Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.1971, Az.: 4 StR 184/71
Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht; Einheitlicher Lebensvorgang trotz sachlich und rechtlicher Selbständigkeit; Vorliegen einer prozessualen Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.07.1971
- Aktenzeichen
- 4 StR 184/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG München
- BayObLG
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 24, 185 - 190
- MDR 1971, 855-856 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unfallflucht
Prozessführer
Antonio A. aus M., geboren am ... 1948 in M./C./Italien
Amtlicher Leitsatz
Die Einheitlichkeit des Geschehens im Sinne des § 264 StPO, die sich auf die schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und die sich anschließende - nach § 74 StGB sachlichrechtlich selbständige - Unfallflucht erstreckt, steht für sich allein der Zulässigkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Unfallflucht nicht entgegen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 22. Juli 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer
sowie der Bundesrichter Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
beschlossen:
Tenor:
Die Einheitlichkeit des Geschehens im Sinne des § 264 StPO, die sich auf die schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und die sich anschließende - nach § 74 StGB sachlichrechtlich selbständige - Unfallflucht erstreckt, steht für sich allein der Zulässigkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Unfallflucht nicht entgegen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten zu einer Geldbuße von 40,- DM und wegen nachfolgender Unfallflucht zu einer Geldstrafe von 250,- DM verurteilt; außerdem hat es ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Landgericht hat die auf die Verurteilung wegen Unfallflucht beschränkte Berufung als unbegründet verworfen. Es hielt die Beschränkung für zulässig und legte die Feststellungen zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten seiner Entscheidung zugrunde, ohne insoweit eigene Feststellungen über den Unfallhergang zu treffen. Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte seinen Freispruch, soweit er wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist.
Das für die Entscheidung zuständige Bayerische Oberste Landesgericht will die Beschränkung der Berufung ebenfalls als zulässig ansehen und deshalb unter Verneinung eines Verfahrensmangels, der von Amts wegen beachtet werden und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müßte, in eine rechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen Unfallflucht eintreten. So zu verfahren sieht es sich aber durch die Urteile des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 1970 - 1 Ss 267/70 - (VRS 40, 19; ebenso jetzt der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 3 Ss 889/70 - NJW 1971, 771) und des Oberlandesgerichts Köln vom 15. September 1970 - Ss 149/70 - (NJW 1971, 156) gehindert, wonach ein Rechtsmittel bei Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalls und wegen nachfolgender Unfallflucht nicht auf die Unfallflucht beschränkt werden könne. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gegen die Zulässigkeit der Vorlegung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
II.
In der Sache tritt der Senat dem vorlegenden Bayerischen Obersten Landesgericht bei.
1.
Daß die zum Unfall führenden Gesetzesverletzungen und die sich daran anschließende Unfallflucht ungeachtet ihrer sachlich rechtlichen Selbständigkeit einen einheitlichen Lebensvorgang und damit verfahrensrechtlich eine Tat bilden, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 141, 147 [BGH 05.11.1969 - 4 StR 519/68]; 23, 270, 273) [BGH 04.06.1970 - 4 StR 80/70]. Die einzelnen Handlungen gehen nicht nur äußerlich ineinander über, sondern sind auch innerlich - strafrechtlich - derart miteinander verknüpft, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der Unfallflucht nicht ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen ist, gewürdigt werden kann.
Hiervon ausgehend beurteilen das Bayerische Oberste Landesgericht (Vorlagebeschluß VRS 40, 428) und das Oberlandesgericht Hamm (VRS 40, 19) die Frage unterschiedlich, ob in einem solchen Fall die Beschränkung eines Rechtsmittels auf eine der mehreren sachlichrechtlich selbständigen Taten zulässig ist. Während das Oberlandesgericht Hamm die Beschränkung der Berufung allein auf die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht für unzulässig und wirkungslos hält, weil es wegen der Tatidentität im Sinne des § 264 StPO natürlicher Betrachtung widerspräche, die eine sinnvolle Einheit darstellende Herbeiführung des Unfalls und die anschließende Unfallflucht im Rechtsmittelverfahren aufzuteilen, sieht das vorlegende Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 1971, 157 [OLG Karlsruhe 24.09.1970 - 3 Ss 65/70]) kein Hindernis für eine Rechtsmittelbeschränkung auf eine der mehreren sachlichrechtlichen Taten darin, daß es sich dabei um Teile einer einheitlichen Tat im verfahrensrechtlichen Sinn handelt, die nicht Gegenstand einer Aburteilung in verschiedenen Verfahren sein können.
2.
Diese letztere Auffassung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schon in BGHSt 21, 256, 258 [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67] vertreten. Er hat ausgeführt, daß die Beschränkung eines Rechtsmittels dann zulässig ist, wenn sie dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit läßt, den angefochtenen Urteilsteil, losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt, selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. "Das wird trotz Einheitlichkeit des geschichtlichen Vorganges meist der Fall sein, wenn dieser Vorgang mehrere im Sinne des § 74 StGB selbständige Taten enthält".
a)
Von dieser Rechtsauffassung, die sowohl der Einheit des geschichtlichen Vorgangs im Sinne des § 264 StPO als auch der Selbständigkeit der einzelnen Handlungen im Sinne des § 74 StGB Rechnung trägt, abzuweichen, besteht kein Anlaß. Die Einheitlichkeit des geschichtlichen Vorganges besagt, wenn sie mehrere rechtlich selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB umfaßt, daß deren getrennte Würdigung und Beurteilung in verschiedenen Verfahren unzulässig ist. Dabei sind nach Auffassung des Senats unter verschiedenen Verfahren nur solche zu verstehen, die den einheitlichen Lebensvorgang von vornherein unnatürlich aufspalten und ihn nicht in seiner Gesamtheit einer ersten tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch ein Gericht (erste Instanz) unterstellen. Die sich an ein solches einheitliches Verfahren mit möglicherweise eintretender Teilrechtskraft anschließenden Rechtsmittelverfahren, nämlich die einzelnen Stufen des Rechtsmittelzuges, sind dagegen keine verschiedenen Verfahren in dem hier gebrauchten Sinn. So decken sich auch die Voraussetzungen nicht, die für die Aburteilung zusammenhängender Straftaten in verschiedenen Verfahren und für die Zulässigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen gelten.
b)
Für das Rechtsmittelverfahren gilt der aus dem praktischen Rechtsdenken entwickelte Grundsatz, daß ein Rechtsmittel auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden kann, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (BGHSt 19, 46, 48) [BGH 24.07.1963 - 4 StR 168/63]. Die trotz ihres stufenweise Zustandekommens als einheitliches Ganzes anzusehende, das Verfahren abschließende Entscheidung darf allerdings in sich nicht widersprüchlich sein. Ein Ausschluß einander widersprechender Feststellungen kann aber durch die Bindung des Rechtsmittelgerichts an die auch für den nicht angegriffenen Teil der Vorentscheidung bedeutsamen Tatsachen, so wie sie in der Vorinstanz festgestellt worden sind, erreicht werden. Hat das Rechtsmittelgericht die Richtigkeit derartiger Feststellungen nicht mehr nachzprüfen, sondern sie ohne weiteres auch seiner Beurteilung des angefochtenen Teils der Vorentscheidung zugrunde zu legen, so ist die Einheitlichkeit der Gesamtentscheidung gewahrt.
c)
Der Senat sieht keinen Grund, die Möglichkeit einer solchen Bindung des Rechtsmittelgerichts in Zweifel zu ziehen und das Rechtsmittelgericht zu einer Nachprüfung von abtrennbaren Entscheidungsbestandteilen zu zwingen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird. Gerade wegen dieser Bindungswirkung ist es in der Rechtsprechung und überwiegend auch in der Rechtslehre anerkannt, daß ein Rechtsmittel, von besonderen Fallgestaltungen abgesehen (vgl. KMR 6. Aufl. Einl. 14 C II 2 a aa), allein auf die Straffrage beschränkt werden kann, obwohl es nach geltendem Recht, ausgenommen das Verfahren nach § 27 JGG, unzulässig ist, über die eng miteinander verknüpfte Schuld- und Straffrage einer Tat in zwei getrennten Verfahren zu entscheiden (im Grundsätzlichen a.A: Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren 1964, S. 258 ff, 266; JZ 1970, 330, 331) [BGH 05.11.1969 - 4 StR 519/68]. Die gleichen Erwägungen, die zu dieser Rechtsauffassung geführt haben, können auch für die Nachprüfung der Schuldfragen mehrerer rechtlich selbständiger Handlungen innerhalb einer Tat im Sinne des § 264 StPO herangezogen werden. Auch hier gelten die gleichen prozeßökonomischen Gesichtspunkte, sofern sichergestellt ist, daß durch die nur für einen Teil begehrte Nachprüfung die Einheit des Schuldspruchs nicht in Frage gestellt wird.
3.
Der Senat ist deshalb im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mit dem vorlegenden Gericht sowie dem Oberlandesgericht Karlsruhe der Auffassung, daß jeweils nach der besonderen Lage des Einzelfalles zu entscheiden ist, ob der angefochtene Teil eines Urteils erschöpfend nachgeprüft werden kann, ohne daß dabei die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen zu dem nicht angefochtenen Teil berührt werden. Erfaßt also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang mehrere rechtlich selbständige Taten, so ist eine getrennte Beurteilung dieser Taten und damit eine Beschränkung des Rechtsmittels auf eine dieser rechtlich selbständigen Taten mit der Folge der Teilrechtskraft hinsichtlich der übrigen Taten jedenfalls nicht von vornherein unzulässig. Etwas anderes gilt bei Vorliegen nur einer Tat im Sinne des sachlichen Rechts. Hier ist keine beschränkte Nachprüfung des dann untrennbaren Schuldspruchs möglich (BGHSt 21, 256, 258) [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67].
4.
Grundsätzlich bestehen somit keine Bedenken, die Frage der Unfallflucht losgelöst von der Beurteilung wegen schuldhafter Herbeiführung des Unfalls zu prüfen und tatsächlich und rechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. auch Senatsurteile VRS 11, 425, 426; 13, 120, 122). Mit Recht weist das Bayerische Oberste Landesgericht darauf hin, daß die tatbestandsmäßige Verflechtung zwischen schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und anschließend begangener Unfallflucht trotz gegebener Tatidentität im Sinne des § 264 StPO meist nicht so eng ist, daß der Schuldspruch nicht teilbar wäre, wie möglicherweise im Falle einer beide Ereignisse umfassenden Trunkenheitsfahrt (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe NJW 1971, 157; Oberlandesgericht Hamm NJW 1970, 1244). Die Ausführung des Tatbestandes der Unfallflucht setzt in der Regel erst ein, wenn das in der Herbeiführung des Unfalls liegende strafbare oder ordnungswidrige Verhalten bereits abgeschlossen ist. Allerdings überschneiden sich beide "Tatbestände" insofern, als der Eintritt eines Unfalls mit Schadensfolge Voraussetzung sowohl für die schuldhafte Herbeiführung eines Verkehrsunfalls als auch für die Unfallflucht ist. Deshalb können solche für die beiden Teile der Tat entscheidungserheblichen Tatsachen zur Vermeidung widersprüchlicher Feststellungen nur einheitlich beurteilt werden. Daß aber bestimmte Tatsachen sowohl für die schuldhafte Herbeiführung des Unfalls wie auch für die anschließende Unfallflucht von Bedeutung sind, steht, wie dargelegt wurde, im allgemeinen der Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels allein auf die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht nicht entgegen.
a)
Beanstandet ein Verfahrensbeteiligter mit seinem Rechtsmittel nur den Urteilsspruch wegen Unfallflucht, ohne sich gegen die zum Unfallhergang getroffenen Feststellungen zu wenden, so geht er selbst davon aus und muß es hinnehmen, daß bei der Untersuchung, ob und unter welchen Umständen der Angeklagte Unfallflucht begangen hat, diese rechtskräftigen Feststellungen zugrunde gelegt werden. Damit bleibt dem Rechtsmittelgericht zum Beispiel Raum für die Beurteilung, ob der Angeklagte "nach einem Verkehrsunfall" die besonderen Voraussetzungen der Unfallflucht erfüllt hat (z.B. ob er die angemessene Wartezeit eingehalten oder seiner Rückkehrpflicht genügt hat, ob er nicht infolge des durch den Unfall erlittenen Schocks ohne oder in verminderter Verantwortlichkeit gehandelt hat usw.) und ob - gerade auch unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Feststellungen zum Unfallhergang - die Voraussetzungen eines schweren Falles der Unfallflucht erfüllt sind.
b)
Da im vorliegenden Fall eine solche getrennte Beurteilung der beiden sachlichrechtlich selbständigen Teile der Tat im Sinne des § 264 StPO nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des zur Entscheidung berufenen Bayerischen Obersten Landesgerichts möglich ist, ohne daß widersprechende Feststellungen hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen in Betracht kommen, bestehen keine Bedenken dagegen, daß das vorlegende Gericht seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde legt, der Angeklagte habe hier seine Berufung wirksam auf die Verurteilung wegen Unfallflucht beschränken können.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Börtzler
Spiegel
Hürxthal
Salger