Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1995, Az.: BVerwG 1 WB 121.94

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 121.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund
der Beratung vom 3. März 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.

  2. 2.

    Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird voraussichtlich gemäß § 1 PersStärkeG zum 31. März 1995 in den Ruhestand versetzt. Bis zum 30. September 1993 war er als Artilleriestabsoffizier und Lehrgruppenkommandeur bei der Artillerieschule in I. auf einem nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten eingesetzt. Mit Fernschreiben vom 14. Mai 1993 wurde er zum 1. Oktober 1993 als Korpsartilleriekommandeur zum Stab Artilleriekommando ... in U. versetzt. In der förmlichen Versetzungsverfügung Nr. 0847 vom 22. Juni 1993 ist der Dienstposten nach STAN/ODP- und Stellenplan als Oberst-B 3 ausgewiesen. Als verfügbare Planstelle war "A 16" und als voraussichtliche Verwendungsdauer der 31. März 1995 angegeben.

2

Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 4 - dem Antragsteller mit:

"Betr.: Ihre Versetzung zum II. Korps

Bezug: FS P III 4 - vom 141000ZMay93 mbh 19234

Sehr geehrter Herr Oberst S.

Mit Bezug werden Sie auf den Dienstposten des Kommandeurs Artilleriekommando ... versetzt. Ihre Versetzung auf diesen - noch nach BesGrp 03 dotieren - Dienstposten erfolgte ausschließlich mit Blick auf die kommende Umgliederung des II. Korps, in deren Verlauf der B 03-dotierte Dienstposten aller Wahrscheinlichkeit nach entfallen wird.

Ich muß Sie daher darauf hinweisen, daß Sie allein aus dieser Versetzung keine Ansprüche auf eine anschließende oder künftige Verwendung auf der B 03-Ebene herleiten können."

3

Die Versetzungsverfügung vom 22. Juni 1993 wurde dem Antragsteller am 27. Juli 1993, das Schreiben des BMVg vom 1. Juli 1993 am 10. August 1993 ausgehändigt.

4

Im Zuge der Umgliederung des II. Korps wurde der Antragsteller mit Verfügung Nr. 0217 des BMVg - P III 4 - vom 9. Februar 1994 zum 1. April 1994 zum Stab II. Korps in U. als Stabsoffizier zbV auf eine A 16-zbV-Planstelle versetzt.

5

Mit Schreiben vom 13. Juli 1994 beantragte der Antragsteller, ihn "in die Besoldungsgruppe B 3 einzuweisen". Er verwies hierzu auf die Versetzungsverfügung vom 22. Juni 1993 und erklärte sich mit einer gegebenenfalls erforderlichen Versetzung einverstanden.

6

Der BMVg - P III 4 - wies den Antrag mit Bescheid vom 26. August 1994 mit der Begründung zurück, der Antragsteller leiste keinen Dienst auf einem nach der Besoldungsgruppe B 03 dotieren Dienstposten.

7

Gegen diesen ihm am 2. September 1994 ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. September 1994 Beschwerde ein.

8

Nachdem der BMVg über die Beschwerde bis dahin nicht entschieden hatte, stellte der Antragsteller unter Hinweis auf § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 1 WBO mit Schreiben vom 3. Dezember 1994 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienst Senate -, nach Weiterleitung beim BMVg eingegangen am 8. Dezember 1994, Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der BMVg - P II 5 - hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 1994 dem Senat vorgelegt.

9

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

10

Bei seiner Versetzung auf den Dienstposten des Artilleriekommandeurs habe es sich um die "Krönung der Laufbahn" eines Artillerieoffiziers im Truppendienst gehandelt, nämlich um die Versetzung auf einen der fünf Spitzendienstgrade, versehen mit der Besoldungsgruppe B 6. Die Versetzung sei eine Auszeichnung und somit eine Förderung gewesen. Subjektiv habe ihm auch eine Förderung zuwachsen sollen, da andernfalls die Versetzung auf den in der Versetzungsverfügung vom 22. Juni 1993 ausdrücklich als nach der Besoldungsgruppe B 3 bewerteten Dienstposten unverständlich sei. Der BMVg könne sich nicht darauf berufen, durch Organisationsmaßnahmen an einer Laufbahnförderung gehindert worden zu sein. Denn der Organisationsplan, von dem auch sein Dienstposten als Korpsartilleriekommandeur betroffen worden sei, sei erst nach seiner Versetzung in Kraft getreten. Es sei dem BMVg unbenommen gewesen, ihn rechtzeitig vorher in den gehobenen Dienstposten B 3 einzuweisen. Diese Laufbahnförderung sei auch jetzt noch möglich, da der BMVg über außerplanmäßige Haushaltsstellen (zbV-Stellen) B 3 verfüge. Er beantragt:

"Der Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 1994 wird aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 03 einzuweisen.

11

hilfsweise:

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats den Antragsteller alsbald neu zu bescheiden und die diese Entscheidung tragenden Gesichtspunkte alsbald durch diesbezügliche Personalmaßnahme zu verwirklichen.

12

Rein hilfsweise

Verweisung an das für Verwaltungsstreitsachen zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen."

13

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Er hält den Antrag für unzulässig und trägt vor:

15

Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - sei nicht eröffnet. Die begehrte Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 stelle keine Maßnahme im Sinne der § 21 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO dar, für die die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben wäre. Vielmehr handele es sich um eine statusrechtliche Maßnahme, für die der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Hierauf sei der anwaltlich vertretene Antragsteller schon im Beschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 43.94 hingewiesen worden. Einer Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht werde nicht widersprochen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 43.94, die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 884/94 - sowie die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

17

II

Für das hier geltend gemachte Begehren ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.

18

Nach § 59 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, "soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist". Dies ist in § 17 Abs. 1 WBO für die Fälle geschehen, in denen die Beschwerde des Soldaten oder, in Verbindung mit § 21 WBO, die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme des BMVg eine Verletzung der Rechte des Soldaten oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in "truppendienstlichen Angelegenheiten" (ständige Rechtsprechung: vgl.Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - <BVerwGE 33, 307 [f.]> undvom 31. März 1992 - BVerwG 1 WB 5.92 -). Hingegen haben dann, wenn die Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers eine in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommene Vorschrift, nämlich §§ 24, 25, 30 und/oder 31 SG ist, die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden; diese Gerichte sind demzufolge für "Verwaltungsangelegenheiten" zuständig (vgl. Scherer/Alff, SG, 6. Aufl., § 59 RdNr. 9). Für die Bestimmungen, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die begehrte Rechtsfolge abzustellen(Beschlüsse vom 27. März 1981 - BVerwG 1 WB 92.80 - <NZWehrr 1981, 229 [f.]> undvom 7. Juli 1981 - BVerwG 1 WB 25.81 - <BVerwGE 73, 208 [f.]>).

19

Danach handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben ist.

20

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht das Begehren des Antragstellers, ihn auf einen in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) seiner jetzigen oder einer anderen Dienststelle der Bundeswehr mit "Oberst B 03" bewerteten Dienstposten zu versetzen, sondern ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 einzuweisen. Dies ist eindeutig aus dem Antrag des Antragstellers vom 13. Juli 1994 und den Ausführungen in den Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 15. September und 3. Dezember 1994 zu entnehmen.

21

Der Anspruch auf Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe eines Soldaten richtet sich nicht gegen den militärischen Vorgesetzten, sondern gegen den Dienstherrn und betrifft das Statusverhältnis des Soldaten(Beschlüsse vom 17. Dezember 1957 - BDH WB 2.57 - <BDHE 4, 169>, vom 5. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 163, 164.70 - <NZWehrr 1972, 24 [f.]> undvom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 57.93 - <DokBer B 1994, 34>). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinsichtlich Einweisungen in Planstellen höherer Besoldungsgruppen ergibt sich aus § 31 SG; eine entsprechende Rechtsverletzung kann nach § 17 Abs. 1 WBO ausdrücklich nicht vor den Wehrdienstgerichten geltend gemacht werden(Beschluß vom 19. August 1971 - BVerwG 1 WB 41.71 - <BVerwGE 43, 261 [BVerwG 19.08.1971 - I WB 41/71]>).

22

Die Sache ist daher nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 18 Abs. 3 WBO an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht in Sigmaringen (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Baden-Württembergisches AG zur VwGO) zu verweisen.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch