Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1988, Az.: BVerwG 7 C 125.86

Personenbeförderung; Kostensätze; Verlustausgleich; Pauschalierte Begünstigung; Revision; Bindungswirkung; Begründetheitsprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 125.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 30.08.1983 - AZ: 1 VG 89/82
OVG Niedersachsen - 18.09.1986 - AZ: 7 OVG A 122/85

Fundstellen

  • NVwZ 1989, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 224 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1988, 159
  • StädteT 1988, 573

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 45a PBefG bezweckt eine Vereinfachung, Typisierung und Pauschalierung der Kostensätze. Eine Überschreitung des grundsätzlich hälftigen Verlustausgleichs im Einzelfall ist bundesrechtlich solange unbedenklich, als der Erstattungsbetrag ein Verlustausgleich bleibt.

  2. 2.

    Es ist nicht willkürlich, eine Begünstigung als gerechtfertigt anzusehen, die darauf zurückzuführen ist, daß der Verordnungsgeber im Interesse einer schnellen und einfachen Umsetzung des § 45a PBefG und mangels gesicherter Daten für eine weitergehende Differenzierung zunächst nur drei Kostengruppen bildet und starke Pauschalierungen in Kauf genommen hat.

  3. 3.

    Die Bindung des BVerwG an die Zulassung der Revision durch das OVG entfällt nicht schon dann, wenn die für die Zulassung gegebene Begründung die Anwendung irrevisiblen Rechts betrifft, sondern erst, wenn die zu entscheidende Rechtssache offensichtlich keinen Anhaltspunkt für eine revisionsgerichtliche Begründetheitsprüfung bietet.

  4. 4.

    Zur Bindung des BVerwG an die Auslegung von Landesrecht durch das OVG.

  5. 5.

    Zum weiten Ermessensspielraum des Landesverordnungsgebers bei der Festsetzung von Kostensätzen nach § 45a II 2 PBefG.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. September 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Ausgleichsleistung, die der Klägerin, einem Kraftverkehrsunternehmen, gemäß § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - für Beförderungsleistungen im Ausbildungsverkehr im Raum S. für das Jahr 1980 zu gewähren ist. Maßgebend für die Bemessung der Ausgleichsleistung ist für die Monate Januar bis August 1980 die Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 45 a PBefG vom 22. Dezember 1978 (Nds. GVBl. S. 828, KostensatzVO 1978), für die Monate September bis Dezember 1980 die besagte Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. August 1980 (Nds. GVBl. S. 343, KostensatzVO 1980).

2

Streitig zwischen den Beteiligten ist noch, ob die Linien 6 a, 6 c und 10, die außerhalb gelegene Orte an die Stadt S. anbinden, im Sinne der Kostensatzverordnungen Nachbarortslinien sind, wie die Klägerin meint, oder Überlandlinien mit der Folge, daß deshalb die Klägerin überwiegend Überlandlinienverkehr und nicht Orts- und Nachbarortslinienverkehr in Städten mit mehr als 100.000 Einwohner im Sinne der KostensatzVO 1978 bzw. mit mehr als 50.000 Einwohnern im Sinne der KostensatzVO 1980 betreibt, wovon die Beklagte bei der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ausgegangen ist. Nach erfolglosem Widerspruch begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten, den Ausgleichsbetrag in der von ihr nach den Kostensatzverordnungen unter Zugrundelegung von überwiegendem Orts- und Nachbarortslinienverkehr errechneten Höhe festzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht ihr stattgegeben. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte Mängel des Berufungsverfahrens geltend sowie die Verletzung materiellen Bundesrechts vor allem dadurch, daß das Oberverwaltungsgericht den Begriff des Nachbarortslinienverkehrs und die dem Landesverordnunggeber in § 45 a PBefG gesetzten Grenzen verkannt habe.

3

II.

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet und deshalb gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

4

Der Klägerin ist zwar einzuräumen, daß die vom Berufungsgericht als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage dem irrevisiblen Landesrecht angehört und deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen konnte. Der in den Kostensatzverordnungen verwendete Begriff des Nachbarortslinienverkehrs ist ein solcher des Landesrechts und ist auch nicht dadurch zu einem in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen bundesrechtlichen Begriff geworden, daß das Landesrecht ihn, wie das Berufungsgericht meint, im selben Sinn wie § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Satz 4 PBefG verwendet (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Beschluß vom 24. März 1978 - BVerwG 7 B 35.86 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 132; anders möglicherweise bei bloßer Übernahme eines Rechtsbegriffs aus dem die Rechtsgrundlage bildenden revisiblen Recht in eine irrevisible Rechtsverordnung, vgl. BGHZ 46, 17 <21>). Eine vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision ist jedoch nur dann unzulässig, wenn die Zulassung offensichtlich gesetzwidrig ist (BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 C 45.73 - BVerwGE 48, 372, 373 f. m.w.N.). Das ist sie nicht schon dann, wenn die in den Urteilsgründen für die Zulassung angegebene Begründung die Zulassung offensichtlich nicht rechtfertigt, sondern erst, wenn die zu entscheidende Rechtssache offensichtlich keinen Anhaltspunkt für eine revisionsgerichtliche Begründetheitsprüfung bietet, weil es z.B. ausschließlich um Fragen des irrevisiblen Rechts geht. Die Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht bindet das Bundesverwaltungsgericht nur dann nicht, wenn sie auch mit jeder anderen Begründung offensichtlich gesetzwidrig wäre, so daß "jede Rechtfertigung dafür (fehlte), die gleichwohl erfolgte Zulassung zu respektieren" (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde, München 1971, Rn. 186). So liegen die Dinge hier nicht. Es geht bei der Entscheidung des Falles auch um die - unter den Beteiligten umstrittene - Frage, ob die Auslegung der landesrechtlichen Kostensatzverordnungen durch das Berufungsgericht der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG entspricht.

5

Die Revision ist nicht begründet.

6

Zu Unrecht rügt die Beklagte, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es das WIBERA-Gutachen von 1977, das der KostensatzVO 1978 zugrunde gelegen habe, nicht beigezogen, sondern nur bruchstückhaft zur Kenntnis genommen habe, nämlich soweit es in einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wiedergegeben sei. Was die Beklagte zum weiteren Inhalt dieses Gutachtens vorträgt, war nach der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich und brauchte deshalb vom Berufungsgericht nicht aufgeklärt zu werden. Das Berufungsgericht räumt nämlich ein, die im besagten Gutachten enthaltenen Angaben hätten es zwar nahegelegt, die Stadt S. nicht in die Kostengruppe der Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern im Sinne der Kostensatz VO 1978 einzuordnen. Gleichwohl habe dies keinen Niederschlag in der Kostensatz VO 1978 gefunden; diese unterscheide eindeutig nur nach der Einwohnerzahl der Städte. Auch die darauf gestützten Verfahrensrügen, daß das Berufungsgericht zur Auslegung der Kostensatz VO 1978 sich auf Gutachten und Veröffentlichungen aus den Jahren 1980 und 1981 beruft, sind nicht begründet. Die vom Berufungsgericht in dieser Weise belegten Ausführungen zur Abhängigkeit zwischen Besiedlungsdichte und Beförderungskosten waren keine neuen Erkenntnisse; sie waren dem Verordnunggeber der Kostensatz VO 1978 bekannt.

7

Die Auslegung der Kostensatz VO 1978 durch das Berufungsgericht verstößt entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht gegen Denkgesetze, was übrigens kein Verfahrensfehler, sondern eine Verletzung materiellen Rechts wäre (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1977 - BVerwG 7 C 67.75 - Buchholz 401.84 Nr. 34; Beschluß vom 2. September 1977 - BVerwG 7 B 15.76 - Buchholz 401.84 Nr. 35). Dazu würde nicht genügen, daß - was hier offenbleiben kann - ihr Ergebnis unwahrscheinlich ist, sondern sie müßte auf einer denkgesetzlich ausgeschlossenen, schlechterdings unmöglichen Schlußfolgerung beruhen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 237.5 § 14 Nr. 2). Eine solche Schlußfolgerung hat das Berufungsgericht nicht gezogen.

8

Das Berufungsurteil verstößt schließlich auch nicht gegen sonstiges materielles Bundesrecht.

9

Der Senat ist gemäß § 137 Abs. 1 VwGO an die Auslegung des Begriffs "Nachbarortslinienverkehr" in den Kostensatzverordnungen durch das Berufungsgericht gebunden. Denn es handelt sich um die Anwendung irrevisiblen Landesrechts. Dazu gehören auch allgemeine Auslegungsgrundsätze, die vom Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung des Landesrechts herangezogen werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Auslegung von Landesrecht bundes(verfassungs)rechtliche Rechtsätze verletzt, wie das Rechtsstaatsprinzip, etwa in der speziellen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Äquivalenzprinzips, oder den Gleichheitssatz. Das ist dann der Fall, wenn die Auslegung offenbar willkürlich ist (BVerwG, Beschluß vom 30. August 1972 - BVerwG 7 B 43.71 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 53; Beschluß vom 8. Juni 1976 - BVerwG 7 B 70.76 - Buchholz 401.84 Nr. 30; Beschluß vom 6. Mai 1977 - BVerwG 7 C 67.75 - Buchholz 401.84 Nr. 34; Beschluß vom 2. September 1977 - BVerwG 7 B 15.76 - Buchholz 401.84 Nr. 35). Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung insbesondere der Kostensatz VO 1978, die die Klägerin für die Monate Januar bis August 1980 "in Millionenhöhe" - wie die Beklagte meint - begünstigt, ist nicht willkürlich. Das Berufungsgericht hat diese Begünstigung als gerechtfertigt angesehen, weil der Verordnunggeber im Interesse einer schnellen und einfachen Umsetzung des § 45 a PBefG und mangels gesicherter Daten für eine weitergehende Differenzierung bewußt zunächst nur drei Kostengruppen gebildet, dabei nur auf die Einwohnerzahl der größten in der Verkehrsregion bedienten Stadt abgestellt und starke Pauschalierungen in Kauf genommen habe. Eine solche Auslegung des Landesrechts, die auf den Gesichtspunkt der Einfachheit und Praktikabilität (s. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 C 4.76 - Buchholz 401.84 Nr. 37). und des Regelungsbedarfs trotz Fehlens gesicherter Daten für eine "gerechte" Lösung abstellt, ist nicht willkürlich. Sie hält unter den bundesverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten des Gleichheitssatzes und der Verhältnismäßigkeit (Äquivalenzprinzip) der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

10

Die Auslegung der Kostensatzverordnungen, insbesondere der von 1978, verstößt auch nicht gegen § 45 a PBefG.

11

§ 45 a Abs. 1 PBefG gibt den Linienverkehrsunternehmen einen Anspruch auf Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn und soweit - erstens - der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Entgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und - zweitens - der Unternehmer die rechtlichen Möglichkeiten der Anpassung der Beförderungsentgelte (vgl. § 39 PBefG) an die Ertrags- und Kostenlage wahrgenommen hat. Für die Bemessung des Ausgleichs (§ 45 a Abs. 2 Satz 1 PBefG) spielen die "durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten" als Berechnungsfaktor eine entscheidende Rolle. Als solche "gelten" nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG "die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen ... durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze ... für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden." Damit hat der Bundesgesetzgeber, wie das Abstellen auf durchschnittliche Kosten, Durchschnittswerte, pauschale Festlegung zeigt, dem Landesverordnunggeber einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt und Vereinfachung, Typisierung und Pauschalierung bei der Festsetzung der Kostensätze nicht nur ermöglichen wollen, sondern ausdrücklich bezweckt. Das schließt zwangsläufig als Folge ein, daß die Anwendung der festgesetzten Kostensätze im Einzelfall dazu führen kann, daß ein Unternehmen einen höheren oder geringeren Erstattungsbetrag erhält, als § 45 a Abs. 2 Satz 1 PBefG ihn mit dem grundsätzlichen Anspruch auf Verlustausgleich in Höhe von 50 vom Hundert der Mindereinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen für Auszubildende - gemessen an den Kosten sparsam wirtschaftender und leistungsfähiger Unternehmen - zubilligt. Das ist bei Überschreitungen des grundsätzlich hälftigen Verlustausgleichs im Einzelfall jedenfalls solange bundesrechtlich unbedenklich, als der Erstattungsbetrag ein Verlustausgleich bleibt; denn einen anteiligen Verlust aus der Beförderungspflicht im Ausbildungsverkehr zu tragen, ist eine den Verkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Gemeinwohlbindung (§ 39 Abs. 2 PBefG, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 7 C 29.82 - BVerwGE 69, 104 <105 ff.> = Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 3) auferlegte Last, die der Verordnunggeber als mögliche Folge eines pauschalierenden Verlustausgleichs im Einzelfall auch abschwächen darf.

12

Das Land Niedersachsen durfte in den Kostensatzverordnungen den Begriff des Nachbarortslinienverkehrs ohne Bindung an den - bundesrechtlichen - Inhalt dieses auch in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Satz 4 PBefG angeführten Begriffs verwenden. § 45 a PBefG bindet den Landesverordnunggeber weder bei der Festlegung der Kostensätze, gerade auch an diese Verkehrsart anzuknüpfen, noch diesen Begriff im selben Sinne zu verwenden wie § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Satz 4 PBefG. Die Kostensatzverordnungen übernehmen also nicht lediglich einen Rechtsbegriff aus dem ihre Rechtsgrundlage bildenden revisiblen Recht, was möglicherweise insoweit auch ihre Revisibilität bewirken könnte (vgl. BGHZ 46, 17 <21>); denn die Ermächtigung in § 45 a PBefG stellt gerade nicht auf den - nur anderwärts im Personenbeförderungsgesetz verwendeten - Begriff des Nachbarortslinienverkehrs ab. Deshalb kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob Nachbarortslinienverkehr im Sinne dieser Bestimmung eine bestimmte Mindestfahrtenhäufigkeit, nämlich - wie die Beklagte meint - zwölf werktägliche Fahrtenpaare, voraussetzt, unentschieden bleiben.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.864.608 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer