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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1988, Az.: BVerwG 6 C 49.86

Kriegsdienstverweigerung; Materielle Rechtskraft; Gewissensentscheidung; Zweitantrag; Sachliche Prüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 49.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstrasse - 20.01.1986 - AZ: 9 K 386/85

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 33 - 40
  • DokBer A 1988, 107-110
  • NVwZ 1988, 627-628 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtskraft eines eine frühere Klage eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen abweisenden Urteils steht der sachlichen Prüfung eines nach neuem Recht zu beurteilenden "Zweitantrages" trotz unveränderten Vorbringens des Klägers dann, wenn eine "Gewissensentscheidung" schlüssig geltend gemacht worden ist, nicht entgegen, weil das neue Recht die Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" voraussetzt und damit im Verhältnis zum früheren Vorbringen des Klägers eine neue, rechtserhebliche Tatsache einführt, die das frühere Recht nicht kannte und die deshalb bei der Entscheidung über den früheren Anerkennungsantrag nicht zu berücksichtigen wer.

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Januar 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Dezember 1958 geborene Kläger beantragte erstmals im Juli 1977 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine dagegen erhobene Klage wurde nach seiner Parteivernehmung am 7. Mai 1984 vom Verwaltungsgericht im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, er habe nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lassen, ob seine Abneigung gegen den Krieg und das Töten auf einer für ihn innerlich verbindlichen Achtung des menschlichen Lebens unter allen Umständen beruhe, und das Gericht sei auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, daß er sich mit den einschlägigen Fragen entsprechend seinen Fähigkeiten auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde durch Beschluß vom 3. Dezember 1984 - BVerwG 6 B 125.84 - mit der Begründung zurückgewiesen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO nicht dadurch verletzt, daß es die vom Kläger beantragte Vernehmung seines Vaters als Zeugen abgelehnt habe.

2

Im Februar 1985 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er erschien zum Termin des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung vom 2. August 1985 nicht; sein Antrag wurde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG abgelehnt. Hiergegen legte er ohne Begründung Widerspruch ein. Zu dem Termin vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung am 21. Oktober 1985, dessen Verlegung der Vorsitzende der Kammer abgelehnt hatte, erschien der Kläger ebenfalls nicht. Die Kammer wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, der erneuten Durchführung eines Kriegsdienstverweigerungsverfahrens stehe die Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren entgegen.

3

Nunmehr erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung vom 2. August 1985 und den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung vom 21. Oktober 1985 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde die Sach- und Rechtslage insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - erörtert; der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärte mit dessen Zustimmung, daß keine neuen Gründe vorgetragen würden.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig, weil die Bescheide vom 2. August 1985 und 21. Oktober 1985 rechtmäßig seien; dem Erlaß anderslautender Bescheide stehe die Rechtskraft des Urteils vom 7. Mai 1984 entgegen. Der Streitgegenstand sei mit demjenigen des ersten Anerkennungsverfahrens des Klägers im Sinne des § 121 VwGO identisch. Dem erneuten Anerkennungsbegehren liege derselbe Sachverhalt wie dem ersten Anerkennungsantrag des Klägers zugrunde. Dies ergebe sich aus der Begründung des Antrags vom 29. Januar 1985 und aus der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 1986, er trage zur Stützung seines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer keine neuen Gründe vor. Das Vorbringen des Klägers in dem mit Urteil vom 7. Mai 1984 und durch den Beschluß des Senats vom 3. Dezember 1984 rechtskräftig beendeten Verfahren sei damals nicht geeignet gewesen, das Gericht von dem Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu überzeugen. An diese Beurteilung seien die Prüfungsgremien und das Verwaltungsgericht gebunden. Durch das Inkrafttreten des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes habe sich an dieser Bindungswirkung nichts geändert. Da nach neuem Recht für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer der gleiche Maßstab wie nach dem früheren Recht gelte, bedeute dies, daß bei unveränderter Sachlage wegen der rechtskräftigen Entscheidung in dem Erstverfahren im nunmehr anhängigen Rechtsstreit keine andere Beurteilung der Sache zulässig wäre. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Wehrpflichtigen, die nach dem 1. Juli 1983 ihre Anerkennung beantragten, einen längeren Zivildienst leisten müßten. Bei ihnen trete zwar prinzipiell an die Stelle der bisherigen mündlichen Gewissenserforschung die bewußte Inkaufnahme dieser "lästigen Alternative" zum Wehrdienst als "tragendes Indiz" für die Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung. Dieses Indiz könne aber die behauptete Gewissensentscheidung nicht ersetzen. Im Falle des Klägers habe das Gericht aber in seinem Urteil vom 7. Mai 1984 gerade festgestellt, daß er keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Da eine Änderung der Sachlage durch Hinzutreten neuer Umstände nach dem eigenen Bekunden des Klägers nicht eingetreten sei, stehe einer neuen Sachentscheidung, die nicht anders ausfallen könnte als die im Urteil vom 7. Mai 1984 getroffene, die Rechtskraft dieses Urteils entgegen.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die durch Beschluß vom 21. August 1986 - BVerwG 6 B 35.86 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung der §§ 1, 22 in Verbindung mit den Vorschriften des dritten Abschnittes des KDVG und des Art. 4 Abs. 3 GG. Zur Begründung führt er aus, er habe bereits deshalb einen Anspruch auf Neubescheidung in der Sache, weil auf seinen erneuten Anerkennungsantrag gemäß § 22 KDVG die Vorschriften des dritten Abschnitts dieses Gesetzes Anwendung fänden und sich damit auch für sein Anerkennungsbegehren die Rechtslage wesentlich geändert habe. Dafür sei es unerheblich, ob über den ersten Antrag durch die Prüfungsgremien unanfechtbar entschieden worden sei oder ob ein in der Sache ergangenes Urteil rechtskräftig geworden sei.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Januar 1986 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, anders als in dem vom erkennenden Senat durch Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 2.86 - entschiedenen Fall sei das erste Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht durch eine im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage erklärte Rücknahme des Anerkennungsantrages abgeschlossen worden, sondern deshalb, weil zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts der Kläger die erforderliche Gewissensentscheidung nicht getroffen gehabt habe. Da er zur Stützung seines zweiten Antrages keine neuen Gründe vorgetragen habe, könne dem Umstand, daß er nunmehr im Falle seiner Anerkennung einen verlängerten Zivildienst zu leisten habe, keine spezielle Bedeutung zukommen. Wer im zweiten Antrag ausdrücklich betone, daß sich dieser Antrag auf dieselben Gründe stütze, die ihn schon zur Stellung des ersten Antrages veranlaßt hätten, könne nicht verlangen, daß der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung über sein zweites Anerkennungsbegehren in der Sache entscheide. Da der Gesetzgeber den Zivildienst nicht so ausgestaltet habe, daß er als einzige Probe auf die Gewissensentscheidung eine im Vergleich zum Wehrdienst stärker belastende Alternative bilde, könne bei unveränderter Begründung keine neue Sachentscheidung verlangt werden. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn vor dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme mit für den Kläger negativem Ergebnis stattgefunden habe.

8

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Entgegen der Auffassung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung und des Verwaltungsgerichts hätte über das erneute Begehren des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen trotz der Rechtskraft des im ersten Anerkennungsverfahren ergangenen Urteils in der Sache entschieden werden müssen. Allerdings hat der erkennende Senat in Fällen, über die nach den §§ 25, 26 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zu entscheiden war, ausgeführt, falls der Wehrpflichtige nach Eintritt der Bestandskraft der abschlägigen Entscheidung im ersten Verfahren zur Begründung seines zweiten Anerkennungsantrages substantiiert neue Gesichtspunkte dafür vortrage, daß seine Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe nunmehr auf einer unter dem Zwang des Gewissens getroffenen Entscheidung beruhe, so stehe ihm ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung in der Sache zu; eine erneute Sachprüfung sei dann nicht geboten, wenn sich bei unveränderter Sachlage aus der Begründung des zweiten Antrages keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des ersten Antrages ergäben (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erwähnte Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - <BVerwGE 69, 90> mit weiteren Nachweisen). Bei unveränderter Sachlage hätte deshalb das Vorbringen des Klägers, er trage gegenüber dem ersten Verfahren keine neuen Gründe für die von ihm begehrte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen vor, zur Abweisung der im vorliegenden Verfahren erhobenen Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne erneute Sachprüfung wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils vom 7. Mai 1984 führen müssen (§ 121 VwGO). Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung mit Recht gemäß § 15 Abs. 1 KDVG den erneuten Antrag des Klägers dahin beschieden hat, daß dieser nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, und auch unabhängig davon, ob die Kammer für Kriegsdienstverweigerung den dagegen eingelegten Widerspruch mit Recht wegen der Rechtskraft der in dem ersten Anerkennungsverfahren getroffenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat.

10

Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht genügend berücksichtigt, daß über den zweiten Anerkennungsantrag des Klägers aufgrund einer veränderten Rechtslage zu entscheiden ist. Während das Verwaltungsgericht zwecks Entscheidung über den ersten Anerkennungsantrag des Klägers vom 12. Juli 1977 auch nach Inkrafttreten der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung am 1. Januar 1984 die nunmehr von § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG geforderte "hinreichend sichere Überzeugung" von einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung nur auf herkömmliche Weise gewinnen konnte, nämlich durch die auch schon vor Inkrafttreten der Neuregelung geübte Gewissenserforschung (vgl. dazu Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447>), ist jedenfalls für Wehrpflichtige, die ihren Antrag seit dem 1. Januar 1984 gestellt haben, ein wesentlich geändertes Verfahren in Kraft getreten, wie die erforderliche Überzeugung zu gewinnen ist; anstelle der bisherigen mündlichen Gewissenserforschung hat das KDVNG als neue, rechtserhebliche Tatsache die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als "tragendes Indiz" für die Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung eingeführt. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 25. Mai 1984 (a.a.O.) unter Hinweis auf die in § 22 KDVG angesprochene Möglichkeit näher ausgeführt, daß Antragsteller, deren Antrag vor Inkrafttreten des Gesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, einen Zweitantrag stellen können, auf den uneingeschränkt das seit dem 1. Januar 1984 geltende Recht, insbesondere die §§ 9 bis 16 KDVG, anzuwenden ist.

11

Auf den Fall des Klägers ist zwar § 22 KDVG nicht unmittelbar anzuwenden, weil sein erster Antrag erst durch das nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 1984 und den Beschluß des Senats vom 3. Dezember 1984 rechtskräftig abgelehnt worden ist. Auch für eine derartige Fallgestaltung gilt aber, daß über das erneute Anerkennungsbegehren des Klägers nicht aufgrund der gleichen Rechtslage zu entscheiden ist, die der Beurteilung des ersten Anerkennungsantrages des Klägers durch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegen hat. Die Einführung des "tragenden Indizes" der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten Zivildienstes als eine für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren erhebliche Tatsache hat das Verfahren zum Nachweis einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG derart geändert, daß insoweit nicht mehr von dem gleichen Streitgegenstand ausgegangen werden kann, über den im Sinne des § 121 VwGO bereits im Urteil vom 7. Mai 1984 entschieden worden ist.

12

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die Inkaufnahme des verlängerten zivilen Ersatzdienstes nur ein Indiz für die behauptete Gewissensentscheidung ist und diese nicht ersetzen kann. Es befindet sich damit in Einklang mit den Urteilen des Senats vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> und - BVerwG 6 C 2.86 - <Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1987, 797>. Insbesondere in dem zuletzt erwähnten Urteil hat der Senat betont, daß auch nach dem neuen Recht als Kriegsdienstverweigerer nur anerkannt werden kann, wer schlüssig eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dargetan hat.

13

Die Systematik des neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung ergibt sich aus §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 KDVG sowie der Ausgestaltung der "lästigen Alternative" des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes. Sie knüpft an die übliche getrennte Prüfung zunächst des "objektiven" und sodann des "subjektiven" Tatbestands einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe an und unterscheidet zwischen der schlüssigen Darlegung einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und der Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung. Das "tragende Indiz" der Inkaufnahme des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes kann sich als wesentliches Mittel zum Nachweis für die Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen mithin erst auswirken, wenn vorher die schlüssige Darlegung einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bejaht worden ist. Wenn etwa wegen rein politischer Motivation der Kriegsdienstverweigerung eine "Gewissensentscheidung" gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schon nicht dargelegt worden ist, kann auch die Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" nicht zur Anerkennung des betroffenen Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen führen.

14

Aus der nötigen Trennung zwischen der Prüfung, ob eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schlüssig dargelegt worden ist, und der Prüfung, ob sie bejahendenfalls unter Berücksichtigung des erwähnten "tragenden Indizes" zur hinreichend sicheren Überzeugung des zuständigen Prüfungsgremiums im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG nachgewiesen worden ist, folgt auch die Notwendigkeit einer differenzierten Beurteilung der Frage, ob ein rechtskräftiges Urteil über ein Anerkennungsbegehren nach § 121 VwGO einer erneuten Sachentscheidung über ein solches Begehren entgegensteht. Ergibt sich aus dem im ersten Verfahren ergangenen rechtskräftigen Urteil, daß der Wehrpflichtige keine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG geltend gemacht hat, so muß eine erneute Klage mit unverändertem Vorbringen zur Abweisung wegen der Rechtskraft der in dem ersten Verfahren ergangenen Entscheidung führen. Ist dagegen im ersten Verfahren davon ausgegangen worden, daß der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zwar geltend gemacht, aber nicht nachgewiesen hat, so gebietet die durch das KDVG ermöglichte, in der Stellung des Zweitantrages liegende Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines für ihn konkret in Aussicht stehenden verlängerten zivilen Ersatzdienstes, daß erneut in die Prüfung eingetreten wird, ob sich damit die Überzeugung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG vermitteln läßt. Ob dies der Fall ist oder ob trotz der gesetzlichen Neuregelung etwa der verlängerte zivile Ersatzdienst für den Antragsteller wegen seines Alters nicht konkret in Aussicht steht oder andere gewichtige Umstände - wie etwa ein in beiden Anerkennungsverfahren gezeigtes nachlässiges Betreiben durch den Antragsteller - der Überzeugungsbildung hinsichtlich des Nachweises der Gewissensentscheidung entgegenstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

15

Im vorliegenden Falle hätte das Verwaltungsgericht daher prüfen müssen, aus welchen Gründen es in seinem ersten Urteil vom 7. Mai 1984 nicht zur Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gekommen war. Nach Seite 6 dieses Urteils hatte der Kläger zwar eine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe behauptet, die Parteivernehmung hatte jedoch gezeigt, daß er sie tatsächlich nicht getroffen hatte; er hatte zwar glaubwürdig gewirkt, soweit er seine Abneigung gegen den Krieg bekundet hatte, aber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lassen, ob diese Abneigung auf einer für ihn innerlich verbindlichen Achtung des menschlichen Lebens beruhte; das Gericht war auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, daß er sich mit den einschlägigen Fragen hinreichend auseinandergesetzt hatte. Daraus ergibt sich, daß der erste Antrag des Klägers nicht rechtskräftig an der fehlenden Geltendmachung einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG gescheitert ist, sondern daran, daß das Gericht die Überzeugung vom Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung mit den von ihm für geeignet gehaltenen Beweismitteln nicht als geführt angesehen hat. Der Umstand, daß dem Urteil eine Beweisaufnahme durch ausführliche Vernehmung des Klägers als Partei vorangegangen ist, steht entgegen der Auffassung der Beklagten damit nicht in Widerspruch. Die Durchführung einer Beweisaufnahme setzte vielmehr gedanklich die schlüssige Geltendmachung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe voraus. Hätte es bereits an einer Darlegung von Gewissensgründen im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG gefehlt, so hätte darüber auch nicht Beweis erhoben werden können und das Begehren auf jeden Fall abgewiesen werden müssen (vgl. Urteile vom 17. Juli 1974 - BVerwG 6 C 48.73 - und 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nrn. 78 und 99>). Auch der Umstand, daß der Senat in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1984 - BVerwG 6 B 125.84 -, mit dem er die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 7. Mai 1984 zurückgewiesen hat, von der Überzeugung des Verwaltungsgerichts ausgegangen ist, die Parteivernehmung habe gezeigt, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung in dem hier maßgeblichen Sine "tatsächlich nicht getroffen" habe, steht der Zulässigkeit und Notwendigkeit einer erneuten Sachprüfung im Hinblick auf die Einführung des verlängerten zivilen Ersatzdienstes nicht entgegen. Die Überzeugung des Verwaltungsgerichts beruhte nicht auf der fehlenden Geltendmachung von Gewissensgründen, sondern darauf, daß das Gericht weder den Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei noch den sonstigen aktenkundigen Umständen des Falles eine Grundlage für die notwendige hinreichend sichere Überzeugung von einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG entnehmen konnte.

16

Nach alledem kann das angefochtene Urteil, mit dem die Klage mit dem Ziel der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen als unzulässig abgewiesen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, und die Sache ist nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zu einer eigenen Entscheidung etwa im Sinne einer Abweisung der Klage wegen des unentschuldigten Fehlens des Klägers im Verwaltungsverfahren sieht sich der Senat nicht in der Lage. Auch im Falle unentschuldigten Fernbleibens von der persönlichen Anhörung und einer deshalb mit Recht ergangenen ablehnenden Entscheidung nach §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 KDVG ist über eine rechtzeitig erhobene Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen aufgrund einer sachlichen Prüfung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebenden Umstände zu entscheiden; dabei ist auch das Verhalten des Antragstellers im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen; sollte trotz eines unentschuldigten Fehlens vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung die Klage Erfolg haben, so würde das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens die Regelung des § 155 Abs. 5 VwGO zu beachten haben (vgl. zu alledem Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - <BVerwGE 77, 240 = Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 2>).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert