkeit des Geheimnisbruchs selbst nichts ändern, sondern nur das weiter belastende eigennützige Motiv mildern. Andererseits ist die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Gesamtbetrages im Grunde ein Indiz für die Bedenkenlosigkeit des Beamten, der ohne jeden Zwang - von Not ist keine Rede - für derartige auf lange Zeit verteilte kleine Geldbeträge beamtenrechtlich schwerstes Unrecht auf sich nahm. Zuzugeben ist allerdings, daß er bei drei Kindern auch geringe Zuschüsse gut gebrauchen konnte. Eine echte Verführung kann aber von dieser geringen Gewinnaussicht mit Rücksicht auf seine familiäre Situation nicht ausgegangen sein. Dazu kommt noch, daß der Beamte nicht einmal gezwungen war, seine Verschwiegenheitspflicht zu verletzen, um sich die Einnahmequelle zu erhalten. Er hätte seine Einnahmen auch behalten, wenn er die Auskünfte wie im Anfang nur auf Grundlage seiner privaten Kenntnisse von den Mitbürgern in Gernsheim erteilt hätte. Offenbar wollte er sich die Sache nur bequemer und zugleich seine Auskünfte attraktiver machen.
Die Ansicht der Verteidigung, daß sich der Beamte die unter Bruch des Postgeheimnisses weitergegebenen Informationen auch anderweitig hätte verschaffen können, ist nach Überzeugung des Senats in dieser Allgemeinheit jedenfalls unzutreffend und im übrigen auch unerheblich. Soweit damit etwa die Offenkundigkeit dieser Tatsachen behauptet werden soll, widerspricht das ohnehin den bindenden Feststellungen des Strafurteils zum Geheimnisbruch. Im übrigen hat sich der Beamte seine Kenntnisse in den hier interessierenden Fällen eben nicht anderweitig, sondern in seinem Amtsbereich verschafft, und er muß dafür auch gute Gründe gehabt haben. Wenn er sich die Sache damit nur bequemer machen wollte, zeigt sich darin schon, daß es anderweitig nicht ganz so einfach gewesen sein kann, wie der Verteidiger meint, zumal der Beamte auch bei seinem Verfahren einige Mühe aufwenden mußte. Darüber hinaus ging es ihm offenbar um präzisere Angaben, nämlich um die genaue Zahl und Datierung von Zahlungsbefehlen und Ladungen zum Offenbarungseid, die er sonst als einfacher Bürger von Gernsheim dem Gerede der Leute nicht hätte entnehmen können.
Neben der Sache liegt der Hinweis der Kammer darauf, daß der Beamte die Auskunftstätigkeit zunächst nicht aus eigenem Antriebe übernommen habe. Nicht die Auskunftstätigkeit als solche wird ihm vorgeworfen - etwa als ungenehmigte Nebentätigkeit -, sondern die Verletzung des Amtsgeheimnisses, die er unstreitig aus eigenem Antriebe im Verlaufe der zunächst insoweit harmlosen Auskunftstätigkeit begonnen hat.
Ernst zu nehmende Entlastungsgründe stehen dem Beamten nach allem nicht zur Seite.
Das gilt auch für die Berufung auf die langjährigen treuen Dienste des Beamten, der zwar seit etwa zwei Jahrzehnten der Post angehört, aber in den gut 10 Jahren seiner Tätigkeit als Beamter nicht weniger als etwa 3 Jahre untreu war. Dabei nützt es ihm wenig, wenn der Verteidiger darauf verweist, daß der Beamte in diesen Jahren wiederholt längere Zeit nicht beim Postamt Gernsheim tätig war, also auch keine pflichtwidrigen Auskünfte aus diesem Tätigkeitsbereich erteilen konnte. Das ändert nichts an dem auch zeitlich festgestellten Umfang des Geheimnisbruchs, zeigt aber andererseits, wie wenig der Beamte gelegentliche längere Unterbrechungen seiner pflichtwidrigen Tätigkeit genutzt hat, um bei den ohnehin bestehenden Bedenken zu einer besseren Einsicht zu gelangen.
Nach einem derartigen Vertrauensbruch ist der Beamte für den öffentlichen Dienst trotz seiner guten Leistungen nicht mehr tragbar. Die Vertrauensgrundlage ist endgültig zerstört.
Dem Verteidiger ist zuzugeben, daß eine abstrakte Gefährdung des Ansehens einer Instanz nicht ausreichen würde, um einen Beamten untragbar zu machen. Darum geht es hier aber auch gar nicht. Die von der Kammer herausgestellte Ansehens Schädigung tritt hier gegenüber der Vertrauenseinbuße in den Hintergrund. Offenbar meint die Kammer auch etwas anderes, nämlich nicht sosehr das äußere Dekorum als vielmehr das Ansehen im Sinne eines allgemeinen Vertrauens beim Publikum in die Integrität der Beamten, die bei einer Monopolverwaltung tätig sind (vgl. hierzu Behnke a.a.O. Einf. B Rz. 48). Im übrigen kann von einer abstrakten Ansehensschädigung ohnehin keine Rede sein. Die Auffassung des Verteidigers, der Beamte könne ohne Ansehensschmälerung anderweitig verwendet werden, geht deshalb am Kern der Sache vorbei. Vertrauen verdient dieser Beamte an keiner Stelle mehr, und es kann dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, der so eindeutig und intensiv aus eigennützigen Motiven gegen eine Hauptpflicht verstoßen hat, nicht zugemutet werden. Die Weiterbeschäftigung ist vor der Öffentlichkeit nicht zu verantworten.
Auch ein Unterhaltsbeitrag kann dem Beamten nach § 77 Abs. 1 BDO nicht bewilligt werden. Es kann ihm allerdings mit der Kammer unbedenklich zugebilligt werden, daß er wegen seiner früheren tadelfreien Führung und im wesentlichen guten Dienstleistungen einer solchen Unterstützung an sich nicht unwürdig wäre. Er ist jedoch nicht bedürftig. Entgegen der Ansicht der Verteidigung muß der Beamte eine durch die Entfernung aus dem Dienst eintretende Verschlechterung seiner bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse hinnehmen. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Unterhaltsbeitrag nicht dazu dienen kann, einem aus dem Dienst entfernten Beamten den bisherigen finanziellen Status zu erhalten. Zweck des Unterhaltsbeitrags ist vielmehr nur, dem Beamten eine Überbrückungshilfe bei der Suche nach einer anderweitigen Beschäftigung zu geben und ihn gegebenenfalls auch weiterhin vor Not zu bewahren. Insoweit wirkt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach. Der Verdienst des Beamten ist aber zur Zeit einschließlich des Kindergeldes nach dem Kindergeldgesetz kaum geringer als sein bisheriges Gehalt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 114 Abs. 1 BDO.
Arndt
Dr. Hardraht