Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.07.1989, Az.: BVerwG 7 C 91.87
Landtagsabgeordneter; Einkommen; Vollalimentation; Entschädigung; Anrechnung; Körperschaft des Öffentlichen Rechts; Begriffsbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 91.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 31.10.1985 - AZ: 7 A 167.85
- OVG Berlin - 13.10.1987 - AZ: 4 B 133.85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1990, 462-464 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 256 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn das Einkommen eines Landtagsabgeordneten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die ihm nach Landesrecht zustehende, als Vollalimentation konzipierte Abgeordnetenentschädigung angerechnet wird (hier § 21 I landesabgeordneteng Berl).
- 2.
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des Begriffs des Verbandes von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts i. S. von § 53 V BeamtVG.
In der Verwaltungssache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr.
Bardenhewer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von B., mit dem seine Abgeordnetenentschädigung wegen anderweitiger Bezüge gekürzt und zuviel erhaltene Entschädigung zurückgefordert worden ist.
Der Kläger ist seit 1978 als Redakteur beim Deutschen Institut für U. beschäftigt und seit Mai 1981 Mitglied des Abgeordnetenhauses von B.. Das Deutsche Institut für U., ein kommunalwissenschaftliches Forschungszentrum, wird von dem Verein für K. e. V. getragen. Mitglieder dieses Vereins sind nach der Vereinssatzung (§ 3 Abs. 1) acht Personen, von denen sechs vom Deutschen Städtetag und zwei vom Land B. benannt werden. Die Mitglieder üben nach außen die Mitgliedschaft im eigenen Namen aus, handeln aber im Innenverhältnis als Treuhänder der Organisation, die sie zur Mitgliedschaft berufen hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich und nicht mit der Zahlung von Vereinsbeiträgen verbunden (§ 3 Abs. 3 der Satzung). Sie endet u.a. durch Widerruf der Benennung von Seiten der Organisation, die das Mitglied berufen hat (§ 3 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
Der Kläger erhielt neben seinem Redakteurs-Gehalt seit dem 1. Mai 1981 eine monatliche Abgeordnetenentschädigung von 4.000 DM brutto sowie eine steuerfreie monatliche Kostenpauschale. Er hatte anläßlich seines Eintritts in das Abgeordnetenhaus auf einem Fragebogen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses angegeben, daß er als Redakteur beim Deutschen Institut für U. beschäftigt sei. Die Frage, ob er Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst beziehe, hatte er verneint.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. November 1981 kürzte der Präsident des Abgeordnetenhauses die Abgeordnetenentschädigung des Klägers rückwirkend zum 1. Mai 1981 um 2.000 DM monatlich und forderte die hiernach eingetretene Überzahlung von insgesamt 14.000 DM zurück, weil der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit beim Deutschen Institut für U. ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst beziehe und daher seine Abgeordnetenentschädigung gemäß § 21 Abs. 1 des Landesabgeordnetengesetzes - LAbgG - zur Hälfte ruhe.
Mit seiner Anfechtungsklage hat der Kläger geltend gemacht, § 21 Abs. 1 LAbgG sei, wie sich aus dem sog. Diäten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]) ergebe, wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Die Vorschrift sei darüber hinaus in seinem Fall unrichtig angewendet worden, weil seine Beschäftigung beim Deutschen Institut für U. keine Verwendung im öffentlichen Dienst sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei. Auf die Sprungrevision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 64.83 - (NJW 1985, 2344) die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejaht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin der Klage stattgegeben und den Bescheid des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von B. vom 26. November 1981 aufgehoben. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Beklagten die Klage als unbegründet abgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von B. habe das Redakteurs-Gehalt des Klägers zu Recht gemäß § 21 Abs. 1 LAbgG auf die Abgeordnetenentschädigung angerechnet, denn der Arbeitgeber des Klägers, der Verein für K. e. V., sei als Verband juristischer Personen des öffentlichen Rechts dem öffentlichen Dienst zuzuordnen. Der Begriff des Verbands in § 53 Abs. 5 BeamtVG, auf den das Landesabgeordnetengesetz in § 26 verweise, setze einen Zusammenschluß juristischer Personen des öffentlichen Rechts voraus. Das bedeute aber nicht, daß diese Personen selbst Vereinsmitglieder sein müßten. Ausreichend sei vielmehr, wenn die hinter dem Verband stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts maßgeblichen Einfluß auf den Zusammenschluß hätten und damit - auch unter Berücksichtigung der Finanzierung - als dessen Träger anzusehen seien. Diese Voraussetzungen seien bei dem Verein für M. e. V. erfüllt, denn er werde, wie sich aus seiner Satzung ergebe, von den im Deutschen Städtetag zusammengeschlossenen Städten und dem Land B. geprägt und diene deren gemeinsamen Interessen. Auch seine Finanzierung entspreche derjenigen eines Verbands von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Der Rückforderungsanspruch des Beklagten sei als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch begründet. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu. Außerdem sei ihm die Abgeordnetenentschädigung unter einem gesetzesimmanenten Anrechnungsvorbehalt ausgezahlt worden.
Mit der vom Berufungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren - Aufhebung des Bescheids vom 26. November 1981, hilfsweise Feststellung des ungeminderten Anspruchs auf Abgeordnetenentschädigung - weiter. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage, für die nach dem Urteil des Senats vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 64.83 - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ohne Verletzung revisiblen Rechts als unbegründet abgewiesen.
Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von B. (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG -) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497), geändert durch Gesetz vom 30. September 1985 (GVBl. S. 2185), gehören dem Landesrecht an, auf dessen Verletzung die Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gestützt werden kann. Das Berufungsgericht hat auch nicht revisibles Landesrecht angewendet, soweit es über die vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses angenommene Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst nach § 53 Abs. 5 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) vom 24. August 1976 - BGBl. I S. 2485 - entschieden hat; denn diese Bestimmung, auf die das Landesabgeordnetengesetz in § 26 verweist, ist im vorliegenden Fall aufgrund des Normbefehls des Landesgesetzgebers und infolgedessen nicht als Bundes-, sondern als Landesrecht anzuwenden (vgl. BVerwGE 57, 204 <206 f.>; BVerwG, Beschluß vom 24. März 1986 - BVerwG 7 B 35.86 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 132). Der Senat kann deshalb das Berufungsurteil nicht uneingeschränkt auf seine materielle Richtigkeit, sondern nur auf seine Vereinbarkeit mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, überprüfen. Wie der Beklagte zu Recht anmerkt, hätte das Berufungsgericht wegen der Irrevisibilität des als Landesrecht übernommenen § 53 Abs. 5 BeamtVG die Revision nicht mit der Begründung, die Auslegung dieser Vorschrift habe grundsätzliche Bedeutung, zulassen dürfen. Gleichwohl ist die Revision nicht unzulässig, weil der Senat an die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts gebunden ist. Von einer offensichtlich gesetzwidrigen Revisionszulassung, bei der die Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts möglicherweise entfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 125.86 - Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 2; Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - NVwZ 1989, 247), kann in Anbetracht des bundesverfassungsrechtlichen Hintergrunds des Streitfalls nicht die Rede sein.
1.
Die in den §§ 21 Abs. 1, 26 LAbgG geregelte Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Abgeordnetenentschädigung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem sog. Diäten-Urteil vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74] <310 ff.>) näher dargelegt hat, hat sich das Wesen der Abgeordnetenentschädigung im Bund und in den Ländern unter den Bedingungen der modernen parlamentarischen Demokratie gewandelt. Während die Entschädigung ursprünglich nur den mit dem Abgeordnetenmandat verbundenen besonderen Aufwand habe ausgleichen sollen, habe sie infolge der wachsenden Arbeitsbelastung der Parlamente und ihrer Mitglieder mehr und mehr den Charakter eines Entgelts für geleistete Dienste zur Bestreitung des Unterhalts des Abgeordneten und seiner Familie angenommen und ähnele insoweit dem Gehalt eines Beamten. Hieraus hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 329 f.) gefolgert, daß im Falle des Zusammentreffens der Abgeordnetenentschädigung mit weiteren Bezügen aus öffentlichen Kassen mit Alimentationscharakter die Alimentationsverpflichtung der öffentlichen Hand gegenüber dem Abgeordneten nicht notwendig auf eine doppelte Aufbringung des angemessenen Lebensunterhalts gehe. Es fehle jedenfalls an jedem sachlich zureichenden Grund, diesen Fall anders als entsprechend den gegenwärtig im Beamtenrecht geltenden Grundsätzen zu behandeln und dem Abgeordneten zu privilegieren. Eine solche Privilegierung sei mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren.
Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. September 1987 zu § 55 BeamtVG (BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] <341 ff.>) teilweise abgerückt. Es hat nunmehr die zwischen den Abgeordneten und den Beamten bestehenden statusrechtlichen Unterschiede hervorgehoben, die Vergleiche zwischen den beiden Regelungsmaterien grundsätzlich ausschlössen. Der Gesetzgeber sei allerdings nicht gehindert, die den Abgeordneten zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit gewährte Entschädigung (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG) nach dem Alimentationsprinzip zu bemessen. Gewähre er eine Entschädigung, die eine volle Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie darstelle, so sei es immerhin naheliegend, für den Fall des Zusammentreffens der Abgeordnetenentschädigung mit Bezügen aus anderen öffentlichen Kassen ähnlich wie im Beamtenrecht deren Anrechnung vorzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hält also unter den genannten Voraussetzungen - volle Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie - die Berücksichtigung des anderweitigen Einkommens zwar nicht länger für verfassungsrechtlich geboten, wohl aber für zulässig. Sieht der Gesetzgeber die Anrechnung vor, so liegt ihr nicht anders als den entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen das Motiv zugrunde, die öffentliche Hand, die als Einheit gesehen wird, nicht durch den Unterhalt des Einkommensbeziehers und seiner Familie doppelt zu belasten (vgl. zu § 53 BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 10. März 1987 - BVerwG 2 C 21.85 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 6 m.w.N.). Dieses Regelungsmotiv rechtfertigt nicht nur die Anrechnung überhaupt, sondern zugleich auch die Beschränkung der Anrechnungsmöglichkeit auf Einkommen aus anderen öffentlichen Kassen (BVerwG, Urteil vom 10. März 1987, a.a.O. S. 4 m.w.N.). Da die Entschädigung nach § 6 LAbgG ihrer Höhe nach als Vollalimentation konzipiert ist (vgl. § 22 Abs. 2 LAbgG), bestehen auch für das Land B. unter keinem denkbaren bundesverfassungsrechtlichen Gesichtspunkt (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken dagegen, daß die Leistungen an die Abgeordneten im Hinblick auf anderweitige Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gekürzt werden. Wegen des gleichen Regelungszwecks der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften ist es ferner nicht bedenklich, daß der Landesgesetzgeber zur Ausfüllung des Begriffs des öffentlichen Dienstes auf die im Beamtenrecht einschlägige Vorschrift des § 53 Abs. 5 BeamtVG verwiesen hat, die vom Bundesverwaltungsgericht in ihrem Anwendungsbereich in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß und daher rechtsgültig behandelt wird (vgl. zuletzt zu dem mit § 53 Abs. 5 BeamtVG gleichlautenden § 53 Abs. 5 SVG: Urteil vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 52.85 - Buchholz 239.2 § 53 SVG Nr. 7).
2.
Das Berufungsurteil ist auch insofern mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, als es die Tätigkeit des Klägers beim Deutschen Institut für U. dem öffentlichen Dienst im Sinne von §§ 26 LAbgG, 53 Abs. 5 BeamtVG zugeordnet und infolgedessen die dortigen Bezüge des Klägers nach § 21 Abs. 1 LAbgG für anrechnungspflichtig gehalten hat.
Nach der gemäß § 26 LAbgG anzuwendenden Begriffsbestimmung in § 53 Abs. 5 BeamtVG ist Verwendung im öffentlichen Dienst jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände mit Ausnahme der Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Das Berufungsgericht hat den im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Begriff des Verbands von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamten- bzw. Soldatenrecht (vgl. BVerwGE 22, 225 <226 f.>; 39, 300 <303 f.>; 72, 174 <177 f.>) wie folgt ausgelegt: Gemeint sind nicht nur die Verbände von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbst öffentlich-rechtlich verfaßt sind, sondern auch solche in privatrechtlicher Rechtsform. Ebensowenig kommt es darauf an, ob es sich um einen unmittelbaren Zusammenschluß von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder um einen Dachverband solcher Zusammenschlüsse handelt, an denen diese Personen nur mittelbar beteiligt sind. Geht man von diesem Begriffsverständnis aus, so wäre die Eigenschaft des Arbeitgebers des Klägers, des Vereins für K. e. V., als Verband im Sinne von § 53 Abs. 5 BeamtVG jedenfalls dann nicht ernstlich zweifelhaft, wenn ihm nicht die vom Deutschen Städtetag und vom Land B. genannten acht natürlichen Personen (§ 3 der Vereinssatzung), sondern der Deutsche Städtetag bzw. - mangels eigener Rechtsfähigkeit - die in diesem zusammengeschlossenen Städte sowie das Land B. selbst als Mitglieder angehören würden. Weil dies nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht dem Verein für K. e. V. die Eigenschaft als Verband im Sinne von § 53 Abs. 5 BeamtVG abgesprochen.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht diesen Umstand vernachlässigt und den Verein für K. e. V. darum einem Verband mit unmittelbarer Beteiligung des Deutschen Städtetags und des Landes B. gleichgestellt, weil die acht Mitglieder des Vereins dort keine eigenen Interessen verfolgen, sondern ihre Mitgliedschaft aufgrund ausdrücklicher Regelung in der Vereinssatzung als Treuhänder des Deutschen Städtetags und des Landes B. ausüben und weil der Verein, abgesehen von der Mitgliedschaft der Treuhänder, in jeder Beziehung dem Typus des Verbands im Sinne von § 53 Abs. 5 BeamtVG entspricht. Es hat hierzu ausgeführt, dem Verein für K. e. V. obliege ebenso wie anderen Verbänden juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 53 Abs. 5 BeamtVG die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, nämlich die Errichtung und der Betrieb des Deutschen Instituts für U., das seinerseits der wissenschaftlichen Unterstützung der öffentlichen Verwaltung diene (§ 2 der Vereinssatzung). Es hat ferner darauf hingewiesen, daß der Verein für K. e. V. bzw. das von ihm getragene Deutsche Institut für U. - gleichfalls dem Bild des Verbands nach § 53 Abs. 5 BeamtVG entsprechend - überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und daß die Eigenschaft der Vereinsmitglieder als Sachwalter der Interessen des Deutschen Städtetags und des Lands B. nicht zuletzt auch in ihrer jederzeitigen Abberufbarkeit zum Ausdruck kommt (§ 3 Abs. 4 der Vereinssatzung). Wenn das Berufungsgericht unter diesen besonderen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, die von der Revision nicht in Frage gestellt werden, die Anwendung der §§ 21 Abs. 1, 26 LAbgG nicht allein an der Mitgliedschaft der acht Treuhänder hat scheitern lassen, sondern sich gleichsam einen Durchgriff auf den Deutschen Städtetag bzw. dessen Mitglieder und das Land Berlin gestattet hat, so ist dies - auch und gerade in Anbetracht des Zwecks der Regelung, eine doppelte Belastung der öffentlichen Hand mit zweckidentischen Leistungen zu vermeiden - weder willkürlich noch gleichheitswidrig, sondern im Gegenteil naheliegend, zumindest aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt.
Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1970 (BVerfGE 27, 364 [BVerfG 21.01.1970 - 2 BvL 27/63]) gebietet keine andere Beurteilung. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob Einkünfte aus einer Beschäftigung bei einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft, deren Gesamtkapital in öffentlicher Hand liegt, auf die Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten angerechnet werden dürfen; diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Bei dem Arbeitgeber des Klägers handelt es sich nicht um eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft, sondern um einen eingetragenen Verein. Dementsprechend kann auch die vom Bundesverfassungsgericht gegebene Begründung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwar ist das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 374 f.) von dem Grundsatz ausgegangen, daß die natürliche Grenze für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit des anderweitigen Einkommens danach zu bestimmen sei, ob das Beschäftigungsverhältnis, aus dem das anderweitige Einkommen fließt, mit einem öffentlich-rechtlichen oder mit einem privatrechtlichen Arbeitgeber eingegangen worden ist. Es hat jedoch zur weiteren Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, daß die öffentliche Hand, die sich dafür entschieden habe, eine öffentliche Aufgabe mit den Mitteln des Privatrechts wahrzunehmen und insoweit privatwirtschaftlich tätig zu werden, damit auf den Boden des Privat- und Gesellschaftsrechts trete, konkurrierend mit anderen Wirtschaftsunternehmen am Wirtschafts- und Erwerbsleben innerhalb der freien Gesellschaft teilnehme und sich den Gesetzen des freien Marktes unterwerfe; das Wirtschaftsunternehmen, dessen gesamtes Kapital in öffentlicher Hand liege, lebe ganz nach dem Recht, das für alle Wirtschaftsunternehmen gelte, werde geführt nach den in der Wirtschaft geltenden Grundsätzen, plane und produziere, erwirtschafte Gewinne und trage Risiken wie jedes andere Unternehmen am Markt; erst der Gewinn fließe in Form von Dividenden in die öffentliche Kasse. So betrachtet, sei die Lage des Versorgungsempfängers, der in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand stehe, dieselbe wie diejenige eines Versorgungsempfängers, der bei einem privaten Wirtschaftsunternehmen angestellt sei; deshalb dürfe er gegenüber diesem Versorgungsempfänger hinsichtlich der Anrechnung seines anderweitigen Einkommens auf die Versorgungsbezüge nicht benachteiligt werden. - Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht mithin nicht allein auf der privatrechtlichen Organisationsform des Arbeitgebers des Versorgungsempfängers, sondern darüber hinaus - zumindest gleichgewichtig - auf dessen Tätigkeit als ein mit anderen Wirtschaftsunternehmen konkurrierender und den Gesetzen des Markts unterworfener Teilnehmer am Wirtschafts- und Erwerbsleben (vgl. BVerwGE 39, 300 <304>; BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1988, a.a.O. S. 4 f.). Da die Tätigkeit des Arbeitgebers des Klägers mit derjenigen eines Wirtschaftsunternehmens der öffentlichen Hand nichts gemein hat, sondern - der gewählten Rechtsform des eingetragenen Vereins entsprechend (§ 21 BGB) - auf ideelle Ziele gerichtet ist, wie sie von Verbänden juristischer Personen des öffentlichen Rechts typischerweise verfolgt werden, kann aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts zugunsten des Klägers hergeleitet werden; dies um so weniger, als das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 375) ausdrücklich offengelassen hat, "wo die Grenze für die Anrechenbarkeit von Einkünften anderer Art ... in anderen Fällen zu ziehen ist".
3.
Das Berufungsgericht hat ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden, daß der Kläger zur Rückzahlung der im Jahre 1981 zuviel erhaltenen Abgeordnetenentschädigung verpflichtet ist. Insbesondere kann er keinen Vertrauensschutz beanspruchen, weil sein Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der gewährten Leistung nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - NJW 1985, 2436). Zwar kann dem Kläger keine fahrlässige oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtslage vorgeworfen werden; immerhin hat das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Rechtslage zugunsten des Klägers entschieden. Doch hat der Kläger es unterlassen, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, der als die mittelverwaltende Stelle über die Anrechnung nach §§ 21 Abs. 1, 26 LAbgG, 53 Abs. 5 BeamtVG zu entscheiden hatte und für den die Verhältnisse beim Arbeitgeber des Klägers nicht ohne weiteres überschaubar waren, Gelegenheit zu eigener rechtzeitiger Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen zu geben. Dem Kläger war durch die diesbezügliche Frage im Fragebogen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses bekannt, daß seine Verwendung im öffentlichen Dienst zur Kürzung der Abgeordnetenentschädigung führen würde. Die Zugehörigkeit des Vereins für K. e. V. bzw. des Deutschen Instituts für U. zum öffentlichen Dienst war auch aus seiner Sicht zumindest überlegenswert und nicht von vornherein zweifelsfrei auszuschließen. Der Kläger hätte daher aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 21 Abs. 8 LAbgG den Präsidenten des Abgeordnetenhauses unter Darlegung von Einzelheiten um Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen bitten müssen, wie es im Herbst 1981 - jedenfalls nach den Angaben des Beklagten - ein anderes Mitglied des Abgeordnetenhauses anläßlich seines Eintritts als Geschäftsführer des Vereins für K. e. V. und Leiter des Deutschen Instituts für U. getan hat. Die schlichte Verneinung der Frage nach einer Verwendung im öffentlichen Dienst genügte nicht. Hätte der Kläger sich in dieser Weise verhalten, wäre die eingetretene Überzahlung vermieden worden. Unter diesen Umständen steht das Interesse des Klägers an der Gewährung von Vertrauensschutz hinter dem - hoch zu bewertenden (BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] <356 ff.>) - Interesse des Staates an der Einsparung sachlich nicht gerechtfertigter Doppelbezüge zurück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 89.000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 GKG).
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler
Seebass
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler
Dr. Bardenhewer