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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.02.2026, Az.: B 2 U 2/26 BH

Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.02.2026
Aktenzeichen
B 2 U 2/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:110226BB2U226BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Bayern - 25.11.2025 - AZ: L 2 U 116/21

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ob ein Anspruch auf Gewährung einer (Stütz-)Rente wegen der Folgen einer Berufskrankheit besteht bzw nicht besteht, wirft keine Rechtsfrage mit fallübergreifender Breitenwirkung auf.

  2. 2.

    Im Übrigen kann eine natürliche Person Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2025 - L 2 U 116/21 - einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit von ihm unterzeichnetem Schreiben vom 5.1.2026 sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.12.2025 zugestellten Urteil des LSG vom 25.11.2025 (L 2 U 116/21) Beschwerde eingelegt und die Beiordnung eines Notanwalts durch das Gericht beantragt.

2

1. Der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" (§ 202 SGG i.V.m. § 78b ZPO) liegen nicht vor.

3

a) Nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO kann vom Gericht ein sogenannter Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, innerhalb der Rechtsmittelfrist die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 -) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B -). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 7.4.2022 - B 2 U 1/22 BH- juris RdNr 4; BGH Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06). Es kann hier offenbleiben, ob der Kläger hinreichend erfolglose Bemühungen einen Rechtsanwalt zu finden, mit seiner vom ihm selbst zusammengefügten E-Mail vom 30.1.2026 und weiteren Schreiben mit wiedergegebenen Absagen von Anwälten substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat (zu den Anforderungen BSG Beschluss vom 30.5.2025 -B 2 U 4/25 AR - juris RdNr 4 mwN).

4

Jedenfalls erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung hier aussichtslos. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn einer der abschließend in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision offenbar nicht vorliegt (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 26.8.2025 - B 2 U 27/24 BH - juris RdNr 6 mwN). Dies ist hier der Fall.

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b) Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht aufgezeigt worden und nach Durchsicht der Akten aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs offenbar auch nicht gegeben. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung des Inhaltes der Akten richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.

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aa) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (zB BSG, Beschluss vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 10 mwN). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind offenkundig nicht gegeben. Ob der Kläger wegen der Folgen seiner anerkannten Berufskrankheit nach Nr 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankenheitenverordnung (BKV) mit Eintritt des Versicherungsfalls am 12.5.1990 auch einen Anspruch auf Verletztenrente ab dem 3.9.1990 bis zum 30.9.2005 hat, wirft keine Rechtsfrage mit fallübergreifender Breitenwirkung auf. Im Übrigen ist der Unterlassungszwang erst zum 1.1.2021 aufgegeben worden, ohne dass damit rückwirkende Leistungsansprüche verbunden wären (vgl § 12 BKV, BT-Drucks 19/17585, S 133).

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bb) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (zB BSG Beschluss vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 3 mwN). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, es sind schon keine entscheidungstragenden Rechtssätze ersichtlich, die das LSG im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG aufgestellt hat.

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cc) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere durfte das LSG über die Berufung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG). Dass schon das SG mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG entschieden hat (vgl BSG Beschluss vom 14.10.2005, B 11a AL 45/05 B - juris RdNr 7) steht einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ebenso nicht entgegen wie das Begehren des Klägers nach einer mündlichen Verhandlung. Insoweit kann die von den Bevollmächtigten des Klägers abgegebene Einverständniserklärung nach § 124 Abs 2 SGG als Prozesshandlung weder angefochten noch widerrufen werden, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Widerrufs auch die Beklagte schon zugestimmt hat (vgl BSG Beschluss vom 30.3.2023 - B 10 ÜG 2/22 B - juris RdNr 32 mwN). Auch hat sich nach Abgabe der Einverständniserklärung die Sach-, Beweis- und Rechtslage im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wesentlich geändert, sodass das Einverständnis weiterhin wirksam ist (vgl BSG Beschluss vom 12.4. 2005 - B 2 U 135/04 B - SozR 4-1500 § 124 Nr 1 RdNr 9). Soweit der Kläger mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) durch das LSG nicht einverstanden ist, kann hierauf aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden.

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2. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte - sinngemäße - Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist bereits daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Eine natürliche Person kann, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Eine Ausnahme vom vor dem BSG geltenden Vertretungszwang sowie eine Möglichkeit der Verlängerung der Rechtsmittelfrist sieht das Gesetz nicht vor.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.