Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1994, Az.: BVerwG 6 B 73.94
Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen Prüfung; Anforderungen an den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum und an eine diesbezügliche gerichtliche Kontrolle; Vorliegen einer Ausnahme von der Pflicht zur Aussetzung des Gerichtsverfahrens zwecks Durchführung eines Überdenkens der Prüfungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 73.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 24.06.1993 - AZ: Au 2 K 92 A.967
- VGH Bayern - 04.05.1994 - AZ: 3 B 93.2500
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1995, 436
- NJW 1995, 977-978 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 602 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Umfang und den Grenzen der Pflicht des Gerichts zur Aussetzung des Gerichtsverfahrens zwecks Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und der Pflicht zum richterlichen Hinweis auf diese Aussetzungsmöglichkeit.
- 2.
Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum schließt nicht jegliche gerichtliche Kontrolle der Gewichtung von Prüfungsleistungen aus; diese Kontrolle hat "in der bisher üblichen Weise" stattzufinden.
- 3.
§ 24 III 1 BayJAPO, wonach zur mündlichen Prüfung in der Ersten Juristischen Staatsprüfung u. a. nur zuzulassen ist, wer nicht in mehr als der Hälfte der Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4, 00 erhalten hat, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen ihrer Wiederholungsprüfung im Ersten Juristischen Staatsexamen. Die Prüfung wurde ohne mündliche Prüfung für nicht bestanden erklärt, weil die Klägerin zwar in den schriftlichen Prüfungsarbeiten mit 4,0 Punkten den geforderten Gesamtdurchschnitt erreicht, jedoch für fünf von acht Klausuren eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten habe. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Soweit sie den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, ist sie unbegründet. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
1.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
a)
Als klärungsbedürftige bundesrechtliche Rechtsfragen bezeichnet die Beschwerdeführerin zunächst diejenigen, ob diein § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 JAPO enthaltene Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit vereinbar ist bzw. ob diese Regelung verfassungskonform dahin ausgelegt werden kann und muß, daß "zumindest im Einzelfall zu erwägen ist, ob der Prüfling nach dem Ergebnis seiner schriftlichen Arbeiten nicht doch" - d.h. auch wenn er für mehr als die Hälfte der Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat - "zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist, was insbesondere dann zu gelten hat, wenn er eine höhere Punktzahl im Gesamtdurchschnitt seiner schriftlichen Arbeiten erreicht, als in § 24 Abs. 3 Satz 1 JAPO mit 3,60 Punkten vorgesehen".
Diese Fragen bedürfen keiner Klärung. Sie sind vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt dahin entschieden worden, daß es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn der Verordnungsgeber einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote (hier: 3,60 Punkte) davon abhängig macht, daß der Prüfling mindestens in der Hälfte der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend (hier: 4 bis 6 Punkte) erreicht hat (vgl.Beschlüsse vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - undvom 14. März 1988 - BVerwG 7 B 31.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 174 und 249; vgl. auch schonBeschluß vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 130). Daran ist nach Auffassung auch des für das Prüfungsrecht nunmehr zuständigen 6. Revisionssenats festzuhalten.
Prüfungsrechtliche Bestehensregeln verstoßen nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn Anforderungen gestellt werden, die zum Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, denmit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein "gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender Überschuß an Prüfungsanforderungen" hinzunehmen (BVerfGE 25, 236, 248 [BVerfG 25.02.1969 - 1 BvR 224/67], stRspr, zuletzt: BVerfGE 80, 1, 24). Knüpfen Bestehensregeln nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, daß dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. BVerfGE 80, 1, 35).
Unter beiden Gesichtspunkten bestehen hier keine Bedenken. Wer in fünf oder mehr von acht Aufsichtsarbeiten, d.h. im überwiegenden Teil der gesamten schriftlichen Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 JAPO), keine ausreichenden Leistungen zeigt, hat insoweit nicht nachweisen können, daß er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse verfügt. Das aber ist der Zweck der Prüfung (§ 4 Satz 3 JAPO). Zu verlangen, daß wenigstens die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten "trotz vorhandener Mängel noch den durchschnittlichen Anforderungen" in einem Maße entspricht, das soeben noch über der Grenze zu einer "an erheblichen Mängeln leidenden, im ganzen nicht mehr brauchbaren Leistung" liegt (vgl. dazu die Noten- und Punkteskala in § 23 JAPO), ist nicht überzogen. Daher verstößt es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Verordnungsgeber einen Prüfling als ungeeignet betrachtet, der im schriftlichen Prüfungsteil nicht einmal diesen Mindeststandard erreicht hat. Das gilt um so mehr, als diesem Prüfungsteil im Verhältnis zur mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht zukommt (§ 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 JAPO). Wenn mindestens fünf von acht Aufsichtsarbeiten mangelhafte oder noch schlechtere Leistungen aufweisen, ist dies auch eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage, um die nach § 24 Abs. 3 Satz 1 JAPO sonst bei einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,60 Punkten einsetzende positive Prognose des Verordnungsgebers, daß der Prüfungszweck mit entsprechenden mündlichen Leistungen insgesamt noch erreicht werden kann, durch ein zusätzliches Korrektiv einzuschränken und damit den Weg zur mündlichen Prüfung zu versperren.
Stellt sich hiernach die zur Anwendung gekommene Bestehensregel ohne weiteren Klärungsbedarf als verfassungsgemäß dar, so erübrigt sich auch die Frage nach einer angeblich als allein verfassungskonform gebotenen einschränkenden Auslegung mit dem von der Nichtzulassungsbeschwerde gewünschten Inhalt. Die Verfassung gebietet insoweit keine Einschränkung des dem Verordnungsgeber zukommenden Gestaltungsspielraums. Eine derartige verfassungskonforme Auslegung müßte hier darüber hinaus am Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 JAPO scheitern. Dieser ist so eindeutig, daß er einen Spielraum für unterschiedliche Auslegungen nicht beläßt. Es fehlt damit an jedem Ansatzpunkt für die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Ausnahme von der Zulassungssperre für die mündliche Prüfung.
b)
Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin im Zusammenhang mit der Bewertung der Prüfungsaufgabe Nr. 6 als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob es noch vom Beurteilungsermessen des Prüfers gedeckt sei, "eine richtige, aber durch unvollständiges Zitieren ungenaue Begründung für eine bestimmte Rechtsfolge bzw. Rechtslage im Ersten Juristischen Staatsexamen als fehlende Begründung für die angenommene Rechtsfolge bzw. Rechtslage zu werten", würde sich in einem etwaigen Revisionsverfahren so nicht stellen.
Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts wurde in der Prüferbemerkung zur Aufgabe Nr. 6 nicht das Fehlen jeglicher Begründung bemängelt. Vielmehr wurde die Bewertung damit begründet, "es fehle schon an einer zutreffenden Begründung für die verfahrensrechtliche Zuständigkeit der Regierung; Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO werde hierbei nicht herangezogen, statt dessen Normen der Landkreisordnung" (S. 9 BU). Dieser Auffassung, daß es nämlich an einer zutreffenden Begründung fehle, hat sich das Berufungsgericht mit einer eigenständigen Begründung angeschlossen (S. 10 BU). Zwar habe die Klägerin in ihrer Arbeit ausgeführt: "Gemäß Art. 12 Abs. 1 GO ist für die in Art. 11 GO genannten Änderungen die Regierung zuständig, die diesbezüglich Rechtsverordnungen erläßt. Des weiteren regelt Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LKrO die Zuständigkeit." Die Klägerin habe dabei jedoch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO nicht angegeben. Die Benennung des Art. 12 Abs. 1 GO sei "nicht exakt". Das Verlangen des Prüfers, eine in mehrere Sätze unterteilte Vorschrift mit der in Betracht kommenden Gesetzesstelle genau anzugeben, werde von dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Vor allem werde der in der ungenauen Angabe (ansatzweise) enthaltene Hinweis hier noch dadurch "deutlich entwertet", daß "fälschlicherweise" auch Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LKrO angeführt werde. Dies sei "objektiv in zweifacher Hinsicht fehlerhaft": Einerseits sei die Vorschrift mangels Änderung im Gebiet des Landkreises auf den Sachverhalt nicht anzuwenden; andererseits führe sie gerade auch zu einer anderen als der angenommenen Zuständigkeit, nämlich derjenigen der Staatsregierung und nicht derjenigen der Regierung.
Von diesen Tatsachenfeststellungen und ihrer tatrichterlichen Würdigung ausgehend kann von einer Begründung, die sich dadurch kennzeichnen ließe, daß sie "richtig, aber (lediglich) durch unvollständiges Zitieren ungenau" sei, keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus die Wertung, daß die zutreffende Begründung für die Zuständigkeit der Regierung fehle, auch nicht dem Beurteilungsspielraum der Prüfer zugewiesen, sondern diese Wertung selbständig prüfend nachvollzogen und dies auch eigenständig begründet. Einen Beurteilungsspielraum hat es lediglich fürdas Verlangen des Prüfers nach exakter Angabe der Gesetzesstelle anerkannt. Daß dies wiederum - wenn damit ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum gemeint ist - nicht zu beanstanden ist, wird im Prinzip auch von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt (S. 11 Abs. 1 der Beschwerdebegründung vom 9. August 1994).
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der verfahrensfehlerhaften Feststellung des Sachverhalts (Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift nicht. Das Berufungsgericht geht nicht etwa von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, indem es eine ungenaue Begründung als eine fehlende Begründung wertet, wie die Beschwerde meint. Es führt lediglich aus, daß eine zutreffende Begründung für die Zuständigkeit der Regierung fehle. Wenn es insoweit den Prüfern folgt, ist dies verfahrensrechtlich unbedenklich.
c)
Durch das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden und daher nicht mehr klärungsbedürftig ist auch die im Zusammenhang mit der Prüfungsaufgabe Nr. 7 als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage: "Liegt es im alleinigen Beurteilungsermessen des Prüfers, ob die zutreffende Bearbeitung des Teils einer Prüfungsarbeit einen Hauptteil der gestellten Aufgabe ausmacht und welches Gewicht diesem bearbeiteten Teil der Aufgabe bei der Gesamtbewertung zukommt?"
Nicht nur die allgemeine Frage nach den Grenzen des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums, sondern auch diejenige nach der richterlichen Kontrolle der Gewichtung von Teilleistungen durch den Prüfer ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34 <50 ff.>) und die ihr folgende Rechtsprechung des Senats(Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320) inzwischen geklärt. In dem zuletzt genannten Urteil des Senats heißt es hierzu:
"Nunmehr ist davon auszugehen, daß fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfern und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen sind. Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings (vgl.Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132) notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist (sog. Antwortspielraum des Prüflings, vgl. BVerfGE a.a.O. S. 55). Soweit indes nicht fachliche Fragen den Gegenstand der Leistungsbewertung bilden, sondern komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen, ist den Prüfern auch im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der Berufsbewerber ein Bewertungsspielraum zuzubilligen (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE a.a.O. S. 50 ff.). Insofern hat das Gericht in der bisher üblichen Weise darüber zu befinden, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt worden sind, etwa weil der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze mißachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat."
Demgegenüber zeigt das Beschwerdevorbringen keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Insbesondere gibt diese Rechtsprechung keine Veranlassung zu der korrekturbedürftigen Annahme, daß ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum jegliche gerichtliche Kontrolle der Gewichtungen durch den Prüfer ausschließt. Vielmehr hat nach der zitierten Rechtsprechung des Senats eine Überprüfung "in der bisher üblichen Weise" stattzufinden. Auch dies ist nicht weiter klärungsbedürftig. Insbesondere erweist sich entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde das "objektive Gewicht eines Aufgabenteils" nicht als einschränkungslos geeignetes Abgrenzungskriterium für eine anderweitige Festlegung der diesbezüglichen Grenzen einer richterlichen Kontrolle. Auch von daher besteht keine Veranlassung, die Frage in einem etwaigen Revisionsverfahren neu aufzuwerfen.
Die weitere, mit der Nichtzulassungsbeschwerde auch angesprochene Frage, ob der aufgezeigte Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Würdigung in den Vorinstanzen beachtet worden ist, kann mangels über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig eingestuft werden.
2.
Auch ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Es kann offenbleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der behaupteten Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls der Sache nach liegt eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Davon ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auszugehen, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts weicht in diesem Sinne von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ab.
a)
Im Leitsatz Nr. 4 des hier als Divergenzentscheidung bezeichneten Urteils hat der Senat die Ausführungen in den Gründen seines Urteils dahin gehend zusammengefaßt, daß dem Gesetzgeber ein Gestaltungsauftrag zur Regelung eines Verfahrens obliegt, in dem ein rechtzeitiges und wirkungsvolles "Überdenken" der Prüfungsentscheidung, insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen, aufgrund von substantiierten Einwänden des Prüflings stattfinden kann. Solange die gesetzliche Regelung eines solchen Verfahrens fehlt, sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung zu tragen, daß sie bei substantiierten Einwänden des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen auf seinen Antrag das gerichtliche Verfahren unverzüglich aussetzen, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung "überdenken" kann; auf diese Möglichkeit eines Antrages auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist der Prüfling gemäß § 86 Abs. 3 VwGO alsbald hinzuweisen (vgl. Leitsatz Nr. 5).
b)
Daraus, daß hier die Tatsachengerichte von einer entsprechenden Aussetzung abgesehen haben, läßt sich für die vorliegende Fallgestaltung ein Revisionszulassungsgrund nicht herleiten. Zwar ist mit der genannten Rechtsprechung entschieden worden, daß in der Übergangszeit "regelmäßig" das gerichtliche Verfahren auf Antrag des Prüflings gemäß § 94 VwGO auszusetzen ist (Urteil des Senatsvom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 -). Dies hat allerdings, wie in demUrteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - weiterhin ausführlich begründet worden ist (a.a.O. S. 146 a.E.), nur auf Antrag des Prüflings zu geschehen. Daß die Beschwerdeführerin einen derartigen Antrag gestellt hätte, ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgetragen worden, aus den Akten auch nicht ersichtlich. Ist aber davon auszugehen, daß ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist, so liegt allein darin, daß eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens unterblieben ist, weder eine die Divergenzzulassung rechtfertigende Abweichung von dem Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 noch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
c)
Daraus, daß hier den Darlegungen in der Nichtzulassungsbeschwerde zufolge ein gerichtlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung unterblieben sein soll, läßt sich für das vorliegende Verfahren ein Grund für die Zulassung der Revision weder in der Form einer Divergenz noch in der Form eines insoweit auch geltend gemachten Verfahrensmangels herleiten. Das Erfordernis eines alsbaldigen Hinweises gemäß § 86 Abs. 3 VwGO erübrigt sich jedenfalls dann, wenn das Gericht ausnahmsweise von einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens absehen kann und sogar einen ausdrücklich gestellten Aussetzungsantrag ablehnen dürfte. Dies darf es nach dem schon genannten Urteil des Senatsvom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - dann, "wenn sich die Aussetzung als bloße Formalität darstellt, die auf das Ergebnis der Prüferbewertung keinerlei Einfluß haben kann". Dies wiederum ist nur dann anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine verwaltungsinterne Kontrolle vorgenommen worden ist, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen hat. Insbesondere muß sämtlichen substantiiert erhobenen Einwänden des Prüflings gegen Leistungsbewertungen vom jeweiligen Prüfer, gegebenenfalls vom Zweitkorrektor bzw. vom Prüfungsausschuß, nachgegangen worden sein. Die Prüfer haben dabei, wie in dem genannten Urteil vom 30. Juni 1994 weiterhin ausgeführt worden ist, auf der Grundlage der Einwendungen eine Nachbewertung der Prüfungsleistungen vorzunehmen, d.h. sie müssen innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Sie haben auch darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern.
Wie die Nichtzulassungsbeschwerde auf S. 18 der Beschwerdebegründung vom 9. August 1994 selbst einräumt, hat im vorliegenden Falle "das Landesjustizprüfungsamt die beteiligtenPrüfer im Rahmen des Klageverfahrens mit den substantiierten Einwänden der Klägerin konfrontiert" und "die Stellungnahmen der Prüfer ins gerichtliche Verfahren eingebracht, vgl. Bl. 32 d.A. des VG Augsburg". Die in Bezug genommene Fundstelle in den Akten läßt wiederum erkennen, daß je eine selbständige Stellungnahme aller Korrektoren und Zweitkorrektoren, die an den von der Klägerin angegriffenen Prüferbewertungen beteiligt waren, herbeigeführt worden und zu den Gerichtsakten gereicht worden ist. Wenn darüber hinaus die Nichtzulassungsbeschwerde diesen Sachverhalt in der Weise beschreibt, daß die beteiligten Prüfer "mit den substantiierten Einwänden der Klägerin konfrontiert" worden seien, so läßt sich dem die Auffassung entnehmen, daß sie selbst in diesen Stellungnahmen ihre sämtlichen Einwendungen als vollständig und erschöpfend - wenngleich ihrer Auffassung nach sachlich unzutreffend - abgehandelt sieht. Der Akteninhalt als solcher läßt nichts anderes erkennen. Ist aber von einer derartigen Sachlage auszugehen, und durften die Tatsachengerichte nach Lage der Dinge zu der Überzeugung gelangen, daß die Stellungnahmen der Prüfer auch sonst den beschriebenen Anforderungen genügen, so bedurfte es, zumal da die Klägerin anwaltlich vertreten war, ausnahmsweise keines richterlichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens. Im übrigen setzt eine hinreichende Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO voraus, daß aufgezeigt wird, aus welchen Gründen sich dem Richter die Unzulänglichkeit der im Gerichtsverfahren vorgelegten Stellungnahmen hätte aufdrängen sollen. Allein der nicht durch inhaltsbezogene Tatsachen erhärtete Hinweis in der Beschwerdebegründung, daß die Stellungnahmen der Prüfer "im Rahmen des Klageverfahrens" eingeholt und folglich "zur Verteidigung" des Beklagten "ins gerichtliche Verfahren eingebracht" worden seien, reicht dafür nicht aus.
3.
Mit den obigen Ausführungen zu 1. b) und 2. c) ist bereits dargetan, daß die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit esdie geltend gemachten Verfahrensmängel betrifft, jedenfalls nicht begründet ist. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO[.]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwertes wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.
Albers
Vogelgesang