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§ 6 LAbgG - Entschädigung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Amtliche Abkürzung
LAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-3

(1) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält eine monatliche Entschädigung. Die Entschädigung beträgt 6 657 Euro vorbehaltlich der Anpassung nach den Absätzen 3 und 4.

(2) Die Entschädigung beträgt für die Präsidentin oder den Präsidenten das Doppelte, für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.

(3) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausgehend von dem nach Absatz 4 beschlossenen Betrag jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres der Wahlperiode an die Verdienstentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Entwicklung des auf Berlin bezogenen Nominallohnindexes. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg teilt die prozentuale Veränderung des Nominallohnindexes im vorangegangenen Jahr bis zum 1. September eines jeden Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Die Präsidentin oder der Präsident veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

(4) Das Abgeordnetenhaus beschließt innerhalb der ersten sechs Monate nach der konstituierenden Sitzung über das indexbezogene Verfahren nach Absatz 3 und die Anpassung der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2. Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.

Bekanntmachung über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz

Vom 21. November 2025 (GVBl. S. 587)

Gemäß § 6 Absatz 3 sowie § 7 Absatz 6 des Landesabgeordnetengesetzes (LAbgG) vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2022 (GVBl. S. 106), wird Folgendes bekannt gegeben:

  • Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die gemäß § 6 Absatz 3 LAbgG ermittelte Höhe der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 LAbgG monatlich 8.161 Euro.

  • Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die gemäß § 7 Absatz 6 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 2 LAbgG monatlich 3.304 Euro.

  • Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die gemäß § 7 Absatz 6 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 3 LAbgG monatlich 8.057 Euro.