Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1977, Az.: BVerwG 7 C 4/76
Entwässerungsgebühren bei Mischkanalisation; Frischwassermaßstab; Kostenanteil der Gemeinde; Niederschlagswasserbeseitigung; Bemessung des Gebührensatzes; Schmutzwasserbeseitigung; Niederschlagswasserbeseitigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 4/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart 14.07.1972 - V 60/71
- VGH Mannheim 06.10.1975 - II 1069/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BB 1978, 429
Amtlicher Leitsatz
1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, wenn bei Mischkanalisation Entwässerungsgebühren allein nach dem Frischwassermaßstab erhoben werden und die - nach Absetzung des von der Gemeinde übernommenen Kostenanteils - nur geringfügigen zusätzlichen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bei Bemessung des Gebührensatzes einbezogen werden.
2. Bundesrecht gebietet nicht, bei der Gebührenbemessung nach dem Frischwassermaßstab die Gesamtkosten einer Mischkanalisation auf die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung in dem Verhältnis der Kosten einer fiktiven Trennkanalisation aufzuteilen oder die Kostenanteile nach dem Verhältnis der in die Mischkanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge einerseits und Niederschlagswassermenge andererseits zu ermitteln.