Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1986, Az.: BVerwG 5 B 134.84
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Förderungsfähigkeit von Ausbildung nach Abbruch einer vorangegangenen Ausbildung aus wichtigem Grund; Auslegung von § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 134.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 14.06.1984 - AZ: 4 OVG A 146/82
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. Juni 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die für die Zulassung der Revision allein geltend gemacht wird, kommt der Rechtssache nicht zu.
Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG in der Fassung des Siebenten BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBL. I S. 625) eine weitere Ausbildung auch dann gefördert werden kann, wenn der in dieser Vorschrift näher bezeichneten Ausbildung eine Ausbildung vorangegangen ist, die der Auszubildende aus wichtigem Grund abgebrochen hat. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung geleistet,
"wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat".
Der Wortlaut dieser Regelung ist nicht eindeutig. Er kann dahin verstanden werden, daß eine Förderung nur dann zu leisten ist, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende Ausbildung überhaupt die näher bezeichnete Ausbildung an einer Berufsfachschule aufgenommen und abgeschlossen hat. Der Wortlaut läßt aber auch die Deutung zu, daß eine einzige weitere Ausbildung förderungsfähig ist, wenn die Ausbildung, die der Auszubildende als erste berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat, die in Nr. 4 geregelten Merkmale aufweist. Hat der Auszubildende bei dieser Deutung der Vorschrift zuvor eine von diesen Merkmalen abweichende Ausbildung aufgenommen und abgebrochen, also nicht berufsqualifizierend abgeschlossen, so steht das der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht entgegen, wenn für den Ausbildungsabbruch ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG gegeben ist.
Der gesetzgeberische Zweck der Vorschrift, der sich vor allem aus den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens ersehen läßt, zeigt mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Regelung in dem zuletzt genannten Sinn auszulegen ist. Die Vorschrift der Nr. 4 des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist erstmals durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) in das Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgenommen worden. Die erste berufsbildende Ausbildung konnte dabei allerdings nicht nur an einer Berufsfachschule, sondern auch an einer Fachschule durchgeführt worden sein. Die Möglichkeit einer Ausbildung an einer Fachschule ist durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz aufgehoben worden. Im Gesetzgebungsverfahren zum Erlaß des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes war ursprünglich in Nr. 4 des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Regelung vorgesehen, daß die weitere Ausbildung gefördert werden sollte, "wenn die vorhergehende Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule abgeschlossen worden ist" (BT-Drucks. 8/2868 S. 7). Dagegen erhob die Opposition Bedenken. Sie verwies darauf, daß nach der ebenfalls vorgeschlagenen und später Gesetz gewordenen Neufassung von § 7 Abs. 1 BAföG bereits eine zweite berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung gefördert werden könne, wenn die zeitlich zuerst aufgenommene und abgeschlossene Ausbildung die Dauer von drei Schul- oder Studienjahren berufsbildender Ausbildung noch nicht ausgeschöpft habe. Die vorgeschlagene Fassung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG führe deshalb dazu, daß im Anschluß an diese Ausbildungen eine nunmehr dritte Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierenden Abschluß gefördert werden könne. Darin liege eine unvertretbare Ausweitung der Förderungsmöglichkeiten, die zu einem Verweilen im Schulbereich verleite (BT-Drucks. 8/2868 S. 17). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren erarbeitete der vom Bundesrat angerufene Vermittlungsausschuß die später Gesetz gewordene Fassung von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Damit sollte den Bedenken gegen die ursprünglich vorgeschlagene Fassung der Nr. 4 Rechnung getragen und die Möglichkeit ausgeschlossen werden, nach bereits zwei berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildungen an einer Berufsfachschule oder Fachschule eine dritte Ausbildung fördern zu können. Die weitere Ausbildung sollte deshalb nach Nr. 4 nur gefördert werden,
"wenn es sich bei der vorhergehenden, zumindest dreijährigen Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule um die erste berufsqualifizierende Ausbildung an einer solchen Schule handelt"
(so Bundestagssitzung vom 3. Juli 1979, in der die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses angenommen wurde <Plenarprotokoll 8/166 S. 13308>). Hieraus geht eindeutig hervor, daß das Wort "erste" im Gesetzestext nicht in dem Sinn gemeint ist, es müsse sich um die zeitlich erste berufsbildende Ausbildung überhaupt handeln. Das Wort "erste" bezieht sich vielmehr auf die im Gesetz näher umschrieben berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung. Handelt es sich bei ihr um eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule, so soll nach Nr. 4 die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung möglich sein. Dem steht nicht entgegen, wenn der Auszubildende vor der Berufsfachschulausbildung eine nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige berufsbildende Ausbildung aus wichtigem Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG abgebrochen hat.
Für diese Auslegung sprechen auch systematische Gründe. Von der weiteren Ausbildung, die unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig ist, kann nur dann die Rede sein, wenn der Auszubildende den Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft hat. Dies ist bei den berufsbildenden Ausbildungen erst dann der Fall, wenn der Auszubildende nach zumindest drei Jahren Ausbildungsdauer einen berufsqualifizierenden Abschluß erreicht hat. Bricht er eine unter § 7 Abs. 1 BAföG fallende Ausbildung aus wichtigem Grund ab, so wird gemäß § 7 Abs. 3 BAföG eine andere Ausbildung gefördert. Bei dieser anderen Ausbildung handelt es sich ebenfalls um eine unter § 7 Abs. 1 BAföG fallende Ausbildung. Erst wenn diese Ausbildung abgeschlossen und zugleich der zeitliche Umfang der nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähigen Ausbildung ausgeschöpft ist, kann eine sich daran anschließende Ausbildung weitere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG sein. Es erscheint nur folgerichtig, wenn diese Systematik auch bei der Auslegung von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG berücksichtigt wird. Dies hat zur Folge, daß eine abgeschlossene Ausbildung an einer Berufsfachschule auch dann eine erste berufsbildend abgeschlossene Ausbildung ist, wenn der Auszubildende zuvor eine ebenfalls förderungsfähige Ausbildung - unabhängig davon, an welcher Ausbildungsstätte sie durchgeführt worden ist - aus wichtigem Grund abgebrochen, sie also nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Weitere Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Bermel