Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1978, Az.: BVerwG 2 WD 61/78
Disziplinarmaßnahme einer Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Oberleutnants zur Deutlichmachung der Konsequenzen einer außerdienstlichen Tat auch für den dienstlichen Bereich; Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen eines Dienstvergehens; Berufung mit ausdrücklicher Beschränkung auf den maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung und auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 61/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 14214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 02.05.1978 - AZ: 1 VL 7/78
Rechtsgrundlagen
- § 77 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 131 Abs. 2 WDO
- § 85 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 110 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 23 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
Fundstelle
- DokBer B 1979, 37
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Oktober 1978
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Ehrl ferner
Oberfeldapotheker Engelhardt, Feldwebel Bösing als ehrenamtliche Richter
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 2. Mai 1978 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Soldaten und zu einem Drittel dem Bund auferlegt, der auch, ein Drittel der dem Soldaten in Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat besuchte acht Jahre die Volksschule. Eine Lehre als Koch schloß er 1976 mit dem Erwerb des Gehilfenbriefes erfolgreich ab. Danach war er im erlernten Beruf und als Kellner tätig.
Zum 8. April 1969 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Auf Grund seiner Verpflichtung wurde er mit der Urkunde vom 16. Mai 1969 am 20. Mai 1969 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate festgesetzt, dann mehrfach, zuletzt auf zwölf Jahre bis zum 31. März 1981 verlängert. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 16. Februar 1977 zu seinem jetzigen Dienstgrad ernannt. Er wurde zunächst als Panzerunteroffizier, Versorgungsunteroffizier und Panzerfeldwebel verwendet. 1974 wurde er zum Militärkraftfahrlehrer ausgebildet und seit Anfang 1975 als solcher eingesetzt, bis er wegen CTS den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Verhaltens von dieser Verwendung abgelöst und wieder als Panzerfeldwebel eingesetzt wurde. Seine Beurteilungen lauten durchgehend auf "befriedigend" und "voll befriedigend". Am 19. Dezember 1969 erhielt er eine förmliche Anerkennung wegen einer Hilfeleistung bei einem schweren Verkehrsunfall. Er darf das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze tragen.
Zentralregisterauszug und Disziplinarbuch weisen, von der Verurteilung wegen des den Gegenstand dieses disziplinargerichtlichen Verfahrens bildenden Vorfalls abgesehen, keine Eintragungen über Strafen und Maßregelungen auf.
Die Dienstbezüge des Soldaten betragen in der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A7 mit Zulage des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich rund 2.260 DM brutto, zuzüglich 80 DM Kindergeld. Davon werden zur Vorschußtilgung 150 DM einbehalten.
Der Soldat ist nach der am 28. Juni 1977 rechtskräftig gewordenen Scheidung seiner ersten Ehe seit dem 30. Dezember 1977 in zweiter Ehe verheiratet. Für die geschiedene Ehefrau und die beiden aus der ersten Ehe hervorgegangenen, bei der Mutter lebenden Töchter von fast sechs und eindreiviertel Jahren zahlt er monatlich 816 DM Unterhalt. Die zweite Ehefrau hat ein Kind von dreieinhalb Jahren mit in die Ehe gebracht. Sie verdient als Näherin monatlich 800 bis 900 DM netto. Seine festen Ausgaben belaufen sich nach seinen Angaben auf monatlich rund 400 DM.
II
Im April 1977 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Das Amtsgericht Münsingen verurteilte ihn am 19. Juli 1977 - 2 Ds 74/77 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30 DM. Die Fahrerlaubnis wurde dem Soldaten entzogen und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt. Das Urteil ist seit dem 27. Juli 1977 rechtskräftig. Der Soldat hat die Geldstrafe inzwischen bezahlt.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd am 2. Mai 1978 den Soldaten des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 3. März 1978 vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Disziplinararrest von 14 Tagen, dessen Vollstreckung sie für fünf Monate zur Bewährung aussetzte. Sie legte ihrer Entscheidung die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden strafgerichtlichen Feststellungen sowie ergänzende eigene Feststellungen zugrunde und ging demgemäß von folgendem Sachverhalt aus:
Der Soldat war am 12. April 1977 während der Osterdienstbefreiung vormittags in die Kaserne gefahren, um dort seinen Privat-Pkw zu waschen. Anschließend setzte er sich ins Unteroffizierheim und trank dort mit mehreren Kameraden bis etwa 18.00 Uhr. Dabei kamen auch, die bevorstehende Scheidung des Soldaten und die ihm daraus erwachsenden finanziellen Belastungen zur Sprache. Der Soldat kam auf die Idee, seine Ehefrau aufzusuchen und mit ihr eine Unterhaltsregelung zu besprechen. Er setzte sich in sein Fahrzeug und fuhr damit durch M. über eine Entfernung von etwa 500 m zu den Gebäude F.straße 7. Da seine Ehefrau ihn nicht einlassen wollte, schlug er die Scheibe ein. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit der Ehefrau und deren Bruder. Die herbeigerufene Polizei erfuhr, daß der Soldat mit dem Pkw angekommen war. Eine daraufhin um 18.50 Uhr bei ihm entnommene Blutprobe wies einen Blutalkoholgehalt von 1,82 Promille auf. Der Soldat war, wie er hätte erkennen können und müssen, alkoholbedingt fahruntüchtig.
Die Kammer wertete das festgestellte Verhalten als fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Trunkenheit im Straßenverkehr zeuge von Verantwortungslosigkeit und sei stets ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen. Erschwerend müsse berücksichtigt werden, daß die Blutalkoholkonzentration des Soldaten beträchtlich über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit gelegen habe, vor allen aber, daß es sich bei dem Soldaten um einen Fahrlehrer handele, von dem verlangt werden müsse, daß er die zur Sicherheit des Straßenverkehrs erlassenen Gesetze besonders genau beachte. Er gebe sonst seinen Fahrschülern und allen anderen ihm unterstellten Soldaten ein schlechtes Beispiel. Mildernd habe berücksichtigt werden können, daß der Soldat nur eine verhältnismäßig kurze Strecke zurückgelegt und keinen Unfall verursacht habe. Durch die empfindliche Geldstrafe sei er auch in aller Deutlichkeit auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden; damit sei der erzieherische Zweck einer jeden Disziplinarmaßnahme zu einer großen Teil vorweggenommen worden. Zu seinen Gunsten seien weiter seine bisher tadelfreie Führung und seine ansprechenden dienstlichen Leistungen anzuführen. Zur angemessenen Ahndung des festgestellten Dienstvergehens genüge daher eine einfache Disziplinarmaßnahme. Eine solche sei hier trotz der gerichtlichen Bestrafung zulässig, da sie erforderlich sei, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten. Eine disziplinare Reaktion gegen den Soldaten sei unerläßlich gewesen, um dadurch zu zeigen, daß Verkehrsverstöße von Fahrlehrern stets ein besonderes Gewicht haben und entsprechend geahndet werden müssen. Die bisherige tadelfreie Führung des Soldaten habe es erlaubt, die Vollstreckung dieser Disziplinarmaßnahme zur Bewährung auszusetzen.
Gegen dieses ihm am 10. Mai 1978 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt am 2. Juni 1978 Berufung eingelegt, diese auf die Maßnahmebemessung beschränkt und beantragt, den Soldaten zu einem Beförderungsverbot, verbunden mit einer Gehaltskürzung, mindestens aber zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Der Soldat sei von Januar 1975 bis April 1977 nach entsprechender Ausbildung als Militärkraftfahrlehrer eingesetzt gewesen. Er habe also genügend Erfahrung hinsichtlich der Pflichten eines Militärkraftfahrlehrers gehabt. Zuzustimmen sei der Kammer, soweit sie die bisherige Führung und Leistung des Soldaten, die 1969 ausgesprochene förmliche Anerkennung und die Umstände, unter denen sich der Soldat zu der Fahrt entschlossen habe, mildernd berücksichtigt habe. Dagegen könne der Kammer nicht zugestimmt werden, wenn sie dem Soldaten auch zugute gehalten habe, daß er nur eine kurze Fahrt und diese ohne Unfall unternommen habe. Gerade angesichts der kurzen Entfernung zwischen Kaserne und vorläufigem Fahrtziel sei es dem Soldaten zuzumuten gewesen, diese Strecke zu Fuß zurückzulegen. Wenn es nicht zu einem Unfall gekommen sei, so könne daraus nicht geschlossen werden, der Soldat sei besonders vorsichtig gefahren. Vielmehr könnten dafür ebenso überhöhte Vorsicht anderer Verkehrsteilnehmer wie günstige Verkehrsverhältnisse entscheidend gewesen sein. Der Kammer könne auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie mit der gerichtlichen Strafe den erzieherischen Zweck einer Disziplinarmaßnahme schon als weitgehend erfüllt angesehen habe. Die dienstlichen Auswirkungen der Tat und die sich daraus ergebende notwendige disziplinare Reaktion sei von dem Strafurteil nicht erfaßt worden. Mit Recht habe die Kammer die Voraussetzungen des § 8 WDO bejaht und dabei ausgeführt, daß eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme erforderlich gewesen sei, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Schwere des Dienstvergehens ergebe sich aus der Höhe des Blutalkoholgehalts und der Tatsache, daß der Soldat Fahrlehrer gewesen sei. Die Kammer habe aber nicht genügend berücksichtigt, daß der Soldat nach seinem Dienstvergehen unverzüglich als Fahrlehrer habe abgelöst werden müssen und daß bisher für ihn kein Ersatz habe gefunden werden können. Das Fehlverhalten des Soldaten sei auch allen Unteroffizieren bekannt geworden. Auch mit Rücksicht auf generalpräventive Erwägungen erscheine es nicht ausreichend, ein derartiges Dienstvergehen mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme zu ahnden.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfestellungen der Kammer und ihre rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, welche Disziplinarmaßnahme dem Dienstvergehen angemessen ist (§ 327 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als begründet.
Eine Trunkenheitsfahrt eines Fahrlehrers stellt, wie die Kammer mit Recht ausgeführt hat, immer ein ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar. Zu den Aufgaben eines Fahrlehrers gehört es nicht nur, den ihm unterstellten und anvertrauten Fahrschülern die technischen Fertigkeiten des Führens eines Kraftfahrzeuges beizubringen, sondern sie auch zu gesetzestreuem und rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr zu erziehen. Ein Fahrlehrer wird durch eine Trunkenheitsfahrt nicht nur unglaubwürdig, wenn er fortan noch vor seine Fahrschüler treten und diese über das Verbot unterrichten soll, im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug zu führen, sondern gibt darüber hinaus auch ein schlechtes Beispiel, zumal, wenn, wie hier, das Fehlverhalten in der Truppe weitgehend bekannt wird.
Erschwerend waren die dienstlichen Auswirkungen des Dienstvergehens zu berücksichtigen. Der Soldat hat als Fahrlehrer abgelöst werden müssen. Diese Folge war wegen des Verlustes der Fahrerlaubnis zwangsläufig und deshalb für den Soldaten auch vorhersehbar. Dieser war gerade zweieinviertel Jahre als Fahrlehrer eingesetzt gewesen. Der Dienstherr hat also nicht annähernd den mit den erheblichen Ausbildungskosten eines Fahrlehrers erstrebten Ausbildungsnutzen erzielt. Grundsätzlich wird nur zum Fahrlehrer ausgebildet, wer mindestens vier Jahre noch in dieser Tätigkeit Dienst leisten kann. Der Soldat hätte ohne diesen Vorfall noch bis zur Freistellung vom Dienst zur Teilnahme am dienstzeitbeendenden Unterricht Fahrlehrer bleiben können. Es mußte sich auch zu seinen Lasten auswirken, daß bei der Fahrschulgruppe, aus der er herausgelöst werden mußte, dadurch ein Engpaß entstand, daß ein ausgebildeter Nachfolger nicht sofort zur Verfügung stand, sondern erst ausgebildet werden mußte.
Mit Recht hat die Kammer andererseits Führung und Leistungen des Soldaten und die förmliche Anerkennung ebenso mildernd berücksichtigt wie die Umstände, unter denen es zu dieser Fahrt gekommen ist. Diese Milderungsgründe waren jedoch nicht gewichtig genug, um bei einem Fahrlehrer und Oberfeldwebel von einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme abzusehen, zumal der Grad der Trunkenheit erheblich über der Grenze lag, bei der schon absolute Fahruntüchtigkeit eintritt. Der Hinweis des Verteidigers auf das Urteil des Senats vom 26. Juni 1974 - 2 WD 49/73 -, mit dem der Senat eine von der Kammer verhängte einfache Disziplinarmaßnahme bestätigt hat, geht fehl, weil dort der Senat durch § 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO daran gehindert war, eine dem Dienstvergehen völlig unangemessene Maßnahme zu verschärfen. Ein in der erhöhten Verantwortung eines Vorgesetzten stehender Oberfeldwebel erweist sich durch ein derartiges Fehlverhalten regelmäßig als beförderungsunwürdig. Allerdings erlaubten es die Umstände dieser Fahrt und die Kürze der dabei unfallfrei zurückgelegten Strecke, es bei einem Beförderungsverbot für die gesetzliche Mindestdauer eines Jahres bewenden zu lassen. Die mit der Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erstrebte Verbindung dieser Maßnahme mit einer Gehaltskürzung hat der Senat wegen der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 1.000 DM und der erheblichen Unterhaltsverpflichtungen des Soldaten für nicht angebracht gehalten.
4.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte damit einen wesentlichen, gemessen an seinem Antrag jedoch nicht vollen Erfolg. Deshalb und insbesondere im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtungen des Soldaten erschien es dem Senat angezeigt, den Soldaten gemäß § 131 Abs. 2 WDO von einem Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens und gemäß § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO von einem Drittel der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen zu entlasten.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Engelhardt
Bösing