Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1986, Az.: BVerwG 7 B 35.86
Rundfunkgebührenbefreiung; Einkommensgrenze; Revision; Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 35.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 15.12.1982 - AZ: 3 A 166/82
- OVG Niedersachsen - 27.11.1985 - AZ: 4 OVG A 34/83
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Schl.-holst. BefrV
- § 1 Abs. 1 Nr. 7 Schl.-holst. BefrV
- § 76 BSHG
- § 78 BSHG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- § 137 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1986, 1200-1201 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1986, 175-176
- NVwZ 1986, 739 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verweist eine landesrechtliche Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zur näheren Bestimmung der für die Befreiung maßgeblichen Einkommensgrenze auf die §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes, so beruht die Anwendung dieser Vorschriften auf nicht revisiblem Landesrecht.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. März 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. November 1985 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 163,05 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der als Student von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Einkünften aus eigener Arbeit und Unterhaltsleistungen seines Vaters lebte, hatte im März 1982 beim Beklagten beantragt, ihn wegen geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht für ein Hörfunkgerät zu befreien. Mit seiner nach Ablehnung des Antrags erhobenen Klage hatte er in den Vorinstanzen Erfolg. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, die Einkünfte des Klägers hätten im maßgebenden Zeitraum - April 1982 bis März 1985 - die Einkommensgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 7 der schleswig-holsteinischen Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 13. Februar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 71) - BefrV - nicht überschritten, denn nach dem hier entsprechend anwendbaren Einkommensbegriff des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 76 bis 78 BSHG) gehörten nicht realisierte Unterhaltsansprüche als "fiktive Einkünfte" nicht zum Einkommen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen der Frage, ob bei der Einkommensermittlung realisierbare Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen seien. Ferner meint er, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 1965 (BVerwGE 21, 208) zum Einkommensbegriff nach § 76 BSHG ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hiermit kann die Zulassung der Revision indessen nicht gerechtfertigt werden.
Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten. Die Revision kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Frage der Einkommensermittlung im Rahmen eines Antrags auf Rundfunkgebührenbefreiung beantwortet sich jedoch nach der bereits erwähnten Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, also nach Landesrecht. Die Einheitlichkeit der in den Ländern geltenden Befreiungsvorschriften ändert nichts daran, daß es sich bei den jeweiligen Befreiungsverordnungen um Landesrecht handelt. Von der Möglichkeit, dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 99 GG die Entscheidungsbefugnis zuzuweisen und dadurch die Revisibilität dieses Landesrechts zu begründen, haben die Länder bisher keinen Gebrauch gemacht.
Um revisibles Recht handelt es sich auch nicht, soweit in § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrV angeordnet ist, daß sich das Einkommen nach den §§ 76 bis 78 BSHG bestimmt. Enthält das maßgebende Landesrecht - wie hier - Verweisungen oder Bezugnahmen auf Rechtssätze des Bundesrechts, so finden diese Regelungen ebensowenig als revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Anwendung, wie wenn bundesrechtliche Vorschriften zur Ausfüllung und Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden. Revisibles Bundesrecht liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur dann vor, wenn die Regelung kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers - oder des aufgrund seiner Ermächtigung tätigen Bundesverordnunggebers - gilt (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1961 - BVerwG 5 C 134.60 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 11; Beschluß vom 8. Februar 1967 - BVerwG 4 B 87.65 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 5; Urteil vom 27. Juni 1969 - BVerwG 7 C 19.67 - BVerwGE 32, 249 <250 f.>[BVerwG 27.06.1969 - VII C 19/67]; Urteil vom 27. Juni 1969 - BVerwG 7 C 20.67 - BVerwGE 32, 252 <254>[BVerwG 27.06.1969 - VII C 20/67]; Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG 7 C 41.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 19; Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 12.73 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 69; Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 - BVerwGE 57, 204 <206 f.>[BVerwG 14.12.1978 - 5 C 1/78]; Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 16.82 - Buchholz 235 § 62 BBesG Nr. 2). Das ist hier nicht der Fall. Die §§ 76 bis 78 BSHG, auf die § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrV verweist, sind nicht kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers anzuwenden; ihre Geltung beruht vielmehr auf dem Normbefehl des Landesverordnunggebers. Die Vorschriften über die Einkommensermittlung werden demnach ebenso als Landesrecht angewendet, wie wenn die Landesverordnung ohne Verweisung den Wortlaut der §§ 76 bis 78 BSHG wiedergegeben hätte.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist darauf hinzuweisen, daß nicht jede Erwähnung von Bundesrecht im Rahmen einer landesrechtlichen Regelung dieses zu Landesrecht macht. So bleibt Bundesrecht als solches bestehen, wenn der Landesnormgeber eine bundesrechtliche Regelung lediglich zum Anknüpfungspunkt einer eigenen Regelung nimmt, wie das beispielsweise in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 6 BefrV geschehen ist (vergleichbar auch die Verknüpfung von Bundes- und Landesrecht in den den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1976 - BVerwG 5 C 73.74 - <BVerwGE 51, 268> und vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 95.80 - <Buchholz 436.7 § 27 a BVG Nr. 14> zugrundeliegenden Fällen). Wer Sonderfürsorgeberechtigter im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BefrV), Schwerbehinderter mit bestimmten gesundheitlichen Merkmalen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BefrV) oder Empfänger bestimmter Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Lastenausgleichsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BefrV) ist, regelt das Bundesrecht. Der Landesnormgeber beschränkt sich insoweit darauf, den bezeichneten, bundesrechtlich abgegrenzten Personenkreisen Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren. Demgegenüber knüpft § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrV die Gebührenbefreiung gerade nicht an einen bundesrechtlich geregelten, außerhalb des Rundfunkgebühren-Befreiungsverfahrens festgestellten Rechtsstatus bestimmter Personen. Vielmehr hat der Landesnormgeber den begünstigten Personenkreis selbst abgegrenzt. Wer zu diesem Kreis gehört, ist allein seinem Normbefehl zu entnehmen, in dem die Befreiungsvoraussetzungen festgelegt sind. Daß die Einkommensberechnung nach den §§ 76 bis 78 BSHG vorzunehmen ist, ergibt sich nicht aus Bundesrecht, sondern aus der Anordnung des Landesverordnunggebers.
Die Frage der Einkommensberechnung ist im vorliegenden Fall demnach eine Frage der Auslegung von Landesrecht. Deshalb scheidet auch die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz von vornherein aus. Die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 21, 208) betrifft die Auslegung des bundesrechtlichen Einkommensbegriffs des § 76 BSHG. Auch wenn das Landesrecht auf diesen Begriff verweist, könnte eine sich hiervon lösende Auslegung des landesrechtlichen Einkommensbegriffs eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen. Abweichung in diesem Sinne setzt die Identität der Rechtsfrage voraus. Diese ist bei Regelungen verschiedener Geltungsgrundlagen, auch wenn sie inhaltlich übereinstimmen, nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 163,05 DM festgesetzt.
Der Streitwert entspricht gemäß § 13 Abs. 2 GKG dem Betrag der streitigen Rundfunkgebühren (April 1982 bis Juni 1983 3,80 DM monatlich, Juli 1983 bis März 1985 5,05 DM monatlich).
Kreiling
Seebass