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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1993, Az.: BVerwG 11 C 27.92

Einordnung einer Ausbildung an einer Berufsakademie als schulische Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 27.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 11.12.1990 - AZ: 5 A 242/90
VG Bremen 19.12.1991 - 5 A 242/90
OVG Bremen - 23.06.1992 - AZ: 2 BA 10/92

Fundstellen

  • FamRZ 1994, 726-728 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1994, 346 (amtl. Leitsatz)
  • NZS 1994, 237-240 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die dreijährige Mindesförderungszeit nach § 7 I BAföG ist erschöpft, wenn die Förderungsempfängerin vor einem berufsqualifizierend abgeschlossenen zweijährigen Ausbildungsgang an einer Akademie sechs Semester studiert, das Studium jedoch aus wichtigem Grund (§ 7 III 1 BAföG) abgebrochen hat.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die 1963 geborene Klägerin erwarb 1982 die allgemeine Hochschulreife. Sie begann anschließend ein Studium der Soziologie an der Universität B. Zum Wintersemester 1983/84 brach sie diese Ausbildung ab und immatrikulierte sich an der Pädagogischen Hochschule K. für ein Lehramtsstudium mit den Fächern Mathematik und Wirtschaft/Politik. Für den Fachrichtungswechsel erkannte das zuständige Amt für Ausbildungsförderung einen wichtigen Grund an. Wegen zunehmender Befürchtungen, die erforderlichen Schulpraktika und damit das Studium nicht bewältigen zu können, entschied sich die Klägerin am Ende des 4. Fachsemesters nach etwa einem Semester lang dauernden Überlegungen, das Studium zum Ende des Sommersemesters 1985 aufzugeben. Sie nahm ab September 1985 eine Ausbildung zur Wirtschaftsinformatik-Assistentin und Datenverarbeitungskauffrau an der Wirtschaftsakademie in K. auf. Im Juni 1987 bestand die Klägerin die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Datenverarbeitungskauffrau bei der Industrie- und Handelskammer und erwarb im September 1987 den Abschluß einer Wirtschaftsinformatik-Assistentin an der Wirtschaftsakademie. Danach war die Klägerin zwei Jahre als Programmiererin und technische Redakteurin berufstätig.

2

Zum Wintersemester 1989/90 nahm sie ein Psychologiestudium an der Universität B. auf. Ihren Antrag auf Ausbildungsförderung lehnte die Beklagte ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für ihr Psychologiestudium ab Wintersemester 1989/90 Ausbildungsförderung zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe mehr als drei Jahre berufsbildende Ausbildungszeit verbracht und daran anschließend einen berufsqualifizierenden Abschluß erlangt. Damit sei der Förderungsgrundanspruch gemäß § 7 Abs. 1 BAföG verbraucht. Auf die Mindestförderungszeit von drei Jahren seien alle Zeiten berufsbildender Ausbildung anzurechnen, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt hätten oder nicht. Dieses Prinzip werde durch § 7 Abs. 3 BAföG nicht eingeschränkt. Auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes könne nicht dazu führen, daß Zeiten einer abgebrochenen Ausbildung bei der Mindestförderungszeit außer Betracht zu bleiben hätten.

4

Als Grundlage für den Förderungsanspruch der Klägerin komme deshalb nur § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht. Auch dessen Voraussetzungen lägen allerdings nicht vor. Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG scheide aus, weil die Klägerin ihre Ausbildung an einer Akademie und nicht an einer Berufsfachschule oder Fachschule abgeschlossen habe. Daß die Klägerin an der Wirtschaftsakademie nicht den möglichen Abschluß einer Wirtschaftsinformatikerin erworben, sondern die Akademie als Wirtschaftsinformatik-Assistentin verlassen habe, ändere daran nichts. Selbst wenn unterstellt werde, daß sie diese geringere Qualifikation auch an einer Berufsfachschule oder Fachschule hätte erwerben können, fehle es jedenfalls an der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG vorausgesetzten zumindest dreijährigen Dauer der Ausbildung. Schließlich könne die Klägerin auch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG keine Förderung beanspruchen. Einer der dort vom Gesetzgeber bedachten Sonderfälle liege nicht vor.

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, auf den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG dürften Zeiten einer aus wichtigem Grund abgebrochenen Ausbildung nicht angerechnet werden. Wenn § 7 Abs. 3 BAföG den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG dahin einschränke, daß die Förderung einer "anderen Ausbildung" auch innerhalb des Dreijahreszeitraumes nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sei, so müsse die andere Ausbildung dann, wenn ein wichtiger Grund gegeben sei, an die Stelle der abgebrochenen Ausbildung treten. Im übrigen schließe das angefochtene Urteil eine Förderung nur aus, weil die Hochschulausbildungszeiten vor - und nicht nach - dem Besuch der Berufsakademie verbracht worden seien.

6

Davon abgesehen könne der Förderungsanspruch, selbst wenn der Grundanspruch erschöpft sei, auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG gestützt werden. Tatsächlich habe es sich bei der Ausbildung der Klägerin an der Berufsakademie nach Art und Inhalt um eine Berufsfachschulausbildung gehandelt. Daß diese nur zwei Jahre gedauert habe, sei unerheblich. Es komme nicht darauf an, daß gerade die berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung drei Jahre in Anspruch genommen habe.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und tritt der Revision aus den Gründen des angefochtenen Urteils entgegen.

9

II.

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Grundanspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG, das hier in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG -) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) anzuwenden ist, sei erschöpft und der Klägerin könne auch nach § 7 Abs. 2 BAföG Förderung nicht gewährt werden, verletzt kein Bundesrecht.

10

1.

Gemäß § 7 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet. Gefordert wird nach dieser Vorschrift mithin nicht nur eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß, sondern zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 76 S. 42 f. = FamRZ 1988, 1105, 1106>). Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und anerkannt, daß der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach der genannten Vorschrift die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung umfassen kann, wenn durch die zuerst aufgenommene Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht ausgeschöpft worden ist (vgl. BVerwGE 61, 342, 347 f. [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79]; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 51/1106).

11

a)

Sind mit Rücksicht darauf auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG Ausbildungszeiten auch dann anzurechnen, wenn sie in einer berufsbildenden Ausbildung mit einer Dauer von weniger als drei Jahren verbracht worden sind, so gilt dies, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls entschieden ist, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwGE 67, 104 <109>[BVerwG 14.04.1983 - 5 C 104/80]; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 47 S. 114> und vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 42/1106; Beschlüsse vom 19. Januar 1989 - BVerwG 5 B 198.88 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 80 S. 63> und vom 11. Februar 1992 - BVerwG 5 B 11.92 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 102>).

12

Davon ausgehend ist dem vorinstanzlichen Urteil in seiner Auffassung beizupflichten, daß auf die Mindestförderungszeit der Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG sowohl die zweijährige Ausbildung an der Berufsakademie als auch die an den Universitäten B. und K. verbrachten Ausbildungszeiten anzurechnen sind.

13

Bei der Ausbildung zur Wirtschaftsinformatik-Assistentin und Datenverarbeitungskauffrau an der Wirtschaftsakademie in K. handelte es sich um eine schulische Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG, nicht etwa um eine Berufsausbildung im dualen Bildungssystem, die dem § 7 Abs. 1 BAföG nicht unterfällt und folglich den Förderungsanspruch nicht verbraucht. Maßgebend für die Zuordnung sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG Art und Inhalt der Ausbildung. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lag dem Besuch der Wirtschaftsakademie in K. ein Berufsausbildungsvertrag zugrunde, den die Klägerin mit der Gesellschaft zur Förderung von Industrie, Handel und Gewerbe abgeschlossen hatte. Dieser Vertrag ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden. Der zweijährige Ausbildungsgang war entscheidend dadurch geprägt, daß die Ausbildung an der Wirtschaftstakademie durchgeführt worden ist. Dies ergibt sich aus den Vereinbarungen des Berufsausbildungsvertrages. Danach waren innerhalb der zweijährigen Ausbildung Betriebspraktika außerhalb der Akademie lediglich im Umfang von sechs Monaten vorgesehen. Dies muß dahin bewertet werden, daß die Ausbildung der Klägerin durch den Besuch der Berufsakademie schulisch geprägt war, wie § 2 Abs. 1 BAföG es voraussetzt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteile vom 2. April 1987 - BVerwG 5 C 31.85 - <Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 12 = FamRZ 1987, 977> und vom 2. Februar 1989 - BVerwG 5 C 2.86 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 81 = FamRZ 1989, 1125>).

14

Bei dem zweisemestrigen Soziologie- wie dem viersemestrigen Lehramtsstudium der Klägerin handelt es sich ebenfalls um Ausbildungszeiten, die bei der Bestimmung der Mindestförderungzeit nach § 7 Abs. 1 BAföG anzurechnen sind, und zwar gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG.

15

b)

Daß der Klägerin für den Abbruch des Soziologiestudiums ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG anerkannt worden ist und ihr ein solcher möglicherweise entsprechend der Ansicht des vorinstanzlichen Urteils auch für den Abbruch des Lehramtsstudiums zuzubilligen wäre, steht der Anrechnung der Hochschulausbildungszeiten auf den Mindestförderungsanspruch nicht entgegen. Dies hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht festgestellt. Der gegenteiligen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluß vom 12. Juli 1985 - 14 OVG B 42.85 -) kann nicht gefolgt werden.

16

Nach seiner systematischen Stellung behandelt § 7 Abs. 3 BAföG die Frage, ob für eine andere Ausbildung nach dem Abbruch der vorangegangenen Ausbildung oder einem Wechsel der Ausbildungsfachrichtung Förderung geleistet werden kann. Die Vorschrift enthält demgegenüber keine Bestimmungen darüber, ob nach dem berufsqualifizierenden Abschluß einer Ausbildung für eine andere oder weitere Ausbildung Förderungsmittel nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 BAföG zu gewähren sind. Darum aber geht es hier, denn die Klägerin begehrt Förderungsmittel für eine Ausbildung, die sie nach dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses in der vorangegangenen Ausbildung aufgenommen hat. Ebensowenig läßt § 7 Abs. 3 BAföG zu, bei der Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Grundanspruchs eines Förderungsempfängers von dem Grundsatz abzuweichen, daß in die Mindestförderungszeit alle Ausbildungszeiten im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG einzurechnen sind, die der Antragsteller vor dem Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses verbracht hat. § 7 Abs. 3 BAföG soll nämlich förderungsrechtlich den Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses auch bei Abbruch oder Veränderung der Erstausbildung ermöglichen. Allenfalls dann, wenn ein erster berufsqualifizierender Abschluß vor Ablauf der Mindestfrist des § 7 Abs. 1 BAföG von drei Jahren erzielt worden ist, kann § 7 Abs. 3 BAföG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch den Erwerb eines zusätzlichen Abschlusses in die Fördung einbeziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der erste berufsqualifizierende Abschluß erst zum Ende oder nach dem Ende der Mindestförderungszeit des § 7 Abs. 1 BAföG erreicht worden ist. In einem solchen Fall ist der Förderungsgrundanspruch erschöpft.

17

Gegen die von der Revision geltend gemachte weitergehende Auslegung von § 7 Abs. 3 BAföG spricht im übrigen auch, daß § 11 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der unverändert fortgeltenden Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 25. Februar 1983 (BGBl I S. 220) für den Fall des Studienabbruchs oder Fachrichtungswechsels die Neufestsetzung der Förderungshöchstdauer für die aufgenommene andere Ausbildung anordnet. Mit der dadurch geschaffenen Möglichkeit der Anrechnung von Ausbildungszeiten aus der aufgegebenen Ausbildung wird deutlich, daß § 7 Abs. 3 BAföGüber seine zuvor dargestellte Wirkung hinaus nicht die Funktion hat, den Förderungsempfänger so zu stellen, als hätte er die abgebrochene Ausbildung nicht unternommen.

18

Zu Recht führt die Klägerin aus, daß damit in ihrem Fall der Reihenfolge der Ausbildungen maßgebliche Bedeutung zukommt. Hätte sie nämlich den berufsqualifizierenden Abschluß an der Berufsakademie zu Beginn ihrer Ausbildung erworben und erst danach Universitätsausbildungen aufgenommen, so könnte sie sich im Grundsatz für deren Aufgabe oder Veränderung auf § 7 Abs. 3 BAföG berufen. Darin liegt indessen kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Entscheidendes Anknüpfungsmerkmal für die Ungleichbehandlung ist, daß die Klägerin in ihrem persönlichen Ausbildungsgang einen ersten berufsqualifizierenden Abschluß erst erreicht hat, nachdem sie eine mehr als dreijährige Förderungszeit durchlaufen hatte. Daß sie besserstünde, wenn sie den Abschluß einer Wirtschaftsinformatik-Assistentin bereits nach insgesamt zweijähriger Ausbildungszeit erworben hätte, liegt an der Ausgestaltung, die der Gesetzgeber dem § 7 Abs. 1 BAföG gegeben hat. Sie privilegiert denjenigen Förderungsempfänger, der einen ersten berufsqualifizierenden Abschluß bereits nach weniger als drei Ausbildungsjahren erreicht. Dies ist angesichts des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber im Sozialleistungsrecht zusteht (BVerfGE 65, 141 <148 f.>[BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80];  76, 256 <349 f. [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]>; 82, 60 <80>), im Rahmen der Bevorzugung planmäßiger und zielstrebig angelegter Ausbildungen ein sachgerechtes und nicht zu beanstandendes Unterscheidungskriterium.

19

2.

Daß die Klägerin auch nach § 7 Abs. 2 BAföG eine Förderung ihres Psychologiestudiums nicht beanspruchen kann, hat das Berufungsgericht ohne Bundesrechtsverstoß festgestellt. Dabei kommen hier als denkbare Anspruchsgrundlagen die Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und in § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Betracht.

20

a)

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG wird eine einzige weitere Ausbildung gefördert, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat. Zu den damit angesprochenen Förderungsvoraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung (Beschluß vom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 134.84 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 57>; Urteile vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 43/1106 ff. und vom 18. Juli 1989 - BVerwG 5 C 28.85 - <Buchholz 436.36 § 50 BAföG Nr. 6 = FamRZ 1990, 564>) entschieden, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG sei so zu lesen, daß derjenige eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß gefördert erhält, der seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluß an einer Berufsfachschule erworben und seinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG deshalb verbraucht hat, weil seine berufsbildende Ausbildung insgesamt drei Jahre in Anspruch genommen hat. Danach kommt es nicht darauf an, daß die berufsqualifizierend abgeschlossene Berufsfachschulausbildung selbst zumindest drei Jahre gedauert haben muß (vgl. Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 43/1106). Einschränkend hinzuzufügen ist lediglich, daß die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht in Betracht kommt, wenn der Auszubildende seinen Grundanspruch auf Förderung einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch den berufsqualifizierenden Abschluß zweier Berufsfachschulausbildungen ausgeschöpft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1989 a.a.O. S. 10/564). Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung steht einer Förderung des Psychologiestudiums der Klägerin noch nicht entgegen, daß ihre Ausbildung zur Wirtschaftsinformatik-Assistentin und Datenverarbeitungskauffrau an der Berufsakademie lediglich zwei und nicht zumindest drei Jahre gedauert hat.

21

Entscheidend ist jedoch, daß die Klägerin ihren ersten berufsbildenden Abschluß nicht an einer Berufsfachschule, sondern an einer Akademie erworben hat. Berufsfachschule und Akademie als unterschiedliche Gattungen von Ausbildungsstätten können nicht gleichgesetzt werden. Dies folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG, der Berufsfachschulen in seiner Nr. 3 erwähnt, Akademien demgegenüber gemeinsam mit höheren Fachschulen der Nr. 4 zuordnet. Es ergibt sich auch aus den Gruppenbezeichnungen im beruflichen Bildungswesen, die die Kultusministerkonferenz am 18. Januar 1968 (GMBl S. 126) beschlossen hat. An diese Merkmale hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG angeknüpft. Er hat dabei die förderungsrechtliche Gleichstellung einer Berufsfachschulausbildung mit den betrieblichen oder dualen Ausbildungen bezweckt. Unter keinem Gesichtspunkt jedoch sollte der Absolvent einer Akademie als einer höherrangigen Bildungseinrichtung förderungsrechtlich einem Auszubildenden gleichgestellt werden, der eine betriebliche/duale Ausbildung durchlaufen und deshalb den Förderungsgrundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht verbraucht hat. Auch wenn berücksichtigt wird, daß die Klägerin die Berufsakademie nicht bis zum Abschluß einer Wirtschaftsinformatikerin besucht, sondern bereits nach zwei Jahren mit dem Abschluß einer Wirtschaftsinformatik-Assistentin verlassen hat, kann sie nicht so gestellt werden, als hätte sie eine Berufsfachschule besucht. Dies widerspräche dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG, und es gibt darüber hinaus keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber es entgegen seiner eigentlichen Regelungsabsicht unterlassen hätte, verkürzte oder eingeschränkte Akademieausbildungen als einer Berufsfachschulausbildung gleichwertig anzusehen.

22

b)

Schließlich entspricht auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Psychologiestudium der Klägerin könne nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gefördert werden, dem Bundesrecht. Diese Vorschrift begründet einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Als Ausnahmebestimmung ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vor allem den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, entweder eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende sich, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 <336>[BVerwG 13.04.1978 - 5 C 54/76];  61, 342 <349 f. [BVerwG 11.02.1981 - 6 P 20/80]>; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 5.92 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 105 S. 149 = NJW 1993, 950>). Ob über diese Fallgruppen hinaus besondere Umstände des Einzelfalles die Leistung von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung erfordern können, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG hat jedenfalls nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes, der die in den Nrn. 1 bis 4 des Satzes 1 bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 a.a.O. S. 149/951). Umstände, die in ihrem Gewicht den Besonderheiten der erwähnten Fallgruppen ähnlich wären, sind hier nicht ersichtlich.

23

3.

Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 8.700 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO). Dies entspricht dem Jahresbetrag des gesetzlichen Bedarfssatzes für den ersten streitigen Bewilligungszeitraum im Psychologiestudium der Klägerin (vgl. dazu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, 1239<Stichwort: Klage auf Verpflichtung zur Leistung in gesetzlicher Höhe>).

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Storost
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben. Dr. Diefenbach
Kipp