Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.1963, Az.: 4 StR 168/63
Anfechtung einer Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49 Straßenverkehrsordnung (StVO) und 71 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ; Überprüfung des Schuldspruchs und der hierzu getroffenen Feststellungen im Übrigen durch das Rechtsmittelgericht; Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels; Begriff der Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels ; § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Blankettstrafgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1963
- Aktenzeichen
- 4 StR 168/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 13.02.1963 - AZ: 1 Ss 179/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 19, 46 - 51
- DB 1963, 1427-1428 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1963, 765-766 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 948-949 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1987-1988 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Übertretung der StVZO u.a.
Amtlicher Leitsatz
Eine Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49 StVO, 71 StVZO kann mit der Beschränkung angefochten werden, diese Strafnormen "durch § 21 StVG zu ersetzen". Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Falle den Schuldspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen im übrigen nicht nachzuprüfen.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Juli 1963
auf den Vorlegungsbeschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg
vom 13. Februar 1963 - 1 Ss 179/62 -
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
beschlossen:
Tenor:
Eine Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49 StVO, 71 StVZO kann mit der Beschränkung angefochten werden, diese Strafnormen "durch § 21 StVG zu ersetzen". Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Falle den Schuldspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen im übrigen nicht nachzuprüfen.
Gründe
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Trunkenheit am Steuer gemäß §§ 2, 71 StVZO in Tateinheit mit einer Übertretung nach §§ 3, 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die "Staatsanwaltschaft" unter Beschränkung auf das Strafmaß Berufung eingelegt und eine Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten beantragt, weil er auch nach der Auffassung des Amtsgerichts eine solche Strafe verdient und das Amtsgericht nur wegen Verfassungswidrigkeit des § 71 StVZO eine Geldstrafe verhängt habe. Dabei habe er verkennt, daß es die Strafe aus § 21 StVG oder aus § 366 Nr. 10 StGB hätte entnehmen müssen. Die Berufungsstrafkammer hat das Urteil "im Strafmaß geändert", die Strafe aus § 21 StVG entnommen und den Angeklagten zu drei Wochen Haft verurteilt. Es nimmt an, daß die Zuwiderhandlugen gegen § 3 StVO und § 2 StVZO bereits bindend festgestellt seien.
Mit der Revision macht der Angeklagte geltend, die Strafkammer sei verpflichtet gewesen, den gesamten Schuldspruch nachzuprüfen.
Das Oberlandesgericht in Hamburg möchte die Revision verwerfen. Es ist der Auffassung, daß die Rechtsmittelbeschränkung mit dem Ziele der "Auswechslung" der nichtigen Vorschriften gegen die gültigen zulässig und wirksam und der Schuldspruch mithin im übrigen rechtskräftig sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1962, 2213) hält dagegen ein "Auswechseln der Strafvorschriften ohne Prüfung des übrigen Teils des Schuldspruchs" für unzulässig, da die Beseitigung der nichtigen Strafvorschrift stets eine Prüfung des gesamten Schuldspruchs erfordere. Das Oberlandesgericht in Hamburg, dessen Auffassung von den Oberlandesgerichten in Stuttgart (NJW 1962, 2118), Oldenburg (VRS 23, 310) und Celle (NJW 1962, 2362) geteilt wird (vgl. auch OLG Hamm NJW 1962, 2073 [OLG Hamm 24.08.1962 - 1 Ss 570/62]), hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegung ist zulässig.
Der Senat tritt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
In Rechtsprechung und Rechtslehre besteht Einigkeit darüber, daß ein Rechtsmittel nur auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden kann, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (BGHSt 5, 252; RGSt 58, 238, 239; 65, 296). Wann hiernach eine Beschränkung des Rechtsmittels zulässig ist, kann nur nach der besonderen Lage des Einzelfalles entschieden werden (RGSt 65, 296; OGHSt 1, 74). Hierbei ist zu beachten, daß der Begriff der Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels ein solcher des praktischen Rechtsdenkens ist, der an die Denkfolge anknüpft, die der Richter bei der Entscheidung des Falles zu beobachten hat (Hennke, Rechtsmittelbeschränkung bei Anwendung der Sicherungsverwahrung, GA 1956, 41, 42). Eine Beschränkung ist daher unwirksam, wenn eine Beurteilung der angegriffenen Punkte einer Entscheidung nicht möglich ist, ohne daß auch nicht angefochtene Teile dadurch beeinflußt werden (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 318 Anm. 1; § 344 Anm. 4; Kleinknecht-Müller, Komm, zur StPO 4. Aufl. § 318 Anm. 3, § 344 Anm. 3; RGSt 62, 13), da sonst widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden könnten. Ist dagegen eine erschöpfende Nachprüfung des angefochtenen Teils möglich, ohne daß dabei die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum nicht angefochtenen Teil berührt werden, so erfordert der Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit die Beschränkbarkeit des Rechtsmittels. Das trifft in aller Regel auf das Verhältnis zwischen Schuld- und Straffrage zu, wahrend innerhalb der Schuldfrage eine weitere Trennung der Tat- oder Beweisfrage von der Rechtsfrage oder eine Trennung der Tatbestandsmerkmale nicht statthaft ist (RGSt 60, 109; 65, 296; 69, 110). Dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist mithin darin zuzustimmen, daß die Feststellungen zum Schuldspruch nicht bestehen bleiben können, wenn an die Stelle des im angefochtenen Urteil angewandten Strafgesetzes ein nach seinen Tatbestandsmerkmalen anderes Gesetz treten soll, z.B. § 266 StGB anstelle von § 246 StGB. In diesem Falle muß das Rechtsmittelgericht prüfen, ob die Schuldfeststellungen den anderen gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Entscheidend ist jedoch nicht die formelle Zugehörigkeit zum Schuldspruch, sondern es kommt darauf an, ob die Schuldfrage in ihrem Kern betroffen wird, mag sie auch im Einzelfall sehr nahe berührt werden (RGSt 69, 110, 112). Daher wird die Trennbarkeit bejaht, wenn nicht die Merkmale der strafbaren Handlung, sondern nur äußerlich zu ihr hinzutretende, an sich selbständige Tatsachen in Frage stehen, wie z.B. bei der Prüfung des Rückfalls (BGSt 54, 180; 65, 237, 238), der Anwendbarkeit des § 29 MilStG auf ein bürgerliches Vergehen (RGSt 62, 433) und vielfach, nämlich sofern ein Vergleich der Strafrahmen dazu schon ausreicht, auch der Anwendbarkeit eines milderen Strafgesetzes nach § 2 Abs. 2 StGB (RGSt 61, 322, 324). Sie betreffen im Grunde nur die Anwendung der richtigen Strafdrohung auf einen im Übrigen tatbestandsmäßig anderweitig erschöpfend bestimmten Straftatbestand. Ähnlich ist das Verhältnis zwischen einem Blankettstrafgesetz, das keine eigenen Straftatbestände aufstellt, und den dieses Gesetz ausfüllenden Normen (Blankettgesetze). Sie stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Die Blankettgesetze teilen nicht notwendig das Schicksal des Blankettstrafgesetzes. Sie sind deshalb in ihrem Bestände unabhängig voneinander. Wird ein Blankettstrafgesetz aufgehoben und durch ein anderes ersetzt, so werden die ausfüllenden formen nur ausnahmsweise dadurch berührt, nämlich wenn der Gesetzgeber auch zugleich deren Aufhebung oder Änderung gewollt, also nicht bloß neue Straffolgen an den Ungehorsam gegen die den Straftatbestand umschreibenden Vorschriften geknüpft hat (RGSt 46, 393, 396). In diesem letzten Falle wäre mithin eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anwendung des neuen Blankettstrafgesetzes, unbeschadet der Vorschrift des § 2 Abs. 2 StGB, ebenfalls zulässig.
Das muß auch im vorliegenden Fall entsprechend gelten, so daß es hier nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Anwendbarkeit des § 21 StVG zur Schuldfrage zu rechnen ist. § 21 StVG ist nach einhelliger Meinung ein Blankettstrafgesetz. Er enthält keine eigenen Straftatbestände, sondern schafft durch die Bestimmung des Strafrahmens die Strafgrundlage für die Zuwiderhandlungen gegen die in ihm bezeichneten, auf Grund des § 6 StVG erlassenen Anordnungen, namentlich gegen die Straßenverkehrsordnung und die Straßenverkehrszulassungsordnung. Ursprünglich galt er (als § 21 KraftfG) nur für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, seit dem Inkrafttreten des Verkehrssicherheitsgesetzes vom 19. Dezember 1952 gilt er für den gesamten Straßenverkehr. Im Bereiche der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung wurde er allerdings - lediglich rechtsirrtümlich - nicht angewandt, weil diese Rechtsverordnungen eigene Strafvorschriften enthalten, bis diese schließlich vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden sind (NJW 1962, 1563 Nr. 1 und 2). Hiernach sind die Strafvorschriften der §§ 49 StVO und 71 StVZO, deren rechtliche Natur als Blankettstrafgesetze zweifelhaft sein mag (BGHSt 6, 30, 40) [BGH 09.03.1954 - 3 StR 12/54], zwar nicht vom Gesetzgeber durch § 21 StVG ersetzt worden, vielmehr ist nur der umfassende Geltungsbereich des § 21 StVG (seit dem 19. Dezember 1952) für die Rechtsanwendung verbindlich klargestellt worden (BVerfG NJW 1962, 1563 Nr. 3; RGHSt 18, 334 = NJW 1963, 1366). Dadurch entfallen aber nur die Einschränkungen, die sich im Fälle der gesetzlichen Ablösung eines Blankettstrafgesetzes durch ein neues gegen die unveränderte Weitergeltung der bisherigen blankettausfüllenden Normen und aus der Anwendung des § 2 Abs. 2 StGB ergeben könnten. Die Selbständigkeit des § 21 StVG als Blankettstrafgesetz gegenüber den Verkehrsvorschriften bleibt unberührt, Mithin bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die Anwendung des § 21 StVG (einschließlich der Strafbemessung) selbständig, ohne Eingehen auf die Feststellungen der Merkmale der Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften im Einzelfall notwendig zu machen, geprüft werden kann. Hiernach ist auch die Beschränkung des Rechtsmittels auf diese Frage zulässig mit der Folge, daß das Rechtsmittelgericht den Schuldspruch und die hierzu Betroffenen Feststellungen im übrigen nicht nachprüfen darf.
Mit dieser Auffassung sieht sich der Senat im Einklang mit der Entscheidung des 3. Strafsenats 3 StR 19/63 vor 9. Mai 1963 (BGHSt 18, 339 = NJW 1963, 1364), der in einem Wiederaufnahmeverfahren nach § 79 Abs. 1 BVerfGG, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - den § 90 a Abs. 3 StGB für nichtig und § 90 a Abs. 1 StGB für teilweise nichtig erklärt hatte, die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen für zulässig erachtet hat, wenn sie durch den Wiederaufnahmegrund nicht berührt werden.
Es sind auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ersichtlich, die einer Entscheidung der Rechtsfrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entgegenstehen könnten.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (BVerfG NJW 1963, 756 Nr. 2 und 757 Nr. 3), daß eine Wiederaufnahme von Strafverfahren mit dem beschränkten Ziel der Ersetzung der für nichtig erklärten §§ 49 StVO, 71 StVZO durch § 21 StVG im Beschlußwege ohne Erneuerung der Hauptverhandlung nicht gegen Verfassungssätze, insbesondere nicht gegen die Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verstoße. Für die Ersetzung der genannten Strafvorschriften im ordentlichen Rechtsmittelzuge kann nichts anderes gelten.
Nach alledem ist der aus dem entscheidenden Teil des Beschlusses ersichtliche Leitsatz gerechtfertigt. Der Generalbundesanwalt ist der Ansicht, daß die Berufung nicht wirksam auf die Ersetzung der nichtigen Vorschriften der §§ 49 StVO, 71 StVZO durch die gültige Strafvorschrift des § 21 StVG beschränkt werden könne, das Rechtsmittel vielmehr in diesem Falle ohne weiteres den gesamten Schuldspruch erfasse.
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