Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1988, Az.: BVerwG 7 B 31.88
Prüfung; Leistungsbewertung; Kontrollverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 31.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 15.07.1987 - AZ: 7 K 242/86
- VGH Baden-Württemberg - 21.12.1987 - AZ: 9 S 2316/87
Rechtsgrundlagen
- GG Art. 12 Abs. 1
- JAPrO Bad.-Württ. § 13
- VwGO §§ 68 Abs. 1 Nr. 1, 132 Abs. 2 Nr. 1
Fundstellen
- DVBl 1988, 583-584 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1988, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
BVerfR verlangt nicht, daß bei Prüfungen ein Kontrollverfahren vorgesehen wird, in dem die Leistungsbewertungen auf Gegenvorstellungen des Prüflings hin überprüft werden. Das gilt auch, als auch für Wiederholer die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer vom Gesamtdurchschnittsnote davon abhängig ist, daß der Prüfling in mindestens 4 Aufsichtsarbeiten "ausreichend" erreicht hat.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der im Herbst 1986 als Wiederholer an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen hatte, wendet sich gegen die Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts, daß er die Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Die Entscheidung ist auf § 13 der Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO) vom 16. Dezember 1981 (GBl. 1982, S. 3) gestützt. Danach setzt die Teilnahme an der mündlichen Prüfung voraus, daß der Kandidat in der schriftlichen Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten und in wenigstens vier Aufsichtsarbeiten eine ausreichende oder bessere Note erzielt hat; andernfalls ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. Der Kläger hatte zwar einen Gesamtdurchschnitt von 5,25 Punkten erreicht; von den Aufsichtsarbeiten waren aber nur drei als ausreichend oder besser bewertet worden. Seine Klage, mit der er die Neubewertung der anderen fünf Aufsichtsarbeiten erreichen will, war in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - liegt nicht vor.
Die Beschwerde hält den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für gegeben wegen der Frage, ob § 13 JAPrO bei Wiederholungsprüfungen gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die hieraus abzuleitenden Verfahrensrechte verstößt, soweit er einen Kandidaten - auch bei einem erheblich über dem Mindestpunktwert liegenden Gesamtdurchschnitt - bei weniger als vier mit ausreichend oder besser bewerteten Aufsichtsarbeiten automatisch von der weiteren Prüfung ausschließt, ohne ein Verfahren der verwaltungsinternen Kontrolle der Bewertungen auf Gegenvorstellungen des Prüflings vorzusehen. Diese Frage ist indessen zu verneinen, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
Der beschließende Senat hat bereits durch Beschluß vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 174 = DÖV 1983. 817) zu der in Frage stehenden Vorschrift in ihrer früheren, inhaltlich gleichen Fassung entschieden, daß sie nicht gegen Bundesrecht verstößt, soweit sie auch für Wiederholer die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,5 Punkten davon abhängig macht, daß der Prüfling in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend erreicht hat. Daran hält der Senat fest. Der Umstand, daß in dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall der Kläger bei den acht Aufsichtsarbeiten nur einen Gesamtdurchschnitt von 3,5 Punkten erreicht hatte, während der Gesamtdurchschnitt beim Kläger im vorliegenden Fall 5,25 Punkte beträgt, vermag an der Beurteilung des § 13 JAPrO als verfassungsgemäß nichts zu ändern. Denn für die jener Entscheidung zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Überlegungen, insbesondere hinsichtlich des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, macht es keinen entscheidungserheblichen Unterschied, ob als Gesamtdurchschnitt nur der Mindestwert von 3,5 Punkten oder ein darüber erheblich hinausgehender Wert erreicht worden ist. Entscheidend war - und ist auch im vorliegenden Fall -, daß gegen die Anforderung von mindestens vier ausreichenden Aufsichtsarbeiten als selbständige Bestehensvoraussetzung verfassungsrechtlich nichts einzuwenden ist.
Auch der Einfluß, den die Grundrechte auf das Verfahrensrecht ausüben, vermag die Rechtsgültigkeit des § 13 JAPrO nicht in Zweifel zu ziehen. Daß das Verfassungsrecht unmittelbar auf das Prüfungsverfahren einwirkt, ist seit langem anerkannt. So geht der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine Prüfung rechtswidrig ist, wenn gegen das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Fairneßgebot verstoßen wird. Die Beschwerde beruft sich ferner auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1979 (BVerfGE 52, 380 [BVerfG 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78]), in dem die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG bei der Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften in der juristischen Staatsprüfung unterstrichen und daraus die Pflicht der Prüfungskommission abgeleitet wird, den Prüfling darauf hinzuweisen, daß sein Schweigen in der mündlichen Prüfung als Prüfungsunterbrechung mit der Folge des Nichtbestehens der Prüfung angesehen werden könne. Das Prüfungsverfahren darf hiernach nicht in einer Weise durchgeführt werden, die der Bedeutung der Prüfung als Berufszugangsvoraussetzung nicht angemessen ist. Daraus folgt aber nicht, daß die Prüfungsordnung eine verwaltungsinterne Überprüfung der Leistungsbewertungen vorsehen müßte.
Ob und in weichem Verfahren eine Verwaltungsentscheidung einer verwaltungsinternen Kontrolle unterliegt, ist der Entscheidung des Gesetzgebers anheimgegeben. So steht es dem Gesetzgeber frei, ein Widerspruchsverfahren auszuschließen (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), auch wenn - wegen der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten etwa bei Ermessensentscheidungen oder Entscheidungen, die in Ausübung einer Beurteilungsermächtigung getroffen worden sind - der Überprüfungsumfang dadurch eingeschränkt wird. Das gilt auch für Prüfungsentscheidungen. Selbst wenn ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, kann der Gesetzgeber darüber bestimmen, ob eine volle Überprüfung der Prüfungsentscheidung einschließlich der Leistungsbewertungen, etwa durch den Prüfungsausschuß selbst, oder nur eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung in den Grenzen, die auch der gerichtlichen Überprüfung gezogen sind, stattfinden soll (vgl. hierzu BVerwGE 70, 4). Es ist Sache des Gesetzgebers, die Vor- und Nachteile der Voll- oder Teilüberprüfung gegeneinander abzuwägen, etwa bei einer Vollüberprüfung einerseits die größeren Möglichkeiten für eine nachträgliche Korrektur einer Leistungsbewertung zu berücksichtigen, andererseits aber die Gefahr eines Verlustes an Objektivität in Erwägung zu ziehen, die mit einer nachträglichen Einwirkung auf den Prüfer durch Gegenvorstellungen des Prüflings verbunden sein können, zumal wenn dabei die Anonymität des Bewertungsverfahrens in Gefahr geriete. Von Verfassungs Wegen wird eine Vollüberprüfung auf Gegenvorstellungen des Prüflings hin auch in den Fällen nicht gefordert, wo es - wie hier - um die Frage des Bestehens der Prüfung oder des endgültigen Nichtbestehens geht und der Prüfling die Bestehensgrenze nur knapp verfehlt hat.
Das Nichtbestehen eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf umfassende verwaltungsinterne Kontrolle von Prüfungsentscheidungen schließt freilich nicht aus, daß die Prüfungsämter - wie es in der Praxis häufig geschieht - substantiierten Gegenvorstellungen, die auf Bewertungsfehler hindeuten, nachgehen. Auch im vorliegenden Fall hat sich das Landesjustizprüfungsamt mit den Gegenvorstellungen des Klägers auseinandergesetzt, in diesen allerdings keine Anhaltspunkte für Bewertungsfehler gesehen, die Anlaß hätten geben können, die Prüfer um eine Stellungnahme hierzu zu bitten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Seebass
Dr. Bardenhewer