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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1980, Az.: 1 StR 262/80

Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils bei Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch; Regelbeispiele des § 243 StGB als "strafrahmenändernde Zumessungsvorschriften" ; Grundlage des Schuldspruchs ; Doppelrelevante Tatsachen für den Schuldspruch wie für den Strafausspruch ; Kompetenzen des Rechtsmittelgerichts ; Voraussetzungen für die Verknüpfung von Schuldspruch und Strafzumessung zu doppelt relevanten Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1980
Aktenzeichen
1 StR 262/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Kempten
LG Kempten
BayObLG

Fundstellen

  • BGHSt 29, 359 - 369
  • MDR 1981, 244-246 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 589-591 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1981, 112

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessgegner

Arbeiter Heinrich S. aus K., dort geboren am ... 1957

Amtlicher Leitsatz

Bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch ist das Berufungsgericht an die Feststellungen gebunden, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 StGB ergibt, wenn im Einzelfall diese Feststellungen Tatsachen betreffen, die auch dem Schuldspruch zugrunde liegen (sog. doppelrelevante Tatsachen).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pikart und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsamer und Dr. Maul
beschlossen:

Tenor:

Bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch ist das Berufungsgericht an die Feststellungen gebunden, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 StGB ergibt, wenn im Einzelfall diese Feststellungen Tatsachen betreffen, die auch dem Schuldspruch zugrunde liegen (sog. doppelrelevante Tatsachen).

Gründe

1

I.

1.

Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einer Vielzahl von Fällen verurteilt. Seine auf die Straffrage beschränkte Berufung ist von der Jugendkammer als unbegründet verworfen worden. Das Berufungsgericht hat auf die "den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Ersturteils tragenden", die Jugendkammer "bindenden tatsächlichen Feststellungen" Bezug genommen. Die Bezugnahme erstreckt sich auch auf die Tatumstände, auf Grund welcher das Jugendschöffengericht angenommen hat, daß einige der Straftaten des Angeklagten die Voraussetzungen von Regelbeispielen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 4 StGB erfüllen. Die Revision des Angeklagten ist auf die Sachrüge gestützt. Er macht Gesichtspunkte geltend, die nach seiner Meinung die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe als "zu hoch" erscheinen lassen.

2

2.

Das zur Entscheidung über die Revision zuständige Bayerische Oberste Landesgericht bezweifelt lediglich in einem Falle, ob das Vorliegen der Merkmale eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB bejaht werden durfte. Von diesem Zweifelsfalle abgesehen, hat es gegen das Berufungsurteil "keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken". Es sieht sich jedoch an der von ihm beabsichtigten Entscheidung gehindert, weil es zu ihr nur kommen kann, wenn es die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Feststellungen des Jugendschöffengerichts auch billigt, soweit sie dazu geführt hat, daß von der Jugendkammer zu den Voraussetzungen der Regelbeispiele nach § 243 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB keine eigenen Feststellungen getroffen worden sind. Einer solchen Billigung steht ein Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 18. Juni 1979 (NJW 1979, 2057 = JR 1980, 302 mit Anm. von Grünwald = MDR 1979, 1043) entgegen. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß bei Beschränkung der Berufung auf den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat das Berufungsgericht diejenigen Tatsachen, auf Grund welcher die Merkmale eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB angenommen worden sind, selbständig festzustellen habe. Anders sei es nur, wenn der Rechtsmittelführer erkläre, "daß er seine Berufung auf den Beschwerdepunkt des Strafmaßes ohne Anfechtung der zum Regelbeispiel getroffenen Feststellungen beschränke", weil in einem solchen Falle die Feststellungen des Erstrichters zum Regelbeispiel "in Rechtskraft erwachsen" würden (ebenso OLG Schleswig SchlHA 1980, 20).

3

3.

Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung wie folgt:

4

a)

Wenn auch die dogmatische Einordnung der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB noch nicht gelungen sei und nicht verkannt werden dürfe, "daß zwischen den gesetzlichen Merkmalen des § 242 StGB und des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs ein enger und schwer voneinander trennbarer Zusammenhang bestehe", so sei es doch dogmatisch unbedenklich, die Regelbeispiele als "strafrahmenändernde Zumessungsvorschriften" anzusehen, "die für die hier allein entscheidende strafprozessuale Bewertung die Straffrage betreffen".

5

b)

Die (vor oder während der Hauptverhandlung) abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, daß er im Rahmen seiner Strafmaßberufung die Feststellungen des Erstrichters zu den Voraussetzungen eines Regelbeispiels nicht angreife, sei mit § 318 StPO zu vereinbaren, weil sie dem Berufungsgericht "in der Regel die Möglichkeit lasse, den angefochtenen Teil des Urteils. selbständig zu prüfen und zu beurteilen". Die Beschränkungserklärung führe dazu, daß das Berufungsgericht sich nur noch mit den "eigentlichen Strafzumessungsproblemen" zu befassen habe, nämlich einmal mit der Frage, "ob die jetzt rechtskräftig feststehenden Umstände des Regelbeispiels ihre Indizwirkung hinsichtlich der Annahme eines besonders schweren Falles auch tatsächlich entwickeln, ferner mit der Festsetzung der Strafe im Rahmen des § 243 StGB". In vielen Fällen einer auf das Strafmaß beschränkten Berufung werde "eine Neuverhandlung über die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB tatsächlich nicht verlangt". In solchen Fällen wäre es "überflüssig und unökonomisch", wenn das Berufungsgericht gleichwohl und ausnahmslos zu eigenen Feststellungen zur Frage des Vorliegens dieser Voraussetzungen gezwungen würde.

6

4.

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellt nicht in Abrede, daß die Frage, ob ein besonders schwerer Diebstahlsfall gegeben sei, den Strafausspruch betreffe. Dennoch kommt es auf Grund folgender Überlegungen zu einer anderen Ansicht als das Oberlandesgericht Schleswig:

7

Werde die Berufung auf den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat beschränkt, sei das Berufungsgericht an die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen gebunden. Zu diesen Feststellungen gehörten aber "außer denjenigen, aus denen sich die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands ergebe, alle die für Art und Umfang der Tatbestandsverwirklichung maßgebenden, also insbesondere Feststellungen Über den Hergang der konkreten Tat". Bei einem Diebstahl seien hierzu insbesondere Feststellungen darüber zu rechnen, wo sich die vom Täter weggenommene Sache befunden habe und wie er an sie herangekommen sei. Es sei auch "praktisch gar nicht möglich, die Beweisaufnahme über die näheren Modalitäten der Wegnahme von derjenigen darüber, ob der Täter die betreffende Sache überhaupt weggenommen hat, zu trennen". Infolgedessen sei anzunehmen, daß das Berufungsgericht bei Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch "auch an diejenigen Feststellungen gebunden sei, aus denen sich das Vorliegen eines Regelfalls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB ergebe". Für den Regelfall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB müsse "zumindest grundsätzlich" dasselbe gelten.

8

II.

1.

Nach Ansicht des Generalbundesanwalts lautet die vom Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeworfene, jedoch nicht formulierte Rechtsfrage wie folgt:

Ist das Berufungsgericht bei Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch an diejenigen Feststellungen gebunden, aus denen sich das Vorliegen eines Regelfalls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 4 StGB ergibt?

9

Der Generalbundesanwalt meint, daß für diese Rechtsfrage die Vorlegungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Es gehe um einen Teilaspekt des Problems der Teilrechtskraft. Der Bundesgerichtshof habe für den Fall einer wirksam auf das Strafmaß beschränkten Berufung entschieden, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung der Strafzumessungstatsachen nicht von den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen abweichen dürfe (BGHSt 10, 71, 73). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfaßten die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zwar in erster Linie die Tatsachen, in denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands zu finden seien. Grundlage des Schuldspruchs bildeten aber auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs und zu den Tatsachen, aus denen der Beweis hierfür abgeleitet werde. Von ihnen habe das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auch dann auszugehen, wenn sie sogenannte doppelrelevante Tatsachen beträfen, also Tatsachen, die sowohl für den Schuldspruch wie für den Strafausspruch Bedeutung hätten (BGHSt 24, 274, 275). Wie im Falle einer Urteilsaufhebung nur im Strafausspruch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen werde, an festgestellte doppelrelevante Feststellungen gebunden sei, so sei bei beachtlicher Rechtsmittelbeschränkung auf das Strafmaß das Rechtsmittelgericht gebunden. Denn hier wie dort müßten diese Tatsachen und etwaige neue Feststellungen zur Straffrage ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 7, 283, 287;  10, 71, 72;  24, 274, 275).

10

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergebe sich eindeutig die Antwort auf die vom Bayerischen Obersten Landesgericht gestellte Rechtsfrage. Die Merkmale der Regelbeispiele nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 StGB erfaßten ausnahmslos Umstände des äußeren Tatgeschehens. Sie bezögen sich insbesondere auf die Art und Weise der Tatbegehung. Infolgedessen seien die für diese Merkmale wesentlichen Feststellungen stets doppelrelevant. Denn sie hätten einerseits Tatsachen zum Gegenstand, aus denen sich der dem Schuldspruch zugrunde liegende historische Vorgang zusammensetze, andererseits beträfen sie nicht für den Tatbestand des Diebstahls, sondern für eine Strafzumessungsbestimmung wesentliche Tatumstände. Weil das Berufungsgericht bei beachtlicher Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß an diese Feststellungen gebunden sei, habe es lediglich auf ihrer Grundlage über die Straffrage zu befinden.

11

Das Bayerische Oberste Landesgericht sei nicht gehindert, die Rechtsfrage gemäß seiner, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmenden Auffassung zu entscheiden (BGHSt 13, 149, 151;  17, 360, 362;  19, 387, 388).

12

2.

Der Senat hat die Vorlegungsvoraussetzungen für die vom Generalbundesanwalt zutreffend umschriebene Rechtsfrage bejaht. Sie erfordert eine gesonderte Betrachtung, weil die Antwort auf sie sich nicht ohne weiteres der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen läßt.

13

III.

Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie folgt:

Bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch ist das Berufungsgericht an die Feststellungen gebunden, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 StGB ergibt, wenn im Einzelfall diese Feststellungen Tatsachen betreffen, die auch dem Schuldspruch zugrunde liegen (sog. doppelrelevante Tatsachen).

14

Die Erläuterung dieser Antwort erfordert ein Eingehen auf Gesichtspunkte, die in Fällen der Teilanfechtung eines Strafurteils allgemein von Bedeutung sind.

15

1.

Berufung oder Revision können auf "bestimmte Beschwerdepunkte" beschränkt werden (§§ 318, 344 Abs. 1 StPO). Die den Rechtsmittelberechtigten eingeräumte "Macht zum unmittelbaren Eingriff in die Sachgestaltung" (Niethammer JR 1935, 121; vgl. auch RGSt 69, 110, 111; BGHSt 14, 30, 36: "Verfügungsmacht") gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Bewirkungs-(Gestaltungs-) willen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 24, 185, 188) [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71], wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296;  69, 110, 11;  BGHSt 19, 46, 48;  24, 185, 187 [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71];  27, 70, 72;  BGH MDR 1980, 681, 682).

16

2.

Die vom Gesetz aus Gründen der Prozeßökonomie (BGHSt 19, 46, 48;  24, 185, 188 [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71];  Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 318 Rdn. 42) den Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Dispositionsbefugnis und der aus dem "praktischen Rechtsdenken" entwickelte Begriff der Beschränkbarkeit, "der an die Denkfolge anknüpft, die der Richter bei der Entscheidung des Falles zu beobachten hat" (BGHSt 19, 46, 48; vgl. auch RGSt 65, 296, 297), bilden die dogmatische Grundlage der vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß ein Rechtsmittel in der Regel auf die Straffrage (den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat) beschränkt werden kann1) beschränkt werden kann. Will der Anfechtende tatsächlich nur die erneute Prüfung und Beurteilung der Straffrage, darf das Rechtsmittelgericht sich auch nur mit ihr befassen, wenn die "grundlegende und unerläßliche Voraussetzung der Trennbarkeit" (RGSt 61, 322, 323) von Schuldspruch und Strafausspruch vom Rechtsmittelgericht (BGHSt 27, 70, 72; BGH MDR 1980, 769) bejaht werden kann2).

17

3.

Ob der Anfechtende nur die Strafzumessung angreifen will, ist eine Frage, die im Zweifelsfalle im Wege der Auslegung seiner Rechtsmittelerklärungen zu beantworten ist. Sie darf nicht am Wortlaut haften, sondern muß nach dem aus den Willensäußerungen des Beschwerdeführers erkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels fragen. Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, darf eine Rechtsmittelbeschränkung nicht angenommen werden3). Allerdings kann der Angeklagte noch in der Berufungsverhandlung Zweifel ausräumen, wenn er (nach Belehrung über die rechtlichen Folgen der Rechtsmittelbeschränkung) unmißverständlich verdeutlicht, daß er nur die Straffrage zur Nachprüfung stellt (BayObLG OLGSt § 318 StPO S. 21, 22; Löwe/Rosenberg a.a.O. § 318 Rdn. 21; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO II § 318 Rdn. 4).

18

4.

Die "grundlegende und unerläßliche Voraussetzung der Trennbarkeit" von Schuld- und Straffrage steht in engstem Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Einheit (Widerspruchsfreiheit) der das Verfahren stufenweise abschließenden Urteile, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen sind (BGHSt 10, 71, 72;  24, 185, 188),  [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71]und mit dem Ziel des Verfahrens, zu einer insgesamt gesetzmäßigen Entscheidung zu gelangen (BGHSt 25, 72, 75/76; BGH MDR 1980, 769).

19

a)

Ein Eingehen auf den Gesichtspunkt des gesetzmäßigen Verfahrensergebnisses erübrigt sich hier4).

20

Das Postulat der inneren Einheit (Widerspruchsfreiheit) der Sachentscheidung führt zur Bindung des nur in der Straffrage erkennenden Gerichts an die in der "Denkfolge" (BGHSt 19, 46, 48) vorausgehenden Feststellungen, die dem Schuldspruch zugrunde liegen, auch soweit sie sogenannte doppelrelevante Tatsachen zum Gegenstand haben, Tatsachen also, die zugleich für den Strafausspruch5) von Bedeutung sind. Denn nur im Falle solcher Bindung können der Schuldspruch, dessen Nachprüfung nicht begehrt wird und die ihn tragenden Feststellungen "die unantastbare Grundlage für das weitere Verfahren und wesentlicher Teil des abschließenden Urteils bleiben" (BGHSt 10, 71, 73).

21

b)

Bindung und Beschränkbarkeit entfallen, wo Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, daß ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage (eine doppelrelevante Tatsache also) bildet und der Anfechtende, wenn nicht dem Wortlaut, so doch der Sache nach, sich (auch) dagegen wendet, daß das Erstgericht einen solchen Umstand angenommen oder nicht angenommen hat (RGSt 64, 151, 154;  65, 312, 313;  67, 29, 30;  69, 110, 114;  RG JW 1930, 329 Nr. 8; BGH NJW 1956, 756 Nr. 18; BayObLG OLGSt § 318 StPO S. 21, 22), weil das Rechtsmittelgericht an die (auch) für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen nicht zum Teil gebunden, zum Teil nicht gebunden sein kann (BGHSt 19, 46, 48) und weil nur die Verneinung der Bindung der. "Verfügungsmacht" des Anfechtenden (vgl. 1.) und dem aus seinen Willensäußerungen erkennbaren Rechtsmittelbegehren gerecht wird (BGH NJW 1956, 756 Nr. 18).

22

5.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, daß ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil des Schuldvorwurfs (eine doppelrelevante Tatsache) bildet, ist in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden.

23

In RGSt 69, 110, 114 wird geprüft, ob es sich um einen Umstand handelt, der "in Merkmalen der Tat selbst begründet ist" oder um einen Umstand, der "äußerlich zu der Tat hinzutritt". Eine andere Stelle dieser Entscheidung spricht dafür, daß mit "Merkmalen der Tat" Tatumstände gemeint sind, aus denen sich tatbestandsmäßiges Handeln, die Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen ergibt (vgl. a.a.O. S. 115: Der Angeklagte, der mildere Bestrafung wolle, erachte sich möglicherweise "durch die Feststellung eines Tatbestandsmerkmals für beschwert". Wenn dem so sei, ergreife sein Rechtsmittel den Schuldspruch). Eindeutig auf die Kriterien "gesetzliches Tatbestandsmerkmal" oder "äußerlich zu der Tat hinzutretender Umstand" stellt die Entscheidung BayObLGSt 1949/51, 110, 111 ab. In BGHSt 10, 71, 73 wird angenommen, daß "bei Rechtskraft des Schuldspruchs" das Berufungsgericht neue Feststellungen jedenfalls treffen dürfe, soweit sie sich "auf außertatbestandliche Umstände beziehen", daß solche Umstände also nicht doppelrelevant und bindend sein können, während jüngere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 274, 275 und BGH, Beschl. vom 28. November 1979 - 2 StR 637/79 - bei Holtz MDR 1980, 275) von einem weitergehenden Bereich der doppelrelevanten Tatsachen und damit der Bindung (oder auch ihres Wegfalls - vgl. 4. b) ausgehen.

24

Der Senat braucht zu der Frage, welche für die Strafzumessung wesentlichen Feststellungen bei abstrakter Betrachtung als Feststellungen anzusehen sind, auf denen auch der Schuldspruch beruht, nicht Stellung zu nehmen. Denn für diese Frage kommt es, wie die Rechtsprechung teils ausdrücklich betont, teils erkennen läßt, letzten Endes ganz auf die besondere Lage des Einzelfalles an6).

25

6.

Die in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB umschriebenen äußeren oder inneren Tatmodalitäten sind nach der Gesetzestechnik Regelbeispiele für Straferschwerungsgründe (BGHSt 23, 254, 256/257; 26, 104, 105). Darin liegt "kein tiefgreifender Wesensunterschied" zu den selbständigen Qualifikationstatbeständen (BGHSt 26, 167, 173; vgl. auch BGH, Urt. vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 570/79 - bei Holtz NDR 1980, 274). Wie solche Tatbestände charakterisieren sie erhöhten, "in der Regel" zur Strafrahmenverschiebung führenden Unrechts- und Schuldgehalt (vgl. BGH MDR 1976, 769). Dennoch handelt es sich bei den Merkmalen der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht um Tatbestandsmerkmale. Infolgedessen muß für sie gelten, was für andere Umstände gilt, welche die Strafbarkeit erhöhen:

26

a)

Wenn die Feststellungen, die sie betreffen, nach Lage des Falles den Schuldspruch tragen (doppelrelevant sind) und der Beschwerdeführer sich nach dem erkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels (gerade oder auch) gegen diese Feststellungen wendet, ergreift sein Rechtsmittel auch den Schuldspruch (vgl. 3 und 4. b).

27

b)

Wenn die Feststellungen zu Merkmalen von Regelbeispielen zwar doppelrelevant sind, aber nach dem eindeutig und bestimmt erklärten Willen des sich nur gegen den Strafausspruch wendenden Beschwerdeführers nicht angegriffen werden, wird allein deshalb, weil es sich um auch den Schuldspruch tragende Feststellungen handelt, die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht in Frage gestellt. Das Rechtsmittelgericht ist an diese Feststellungen gebunden (vgl. 4.).

28

c)

Sind die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zum Regelbeispiel nach der besonderen Lage des Falles für den Schuldspruch nicht tragend, ist das in der Straffrage entscheidende Berufungsgericht nicht an sie gebunden. Gibt der Beschwerdeführer zu erkennen, daß er diese Feststellungen nicht angreift, kann sich eine Beweiserhebung erübrigen. Es ist jedoch aus Rechtsgründen ausgeschlossen, die Anfechtung des Strafausspruchs nicht auf sie zu erstrecken. § 318 StPO gestattet nur die Beschränkung der Berufung auf "bestimmte Beschwerdepunkte". Das sind Teile der in der Urteilsformel enthaltenen Entscheidung (BGHSt 27, 70, 72), nicht aber einzelne Feststellungen zum Schuldspruch oder Strafausspruch (Grünwald JR 1980, 303, 305).

29

7.

Auch wenn nur auf Grund der besonderen Lage des Einzelfalls gesagt werden kann, welche erstinstanzlichen Feststellungen doppelrelevant sind und das auf Grund eindeutiger Rechtsmittelerklärungen nur in der Straffrage entscheidende Berufungsgericht binden, liegt doch die Annahme nahe, daß jedenfalls die Feststellungen zu den Merkmalen der Straferschweruhgsgründe nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 StGB in aller Regel auch den Schuldspruch tragen. Denn bei diesen Merkmalen handelt es sich um die Umschreibung von äußeren Tatmodalitäten, die so beschaffen sind, daß durch ihre Verwirklichung das tatbestandsmäßige Handeln in Gang gesetzt oder in seiner konkreten Ausprägung bestimmt wird (vgl. Grünwald a.a.O. S. 304). Doch lassen sich Ausnahmen nicht völlig ausschließen. Der Senat hat deshalb unter Hinweis auf das Erfordernis der Auslegung von Rechtsmittelerklärungen (unter 3.) und in Berücksichtigung der von ihm (unter 6.) vorgenommenen Unterscheidungen die Antwort auf die ihm gestellte Rechtsfrage mit einer auf die besondere Lage des Einzelfalls hinweisenden Einschränkung versehen. Im Ergebnis stimmt er mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht veitgehend überein.

1)
RGSt 42, 241, 242;  61, 209;  61, 322, 323;  62, 13;  65, 296, 297;  69, 310, 311;  BGHSt 10, 71, 72;  19, 46, 48;  24, 185, 188 [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71];  24, 274, 275.

2)
RGSt 61, 322, 323, 325;  62, 13, 14;  64, 151, 153;  65, 296, 297;  67, 29, 30;  69, 110, 114;  RG JW 1930, 329 Nr. 8; RG HRR 1934, 1417; BGHSt 7, 283, 285/286; BGH NJW 1956, 1845 Nr. 18; BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 - 2 StR 679/77 - bei Holtz MDR 1978, 459.

3)
RGSt 58, 372, 373;  62, 13, 15;  67, 29, 30;  69, 110, 114;  BGHSt 25, 272, 275/276; BGH NJW 1956, 756 Nr. 18; BayObLG OLGSt § 318 StPO S. 21, 22; OLG Hamm OLGSt § 318 StPO S. 39, 40.

4)
Vgl. dazu auch RGSt 62, 401, 402; RG HRR 1934, 1417; BGHSt 7, 283, 285/286; BGH NJW 1956, 1845 Nr. 18; BGH, Beschl. vom 13. Dezember 1977 - 5 StR 728/77 - bei Holtz MDR 1978, 282; BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 - 2 StR 679/77 - bei Holtz MDR 1978, 459; BGH, Urt. vom 11. September 1979 - 1 StR 394/79 - bei Holtz MDR 1980, 108; Löwe/Rosenberg a.a.O. § 318 Rdn. 28.

5)
RGSt 42, 241, 242;  61, 209, 210;  62, 401, 403;  69, 110, 111;  BGHSt 10, 71, 72/73; vgl. auch BGHSt 7, 283, 285;  24, 274, 275;  28, 119, 121;  BGH GA 1959, 305; BGH, Beschl. vom 28. November 1979 - 2 StR 637/79 - bei Holtz MDR 1980, 275.

6)
RGSt 61, 322, 323;  65, 296, 297;  67, 29, 30;  BGHSt 19, 46, 48;  24, 185, 189 [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71];  27, 70, 73;  BGH NJW 1956, 1845 Nr. 18; BGH, Beschl. vom 28. November 1979 - 2 StR 637/79 - bei Holtz MDR 1980, 275; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 478/76 - und vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78; Grünwald JR 1980, 303, 304.

Pikart
Woesner
Herdegen
Ulsamer
Maul