Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1984, Az.: BVerwG 5 C 125.81
Förderung mehrerer weiterer Ausbildungen; Anspruch auf Ausbildungsförderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 125.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 16658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 19.03.1981 - AZ: V/1 E 52/81
- VGH Hessen - 08.09.1981 - AZ: IX OE 64/81
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 1981 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. März 1981 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Förderungsleistungen für eine weitere Ausbildung zustehen.
Nach dem Erwerb der mittleren Reife und den einjährigen Besuch einer Haushaltungsschule besuchte die Klägerin von 1973 bis 1975 zwei Jahre lang eine Berufsfachschule für Sozialpädagogik. Nachdem sie dort die Prüfung als Erzieherin Bestanden hatte, leistete sie ein einjähriges Berufspraktikum in einem Kindergarten ab und erhielt danach die staatliche Anerkennung als Erzieherin. Anschließend studierte die Klägerin von 1976 bis 1980 Sozialpädagogik an der Fachhochschule D. Aufgrund eines von dieser Schule am 27. Juni 1978 ausgestellten Zwischenzeugnisses mit einem Notendurchschnitt von 1,7 erhielt sie die Zugangsberechtigung u.a. für das Pädagogik-Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Die Klägerin führte jedoch ihre Fachhochschulausbildung weiter und schloß sie im Februar 1980 als Diplom-Sozialpädagoge ab. Mit den Sommersemester 1980 begann sie an der Universität in M. das Studium der Pädagogik mit dem Ziel des Diploms. Ihr bei der Fachhochschule erworbenes Diplom in Sozialpädagogik wurde als Vordiplom des Universitätsstudiums anerkannt, so daß sie ihr Studium der Pädagogik mit dem fünften Fachsemester beginnen konnte.
Den Antrag der Klägerin, ihr für das Universitätsstudium Ausbildungsförderung zu gewähren, lehnte der Beklagte mit der Begründung ab: Das Studium sei eine weitere Ausbildung, für die die Förderungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 BAföG nicht vorlägen. Die Zugangsberechtigung zur Universität habe die Klägerin bereits durch die Zwischenprüfung der Fachhochschulausbildung erworben. Bei einem unverzüglichen Fachrichtungswechsel zum Pädagogikstudium sei eine Förderung nach § 7 Abs. 3 BAföG möglich gewesen. Nach dem Abschluß der Ausbildung sei jedoch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht anwendbar, weil der Klägerin nicht erst durch die Abschlußprüfung der Zugang zur weiteren Ausbildung eröffnet worden sei. Eine Förderung sei auch nicht über § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG möglich. Die von der Klägerin angestrebte bessere berufliche Qualifikation sei kein Umstand des Einzelfalles, der nach der angeführten Vorschrift die Förderung einer weiteren Ausbildung rechtfertige.
Die Klägerin hat dagegen nach erfolglosem Vorverfahren Verpflichtungsklage erhoben, die in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG Ausbildungsförderung zu. Es könne offenbleiben, ob es sich bei dem Universitätsstudium um die erste oder die zweite weitere Ausbildung der Klägerin handele. Unabhängig von dieser Frage seien die besonderen Umstände des Einzelfalles, die eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG rechtfertigten, im folgenden zu sehen: Die Klägerin hätte Förderungsleistungen nach § 7 Abs. 3 BAföG erhalten, wenn sie unmittelbar nach der Zwischenprüfung von der Fachhochschule zur Universität gewechselt wäre. Die Allgemeinheit werde durch die Gewährung von Förderungsleistungen für mehrere weitere Ausbildungen nicht stärker belastet.
Das sei zugunsten der Klägerin zu Berücksichtigen. Besondere Umstände des Einzelfalles könnten auch unabhängig von dem angestrebten Ausbildungsziel aus anderen Gründen gegeben sein. Wäre die Klägerin unmittelbar im Anschluß an die Zwischenprüfung innerhalb der Fachhochschulausbildung zur Universität gegangen, so hätte ihr der Beklagte nicht entgegenhalten können, laß sie mit dem Universitätsstudium ihre dritte Berufsausbildung absolviere. Daß die Klägerin die Fachhochschulausbildung nicht nach der Zwischenprüfung abgebrochen, sondern mit dem Diplom abgeschlossen und erst dann das Universitätsstudium begonnen hebe, führe nicht zu einer Verlängerung der Gesamtausbildungszeit. Die Klägerin habe nach der Zwischenprüfung noch vier Semester auf der Fachhochschule studiert. Diese vier Semester seien auf das Universitätsstudium angerechnet worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der ergangenen Urteile und die Abweisung der Klage erreichen will.
Die Klägerin tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der anzuwendenden Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) nicht erfüllt.
Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, daß sich ein Förderungsanspruch der Klägerin allenfalls aus dieser Vorschrift ergeben könnte. Sie sieht die Förderung einer weiteren Ausbildung vor, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigen. Das ist im Fall der Klägerin jedoch nicht anzunehmen.
Das Studium der Pädagogik, für das die Klägerin Förderungsleistungen erhalten will, ist bereits deren zweite weitere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG. Ausbildungen, die der Auszubildende vor der Ausbildung, für die er Förderungsleistungen begehrt, unternommen hat, sind bei der Anwendung das § 7 BAföG dann zu berücksichtigen, wenn sie abstrakt die gesetzlichen Merkmale einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung aufweisen. Ohne Bedeutung ist dabei, ob sie mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind (BVerwGE 55, 194 [196]; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23). Bei der hier allein interessierenden berufsbildenden Ausbildung umfaßt der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG die Förderung für zumindest drei Schul- oder Studienjahre einer derartigen Ausbildung, die mit dem Besuch einer der in §§ 2 und 3 BAföG aufgeführten Ausbildungseinrichtungen verbunden ist, bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß. Diesen zeitlichen Umfang einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung hat die Klägerin durch den Besuch der einjährigen Haushaltungsschule und den daran sich anschließenden zweijährigen Besuch der Berufsfachschule für Sozialpädagogik ausgeschöpft. Ebenso wie die Berufsfachschule für Sozialpädagogik ist auch die Haushaltungsschule keine Ausbildungsstätte, die eine allgemeinbildende Ausbildung vermittelt. Nach ihrem herkömmlichen Erscheinungsbild ist die Haushaltungsschule vielmehr eine Berufsfachschule im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG, auf der eine berufsbildende Ausbildung erworben wird. Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Klägerin vor ihrem Studium der Pädagogik bereits eine förderungsfähige berufsbildende Ausbildung unternommen hat, zählt der Besuch dieser Schule deshalb mit. Das ist unabhängig davon, ob die Klägerin, wie sie geltend macht, dort noch keinen berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat. Der anschließende zweijährige Besuch der Berufsfachschule für Sozialpädagogik war ebenfalls eine berufsbildende Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG. Den in § 7 Abs. 1 BAföG genannten berufsqualifizierenden Abschluß hat die Klägerin jedenfalls mit der staatlichen Anerkennung als Erzieherin erworben. Da bei Anwendung des § 7 Abs. 1 BAföG mehrere berufsbildende Ausbildungen zeitlich zusammenzurechnen sind, hat die Klägerin mit dem Abschluß ihrer Ausbildung als Erzieherin den in der genannten Vorschrift bestimmten Umfang einer zumindest drei Schul- oder Studienjahre umfassenden berufsbildenden Ausbildung ausgenutzt. Dies hat zur Folge, daß die sich daran anschließenden förderungsfähigen Ausbildungen der Klägerin als weitere Ausbildungen im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG zu werten sind. Dafür ist ohne Bedeutung, daß die Klägerin, wie sie im Revisionsverfahren geltend macht, die Ausbildung zur Erzieherin nicht wegen der damit verbundenen Qualifizierung für einen Beruf durchgeführt hat, sondern um die ihr fehlende Fachhochschulreife zur Fortführung ihrer Ausbildung zu erwerben. Ob eine Ausbildung die Voraussetzungen einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG erfüllt und ob sie berufsqualifizierend abgeschlossen ist, kann nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden, sondern nur nach objektiven Merkmalen beurteilt werden (Urteil des Senats vom 20. Juli 1978 - BVerwG 5 C 43.77 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 9).
Bei dieser Rechtslage ist das Studium an der Fachhochschule für Sozialpädagogik, das die Klägerin nach ihrer Ausbildung zur Erzieherin durchgeführt hat, ihre erste weitere Ausbildung und das hier zu beurteilende Studium der Pädagogik ihre zweite weitere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG. In dieser Eigenschaft kann das Studium nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gefördert werden.
Diese Vorschrift beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, anders als § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG, allerdings nicht auf die Förderung nur einer einzigen weiteren Ausbildung (BVerwGE 61, 342 [349 f.]).
Die Neufassung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), nach der nur noch "für eine einzige weitere Ausbildung" Förderung gewährt wird, hat daher die früher gegebene Förderungsmöglichkeit eingeschränkt. Sie gilt für den vorliegenden Fall nicht (Art. 7 Abs. 2 des Siebenten BAföG-ÄndG). Gleichwohl bestehen auch bei der hier anzuwendenden Fassung für die Förderung mehrerer weiterer Ausbildungen Einschränkungen, die dem Förderungsantrag der Klägerin entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vor allem zwei Fallgruppen vorbehalten. Danach könnt die Förderung einer weiteren Ausbildung einmal dann in Betracht, wenn für das angestrebte Ausbildungsziel eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht. Diese Fallgestaltung erwähnt das Gesetz ausdrücklich als Beispiel für die besonderen Umstände des Einzelfalles. Voraussetzung für eine Förderung ist dabei jedoch, daß die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung (oder den früheren Ausbildungen) die Ausübung des angestrebten Berufes erst ermöglicht. Es genügt nicht, daß die mehreren Ausbildungen die Ausübung des Berufs lediglich erleichtern oder wirtschaftlich ertragreicher machen (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]). Ein entsprechender Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Das von der Klägerin verfolgte Berufsziel einer Diplompädagogin setzt nicht die Absolvierung mehrerer Ausbildungen voraus. Das Bundesverwaltungsgericht hat als zweite unter § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG einzuordnende Gruppe die Fälle angesehen, in denen der Auszubildende die bereits erworbene Berufsausbildung (oder erworbenen Berufsausbildungen) sich nicht mehr zunutze machen kann (a.a.O.). Auch das ist im Fall der Klägerin weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß, näher zu klären, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, über diese Fallgruppen hinaus besondere Umstände des Einzelfalles, die eine Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG rechtfertigen, auch dann anzuerkennen sind, wenn der Auszubildende für die weitere Ausbildung keine umfangreicheren Förderungsmittel beansprucht, als ihm bei einem Abbruch der vorangegangenen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG für die betreffende Ausbildung zugestanden hätten. Derartige Überlegungen könnten, berechtigt sein, wenn es bei entsprechender Fallgestaltung um die Förderung einer ersten weiteren Ausbildung geht, so daß ein weniger strenger Maßstab bei der Beurteilung angebracht sein könnte. Der Senat läßt diese Frage, die ohnehin seit der Neufassung des § 7 Abs. 2 BAföG durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz keine Bedeutung mehr hat, ausdrücklich offen. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß es sich bei dem Pädagogikstudium der Klägerin bereits um deren zweite weitere Ausbildung handelt. Vor allem dieser Umstand verbietet eine weitere Ausdehnung der Förderungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Die genannte Bestimmung ist als Härteregelung zu verstehen (BVerwGE 61, 342 [350]). Durch sie soll sichergestellt werden, daß Auszubildende durch die Förderung einer weiteren Ausbildung eine hinreichende Lebensgrundlage erhalten können, wenn sie trotz einer berufsqualifizierend abgeschlossenen förderungsfähigen Ausbildung oder sogar trotz des Abschlusses mehrerer derartiger Ausbildungen aus besonderen Gründen noch keine entsprechende Lebensgrundlage gefunden haben. Hierbei kann es sich in den Fällen, in denen die Auszubildenden, wie es für die Klägerin zutrifft, bereits über zwei berufsqualifizierend abgeschlossene förderungsfähige Ausbildungen verfügen, nur um besondere Ausnahmen handeln. In aller Regel wird davon auszugehen sein, daß die Auszubildenden zumindest in einer der abgeschlossenen Ausbildungen ihre Lebensgrundlage finden können. Dieser Ausnahmecharakter des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG entspricht auch der Zielvorstellung, die den Förderungsmöglichkeiten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes allgemein zugrunde liegt. Sobald der Grundanspruch der Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft ist, kommt die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG nur unter eng umgrenzten Ausnahmen in Betracht. Das muß vor allem dann gelten, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um die Förderung einer zweiten weiteren Ausbildung handelt, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung ausnahmsweise möglich ist. Entsprechend dem dargelegten Sinn des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, den Auszubildenden eine Berufsqualifikation zu ermöglichen, die eine hinreichende Lebensgrundlage bildet, könnte das für die Klägerin nur noch in Betracht kommen, wenn die von ihr bereits abgeschlossenen förderungsfähigen Ausbildungen sie nicht in die Lage versetzen würden, eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden. Das ist jedoch, wie bereits gesagt, weder geltend gemacht noch ersichtlich. Für eine darüber hinausgehende Förderung einer zweiten weiteren Ausbildung bietet § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG keinen Raum.
Die Klägerin kann für ihr Pädagogikstudium als zweite weitere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG auch aus anderen Rechtsgrundlagen keinen Förderungsanspruch herleiten. Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG ist nicht möglich, weil nach diesen Vorschriften nur eine einzige weitere Ausbildung förderungsfähig ist (BVerwGE 61, 342 [344 ff.]; Urteil vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 90.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 28). Es braucht daher nicht näher auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung eingegangen zu werden, das Pädagogikstudium führe die vorangegangene Fachhochschulausbildung in derselben Richtung fachlich weiter (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Das gleiche gilt für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG sei anwendbar, obwohl der Klägerin nicht durch die Abschlußprüfung der vorhergehenden Ausbildung, sondern bereits durch die Zwischenprüfung der Zugang zum Pädagogikstudium eröffnet worden ist. Ein Förderungsanspruch ergibt sich ferner nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert schon daran, daß die Klägerin die schulischen Voraussetzungen für das Universitätsstudium nicht auf den allgemeinbildenden Ausbildungsstätten erworben hat, die in der Vorschrift abschließend aufgezählt sind. Nicht anwendbar ist auch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule abgeschlossen hat.
Schon der Wortlaut dieser Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß nach ihr nur eine einzige weitere Ausbildung förderungsfähig ist. In § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG werden eindeutig die erste berufsbildende Ausbildung und die zu fördernde weitere Ausbildung einander gegenübergestellt. Für den Förderungsanspruch ist dabei ausschlaggebend, daß es sich bei der ersten berufsbildenden Ausbildung um eine zumindest dreijährige abgeschlossene Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule gehandelt hat. Da für den Besuch dieser Ausbildungsstätten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird, ist die erste berufsbildende Ausbildung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG als eine Ausbildung gekennzeichnet, die den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausschöpft. Allein für die sich daran anschließende weitere Ausbildung eröffnet die genannte Vorschrift eine Förderungsmöglichkeit. Diese Voraussetzung kann nur für eine einzige weitere Ausbildung zutreffen.
Ein Förderungsanspruch läßt sich schließlich auch nicht damit begründen, daß der Klägerin, wie sie geltend macht, durch einen Sachbearbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung in D. vor Antritt des Pädagogikstudiums zugesichert worden sein soll, ihr werde für das Studium Ausbildungsförderung gewährt. Eine solche Zusage könnte, unabhängig von anderen Voraussetzungen, nur rechtsverbindlich sein, wenn sie von der zuständigen Behörde gegeben worden wäre (BVerwGE 26, 31 [36]; 49, 244 [248]). Daran fehlt es. Für die Förderung des hier zu beurteilenden Studiums ist der Beklagte und nicht das Amt für Ausbildungsförderung in D. zuständig (§ 45 Abs. 3 BAföG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig