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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1980, Az.: BVerwG 7 CB 81.79

Verstoß gegen Grundrechte bei Beschränkung der Zulassung zur mündlichen Prüfung auf Kandidaten mit einer bestimmten Punktzahl; Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1980
Aktenzeichen
BVerwG 7 CB 81.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 17469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 26.05.1978 - AZ: VII VG 3573/77
OVG Hamburg - 27.04.1979 - AZ: Bf I 107/78
nachfolgend
BVerwG - 16.10.1980 - AZ: BVerwG 7 C 81.79

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Prüfungsbescheid des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes der Beklagten, in dem die Erste Juristische Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt wurde, weil der Kläger in der häuslichen Arbeit und in den Aufsichtsarbeiten nicht die nach der maßgeblichen Juristenausbildungsordnung erforderlichen Punktzahlen erreicht hatte. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Die in § 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz; Verfahrensmängel) liegen nicht vor.

3

Grundsätzlich bedeutsame Fragen zu deren Klärung die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wäre, wirft die Beschwerde mit ihrem Angriff gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 3 der hamburgischen Juristenausbildungsordnung - JAO - vom 10. Juli 1972 (GVBl. S. 133) in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat, nicht auf. Nach § 21 Abs. 3 JAO ist die Prüfung bestanden, wenn der Prüfling ein Gesamtergebnis von mindestens 4,00 Punkten erreicht und außerdem in zwei der drei aus häuslicher Arbeit, Aufsichtsarbeiten und mündlicher Prüfung bestehenden Prüfungsabschnitte eine Punktzahl von mehr als 3,00 Punkten erzielt. Die auf den Wortlaut, die amtliche Begründung und den Zweck der Vorschrift gestützte Auffassung des Berufungsgerichts, daß damit das Bestehen der Prüfung in jedem Fall davon abhänge, daß der Prüfling in mindestens zwei der drei Prüfungsabschnitte eine Bewertung von mehr als drei Punkten erziele, steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Beschwerde sieht den Gleichheitssatz und das Grundrecht auf freie berufliche Betätigung dadurch verletzt, daß es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus möglich sei, daß ein Prüfungskandidat mit einer Hausarbeit von 5 Punkten und drei Klausuren von jeweils 0 Punkten zur mündlichen Prüfung zugelassen werde, während ein Prüfungskandidat wie der Kläger, der in der Hausarbeit 3 Punkte und in den Klausuren einmal 1 Punkt, einmal 0 Punkte und einmal 6,5 Punkte erreichtes keine Chancen mehr habe. Ein Kandidat, der auf diese Weise mit einem Durchschnitt von 2,5 Punkten in den schriftlichen Arbeiten schlechtere Leistungen erbracht habe als der Kläger mit einem Durchschnitt von 2,75 Punkten, werde bessergestellt, obwohl die Juristenausbildungsordnung allen Prüfungsabschnitten die gleiche Bedeutung und Bewertung beimesse; es sei nicht einzusehen, wieso ein Kandidat, der in dem einen Prüfungsabschnitt 5 Punkte erreicht und in dem anderen völlig versagt habe, besser behandelt werde als ein Kandidat, der nach Punkten eine insgesamt bessere Leistung, allerdings verteilt auf die beiden Prüfungsabschnitte, erbracht habe. Die Beschwerde vernachlässigt bei dieser Argumentation den Umstand, daß den einzelnen Punktzahlen auch Notenbezeichnungen zugeordnet sind, die erst den Wert der Leistung angeben. Faßt man die in den Noten zum Ausdruck kommenden Leistungen ins Auge, dann zeigt sich am Beispiel der Beschwerde, daß der als Vergleichsfall herangezogene Kandidat mit 5 Punkten in der häuslichen Arbeit immerhin eine ausreichende Leistung erreicht hat (vgl. § 14 JAO), wählend der Kläger sowohl in der Hausarbeit als auch im Durchschnitt der Aufsichtsarbeiten nur mangelhaft erzielen konnte. Es hat ersichtlich seinen guten Grund, wenn der hamburgische Gesetzgeber nur einen Kandidaten, der wenigstens in einem der beiden schriftlichen Prüfungsabschnitte bessere als mangelhafte Leistungen erbracht hatte, die Chance eröffnet, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, wo er - neben einem Gesamtergebnis von mindestens 4,00 Punkten - wiederum im Durchschnitt mehr als 3,00 Punkte, also ebenfalls bessere als mangelhafte Leistungen, erzielen muß, um die Prüfung zu bestehen. Daß der Kandidat, der in beiden schriftlichen Prüfungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erbracht hat, rechnerisch möglicherweise eine geringfügig günstigere Durchschnittspunktzahl in den schriftlichen Leistungen erzielen konnte als derjenige, der in einem der beiden Abschnitte ausreichende Leistungen erbracht hat, ist demgegenüber ohne Belang. So wie im Rahmen des Prüfungszwecks der Wert der einzelnen Prüfungsteile im Verhältnis zueinander unterschiedlich gewichtet werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 30. Mai 1979 - BVerwG 7 B 47.79 - [DÖV 1979, 754 = ZBR 1979, 330 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 110]), ist es unter dem Gesichtspunkt gleicher Prüfungschancen auch nicht zu beanstanden, wenn die Prüfungsordnung das Bestehen der Prüfung nicht vom undifferenzierten arithmetischen Durchschnitt aller schriftlichen Leistungen abhängig macht, sondern auf das Mindesterfordernis ausreichender Leistungen wenigstens in einem der beiden schriftlichen Prüfungsteile (Hausarbeit oder Klausuren) abstellt. Der Hinweis der Beschwerde auf die Möglichkeit unerlaubter Hilfen bei der Hausarbeit ändert hieran nichts. Die Frage, ob gleiche Prüfungsbedingungen vorliegen, entscheidet sich nach dem von der Prüfungsordnung geforderten Verfahren, das fremde Hilfe bei der Anfertigung der häuslichen Arbeit nicht gestattet.

4

Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1972 - BVerwG 7 C 17.71 - (BVerwGE 41, 34) ab. Der beschließende Senat hat dort entschieden, daß es gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstößt, wenn bei den Aufsichtsarbeiten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ein Teil der Prüflinge die zu benutzenden Bücher selbst mitzubringen hat, die anderen Prüflinge die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Bücher zu benutzen haben und nicht sichergestellt ist, daß die mitgebrachten Bücher bezüglich Auflage, Randbemerkungen und ähnlichem den zur Verfügung gestellten Büchern entsprechen. Einen im Widerspruch zu dieser Rechtsauffassung stehenden Rechtssatz stellt das Berufungsgericht nicht auf.

5

Der von der Beschwerde als Verfahrensrüge geltend gemachte Verstoß gegen "allgemeine Auslegungsgrundsätze" durch Vernachlässigung der systematischen Stellung des § 21 Abs. 3 JAO betrifft die Gesetzesauslegung durch das Berufungsgericht. Als Angriff gegen die sachlich-rechtliche Rechtsfindung des Berufungsgerichts ist ihr ein Verfahrensmangel nicht zu entnehmen. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang noch darauf beruft, daß die von dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamts verfügte Zulassung des Klägers zur mündlichen Prüfung zwangsläufig die Chance eröffnen müsse, die Prüfung zu bestehen, verkennt sie, daß diese Zulassung auf dem Boden der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, daß sich also aus der Tatsache der Zulassung des Klägers durch den Prüfungsvorsitzenden auch kein Widerspruch in der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts ableiten läßt.

6

Über den weiter gerügten Mangel der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch das Berufungsgericht wird im Zusammenhang mit der Revision des Klägers zu entscheiden sein.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Kreiling