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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1984, Az.: BVerwG 5 C 95/80

Weihnachtsbeihilfe; Einmalige Leistung; Lebensunterhalt; Erstattung; Erstattungspflicht des Bundes hinsichtlich Kriegsopferfürsorgeleistungen; Weihnachtsbeihilfen als notwendiger Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge; Bemessung der Weihnachtsbeihilfen nach Sockelbeträgen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1984
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 95/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 09.07.1980 - AZ: 10 A 383/78

Fundstellen

  • BVerwGE 69, 146 - 162
  • FEVS 33, 441 - 457
  • JA 1985, 304-306
  • NDV 1985, 204-208
  • NVwZ 1984, 728-732 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfS 1984, 336-342
  • ZfSH/SGB 1984, 564-567

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts im Rahmen der Kriegsopferfürsorge ist zu berücksichtigen, daß den Hilfeberechtigten anläßlich des Weihnachtsfestes ein erhöhter Bedarf entsteht, der durch einmalige Leistungen (Weihnachtsbeihilfen) abzudecken ist.

  2. 2.

    Werden die Weihnachtsbeihilfen nach Sockelbeträgen bemessen, so ist das nicht zu beanstanden, wenn der Festlegung der

    Urteil vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 95.80

    Sockelbeträge ausreichende Erfahrungswerte zugrunde liegen und wenn gewährleistet ist, daß durch Erhöhung oder Verminderung der Sockelbeträge dem individuellen Bedarf im konkreten Fall Rechnung getragen wird.

    Urteil des 5. Senats vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 95.80

Redaktioneller Leitsatz

Weihnachtsbeihilfen können als einmalige Leistung zum notwendigen Lebensunterhalt gewährt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Rechterkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswigschen Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1980 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin beansprucht vom Beklagten, daß er ihr Weihnachtsbeihilfen teilweise erstattet, die sie im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gewährt hat.

2

Für das Jahr 1977 beschloß der Magistrat der Klägerin am 9. November 1977

"Richtlinien für die Gewährung von Weihnachtsbeihilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge für den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Fürsorgestelle für Kriegsopfer der Stadt Kiel".

3

Nach diesen Richtlinien sollten die Weihnachtsbeihilfen als Pflichtleistungen der Kriegsopferfürsorge auf der Grundlage der §§ 27 a Abs. 1 bzw. 27 b des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - Beschädigten und Hinterbliebenen gewährt werden, die im Dezember eine laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen oder deren Einkommen in den beiden Vormonaten den insoweit maßgebenden Bedarfssatz nicht oder nur unwesentlich (10 v.H.) überstieg. Bei Heimunterbringung sollten als Einkommensgrenze die Heimpflegekosten zuzüglich des zu gewährenden Taschengeldes und etwaiger Aufwendungen im Sinne des § 76 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - maßgebend sein. Eine unwesentliche Überschreitung sollte ebenfalls der Leistung nicht entgegenstehen. Die Weihnachtsbeihilfen sollten auf der Grundlage von Sockelbeträgen gewährt werden, die in dem Umfang aufgestockt oder gekürzt werden sollten, wie es die Besonderheiten der einzelnen Fälle oder Gruppen von Einzelfällen rechtfertigten (Nr. 3 der Richtlinien). Ferner trafen die Richtlinien Bestimmungen über die Berechnung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie über das Verfahren bei der Berechnung der Beihilfen. Vorgesehen war weiterhin, daß wegen der Zahlung von Weihnachtsbeihilfen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtige nicht in Anspruch genommen werden sollten (Nr. 4 der Richtlinien).

4

Der Kriegsopferausschuß der Klägerin hatte bereits mit Beschluß vom 3. November 1977 die Sockelbeträge für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, ferner für Haushaltsangehörige sowie für Kriegsopfer in Heimen und Anstalten auf Beträge zwischen 40 und 100 DM festgesetzt. Dabei wurde zwischen Minderbeschädigten (MdE unter 50 v.H.) einerseits sowie Schwerbeschädigten (MdE mindestens 50 v.H.) und Hinterbliebenen andererseits unterschieden. Für Empfänger von Berufsschadens- oder Schadensausgleich wurde eine Erhöhung dieser Beträge um 10 bzw. 20 DM festgesetzt. Ferner wurde bestimmt, daß von den Sockelbeträgen nach oben bis zu 30 v.H. und mit Zustimmung des Abteilungsleiters bis zu 50 v.H. abgewichen werden könne; für die Begrenzung der Abweichungen nach unten wurde auf Nr. 3 der Richtlinien verwiesen.

5

Auf der Grundlage dieser Regelungen zahlte die Klägerin im Jahr 1977 zum Weihnachtsfest 30 466 DM an Beihilfen aus. Sie verlangte vom Beklagten, ihr 80 v.H. dieser Aufwendungen zu erstatten. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, daß die Aufwendungen nicht erstattungsfähig seien.

6

Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage, den Beklagten zur Zahlung von 24.372,80 DM zu verpflichten, hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

7

Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 28 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes von Schleswig-Holstein i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 21 Abs. 1 Erstes Überleitungsgesetz. Die Weihnachtsbeihilfen seien als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a Abs. 1 BVG anzusehen; sie gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Die angemessene Teilnahme am Weihnachtsfest erfordere einen besonderen Aufwand für Essen und Trinken, das Ausschmücken der Wohnung sowie kleine Geschenke an Verwandte und Freunde. Die Weihnachtsbeihilfen seien auch rechtlich durch die Richtlinien als Leistungen der Kriegsopferfürsorge ausgestaltet worden. Die Festsetzung von Sockelbeträgen stehe dem nicht entgegen und bedeute keine unzulässige Pauschalierung. Bei der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle erwiesen sich einige individuelle Aspekte als gleichgelagert. Von einer näheren Prüfung des jeweiligen Einzelfalls sei die Verwaltung nicht enthoben worden, vielmehr sei durch die prozentual festgelegten Abweichungsspielräume und die Ermächtigung des Abteilungsleiters, in nicht ausdrücklich geregelten Fällen Einzelentscheidungen zu treffen, ausreichend Vorsorge getroffen, um die individuellen Aspekte eines jeden Einzelfalls umfassend berücksichtigen zu können. Die Sockelbeträge seien auch offensichtlich so bemessen, daß sie einem ungefähren Grundbedarf entsprächen; ein 50%iger Abweichungsspielraum nach oben reiche in der Regel aus, um einen denkbaren höheren Bedarf zu erfassen. Die verwaltungspraktische Durchführung habe die Klägerin dadurch sichergestellt, daß der Sachbearbeiter auf einem Formblatt zu den einzelnen Berechnungsmerkmalen Stellung zu nehmen habe. Die Kammer habe sich anhand von Beispielsakten davonüberzeugen können, daß das Formblatt seinen Zweck erfüllt habe. Schließlich habe die Klägerin auch den Kreis der Empfänger der Weihnachtsbeihilfen zutreffend bestimmt.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des Beklagten, deren Einlegung die Klägerin zugestimmt hat. Der Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage und macht geltend: Es könne dahinstehen, ob die Weihnachtsbeihilfen Hilfe zum Lebensunterhalt darstellten. Es handele sich jedenfalls nicht um einen seiner Natur nach einmaligen, sondern um einen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf, für den nach dem Bundessozialhilfegesetz laufende Leistungen nach Regelsätzen gewährt würden. Diese würden auch die nicht ausdrücklich normierten wiederkehrenden Bedarfsfälle - wie Oster- und Weihnachtsfest, Familiengeburtstage etc. - abgelten. Sollten in den Regelsätzen besondere Aufwendungen insoweit nicht berücksichtigt sein, bedeute dies nicht, daß das Gericht zur Korrektur berufen wäre. Seien die Weihnachtsbeihilfen danach schon keine Leistungen nach § 12 Abs. 1 BSHG, so seien auch die Erfordernisse des § 27 a Abs. 1 BVG nicht erfüllt. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der zur Überwindung oder Milderung der Schädigung vermeintlich notwendige Mehrbedarf aus Anlaß des Weihnachtsfestes ermittelt worden sei bzw. ermittelt werden könnte. Trotz der von der Klägerin vorgesehenen Differenzierungen zeige insbesondere die Festsetzung eines Mindestbetrages, daß der angenommene zusätzliche weihnachtliche Bedarf auf Vorstellungen der Klägerin und nicht auf einer Berücksichtigung des besonderen Bedarfs zur Überwindung oder Milderung der Schädigung oder ihrer Folgen beruhe. Es bestehe auch kein spezifischer Zusammenhang zwischen weihnachtlichem Mehraufwand und Schädigung.

9

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Die Beigeladene unterstützt die Auffassung des Beklagten und trägt ergänzend vor: Weihnachtsbeihilfen könnten jedenfalls in der pauschalierten Form, in der sie heute überwiegend gewährt würden, nicht als Hilfe zum Lebensunterhalt angesehen werden, weil sie dem Individualisierungsprinzip nicht gerecht würden. Die von der Klägerin nach Maßgabe der von ihr aufgestellten Richtlinien gezahlten Weihnachtsbeihilfen stünden insbesondere nicht mit den Grundsätzen der Kriegsopferfürsorge im Einklang. Ausgangspunkt der von der Klägerin gewährten Hilfe sei nämlich nicht, wie es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordere, der individuelle Einzelfall, sondern ein Sockelbetrag, dessen Bemessung zudem nicht ein auf nachweisbaren Erfahrungen und konkreten Erhebungen sich ergebender weihnachtlicher Bedarf zugrunde liege. Ferner fehle es auch an einem kausalen Zusammenhang zwischen Weihnachtsbedarf und Schädigung. Es sei schließlich von der Klägerin weder vorgetragen noch vom Verwaltungsgericht festgestellt, weshalb der Bedarf mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit steigen solle, wie es die Richtlinien unterstellten.

11

II.

Auf die Revision ist die Sache zurückzuverweisen. Ob die bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch der Klägerin erfüllt sind, läßt sich erst nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts feststellen. Sie obliegt dem Tatsachengericht.

12

Die Streitfrage, die Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, beurteilt sich nach Bundesrecht und ist daher revisibel (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

13

Ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die als Weihnachtsbeihilfen ausgegebenen Beträge teilweise zu erstatten, entscheidet sich zwar in erster Linie nach der nicht dem revisiblen Recht angehörenden Vorschrift des § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) i.d.F. vom 6. Mai 1974 (GVOBl. f. Schl.-H. S. 118). Nach der das Revisionsgericht bindenden Rechtsauslegung, die das Verwaltungsgericht dieser Vorschrift gegeben hat (§§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO), ist der Anspruch jedoch davon abhängig, ob die Weihnachtsbeihilfen zu den Aufwendungen gehören, die der Bund nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz)<- Erstes ÜberlG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193), geändert durch das 2. Neuordnungsgesetz vom 21. Februar 1964 (BGBl. I S. 85), das 7. Anpassungsgesetz - KOV vom 9. Juni 1975 (BGBl. I S. 1321) und das Änderungsgesetz vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801)> zu tragen hat. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Erstes ÜberlG trägt der Bund u.a. "die Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes ... zu 80 vom Hundert."

14

Für die Überprüfung durch das Revisionsgericht ist die Rechtslage hier genauso zu beurteilen wie in der Entscheidung des Senats vom 4. November 1976 - BVerwG 5 C 73.74 - (BVerwGE 51, 268 = FEVS 25, 309). Diese Entscheidung bezieht sich auf die Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 8 ErstesÜberlG aufgrund einer Regelung des nordrhein-westfälischen Finanzausgleichsgesetzes. Diese landesgesetzliche Regelung war dahin zu verstehen, daß der Landesgesetzgeber die bundesrechtliche Regelung des Ersten Überleitungsgesetzes als vorgegeben hinnahm, ihren Anwendungsbereich nicht erweiterte, sondern in der Weise an sie anknüpfte, daß der landesrechtliche Erstattungsanspruch in Art und Umfang von der unmittelbar durch Bundesrecht geregelten Erstattungspflicht des Bundes abhängen sollte. Für derartige Fälle ist der Senat davon ausgegangen, daß die bundesrechtlichen Normen, auf die das Landesrecht Bezug nimmt, ihre Eigenschaft als revisibles Recht beibehalten (BVerwGE 51, 268 <271 ff.>). Das trifft auch für den vorliegenden Fall zu. Der Erstattungsanspruch der Kreise und kreisfreien Städte soll nach der insoweit bindenden Auslegung des Verwaltungsgerichts nach § 28 Abs. 1 FAG ebenfalls davon abhängig sein, ob die Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Erstes ÜberlG zu erstatten sind. Diese Erstattungspflicht des Bundes kann sich, wie in der Entscheidung BVerwGE 51, 268 (272) näher dargelegt, nur aus unmittelbar geltendem Bundesrecht ergeben.

15

In materieller Hinsicht ist das Bestehen der Erstattungspflicht des Bundes, wie der Senat in dem zitierten Urteil ebenfalls ausgeführt hat (insoweit nicht in BVerwGE 51, 268, wohl aber in FEVS 25, 309 <311 f.> abgedruckt), davon abhängig, daß die Weihnachtsbeihilfen als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der Vorschriften zur Kriegsopferfürsorge anzusehen sind. Das richtet sich nicht allein danach, ob der Träger der Kriegsopferfürsorgeleistungen die Beihilfen in der Vorstellung geleistet hat, dazu rechtlich verpflichtet zu sein, wie es in den Richtlinien der Klägerin (Nr. 1) zum Ausdruck kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beihilfen als Leistungen der Kriegsopferfürsorge rechtlich ausgestaltet sind.

16

Die Klägerin hat in dieser Hinsicht zutreffend als rechtlichen Ausgangspunkt in ihren Richtlinien auf die §§ 27 a Abs. 1 und 27 b des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633) und der Änderung durch das 9. Anpassungsgesetz - KOV vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1037) verwiesen. Nach § 27 a Abs. 1 BVG ist Beschädigten und Hinterbliebenen ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, soweit er nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und sonstigen Mitteln bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist dabei vorgeschrieben, daß die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (§§ 11 - 25) in der hier anzuwendenden Fassung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289) unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend gelten. Das gleiche ist auch anzunehmen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Leistungen nach § 27 b Abs. 1 BVG in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend, soweit die §§ 25 a bis 27 a BVG nichts Besonderes bestimmen. Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes regelt in den §§ 27 bis 75 die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Je nach den verschiedenen Arten der Hilfen gehört dazu auch in gesetzlich vorgesehenen Fällen Hilfe zum Lebensunterhalt. Für sie gilt Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend (z.B. §§ 33 Abs. 2, 41 Abs. 2, 51 BSHG). Auf die Leistungen nach § 27 b BVG besteht ebenso wie auf Leistungen nach § 27 a BVG ein Rechtsanspruch. Es sind damit in gleicher Weise Kriegsopferfürsorgeleistungen, die von § 1 Abs. 1 Nr. 8 Erstes ÜberlG erfaßt werden. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt sind daher nach beiden Anspruchsgrundlagen die sich auf die Erstattungspflicht beziehenden Rechtsfragen gleich zu beurteilen.

17

Daß die Klägerin die Weihnachtsbeihilfen als Kriegsopferfürsorgeleistungen ausgestaltet hat, kann nicht bereits deshalb in Frage gestellt werden, weil nach Nr. 4 der Richtlinien nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtige wegen der Zahlung der Beihilfen nicht in Anspruch genommen werden sollen. Zwar muß demgegenüber § 27 e BVG berücksichtigt werden. Diese Vorschrift behandelt die Fälle, in denen Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeiten, in denen ihnen Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt worden sind, Ansprüche gegen einen anderen auf entsprechende Leistungen haben. Nach § 27 e Abs. 1 Satz 1 BVG kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß diese Ansprüche bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergehen. Es entspricht dabei dem Regelfall, daß der Träger der Kriegsopferfürsorge von der Überleitung Gebrauch macht, weil sie dazu dient, den Nachrang der Kriegsopferfürsorgeleistungen (§ 25 a Abs. 1 BVG) wiederherzustellen. Für die zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche ist nicht von vornherein auszuschließen, daß eine Anwendung von § 27 e BUG in Betracht kommt. Je nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB) und der Höhe der ihm im Laufe des Jahres zur Verfügung stehenden Mittel kann anläßlich des Weihnachtsfestes ein besonderer Bedarf anzuerkennen sein, der vom Unterhaltsverpflichteten abzudecken ist. Damit hätte der Kriegsopferfürsorgeberechtigte einen Anspruch auf entsprechende Leistungen gegen einen anderen, der Grundlage für die Überleitung sein kann.

18

Daß die Klägerin in Nr. 4 der Richtlinien dieÜberleitung generell ausschließt, rechtfertigt gleichwohl nicht die Folgerung, sie sehe in den Weihnachtsbeihilfen keine echten Kriegsopferfürsorgeleistungen. So regelt § 27 e in Abs. 3 und 4 BVG eine Reihe von Fällen, in denen der Träger der Kriegsopferfürsorge die Überleitung nicht vornehmen darf, von der Überleitung absehen soll oder davon absehen kann. Dabei erscheint zwar bedenklich, für alle von den Richtlinien erfaßten Fälle davon auszugehen, daß die im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen für ein Absehen von der Überleitung erfüllt seien. Die Regelungen in § 27 e Abs. 3 und 4 BVG verlangen vielmehr grundsätzlich eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß die angeführten Vorschriften in erheblichem Umfang ein Absehen von der Überleitung zulassen. Daß die Klägerin in Nr. 4 der Richtlinien möglicherweise zu großzügig davon Gebrauch gemacht hat, läßt deshalb für sich genommen noch keine Rückschlüsse auf die rechtliche Ausgestaltung der Weihnachtsbeihilfen zu. Dafür sind vielmehr andere Merkmale maßgebend, die unmittelbar den rechtlichen Charakter der Leistung bestimmen.

19

Bedeutsam ist dabei vor allem, daß die von der Klägerin nach ihren Richtlinien gewährten Weihnachtsbeihilfen jedenfalls dem Grunde nach dazu dienen, den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG, der während des Weihnachtsfestes in einem erhöhten Maße entsteht, abzudecken. Nach der bereits angeführten Verweisung der §§ 27 a Abs. 1, 27 b Abs. 1 BVG auf den Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes, zu dem § 12 BSHG gehört, ist damit ein wesentliches Merkmal für die Kennzeichnung der Beihilfen als Kriegsopferfürsorgeleistung erfüllt.

20

In Rechtsprechung und Literatur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, Weihnachtsbeihilfen seien keine Sozialhilfeleistungen, sondern freiwillige Zuwendungen der Sozialhilfeträger, weil sie nicht, wie es für Sozialhilfeleistungen notwendig sei, zur Deckung eines notwendigen Lebensbedarfs im konkreten Einzelfall gewährt würden (Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1958, FEVS 5, 165<170>; OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Oktober 1951, FEVS 2, 255 <257> und Urteil vom 17. August 1960, FEVS 6, 126<132 ff.>; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 10. Aufl. 1981, § 12 Anm. 31; Knopp-Fichtner, BSHG, 5. Aufl. 1983, § 12 Anm. 19; wegen im konkreten Fall gegebenen Verstoßes gegen das Individualisierungsgebot ebenso BSG, Urteil vom 20. Februar 1975, FEVS 24, 394 <395 f.> und Urteil vom 27. September 1979, FEVS 28, 128). Das Bundesverwaltungsgericht, das diese Frage bisher nicht ausdrücklich entschieden hat (siehe BVerwGE 45, 157 <161> und Urteil vom 26. August 1976 - BVerwG 5 C 70.74 -<Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 6>; auch mit dem beiläufigen Hinweis auf die Weihnachtsbeihilfe in BVerwGE 52, 16 <20> hat der Senat diese Frage nicht entscheiden wollen), schließt sich dieser Auffassung nicht an. Es geht vielmehr mit einer ebenfalls in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (so OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1974, FEVS 23, 16 <17>; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gutachten vom 12. Dezember 1967<Kleinere Schriften Nr. 32, S. 16 ff.>; Gottschick-Giese, BSHG, 8. Aufl. 1983, § 12 Anm. 8.3; Mergler-Zink, BSHG, 3. Aufl. 1981, § 12 Anm. 40; Knorr, ZfF 1979, 145 und ZfF 1980, 178; Krahmer, NDV 1982, 125) davon aus, daß das Weihnachtsfest erhöhten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt verursacht, der vom laufenden Lebensunterhalt nach den Regelsätzen (§§ 11, 12, 22 BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung) nicht erfaßt wird, so daß er durch zusätzliche Hilfen zum Lebensunterhalt in Form einmaliger Leistungen abgedeckt werden muß.

21

Der in § 12 Abs. 1 BSHG näher umschriebene notwendige Lebensunterhalt, der durch Sozialhilfeleistungen sicherzustellen ist (§§ 11, 21 BSHG), umfaßt "besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens" (Satz 1). Nach Satz 2 des § 12 Abs. 1 BSHG gehören zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens "in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben". Die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen werden dabei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG nach Regelsätzen gewährt. Sie umfassen jedoch nicht den durch das Weihnachtsfest entstehenden besonderen Bedarf. Das Weihnachtsfest veranlaßt in allen Kreisen der Bevölkerung aufgrund eines allgemeinen Bedürfnisses nach festlicher Gestaltung erhöhte Aufwendungen für den Lebensunterhalt. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend auf die herausragende Bedeutung hingewiesen, die das Weihnachtsfest unabhängig von der Konfession und dem Grad der religiösen Bindung vor allem in Deutschland hat. In dieser Hinsicht ist es entgegen der Auffassung der Revision mit anderen regelmäßig wiederkehrenden Fest- und Feiertagen im Jahresablauf nicht vergleichbar. Nach allgemeiner Übung ist die Feier des Weihnachtsfestes mit einem höheren Aufwand für die Ernährung und den Schmuck der Wohnung verbunden.Üblich sind auch Mehraufwendungen für die Pflege mitmenschlicher Beziehungen durch Geschenke an Nahestehende. Demgegenüber erfassen die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt, soweit sie nach Regelsätzen gewährt werden, lediglich den laufenden, in allen Monaten annähernd gleichmäßigen Lebensbedarf. Weder die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 12 Abs. 1 BSHG noch die nähere Umschreibung der laufenden Leistungen in § 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 451) ergibt, daß der Weihnachtsbedarf durch eine gleichmäßige Verteilung auf die übrige Zeit des Jahres und die dafür zu gewährenden Beträge gedeckt wäre. Dem Hilfeempfänger ist auch nicht zumutbar, seinen erhöhten Lebensbedarf anläßlich des Weihnachtsfestes durch Ersparnisse aus den Regelsätzen abzudecken. Dies widerspräche dem Zweck der Regelsätze, nur den allgemein und regelmäßig auftretenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherzustellen.

22

Daß der weihnachtliche Mehrbedarf nicht von den Regelsätzen erfaßt wird, hat entgegen der Meinung des Beklagten nicht zur Folge, daß entsprechende Leistungen nur zulässig seien, wenn der Verordnungsgeber den entsprechenden Mehrbedarf in das Regelsatzsystem einbeziehe. Nach § 21 Abs. 1 BSHG kann die Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden. Nur für die laufenden Leistungen sieht § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG Regelsätze vor. Die Weihnachtsbeihilfe ist eine einmalige Leistung i.S. von § 21 Abs. 1 BSHG. Dieser Begriff ist nicht so eng zu verstehen, daß darunter nur Hilfen zu fassen seien, die einen im Einzelfall außerordentlichen, einmalig auftretenden Bedarf abdecken sollen. Der Begriff erfaßt auch solche Bedürfnisse, die während der Regelung des Sozialhilfefalles nicht fortlaufend, wohl aber in größeren Zeitabständen im Jahresablauf mehr oder weniger regelmäßig auftreten, wie es zum Beispiel für den Bedarf an größeren und daher auch teureren Kleidungsstücken zutrifft, der in den Regelsätzen nicht berücksichtigt wird (§ 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung). Dafür sind zusätzlich einmalige Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren (so für die Beihilfe zu den Kosten der Wohnraumheizung BVerwGE 35, 178 <179>). Das ist auch für den durch das Weihnachtsfest entstehenden besonderen Bedarf anzunehmen.

23

Die Deckung dieses Bedarfs erfüllt insbesondere das Merkmal der Notwendigkeit im Sinne von § 12 BSHG. Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt nicht nur das für die menschliche Existenz unerläßliche Minimum. Für die Begriffsbestimmung ist das allgemeine Ziel der Sozialhilfe zu berücksichtigen, wie es in § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG zum Ausdruck kommt. Danach ist es Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Es sind damit auch die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen (BVerwGE 35, 178 <180 f.>). Ihnen entspricht es, daß erhöhte Aufwendungen für den allgemeinen Lebensunterhalt während der Weihnachtsfeiertage und auch besondere Aufwendungen für kleinere Geschenke oder ähnliche Aufmerksamkeiten zur Pflege mitmenschlicher Beziehungen zum allgemeinen Lebenszuschnitt gehören. Erhielten die Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt keine zusätzlichen Leistungen zur Deckung dieses Bedarfs, so wären sie gezwungen, auf weihnachtliche Aufwendungen zu verzichten. Sie wären deshalb darauf verwiesen, "anläßlich des Festes lediglich Empfänger von Gaben anderer zu sein, gleichsam Objekt der Festfreude und weihnachtlichen Stimmung" (Deutscher Verein, Gutachten vom 12. Dezember 1967 <Kleinere Schriften Nr. 32 S. 16, 17>). Das widerspräche den Zielsetzungen von § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG.

24

Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die zur Zeit noch andauernde angespannte Haushaltslage. Die Verknüpfung des notwendigen Lebensunterhalts mit den herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen führt zwar dazu, daß nicht unberücksichtigt bleiben kann, inwieweit die allgemeine Wirtschaftslage und damit auch die Finanzlage der öffentlichen Haushalte einen erhöhten Aufwand zur Feier des Weihnachtsfestes ermöglichen. Zu einer Reduzierung oder völligen Einstellung von Weihnachtsbeihilfen könnte eine angespannte Finanzlage jedoch erst dann führen, wenn davon auch der allgemeine Lebenszuschnitt bei der Feier des Weihnachtsfestes betroffen wäre. Das ist für die hier zu beurteilende Zeit nicht anzunehmen.

25

Auch die besondere Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen, die nach §§ 27 a Abs. 1 und 27 b Abs. 1 BVG bei Leistungen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Weihnachtsbeihilfe. So ist zunächst nicht zu bezweifeln, daß auch Kriegsopferfürsorgeberechtigte, die, wie es § 27 a Abs. 1 Satz 1 BVG voraussetzt, ihren Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstigen Mitteln bestreiten können, ebenso wie Sozialhilfeempfänger anläßlich des Weihnachtsfestes einen besonderen Bedarf haben. Die Klägerin sieht sie deshalb mit Recht in Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a) ihrer Richtlinien als anspruchsberechtigt an. Bedenken sind auch nicht dagegen vorzubringen, daß nach Nr. 2 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinien die Beschädigten und Hinterbliebenen anspruchsberechtigt sind, deren durchschnittliches Einkommen der Monate Oktober und November den Bedarfssatz für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a Abs. 1 BVG nicht oder nur unwesentlich übersteigt und bei denen ferner vor der Entscheidung sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wesentlich verbessert haben. Als eine unwesentliche Überschreitung wird dabei grundsätzlich ein Betrag in Höhe von 10 v.H. der zugrundezulegenden Regelsätze anerkannt. Eine ähnliche Regelung gilt nach Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinien für Beschädigte und Hinterbliebene in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß für die Leistung von Weihnachtsbeihilfe entscheidend ist, ob das Einkommen des Hilfeempfängers im Monat Dezember ohne die Weihnachtsbeihilfe den Bedarf für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unterschreitet. Das ist der Fall, wenn das Einkommen in den unmittelbar davor liegenden Monaten Oktober und November dem Bedarfssatz entspricht oder nur um einen Betrag von 10 v.H. der Regelsätze über dem Bedarfssatz liegt und sich auch vor der Entscheidung nicht wesentlich erhöht hat. Mittel in einem derartigen Umfang würden nicht ausreichen, den im Dezember durch das Weihnachtsfest veranlaßten besonderen Bedarf abzudecken. Die nach Nr. 2 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Richtlinien zulässige Überschreitung der Bedarfssätze hält sich in engen Grenzen. Sie ist nach dem einfachen Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt zu ermitteln und nicht nach dem jeweiligen Bedarfssatz, der wegen eines anzuerkennenden Mehrbedarfs (§§ 23 und 24 BSHG) merklich höher sein kann. Daß bei derartigen engen Überschreitungen der Einkommensgrenze Hilfe zum Lebensunterhalt als einmalige Leistung zulässig ist, ergibt sich aus dem entsprechend anwendbaren § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Danach sind einmalige Leistungen auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann.

26

Auch vom besonderen Charakter der Kriegsopferfürsorge her bestehen keine Bedenken, den besonderen Weihnachtsbedarf zum notwendigen Lebensunterhalt zu rechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht in erster Linie Versorgungscharakter. Ihr Ziel liegt vor allem darin, im Hinblick auf die erlittenen Schädigungen einen Schadensausgleich herbeizuführen (BVerwGE 52, 201 <208>). Auch dieser Zweck rechtfertigt es, dem Hilfeberechtigten, der aufgrund der erlittenen Schädigung nicht in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er den notwendigen Lebensunterhalt und den dazu gehörenden besonderen Weihnachtsbedarf abdecken kann, über die §§ 27 a Abs. 1 und 27 b Abs. 1 BVG in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren Regelungen in den §§ 12 Abs. 1 und 21 Abs. 1 BSHG entsprechende Hilfen zu gewähren. In diesen Fällen kann auch der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Notwendigkeit der Leistung nicht bezweifelt werden. Er ergibt sich bereits aus der Vermutung in § 25 a Abs. 3 Satz 1 BVG. Da der durch das Weihnachtsfest veranlaßte besondere Bedarf zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, der durch die Leistungen nach den §§ 27 a Abs. 1 und 27 b Abs. 1 BVG sicherzustellen ist, kommt es nur auf den Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung und dem Fehlen der Möglichkeit an, den notwendigen Lebensunterhalt zu erwerben. Entgegen der Meinung der Beigeladenen ist nicht zu prüfen, ob der weihnachtliche Mehrbedarf als solcher seine Ursache in der erlittenen Schädigung hat.

27

Ist somit dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, daß die Klägerin den Kriegsopferfürsorgeberechtigten, denen sie Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, such Hilfen zur Abdeckung des besonderen Bedarfs zu gewähren hat, der durch das Weihnachtsfest veranlaßt wird, so läßt sich nach den bisherigen Feststellungen jedoch nicht entscheiden, ob die Hilfen der Höhe nach entsprechend den Grundsätzen der Kriegsopferfürsorge zutreffend bemessen worden sind.

28

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. November 1976 (FEVS 25, 309 <312 f.>) ausgeführt hat, kommt dabei entscheidende Bedeutung dem Individualisierungsgebot zu. Für die Sozialhilfe gilt dieses Gebot bereits nach § 3 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Zwar tritt dieses Gebot zurück, soweit der Lebensunterhalt nach Regelsätzen gewährt wird. Die Besonderheiten des Einzelfalles sind dabei nur ausnahmsweise zu berücksichtigen (§ 22 Abs.1 Satz 2 BSHG). Das gilt jedoch nicht für die Weihnachtsbeihilfe, weil der dadurch abzudeckende besondere Bedarf, wie bereits ausgeführt, nicht von den Regelsätzen erfaßt wird.

29

Unabhängig von dieser Rechtslage entspricht es auch den besonderen Grundsätzen der Kriegsopferfürsorge, daß das Individualisierungsgebot im besonderen Maße zu beachten ist. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. November 1976 (a.a.O. S. 312) ausgeführt hat, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Kriegsopferfürsorge noch stärker als bei der allgemeinen Sozialhilfe die Verhältnisse des einzelnen Falles in Betracht gezogen werden (BVerwGE 20, 141 <145>; 32, 362 <364 f.>). Sowohl für Leistungen nach § 27 a Abs. 1 BVG als auch für Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27 b Abs. 1 BVG gilt der Vorbehalt, daß die besondere Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu berücksichtigen ist. Hiernach sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles anders als bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen im Rahmen der allgemeinen Fürsorge nicht gleichsam Ausnahmetatbestand, sondern Ausgangspunkt der zu gewährenden Hilfe (BVerwGE 20, 141 <145>).

30

In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies zunächst, daß ein Bedarf konkret ermittelt und die zu gewährende Hilfe danach bemessen werden muß. Dies schließt allerdings nicht aus, daß dabei in gewissen Grenzen pauschaliert werden darf. So hat der Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 35, 178 anerkannt, daß das Maß der Hilfe im einzelnen Fall kaum sicher bestimmt werden kann und daß vielfach auf Pauschalierungen zurückgegriffen werden muß. Dabei wäre es allerdings rechtsfehlerhaft, wenn die Hilfe ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des Einzelfalles allein nach pauschalierten Merkmalen festgelegt würde (a.a.O. S. 181). Gleichwohl darf nicht außer acht gelassen werden, daß es oft schwierig und vom Verwaltungsaufwand her praktisch nicht mehr durchführbar ist, in jedem Einzelfall alle den Bedarf bestimmenden Faktoren genau festzustellen. Der Senat hat es deshalb für zulässig gehalten, daß der Sozialhilfeträger bei der Ermittlung des Bedarfs und der Festsetzung der Hilfe von einem Sockelbetrag ausgeht, der jeweils nach den in Betracht kommenden Bedarfsmerkmalen ermittelt und differenzierend festgelegt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß für die Festlegung des Sockelbetrages ausreichende Erfahrungswerte vorliegen (a.a.O. S. 181).

31

Darin besteht auch Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Wenn dieses Gericht in der bereits genannten Entscheidung vom 20. Februar 1975 (FEVS 24, 394) und in der Entscheidung vom 27. September 1979 (FEVS 28, 128) angenommen hat, die Weihnachtsbeihilfe gehöre wegen ihrer unzulässigen Pauschalierung nicht zu den Pflichtleistungen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge, so beruht das nicht auf einer grundsätzlich anderen Beurteilung der Rechtslage. Das Bundessozialgericht erkennt vielmehr in seiner Entscheidung vom 27. September 1979 (FEVS 28, 128 <130>), die sich auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge bezieht, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung BVerwGE 35, 178 an, daß dem Grundsatz der Individualisierung auch durch die Einführung von Sockelbeträgen Genüge getan werden kann. In den von ihm entschiedenen Fällen hat es die Weihnachtsbeihilfe nur deshalb nicht als Leistungen der Sozialhilfe beziehungsweise der Kriegsopferfürsorge angesehen, weil "der konkrete Bezug zum jeweiligen Bedarf der bedachten Empfänger" fehlte (so Urteil vom 27. September 1979, FEVS 28, 128 <131>; ähnlich auch Urteil vom 20. Februar 1975, FEVS 24, 394 <395>). Ausschlaggebend war damit ein Umstand tatsächlicher Art, der vom konkreten Fall abhing, nicht aber eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Auffassung in einer bestimmten Rechtsfrage. Es besteht deshalb kein Anlaß, den Gemeinsamen Senat anzurufen (so zutreffend Knorr, ZfF 1980, 178 <179 f.> gegen Meder, ZfF 1979, 251).

32

Bei der Bemessung der Weihnachtsbeihilfe ist die Klägerin in Nr. 3 ihrer Richtlinien im Grundsatz zutreffend vom Individualisierungsgebot ausgegangen. Nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinien ist die Höhe der Weihnachtsbeihilfen nach dem individuellen Bedarf der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu bemessen. Dabei ist die schadensausgleichende Funktion der Kriegsopferfürsorge zu berücksichtigen. Auch dient die Differenzierung zwischen Haushaltsvorständen und Alleinstehenden bzw. Haushaltsangehörigen sowie in Heimen oder außerhalb von Heimen lebenden Hilfeempfängern, die bei der Festsetzung der Sockelbeträge im Beschluß des Kriegsopferausschusses der Klägerin vorgenommen worden ist, in zutreffender Weise der Erfassung des konkreten Einzelfalles. Durch die angeführten Merkmale wird der besondere weihnachtliche Bedarf regelmäßig beeinflußt. Unter diesem Blickwinkel erscheint es auch zulässig, die Höhe der Sockelbeträge nach Minderbeschädigten einerseits sowie Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen andererseits zu differenzieren. Es kann davon ausgegangen werden, daß vor allem bei einem höheren Grad der Schädigung, der, wie in den Richtlinien ebenfalls zutreffend angenommen worden ist, nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen werden kann, jedenfalls in dem relativ geringen Umfang, wie es bei der Differenzierung der Sockelbeträge zum Ausdruck kommt, auch ein höherer weihnachtlicher Bedarf anzuerkennen ist. Dafür spricht vor allem die schadensausgleichende Funktion der Kriegsopferfürsorge. So ist ein Berechtigter, der eine höhere Schädigung erlitten hat, in aller Regel in verstärktem Maße auf die Hilfe anderer angewiesen. Dies läßt es gerechtfertigt erscheinen, ihm durch eine (hier ohnehin geringe) Erhöhung der Weihnachtsbeihilfe über den sonst angenommenen Rahmen hinaus die Möglichkeit zu geben, sich anläßlich des Weihnachtsfestes bei den ihm Nahestehenden erkenntlich zu zeigen. Berücksichtigt man das Maß des Betroffenseins, so bestehen ferner keine Bedenken, hinsichtlich der Höhe des Sockelbetrages die Hinterbliebenen den Schwerbeschädigten gleichzusetzen. Schließlich dienen auch die Regelungen in Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinien sowie die entsprechenden Regelungen im Beschluß des Kriegsopferausschusses über eine mögliche Aufstockung oder Kürzung der Sockelbeträge der Individualisierung der Hilfe.

33

Auch wenn diese Vorschriften dazu geeignet sind, dem Individualisierungsgebot Rechnung zu tragen, so ist jedoch nicht erkennbar, ob die Klägerin dabei die für die Regelung von Sockelbeträgen notwendige Voraussetzung eingehalten hat, daß für die Festlegung der Sockelbeträge ausreichende Erfahrungswerte vorliegen müssen (BVerwGE 35, 178 <181>; BSG, FEVS 28, 128 <130 f.>). Um dem zu genügen, hätte die Klägerin spezielle Untersuchungen durchführen müssen, die konkrete Merkmale zur Feststellung des Bedarfs ergeben hätten, der aus Anlaß des Weihnachtsfestes entsteht; ferner hätte dieser Bedarf in seiner Höhe errechnet werden müssen (BSG, FEVS 28, 128 <130>). Dabei hätte die Klägerin diesen Bedarf in differenzierender Weise an der gruppenweisen Einteilung der Berechtigten, wie sie bei der Festsetzung der Sockelbeträge vorgenommen worden ist, orientieren können. Sie hätte jedoch den Grundbedarf nach seinen einzelnen Kriterien angeben, in seiner Höhe berechnen und danach die Sockelbeträge festsetzen müssen (siehe etwa die tabellarische Aufstellung, die Knorr in ZfF 1979, 145 <147> mitteilt). Es müßte schließlich auch durch entsprechende Berechnungen nachgewiesen werden, daß ein bestimmter Mindestbetrag, der nach Nr. 3 Abs. 3 der Richtlinien von den sonst zulässigen Kürzungen verschont bleiben soll, bei allen Berechtigten anzuerkennen ist.

34

Die notwendigen Angaben fehlen im vorliegenden Verfahren. Weder die Richtlinien der Klägerin noch der Beschluß des Kriegsopferausschusses ergeben, wie der angenommene Bedarf ermittelt und berechnet worden ist. Auch die von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsakten, so insbesondere die Unterlagen über die Beschlußfassung des Kriegsopferausschusses der Klägerin vom 3. November 1977 (Band VI, gelber Ordner, Blatt 182 - 184) enthalten lediglich die festgesetzten Sockelbeträge ohne nähere Erläuterungen. Das gleiche gilt für die Beschlußfassungen zu anderen Jahren (Band III und VI der Verwaltungsakten). Auch das von der Klägerin für die Leistungsbemessung im Einzelfall entwickelte Formblatt (Gerichtsakten Blatt 60) gibt keinen Aufschluß über die Ermittlung der Sockelbeträge. Dieses Formblatt dient der Prüfung, ob Abweichungen von den Sockelbeträgen nach oben oder unten vorzunehmen sind. Diese Prüfung dient zwar der Beachtung des Individualisierungsgebotes. Sie befreit jedoch nicht davon, zunächst einmal den Sockelbetrag, von dem im Einzelfall abgewichen werden soll, konkret zu ermitteln und zu berechnen. Entsprechende Feststellungen fehlen auch im Urteil des Verwaltungsgerichts. In ihm ist zu der hier erörternden Frage lediglich ausgeführt, die Sockelbeträge seien "offensichtlich so bemessen, daß sie einem ungefähren Grundbedarf entsprechen" (Urteilsabdruck S. 14). Dies ersetzt nicht die notwendige konkrete Ermittlung und Berechnung.

35

Kann demnach nicht festgestellt werden, daß die Weihnachtsbeihilfe nach den Grundsätzen des Kriegsopferfürsorgerechts zutreffend bemessen worden ist, so führt das im vorliegenden Verfahrensstadium gleichwohl nicht zur Abweisung der Klage. Es bleibt vielmehr aufzuklären, ob die von der Klägerin festgesetzten Sockelbeträge durch entsprechende Erfahrungswerte abgesichert sind. Diese Frage kann nur vom Tatsachengericht geprüft werden, so daß die Sache zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Dabei erscheint es ausreichend, wenn für die noch vorzunehmenden Ermittlungen nur noch eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht. Es ist daher eine Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht gerechtfertigt (§ 144 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

36

In der Sache wird zunächst zu klären sein, wie die Klägerin die Höhe der Sockelbeträge ermittelt hat. Hat sie dabei keine konkreten Ermittlungen und Berechnungen in dem oben genannten Umfang vorgenommen, so wäre es zulässig, derartige Ermittlungen nachzuholen. Der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen richtige Auslegung und Anwendung im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwGE 35, 178 <179, 182>). Das gilt auch für die Weihnachtsbeihilfe als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts. Die Bemessung der Weihnachtsbeihilfen ließe sich deshalb rechtlich nicht beanstanden, wenn sich im Rechtsstreit auch aufgrund nachträglicher Ermittlungen ergeben würde, daß die hier fraglichen Sockelbeträge ausreichend durch Erfahrungswerte gestützt sind. In diesem Falle wären die Weihnachtsbeihilfen in dem in § 28 Abs. 1 FAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 Erstes ÜberlG geregelten Umfang zu erstatten. Die Erstattungspflicht setzt dabei allerdings voraus, daß die von der Klägerin festgesetzten Sockelbeträge in voller Höhe durch ausreichende Erfahrungswerte abgedeckt sind. Würde das nur für einen Teilbetrag zutreffen, so müßte davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei der Bemessung der Weihnachtsbeihilfe insgesamt das Individualisierungsgebot nicht genügend beachtet hat. Nach den Richtlinien der Klägerin (Nr. 3 in Verbindung mit dem Beschluß des Kriegsopferausschusses) ist, wie auch rechtlich geboten, im Einzelfall zu prüfen, ob der in den Sockelbeträgen sich ausdrückende Bedarf höher oder niedriger anzunehmen und folglich eine höhere oder niedrigere Weihnachtsbeihilfe zu gewähren ist. Die rechtmäßige Bedarfsermittlung und Hilfegewährung ist deshalb unmittelbar davon abhängig, daß die Sockelbeträge insgesamt zutreffend ermittelt und festgesetzt sind. Müßte das verneint werden, würden die gewährten Hilfen ihre Stütze nicht mehr in den §§ 27 a Abs. 1, 27 b Abs. 1 BVG in Verbindung mit Abschnitt 2 bzw. 3 BSHG finden können. Sie würden deshalb nicht zu den Aufwendungen gehören, die der Bund nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Erstes ÜberlG zu erstatten hat.

37

Sofern die Bemessung der Weihnachtsbeihilfen nicht zu beanstanden und die Erstattungspflicht der Beigeladenen unter diesem Blickwinkel nicht mehr zweifelhaft ist, bleibt noch die Höhe der Erstattungssumme klärungsbedürftig. Dabei ist u.a. § 1 Abs. 2 Erstes ÜberlG zu berücksichtigen, der den Begriff der erstattungsfähigen Aufwendungen näher bestimmt. Das sind die Beträge, um die die nachgewiesenen Ausgaben die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmenübersteigen. Als Einnahmen in diesem Sinne müssen auch die Beträge angesehen werden, die die Klägerin durch eine nach § 27 e BVG gebotene Überleitung erzielt. Hat die Klägerin in Verkennung der bereits erörterten Regelungen in § 27 e Abs. 3 und 4 BVG von der Überleitung abgesehen, so darf sich das nicht zu Lasten der Beigeladenen auswirken. Das müßte vielmehr bei der Höhe der nach § 1 Abs. l Nr. 8 ErstesÜberlG zu erstattenden Beträge berücksichtigt werden (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 2 Erstes ÜberlG). Ob das hier in Betracht kommt, bedarf einer weiteren Erörterung vor dem Tatsachengericht.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert wird für das Revisionsverfahren auf 24.372,80 DM festgesetzt.