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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1992, Az.: BVerwG 11 C 5.92

BAföG; Ausbildungsförderung; Weitere Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 5.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt - 27.09.1988 - AZ: 6 K 41.88
VG Neustadt an der Weinstraße - 27.09.1988 - AZ: 6 K 41/88
OVG Rheinland-Pfalz - 02.03.1989 - AZ: 12 A 141/88

Fundstellen

  • FamRZ 1993, 863-865 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 950-952 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 481 (amtl. Leitsatz)
  • NZS 1993, 278 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Angestrebtes Ausbildungsziel im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, für dessen Realisierung im Rahmen einer einzigen weiteren Ausbildung bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles Ausbildungsförderung in Betracht kommt, kann nur ein Berufsbild sein, das durch Ausbildungs-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmungen festgelegt ist; darüber hinausgehende Vorstellungen des Auszubildenden hinsichtlich der Modalitäten der von ihm beabsichtigten Berufsausübung sind für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ohne Bedeutung.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Bonk, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der 1959 geborene Kläger begehrt Ausbildungsförderung für die Durchführung eines Postgraduiertenstudiums als weitere Ausbildung. Er erwarb 1979 die allgemeine Hochschulreife und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Im Sommersemester 1981 begann er das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg, das er Anfang 1987 mit der Ersten juristischen Staatsprüfung abschloß. Dabei bestimmte der Kläger für die Prüfung die Wahlfachgruppe "Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung". Im Mai 1987 nahm der Kläger den juristischen Vorbereitungsdienst auf.

2

Die Referendarzeit unterbrach er zwischen September 1987 und August 1988 für ein Postgraduiertenstudium mit dem Abschluß "Master of Laws" (LL.M.) an der Universität Edinburgh. Dabei wählte der Kläger für die drei obligatorischen Kurse des Studiums einen aus dem Department of Civil Law und zwei aus dem Department of Scots Law. Die erforderliche Abschlußarbeit (Dissertation) fertigte er im Department of Scots Law über das Problem des Eigentumsvorbehalts im schottischen Recht an.

3

Für die Postgraduiertenausbildung beantragte der Kläger im Juli 1987 Ausbildungsförderung. Er fügte die gutachtliche Stellungnahme eines Hochschullehrers der Universität Heidelberg bei, in der es heißt, der Kläger könne nur in Schottland das für seine spätere Promotion notwendige Grundwissen im schottischen Recht erwerben. Von seinen späteren Forschungen über den Eigentumsvorbehalt im schottischen Recht werde ein wichtiger Beitrag zur Förderung der theoretischen Kenntnisse und der praktischen Nutzbarkeit der Ergebnisse insbesondere für die deutsche Exportwirtschaft erhofft.

4

Das beklagte Landesamt für Ausbildungsförderung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. Oktober 1987 ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung im wesentlichen wie folgt begründet (NJW 1989, 3110):

5

Das Postgraduiertenstudium zum "Master of Laws" sei ein berufsqualifizierender Abschluß, weil der Kläger mit dem Erwerb des genannten Grades die Berechtigung erworben habe, in Großbritannien rechtsberatend tätig zu werden. Daß der Abschluß nicht unmittelbar zu einer im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verwertbaren Qualifikation führe, sei im Zusammenhang des § 7 Abs. 2 BAföG unbeachtlich. Das Postgraduiertenstudium des Klägers habe sein Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg indessen nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG in derselben Richtung fachlich weitergeführt. Eine Identität der Wissenssachgebiete von erster und weiterer Ausbildung liege nicht vor. Von einer Identität auf voller Breite der Ausbildungen könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden seien, die unterschiedlichen Rechtssphären angehörten. "Großbritannien einschließlich Schottland" gehöre zum anglo-amerikanischen, die Bundesrepublik zum kontinental-europäischen Rechtskreis. Eine Identität der Wissenssachgebiete könne auch nicht für ein Teilgebiet angenommen werden. Zwar könne von einer Annäherung der Ausbildungen gesprochen werden; der Kläger habe nämlich an der Universität Heidelberg Lehrveranstaltungen zum internationalen Privatrecht, zur Rechtsvergleichung und zum anglo-amerikanischen Recht besucht. Gegenstand des Studiums in Schottland sei aber nicht das anglo-amerikanische, sondern das schottische Recht gewesen. Dieses habe eine historisch bedingte Eigenständigkeit bewahrt. Das Studium in Edinburgh habe die deutsche juristische Ausbildung des Klägers auch nicht insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich sei. Der Kläger wolle als Rechtsanwalt im internationalen Wirtschaftsrecht oder im internationalen Handel tätig werden. Hierfür bedürfe er neben der Ersten juristischen Staatssprüfung lediglich der Zweiten juristischen Staatsprüfung, nicht aber zusätzlich eines erfolgreichen Postgraduiertenstudiums. Fehle es an der fachlichen Weiterführung in derselben Richtung, so könne Ausbildungsförderung auch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG selbst dann nicht geleistet werden, wenn davon ausgegangen werde, daß das Jurastudium Voraussetzung für die Zulassung zum Postgraduiertenstudium in Edinburgh gewesen und letzteres als in sich selbständig zu bezeichnen sei.

6

Schließlich komme auch eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht in Betracht. Mit der Ausbildung in Edinburgh wolle der Kläger keinen Beruf erwerben, den er nicht mit dem Bestehen der beiden juristischen Staatsprüfungen erreichen könne. Auch wenn er beabsichtige, in eine auf internationale Angelegenheiten spezialisierte Gemeinschaftspraxis einzutreten, sei der von ihm angestrebte Beruf der eines Rechtsanwalts. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Einstellungspraxis der internationalen Gemeinschaftskanzleien, wie der Kläger vortrage, tatsächlich dahin gehe, nur einen Rechtsanwalt mit Auslandsabschluß als Sozius aufzunehmen.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er rügt die fehlerhafte Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 BAföG und macht u.a. geltend: Eine Identität der Wissenssachgebiete von erster und weiterer Ausbildung liege vor. Entweder müsse das schottische Rechtssystem dem anglo-amerikanischen Rechtssystem zugeordnet werden, was eine Teilidentität der Fachgebiete zur Folge habe; oder es sei dem kontinental-europäischen Rechtskreis nahestehend, dann ergebe sich die Identität der Wissensgebiete auf voller Breite der Ausbildungen. Jedenfalls sei von einer fachlichen Weiterführung in derselben Richtung auszugehen, so daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG lägen vor. Das Berufungsgericht habe die Bedeutung des Merkmals "Beruf" verkannt. Es reiche aus, wenn mit der weiteren Ausbildung wie hier ein neues, anderes Betätigungsfeld angestrebt werde, das ohne diese Ausbildung nicht zugänglich sei.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

10

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie ist deshalb gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

11

Zutreffend hat die Vorinstanz entschieden, daß dem Kläger für das 1987/88 durchgeführte Postgraduiertenstudium in Edinburgh keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zusteht, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), vor dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum zuletzt geändert durch das 10. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897), anzuwenden ist.

12

1.

Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers allein § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht kommt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung "bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß" geleistet. Demnach kann Ausbildungsförderung nur gewährt werden, wenn die weitere Ausbildung eine Berufsqualifikation zum Ziel hat. Dies gilt, wie sich aus dem Zusammenhang der beiden Sätze des § 7 Abs. 2 BAföG ergibt, auch für eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 20.85 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 59 S. 3>). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheitert die Anwendung des § 7 Abs. 2 BAföG hier schon deshalb, weil das Postgraduiertenstudium des Klägers in Schottland nicht auf einen berufsqualifizierenden Abschluß gerichtet war.

13

Daß das vom Kläger in Schottland vor der Ablegung der Zweiten juristischen Staatsprüfung durchgeführte einjährige Studium nur als weitere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden könnte, folgt daraus, daß förderungsrechtlich die vorangegangene Erste juristische Staatsprüfung des Klägers bereits zu einem berufsqualifizierenden Abschluß des Hochschulstudiums geführt hat (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 26. August 1980 - IX OE 141.79 - KMK-HSchR 1981, 357; Tz.7.1.2 Buchst. b der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 30. Juli 1986 <GMBl. S. 397>). Dafür spricht maßgeblich, daß der juristische Vorbereitungsdienst selbst gemäß § 2 BAföG nicht förderungsfähig ist. Im übrigen bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes ausdrücklich, daß ein Hochschulabschluß auch dann berufsqualifizierend ist, wenn er die fachliche Eignung für einen Vorbereitungsdienst vermittelt.

14

Die Auffassung des Berufungsgerichts jedoch, auch die Ausbildung in Schottland habe dem Kläger einen berufsqualifizierenden Abschluß verschafft, weil er mit dem Grad "Master of Laws" die Berechtigung erworben habe, in Großbritannien rechtsberatend tätig zu werden, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Ein berufsqualifizierender Abschluß ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften des Staates oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat. Er ist auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG besucht und am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne daß dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muß, zur Aufnahme eines Berufs befähigen (Urteil vom 19. April 1988 - BVerwG 5 C 12.85 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 71 S. 32>; Beschlüsse vom 19. Januar 1989 - BVerwG 5 B 198.88 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 80 S. 64> und vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 650.89 - <Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 18 S. 22>). Als weitere Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit tritt stets hinzu, daß die Ausbildung die Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ermöglichen muß. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, in denen im Zusammenhang des § 7 Abs. 1 BAföG über die Anrechnungsfähigkeit einer im Ausland absolvierten Erstausbildung zu befinden war, wiederholt klargestellt (BVerwGE 62, 174 <178>; Beschlüsse vom 9. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 61.87 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 66 S. 23>, 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 75 S. 40>, 31. Januar 1991 - BVerwG 5 B 2.91 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 98> und vom 25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 115.91 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 99>). Es gilt auch für die hier zu beurteilende Frage, ob die weitere Ausbildung des Klägers in Schottland ihm im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG einen berufsqualifizierenden Abschluß vermittelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 31. Mai 1985 - 16 A 1586.83 - <FamRZ 1986, 620/621 f.>). § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG in der Fassung des 15. BAföG-Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062), wonach ein Ausbildungsabschluß auch dann berufsqualifizierend ist, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt, zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Denn bei dieser Regelung handelt es sich um keine Klarstellung der Rechtslage. Vielmehr wird durch die Neuregelung der bisherige, hier noch maßgebliche Rechtszustand verändert (vgl. allerdings BT-Drucks. 12/2108, S. 18).

15

Bleibt es deshalb dabei, daß § 7 Abs. 2 BAföG einen berufsqualifizierenden Abschluß im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzt, so wird diesem Erfordernis durch den LL.M.-Abschluß, den der Kläger in Schottland erworben hat, nicht genügt. Denn dieser Abschluß berechtigt den Kläger nicht zur Aufnahme einer rechtsberatenden Tätigkeit oder eines sonstigen Berufs in Deutschland.

16

2.

Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, fehlt es auch an weiteren Voraussetzungen für einen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 BAföG: Die das Berufungsurteil tragende Ansicht, die Ausbildung in Schottland habe die juristische Vorbildung des Klägers weder gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BAföG in derselben Richtung fachlich weitergeführt (a) noch habe sie sie nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BAföG insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des vom Kläger angestrebten Berufs rechtlich erforderlich sei (b), entspricht dem Bundesrecht. Dasselbe gilt für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger könne auch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG (c) oder nach § 7 Abs. 2 BAföG (d) keine Förderung beanspruchen. Die sonstigen Nummern des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG scheiden hier von vornherein als Anspruchsgrundlage aus.

17

a)

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BAföG wird eine einzige weitere Ausbildung gefördert, wenn sie eine Hochschulausbildung in einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungsgang in derselben Richtung fachlich, insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiterführt. Das Merkmal der "fachlichen Weiterführung in derselben Richtung" ist für eine Ausbildung dann gegeben, wenn sie dem Auszubildenden im Rahmen eines materiell-identischen Wissenssachgebietes zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten vermittelt (vgl. BVerwGE 55, 200 <205>; 55, 205 <207 f.> sowie Urteile vom 24. Juni 1982 - BVerwG 5 C 24.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 26 S. 34> und vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 33.85 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 79 S. 61>). Um dieser Voraussetzung zu genügen, reicht es nicht aus, daß das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist oder daß die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität des Wissenssachgebietes. Eine derartige Übereinstimmung ist nicht schon anzunehmen, wenn die erste und die weitere Ausbildung unter einen sehr weitgefaßten Oberbegriff eingeordnet werden können, wie beispielsweise die fachlichen Richtungen Elektrotechnik, Bauwesen und Bergbau unter das Ingenieurstudium (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 a.a.O.).

18

Das Berufungsgericht gelangt unter Heranziehung der Studiendaten des Klägers und seiner Feststellungen zum schottischen Rechtssystem zu der Annahme, daß eine Identität der hier zu vergleichenden Wissenssachgebiete weder auf voller Breite noch für ein prägendes Teilgebiet besteht. Dies ist nicht zu beanstanden. Im einzelnen geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Kläger in Edinburgh hauptsächlich mit dem schottischen Recht befaßt hat und daß dieses, auch wenn es gegenüber dem englischen Recht seine Eigenständigkeit bewahrt hat, dem anglo-amerikanischen Rechtskreis und damit einer "anderen Rechtssphäre" als das deutsche Recht angehört. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen; der erkennende Senat ist deshalb an sie gebunden (zur Ermittlung ausländischen Rechts und zu seiner Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.48 - <Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 7 f.>). Unter diesen Umständen ist die Schlußfolgerung der Vorinstanz, das Postgraduiertenstudium sei mit dem vorangegangenen inländischen Rechtsstudium des Klägers nicht einmal hinsichtlich eines prägenden Teilgebietes identisch, einleuchtend; denn prägend für das inländische Studium des Klägers war naturgemäß weder das anglo-amerikanische noch speziell das schottische, sondern das deutsche Recht. Besteht nicht einmal eine prägende Teilidentität, so kann wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1992 (BVerwGE 89, 334 <338>) offenbleiben, ob eine solche für die Annahme einer "fachlichen Weiterführung in derselben Richtung" ausreichen würde.

19

b)

Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht weiter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BAföG verneint. Mit dem Studium in Schottland hat der Kläger nämlich seine Hochschulausbildung nicht, wie die genannte Bestimmung voraussetzt, insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Es existieren weder im deutschen noch im Europarecht (vgl. Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 - 77/249/EWG - ABl. 1977, Nr. L 78 S. 17 = AnwBl. 1977, 200) Vorschriften, die die Aufnahme der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt mit einem Schwerpunkt im internationalen Wirtschaftsrecht durch einen deutschen Juristen davon abhängig machen, daß er zuvor ein Postgraduiertenstudium in Großbritannien mit Erfolg abschließt. Dazu kann auf das Berufungsurteil verwiesen werden.

20

c)

Dem angefochtenen Urteil ist auch darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht erfüllt sind. Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Es fehlt auch hier, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, an dem oben erörterten Merkmal der fachlichen Weiterführung.

21

d)

Schließlich entspricht auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Postgraduiertenstudium des Klägers könne nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gefördert werden, dem Bundesrecht. Diese Vorschrift begründet einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Schon unter der Geltung der Vorschrift in ihrer vor der Änderung durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) maßgeblichen Fassung war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung vor allem den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, entweder eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende sich, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 <336>; 61, 342 <349 f.>; Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 49.84 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51>). Ob über diese Fallgruppen hinausgehend besondere Umstände des Einzelfalles die Leistung von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung erfordern können, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG hat jedenfalls nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes, der die in den Nrn. 1 bis 4 des Satzes 1 bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 52).

22

Im Falle des Klägers kommt als besonderer Umstand, der ein Postgraduiertenstudium erforderlich erscheinen lassen könnte, nur seine Absicht in Betracht, als Rechtsanwalt in einer internationalen Gemeinschaftspraxis mit einem Schwerpunkt im internationalen Handel oder im Wirtschaftsrecht oder für internationale Angelegenheiten tätig zu werden. Ein Förderungsanspruch nach § Abs. 2 Satz 2 BAföG bestünde daher allenfalls dann, wenn die gekennzeichnete berufliche Zielvorstellung ein Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift darstellte. So verhält es sich aber nicht. Nicht jedes vom Auszubildenden ins Auge gefaßte, nach Verwendung und Tätigkeitsbereich spezialisierte Berufsziel ist, auch wenn seine Verwirklichung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, zugleich Ausbildungsziel im Rahmen einer förderungsfähigen weiteren Ausbildung. Als solches kommt vielmehr nach dem auf die Vermittlung berufsqualifizierender Abschlüsse gerichteten Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nur ein Berufsbild in Frage, das durch Ausbildungs-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmungen fest umrissen ist. Daran fehlt es bei der beruflichen Vorstellung des Klägers, die mehr anstrebt, als den Beruf eines Rechtsanwalts - also eines Volljuristen mit Erster und Zweiter juristischer Staatsprüfung - oder den Beruf eines Rechtsanwalts mit zugelassener Fachanwaltsbezeichnung (für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht oder das Sozialrecht; vgl. dazu § 42 a Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -) auszuüben. Dieses Mehr ist sicher geeignet, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auf den genannten Schwerpunktgebieten zu erleichtern oder wirtschaftlich ertragreicher zu machen. Das aber reicht, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. schon BVerwGE 55, 325 <336>) seit langem geklärt ist, für eine Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht aus.

23

Auf das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 20.85 - (a.a.O.) läßt sich eine für die Revision günstigere Beurteilung nicht stützen. Denn dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, nach dem, anders als dies bei dem vom Kläger verfolgten Berufsziel der Fall ist, der Berufswunsch Bibliothekarin an öffentlichen Bibliotheken im - laufbahnrechtlich geordneten - höheren Dienst und damit als ein normativ vorgeprägtes Ausbildungsziel verwirklicht werden sollte. Aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 1988 (EuGHE 1988, 1154) und des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 1973 (BVerfGE 36, 212) und 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171) läßt sich entgegen der Meinung des Klägers ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten.

24

Soweit der Europäische Gerichtshof Zusammenarbeits- und Einvernehmensregeln, die im Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1453) für in Deutschland tätig werdende Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft enthalten waren, für gegen das europäische Recht verstoßend erklärt hat, Können daraus ebensowenig Gründe für die Förderungsfähigkeit einer LL.M.-Zusatzausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewonnen werden wie aus dem Umstand, daß das Bundes verfassungsgericht die Führung eines LL.M.-Grades durch einen Rechtsanwalt als mit anwaltlichen Berufspflichten vereinbar erachtet bzw. entschieden hat, die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts könnten nicht länger als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen werden.

25

3.

Bleibe die Revision nach allem ohne Erfolg, fallen die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger zur Last. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 9.720 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO). Dieser Betrag entspricht, bezogen auf den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, den Bedarfssätzen in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG zuzüglich des Auslandszuschlags nach § 2 ADS. 1 BAföG-ZuschlagsV.

Dr. Diefenbach
Dr. Hömig
Kipp

Dr. Diefenbach
Dr. Hömig
Dr. Bonk
Dr. Kugele
Kipp