Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1988, Az.: BVerwG 6 C 52.85
Soldatenversorgung; Übergangsgebührnisse; Verband öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 52.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 26.05.1983 - AZ: 15 K 5071/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.09.1985 - AZ: 1 A 2637/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 239 § 75 BPersVG Nr 53
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften (im Anschluß an BVerwGE 72, 174).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst
und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 1985 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte das zeitweise Ruhen der Übergangsgebührnisse angeordnet hat, die ihm als früherem Soldaten auf Zeit zustanden. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist am 5. März 1980 nach dreizehnjähriger Dienstzeit aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit ausgeschieden. Ihm standen Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 6. März 1980 bis 5. März 1983 zu, die ihm zunächst auch gewährt wurden. Nachdem dem Wehrbereichsgebührnisamt IV im April 1981 bekannt geworden war, daß der Kläger eine Beschäftigung bei dem Berufsgenossenschaftlichen arbeitsmedizinischen Dienst e.V. - BAD - aufgenommen hatte, teilte sie ihm durch Bescheid vom 10. Juni 1981 mit, daß sie seine Beschäftigung als eine solche im öffentlichen Dienst ansehe und daher die Zahlung der Übergangsgebührnisse ab 1. Juli 1981 einstellen werde. Den vom Kläger dagegen erhobenen "Widerspruch" betrachtete die Beklagte als Antrag auf Fortzahlung der Übergangsgebührnisse; diesen Antrag lehnte sie durch mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 10. August 1981 ab. Der Widerspruch, den der Kläger auch gegen diesen Bescheid erhob, blieb erfolglos.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, die er auf die Rechtsauffassung stützte, seine Beschäftigung sei keine Verwendung im öffentlichen Dienst, weil der BAD kein Verband von Körperschaften des öffentlichen Rechts sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Wehrbereichsgebührnisamts IV vom 10. August 1981 und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung IV vom 13. Oktober 1981 zu verpflichten, ihm die vollen Übergangsgebührnisse für die Zeit seit dem 1. Juli 1981 zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei allein maßgebend, ob der BAD ein Verband von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG sei. Dies sei unter Berücksichtigung sowohl der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 364), die zwischen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgebern und Arbeitgebern unterscheide, welche öffentliche Aufgaben mit Mitteln des Privatrechts und als Teilnehmer am wirtschaftlichen Marktgeschehen erfüllten, könne der BAD nicht als ein solcher Verband angesehen werden, weil er die ihm zur Wahrnehmung überlassenen, den Berufsgenossenschaften gesetzlich übertragenen Aufgaben in privatrechtlichen Formen und in Konkurrenz mit zahlreichen anderen Anbietern wahrnehme, sich von einer Kapitalgesellschaft also nur durch seine Gemeinnützigkeit und dadurch unterscheide, daß er als Idealverein keine Gewinnerzielung anstrebe. Das gleiche habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gelten, die darauf abziele, eine doppelte Belastung öffentlicher Haushaltsmittel durch die Gewährung von Versorgungsbezügen und Verwendungseinkommen zu verhindern. Eine Ruhensregelung sei danach nur dann geboten, wenn zwischen dem Arbeitgeber, der das Verwendungseinkommen zahle, und der öffentlichen Hand ein Mittelaustausch stattfinde oder stattfinden könne. Daran fehle es bei dem BAD. Diesem seien zwar anläßlich seiner Errichtung Darlehen von seinen Mitgliedern, den Berufsgenossenschaften, gegeben worden, und er könne nach seiner Satzung auch weitere Darlehen zu seiner Unterhaltung von den Berufsgenossenschaften erwarten; diese Darlehen habe er aber aus seinen Einkünften zu verzinsen und zu tilgen, so daß eine Belastung der öffentlichen Hand und die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln durch den BAD ausgeschlossen seien. Die Hingabe von Darlehen zu den angeführten Bedingungen könne für sich genommen im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine weitergehenden rechtlichen Folgen haben als die Ausstattung einer Kapitalgesellschaft mit öffentlichen Mitteln.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Auslegung des § 53 Abs. 5 SVG rügt, welche dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt. Sie meint, die Erwägungen, aus denen das Bundesverfassungsgericht die Anrechnung von Verwendungseinkommen auf die Versorgungsbezüge ausgeschlossen habe, das von einem privaten Wirtschaftsunternehmen gezahlt werde, dessen Kapital insgesamt in der öffentlichen Hand liege, ließen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil der BAD als Idealverein kein Wirtschaftsunternehmen sei und auch nicht gewinnorientiert, sondern gemeinnützig arbeite. Auch ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der BAD als Verband im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG anzusehen. Er nehme eine den Berufsgenossenschaften gesetzlich übertragene Aufgabe wahr und sei dazu von ihnen mit öffentlichen Mitteln ausgestattet worden, die seine finanzielle Grundlage bildeten. Er stehe damit in einem engen Finanzverbund mit den als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Berufsgenossenschaften. Seine Satzung schließe auch einen weiteren Mittelaustausch zwischen den Berufsgenossenschaften und dem BAD nicht aus. Damit erfülle er die nach Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 53 SVG an einen Verband von Körperschaften des Öffentlichen Rechts zu stellenden Anforderungen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 1985 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 1983 zurückzuweisen.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hat sich zu der Revision nicht geäußert.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das Ruhen der dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Übergangsgebührnisse zu Recht angeordnet.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß es sich bei dem Klagebegehren um eine Anfechtungsklage handelt, und daß der Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts IV vom 10. Juni 1981, mit dem die Anordnung des Ruhens der Übergangsgebührnisse des Klägers angekündigt wurde, in die rechtliche Betrachtung einzubeziehen ist.
Den Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung bildet § 53 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - i.d.F. vom 9. Oktober 1980 (BGBl- I S. 1957). Nach dieser Vorschrift erhält ein Empfänger von Übergangsgebührnissen, der ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht, neben diesem Einkommen seine Übergangsgebührnisse nur bis zu der in Absatz 6 der Vorschrift festgelegten Höchstgrenze. Eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieser Regelung ist nach § 53 Abs. 5 SVG unter anderem jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände. Die Voraussetzungen dieser Anrechnungsregelung erfüllte der Kläger vom Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses beim Berufsgenossenschaftlichen arbeitsmedizinischen Dienst e.V. - BAD - bis zum Enden seines Anspruchs auf Übergangsgebührnisse, weil der BAD ein Verband von Körperschaften des öffentlichen Rechts ist.
Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen ist als "Verband" Öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein Zusammenschluß mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen (BVerwGE 72, 174 <178>), dem solche Körperschaften in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist (BVerwGE 22, 225 <229>; 39, 300 <306>). Diese Voraussetzungen erfüllt der BAD zweifelsfrei. Als eingetragener Verein besitzt er nach § 21 BGB Rechtsfähigkeit; seine Mitglieder müssen nach § 3 Abs. 1 seiner Satzung Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 646, 653 - 657 RVO) sein, d.h. juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Der Anwendung der Anrechnungsregelung des § 53 SVG auf den Kläger steht auch nicht entgegen, daß der BAD einerseits zu den Betrieben und Dienststellen, denen gegenüber er seine Leistungen erbringt, in privatrechtliche Beziehungen tritt, und daß er andererseits die ihm von seinen Mitgliedern bei seiner Errichtung der Satzung entsprechend (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung) gewährten Darlehen verzinst und tilgt, sich als Darlehensnehmer also ebenso verhält wie jeder private Darlehensschuldner. Denn beides vermag nicht nur nicht auszuschließen, daß zwischen dem BAD und der öffentlichen Hand - in Gestalt der dem eingetragenen Verein "Berufsgenossenschaftlicher arbeitsmedizinischer Dienst" angehörenden Berufsgenossenschaften - ein Austausch öffentlicher Mittel in dem in BVerwGE 72, 174 (180) erörterten Sinne stattfindet. Die vom Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen belegen sogar einen solchen Austausch. Wie bereits erwähnt, werden die Mittel für die Errichtung und Unterhaltung des BAD nach § 4 Abs. 1 Satz 1 seiner Satzung von den Mitgliedern, d.h. von den mit öffentlichen Mitteln wirtschaftenden Berufsgenossenschaften, aufgebracht und als Darlehen gegeben. Die finanzielle Grundlage sowohl der Errichtung als auch der fortlaufenden Tätigkeit des BAD einschließlich der Vergütungen, die er seinen Beschäftigten zahlt, bilden also Mittel, die aus öffentlichen Kassen fließen. Sie werden dem BAD von den Berufsgenossenschaften nicht etwa mit dem Ziel zur Verfügung gestellt, sie den Bedingungen des Finanzmarkts entsprechend rentierlich anzulegen, was mit dem Haushaltsrecht schwerlich vereinbar wäre. sondern sie werden aufgewendet, um es den Berufsgenossenschaften zu ermöglichen, die ihnen durch § 719 a RVO eröffnete Möglichkeit der Teilhabe an der Wahrnehmung der durch das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 - Arbeitssicherheitsgesetz - (BGBl. I S. 1885) begründeten arbeitsmedizinischen Aufgaben sinnvoll zu nutzen.
Zwar sieht § 4 Abs. 3 der Satzung des BAD vor, daß der Verein die Kosten für seine Errichtung und Unterhaltung gemäß § 723 Abs. 2 RVO auf die Unternehmer umlegt, welche seine Dienste in Anspruch nehmen, und daß er aus den Einnahmen die ihm von den Berufsgenossenschaften gegebenen Darlehen zu verzinsen und zu tilgen hat. Entgegen der Einschätzung, die den Darlegungen des Berufungsgerichts zugrunde liegt, rechtfertigt das aber nicht einmal den Schluß, der BAD nehme öffentliche Mittel tatsächlich nicht in Anspruch, weil er die ihm gewährten Darlehen einschließlich der darauf entfallenden Zinsen an die Darlehensgeber zurückgebe. Denn diese Regelung bietet keine Gewähr dafür, daß die Einnahmen des BAD tatsächlich stets ausreichen, um seine Einrichtungen zu unterhalten und seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Berufsgenossenschaften nachzukommen. Sollte es etwa dauernd oder zeitweise an den dafür erforderlichen Einnahmen fehlen, dann wäre die Inanspruchnahme der von den Berufsgenossenschaften gewährten Unterhaltungsmittel unausweichlich. Aber selbst dann, wenn der BAD die ihm in § 4 Abs. 3 seiner Satzung auferlegten Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllen kann, findet zwischen ihm und den ihm als Mitglieder angehörenden Berufsgenossenschaften ein Austausch öffentlicher Mittel im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Senats insoweit statt, als er das ihm aus öffentlichen Haushalten gewährte "Startkapital" mit den von ihm zu leistenden Tilgungsraten an die Berufsgenossenschaften zurückgibt. Die Möglichkeit eines solchen Mittelaustausches bleibt im übrigen sogar dann bestehen, wenn der BAD das ihm von den Berufsgenossenschaften gewährte "Startkapital" inzwischen abgelöst haben sollte oder in absehbarer Zeit ablösen würde; denn bei Bedarf müßten ihm die Berufsgenossenschaften als Mitglieder des Vereins "Berufsgenossenschaftlicher arbeitsmedizinischer Dienst" in ihrer durch § 4 Abs. 1 der Satzung des BAD begründeten Stellung als nachschußpflichtige Gewährträger weitere Unterhaltungsmittel darlehensweise zur Verfügung stellen.
Findet sonach ein Austausch öffentlicher Mittel zwischen dem BAD und den Berufsgenossenschaften statt, dann waren die Einkünfte, die der Kläger als Beschäftigter des BAD erhielt, nach dem Zweck der Ruhensvorschrift des § 53 SVG, eine auch nur mögliche doppelte Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Verwendung eines Versorgungsberechtigten in einem dem öffentlichen Dienst im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnenden Arbeitsverhältnis auszuschließen, auf die ihm zustehenden Übergangsgebührnisse anzurechnen.
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1970 - 2 BvL 27/63 - (BVerfGE 27, 364) gebietet keine andere rechtliche Beurteilung. Das Bundesverfassungsgericht hat darin die Anwendung einer dem § 53 SVG vergleichbaren Anrechnungsregelung in einem Fall als unzulässig angesehen, in dem das Verwendungseinkommen des Versorgungsberechtigten aus einem Arbeitsverhältnis zu einem privatrechtlich organisierten und handelnden Arbeitgeber floß, dessen gesamtes Kapital in der öffentlichen Hand lag. Dabei ist es von dem Grundsatz ausgegangen, daß die natürliche Grenze für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit der Bezüge aus einem zweiten Beschäftigungsverhältnis auf die Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten danach zu bestimmen ist, ob das zweite Beschäftigungsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeber oder mit einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber eingegangen worden ist. Als maßgebend dafür, ob das eine oder das andere der Fall ist, hat es aber letztlich nicht die rechtliche Grundlage der gewählten Organisationsform und die Rechtsform des Handelns des Arbeitgebers betrachtet. Das entscheidende Gewicht hat es vielmehr darauf gelegt, ob der Arbeitgeber konkurrierend mit anderen Wirtschaftsunternehmen am Wirtschafts- und Erwerbsleben teilnimmt und sich den Gesetzen des Marktes unterwirft. Sofern der Arbeitgeber nach dem Recht, das für alle Wirtschaftsunternehmen gelte, und nach den in der Wirtschaft geltenden Grundsätzen geführt werde, Gewinne erwirtschafte und Risiken wie jedes andere Unternehmen am Markt trage, sei er auch dann als privatwirtschaftlich tätig anzusehen, wenn sein Kapital insgesamt oder überwiegend in öffentlicher Hand liege und er öffentliche Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechts wahrnehme. Das schließe die Anrechnung der Bezüge eines bei einem solchen Arbeitgeber beschäftigten Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsbezüge aus, weil dessen Lage dieselbe sei, in der sich ein Versorgungsempfänger befinde, der bei einem Wirtschaftsunternehmen angestellt sei, dessen Kapital ganz oder teilweise privaten Anteilseignern gehöre.
Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist der BAD nach diesen Kriterien nicht als privatwirtschaftlich tätiger Arbeitgeber anzusehen. Schon seine Rechtsform als eingetragener Verein schließt nach § 21 BGB einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit eine auf Gewinn gerichtete Teilnahme am Erwerbsleben aus. Dementsprechend legt § 2 Abs. 4 seiner Satzung fest, daß er ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt und keine Gewinne anstrebt. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung dafür, ihn als privatrechtlich organisiert im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen. Denn diese hebt entscheidend auf das mit den üblichen Marktrisiken verbundene Streben nach der Erwirtschaftung von Gewinnen ab.
Der Senat folgt dem Berufungsgericht auch nicht in der Feststellung, das Dienstleistungsangebot des BAD konkurriere mit gleichartigen Angeboten zahlreicher weiterer Anbieter und müsse sich an marktwirtschaftlichen Grundsätzen orientieren, weil die Unternehmen ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz auch ohne die Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Dienstleistungsbetriebes erfüllen könnten. Das Berufungsgericht läßt unberücksichtigt, daß das Arbeitssicherheitsgesetz den Berufsgenossenschaften und deren überbetrieblichem arbeitsmedizinischen Dienst durch die Einfügung des § 719 a in die Reichsversicherungsordnung (§ 21 Nr. 3 Arbeitssicherheitsgesetz) hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz eine weitestgehend marktunabhängige Stellung eingeräumt hat. Nach § 719 a Satz 3 RVO können die Berufsgenossenschaften nämlich in ihren Satzungen bestimmen, daß sich die ihnen angehörenden Unternehmer einem von ihnen geschaffenen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst anschließen müssen. Mit der Möglichkeit des Anschlußzwanges ist aber von Gesetzes wegen die Grundlage dafür gelegt, daß der BAD in der Regel kostendeckend arbeiten kann, ohne sich den Gesetzen des Marktes unterwerfen und Einnahmerisiken eingehen zu müssen. In eine wirkliche wirtschaftliche Konkurrenz zu anderen Anbietern tritt er nur dort, wo der Anschlußzwang der Berufsgenossenschaften nicht wirksam werden kann, d.h. außerhalb seines eigentlichen Betätigungsfeldes. Im Hinblick auf die satzungsmäßig festgelegte Pflicht der ihm angehörenden Berufsgenossenschaften, erforderlichenfalls Mittel zu seiner Unterhaltung zur Verfügung zu stellen, ist er jedoch auch insoweit keinen Finanzrisiken ausgesetzt.
Diese Besonderheiten haben zur Folge, daß einerseits der BAD nicht in dem vom Bundesverfassungsgericht gemeinten Sinne am Wirtschaftsleben teilnimmt, und daß andererseits auch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer - im Gegensatz zu den Beschäftigten eines am freien Marktwettbewerb teilnehmenden Wirtschaftsunternehmens - in ihrem Beschäftigungsverhältnis von den Risiken des Marktes nicht berührt werden. Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht behandelten Fall unterscheiden sich ihre Arbeitsverhältnisse dadurch wesentlich von Arbeitsverhältnissen, in denen Versorgungsempfänger stehen, die bei einem frei wirtschaftenden Unternehmen beschäftigt sind. Unter diesen Umständen wird das vom Bundesverwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Rechtsprechung gestellte Kriterium des Austausches öffentlicher Mittel zwischen dem Arbeitgeber und Einrichtungen der öffentlichen Hand nicht durch die vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Erwägung verdrängt, die öffentliche Hand müsse sich dann, wenn sie sich privatwirtschaftlich betätige, auch im Bereich der Versorgungsberechnung als ein privater Arbeitgeber behandeln lassen.
Die Revision führt daher zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 28 360 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert