Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1984, Az.: BVerwG 7 C 29.82
Personenbeförderung; Beförderungsentgelt; Schülerfahrgeldermäßigung; Genehmigungsbehörde; Genehmigung; Weigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 29.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 05.07.1978 - AZ: 3 Os VG A 216/74
- OVG Niedersachsen - 25.11.1981 - AZ: 9 OVG A 122/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 69, 104 - 109
- DVBl 1985, 285-287 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1984, 193-196
- DÖV 1984, 1023-1025
- NVwZ 1986, 380 (amtl. Leitsatz)
- Städtetag 1984, 565-566
Amtlicher Leitsatz
Die aus der Gemeinwohlklausel des § 39 Abs. 2 PBefG abzuleitende Forderung an den Verkehrsunternehmer, bei der Bildung der Verkehrstarife an der -Ermäßigung der Preise für die Schülerzeitkarten festzuhalten, wird bestätigt durch die Regelung des § 45 a PBefG, die dem Unternehmer insoweit einen Ausgleichsanspruch zubilligt. Sie läßt den Anspruch des Unternehmers auf im Gesamtergebnis kostendeckende Einnahmen unberührt und unterliegt damit nicht nur verkehrspolitischen, sondern auch marktbedingten Grenzen.
Die Weigerung der Genehmigungsbehörde, dem Wegfall der Schülerfahrgeldermäßigung gemäß § 39 Abs. 1 und 2 PBefG zuzustimmen, kann im Einzelfall rechtswidrig sein, wenn der Unternehmer sein Tarifniveau zum Ausgleich der Mindereinnahmen aus dem Schülerverkehr bereits auf eine Höhe gebracht hat, die eine Überbelastung der Verkehrsbenutzer erkennbar gemacht hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. November 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Zustimmung der Beklagten zu einem neuen allgemeinen Tarifsystem, das eine zusätzliche Fahrgeldermäßigung für die Monatsfahrausweise (Zeitkarten) der Schüler nicht mehr vorsieht.
Der Kläger ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; in ihr haben sich öffentliche und private Verkehrsunternehmen, nämlich die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost (inzwischen ausgeschieden), die Stadtwerke Osnabrück und die Omnibusunternehmen W... KG und P... zur gemeinsamen wirtschaftlichen und tarifeinheitlichen Bedienung der von den Gesellschaftern betriebenen Omnibusunternehmen im südlichen Bereich des Landkreises Osnabrück zusammengeschlossen. Dem Kläger ist dafür als verantwortlichem Unternehmer die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung erteilt worden. Die Zeitfahrausweise für Schüler werden vom Kläger bisher um etwa 25 % billiger als die normalen Zeitkarten abgegeben, die ihrerseits nach Angabe des Klägers bereits um 50 % ermäßigt sein sollen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1974 beantragte der Kläger beim ehemaligen Begierungspräsidenten in Osnabrück, einem neuen Tarifsystem zuzustimmen, das die zusätzliche Fahrgeldermäßigung für Schüler nicht mehr enthält. Zur Begründung gab er an, daß wegen der Einrichtung weiterer Schulzentren in Bad Iburg und Georgsmarienhütte mit Beginn des Schuljahres 1973/74 wesentlich mehr Schüler zu den nicht kostendeckenden Tarifen befördert werden müßten. Die wirtschaftliche Lage der zusammengeschlossenen Unternehmen verschlechtere sich dadurch ständig. Eine allgemeine Tariferhöhung, die die Behörde anheimstelle, sei keine Abhilfe, sie widerspreche dem Verursachungsprinzip und würde zur Abwanderung von Fahrgästen führen. - Der ehemalige Regierungspräsident in Osnabrück lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 1974 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 22. Oktober 1974 zurück. Er führte aus: Die Forderung nach Schülerermäßigung beruhe auf § 39 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG -. Danach müßten die Beförderungsentgelte mit dem Gemeinwohl in Einklang stehen. Für das Land Niedersachsen bestehe die einheitliche Regelung, daß die Schülerfahrpreise etwa 25 % unter den vergleichbaren Preisen der Erwachsenenfahrkarte liegen sollten; die Mindereinnahmen seien über die allgemeinen Tarife auszugleichen.
Die Klage des Klägers mit dem Antrag,
die ablehnenden Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Wegfall der Ermäßigungen bei den Schülerfahrpreisen und den insoweit neu gefaßten besonderen Beförderungsbedingungen zuzustimmen,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Versagung der beantragten Zustimmung bis zum Inkrafttreten des § 45 a PBefG am 1. Januar 1977 rechtswidrig gewesen ist,
hatte vor dem Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag Erfolg. In den Gründen des Urteils heißt es: Der Kläger habe einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Zustimmung. Die vom Gericht beauftragten Sachverständigen hätten in ihren Gutachten übereinstimmend festgestellt, daß in den Jahren 1974 und 1975 der Linienverkehr der beteiligten Unternehmen wegen der Ermäßigung der Schülerfahrpreise nicht kostendeckend durchgeführt worden sei. Es entspreche, auch um das Abwandern von Fahrgästen zu verhindern, dem Verursacherprinzip, wenn die Schülerermäßigungen beseitigt würden.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Kläger habe aufgrund der ihm erteilten Linienverkehrsgenehmigung die Rechte eines Unternehmers nach dem Personenbeförderungsgesetz, er könne daher das hier streitige Begehren geltend machen. Zr habe jedoch kein Recht auf die begehrte Zustimmung der Beklagten. Der vom Kläger vorgesehene künftige Wegfall der Ermäßigung für die Schülerzeitkarten widerspreche dem Gemeinwohl im Sinne des § 39 Abs. 2 PBefG. Das folge aus der ab 1. Januar 1977 geltenden Vorschrift des § 45 a PBefG, der dem Verkehrsunternehmer einen 50 %igen Ausgleich der Verluste aus dem Schülerverkehr zubillige. Daraus ergebe sich das besondere öffentliche Interesse an der Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für Auszubildende. Der Unternehmer komme der Verpflichtung aus § 39 Abs. 2 PBefG jedenfalls nach dem Inkrafttreten des § 45 a PBefG nur nach, wenn er für die Zeitkarten der Schüler daran festhalte, ihnen eine angemessene Ermäßigung gegenüber dem Preis der vergleichbaren Zeitkarten einzuräumen. Deshalb könne offenbleiben, ob - wie vom Kläger behauptet und von den Sachverständigen festgestellt - Verluste durch den Schülerverkehr tatsächlich eingetreten seien oder ob - entsprechend der Behauptung der Beklagten - die Schüler im allgemeinen Linienverkehr vom Kläger gewinnbringend befördert werden könnten. Es komme auf die wirtschaftliche Situation des gesamten Unternehmens und nicht auf die Rentabilität einzelner Transportleistungen an. Zudem habe der Gesetzgeber offenkundig in Kauf genommen, daß die Unternehmen aus den ermäßigten Fahrpreisen in Verbindung mit dem beschränkten Ausgleichsanspruch eine volle Kostendeckung im Schülerverkehr nicht erzielten. Da der Unternehmer gemäß § 39 Abs. 2 PBefG einen Anspruch auf kostendeckendes Beförderungsentgelt für die betrieblichen Gesamtkosten habe, könne daraus nur geschlossen werden, daß entgegen der Auffassung des Klägers der erforderliche Restausgleich nicht nach dem Verursacherprinzip durch den Wegfall der Schülerermäßigung in Betracht komme. Vielmehr müßten die verbleibenden Mindereinnahmen über die allgemeinen Tarife und damit durch eine interne Subventionierung ausgeglichen werden. Über die Höhe der Schülerermäßigung sei hier nicht zu. entscheiden. Streitgegenstand sei allein die verweigerte Zustimmung der Beklagten zum Wegfall der Ermäßigung als solcher. Der Vertreter der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß zwischenzeitlich von der Aufsichtsbehörde nicht mehr ausnahmslos eine Rabattierung um 25 % gefordert werde. - Der Hilfsantrag sei unzulässig. Für die vergangene Zeit fehle das besondere Feststellungsinteresse. Eine Schadensersatzklage des Klägers habe offensichtlich keine Erfolgsaussicht. Ansprüche aus Amtspflichtverletzung oder aus enteignungsgleichem Eingriff seien offenkundig nicht gegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Zusätzlich beantragt er "gleichrangig hilfsweise" die Feststellung,
daß eine zusätzliche Rabattierung der Schülerfahrpreise um weniger als 25 %, nämlich bis zu 5 % möglich ist.
Er rügt die Verletzung der §§ 39 Abs. 1 und 2, 45 a PBefG.
Diese Vorschriften verlangten nicht denknotwendig, den Preis für die Zeitkarten der Schüler zusätzlich zu ermäßigen. Die weitere Anhebung der Jedermanntarife sei nicht vertretbar, sie würde die betroffenen Fahrgäste in einer mit den Gemeinwohl nicht in Einklang stehenden Härte treffen, vom Markt nicht angenommen werden und der verkehrspolitisch gewünschten Entlastung des Individualverkehrs im Wege stehen. Der generelle Wegfall der zusätzlichen Schülerermäßigung berühre den angesprochenen Personenkreis ohnehin nur zum geringen Teil, da die Fahrkosten vom Schulträger oder im Rahmen der BAföG-Unterstützung zurückerstattet würden. - Sollte die vom Kläger begehrte Reduzierung der Ermäßigung auf Null nicht möglich sein, dürfte eine geringere Ermäßigung, mithin eine um 5 % noch im Einklang mit § 39 Abs. 2 PBefG stehen. Darauf ziele der neue Hilfsantrag ab. - Der bereits gestellte Hilfsantrag sei wegen beabsichtigter Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung und aus enteignungsgleichem Eingriff gerechtfertigt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist im wesentlichen auf die Gründe des Berufungsurteils und rügt die Zulässigkeit des von der Revision neu gestellten Hilfsantrages.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das Berufungsurteil im Ergebnis für richtig.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1)
Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte gerichtete Verpflichtungsklage, dem begehrten Wegfall des ermäßigten Schülertarifs allgemein zuzustimmen, mit Recht als unbegründet abgewiesen.
Nach § 39 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) - PBefG -, der gemäß § 45 Abs. 3 PBefG auch für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt, bedürfen Beförderungsentgelte und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Die Genehmigungsbehörde hat gemäß § 39 Abs. 2 PBefG die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.
a)
Unbedenklich ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger, in dessen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sich öffentliche und private Verkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben, das Begehren aus § 39 Abs. 1 PBefG als eigenes Recht geltend macht. Ein solches Recht hat zwar, wie § 39 Abs. 2 PBefG zeigt, nur der Unternehmer (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 PBefG); die Einbeziehung freiwilliger Zusammenschlüsse von Unternehmen in Form von bloßen Verkehrsgemeinschaften oder Verkehrsverbünden (§ 8 PBefG) mag zweifelhaft sein (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., Anm. 10 a zu § 39). Der Kläger hat jedoch vom Beklagten als "verantwortlicher Unternehmer" eine eigene Personenbeförderungsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 PBefG erhalten. Er hat damit die Rechte und Pflichten erlangt, die § 39 PBefG dem Unternehmer im Bereich der Tarifbildung zuweist. Das trifft hier zusätzlich deshalb zu, weil die gemeinsame Tarifpolitik wesentlicher Inhalt des Gesellschaftszwecks des Klägers ist. Darum gilt hier nicht die Sonderregelung des § 45 Abs. 2 PBefG, die für die Genehmigung oder Festsetzung der Beförderungsentgelte der Bundesbahn und Bundespost besondere behördliche Zuständigkeiten begründet. Die Frage, ob dem Kläger die Personenbeförderungsgenehmigung hätte erteilt werden dürfen, kann angesichts der Tatsache, daß sie ihm erteilt worden und diese Erteilung jedenfalls nicht nichtig ist, offenbleiben. Der Senat neigt übrigens der Ansicht zu, daß als natürliche Person im Sinne von § 3 Abs. 1 PBefG, die nach dieser Vorschrift Träger der Genehmigung sein kann, auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das heißt die Gesamtheit der Gesellschafter in Betracht kommt (ebenso Bidinger a.a.O. Anm. 1 zu § 3; Greif, Personenbeförderungsgesetz, 1961, Anm. 2 und 3 zu § 3).
b)
Dem Berufungsgericht ist weiterhin dahin zu folgen, daß die allgemeine Entschließung des Klägers, bei seiner künftigen Tarifbildung die bisher gewährte besondere Ermäßigung der Schülerzeitkarte wegfallen zu lassen, eine zustimmungsfähige und zustimmungsbedürftige "Änderung des Beförderungsentgelts" im Sinne des § 39 Abs. 1 PBefG ist. Hierzu gehört nicht nur die Änderung der Preise, die im Einzelfall für bestimmte Beförderungsleistungen festgesetzt werden; § 39 Abs. 1 PBefG erfaßt auch die Änderung solcher allgemeiner Preisregelungen, die die Höhe des im Einzelfall zu fordernden Fahrgelds beeinflussen, wie dies für den allgemeinen Wegfall der bisher der Personengruppe der Schüler gewährten Fahrgeldermäßigung (Sondertarif) zutrifft.
c)
Die vom Kläger begehrte Zustimmung zur Beseitigung der bisher gewährten Ermäßigung des Schülertarifs widerspricht dem nach § 39 Abs. 2 PBefG zu berücksichtigenden Gemeinwohl. Das hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgesprochen.
§ 39 PBefG geht von dem Grundsatz aus, daß die Gestaltung des Beförderungsentgelts Sache des Unternehmers ist, jedoch mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl abgestimmt werden muß. Deshalb gibt § 39 Abs. 1 und 2 PBefG der Behörde eine Überwachungsbefugnis. Das dort vorgeschriebene behördliche Zustimmungsverfahren bezweckt, den Anspruch des Unternehmers auf ein angemessenes Beförderungsentgelt mit den Interessen der Allgemeinheit soweit wie möglich auszugleichen (BVerfGE 42, 191 [200]). Im öffentlichen Interesse ist es nicht nur notwendig, die wirtschaftliche Leistungskraft der Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs sicherzustellen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) und die Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG); das nach § 39 Abs. 2 PBefG zu wahrende Gemeinwohl umfaßt auch die sozialen Belange der Verkehrsbenutzer, denen der Verkehrsunternehmer Rechnung tragen muß. Der erkennende Senat hat bereits in Einblick auf die Gestaltung des Schülertarifs ausgesprochen, daß die Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl dem Verkehrsunternehmer in gewissem sachgemäßem Umfang gebietet, sein Tarifschema innerhalb der Grenzen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nach Regel-, Sozial- und Ermäßigungstarifen zu staffeln (Urteil vom 19. Januar 1979 - BVerwG 7 C 56.75, in Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Notwendigkeit, die Personengruppe der Schüler bei der Bildung der Verkehrstarife zu bevorzugen, ist seit je allgemein anerkannt. Sie entspricht den sozial- und bildungspolitischen Zielsetzungen sowie den Belangen des Familienlastenausgleichs und hat dazu geführt, daß vor allem den Zeitfahrausweisen der Schüler traditionell eine Ermäßigung gewährt wird, die über diejenige der Jedermann-Zeitkarten hinausgeht. § 45 a PBefG, der am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist und auf den das Berufungsgericht sein Urteil wesentlich gestützt hat, bestätigt diese Auffassung. Danach haben die Verkehrsunternehmer einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 50 % der Einnahmeausfälle, die ihnen durch die Beförderung von Auszubildenden (Schüler, Lehrlinge, Studenten) mit Zeitfahrausweisen entstehen. Diese Regelung hat die in § 39 Abs. 2 PBefG zum Ausdruck kommende Sozialbindung des Unternehmens zur Grundlage; sie geht davon aus, daß im Tarifbereich des Ausbildungsverkehrs aus Gründen des öffentlichen Verkehrsinteresses sowie aus sozial- und bildungspolitischen Gründen Leistungen zu einem Preis erbracht werden müssen, der die Kosten nicht deckt (Bundestagsdrucksache 7/2018 S. 6). Das Gesetz hat damit die Forderung, die Tarife für den Ausbildungsverkehr zu ermäßigen, als im öffentlichen Interesse und im Gemeinwohl liegend angesehen. Es räumt dem Unternehmer einen Ausgleichsanspruch ein, um diese Forderung weiterhin erfüllbar zu machen. Das ist die gesetzliche Grundkonzeption (ebenso Fromm/Wimmer, DVBl. 1980, 619 [621]; Haselau/Krämer, Verkehr und Technik 1976, 291 [294]; Bidinger/Haselau/Krämer, Ausgleich gemeinwohlschaftlicher Leistungen in Ausbildungsverkehr, Bd. 1, S. 41; Bidinger a.a.O., Anm. 1 zu § 45 a S. 3).
Die Revision kann deshalb nicht erfolgreich geltend machen, der Kläger erstrebe lediglich, die Preise der Schülerzeitkarte den Preisen der Jedermann-Zeitkarte gleichzusetzen, die bereits um etwa 50 % ermäßigt sei. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit die Ermäßigung der Jedermann-Zeitkarte überhaupt nur auf betriebswirtschaftlichen Gründen, insbesondere auf einem bloßen Mengenrabatt beruht. Dadurch daß § 45 a PBefG die Ausgleichsregelung für die Mindereinnahmen aus den Zeitkarten des Ausbildungsverkehrs geschaffen hat - die zunächst gleichfalls vorgesehene Ausgleichsregelung für die Zeitfahrausweise der Berufstätigen ist aus Finanzierungsgründen zurückgestellt worden (Bundestagsdrucksache 7/4899 S. 2) -, hat das Gesetz die Schülerermäßigung als generelle sozial- und bildungspolitische Tarifauflage besonders herausgestellt, die wesentliche Bedeutung hat und grundsätzlich aufrechtzuerhalten ist. Die Beklagte bleibt im Rahmen dieser Zielsetzung des Gesetzes, wenn sie an ihrer überkommenen bisherigen Verwaltungspraxis festhält und für die Schülerzeitkarte eine zusätzliche Ermäßigung verlangt, die im Verhältnis zur Jedermann-Zeitkarte etwa 25 % ausmacht.
Dem steht nicht entgegen, daß § 45 a PBefG lediglich einen eingeschränkten Ausgleichsanspruch zubilligt, indem er nur 50 % der im Ausbildungsverkehr ungedeckt bleibenden Kosten gewährt und für den Kosten-Ertrags-Vergleich in der Regel einen pauschal festgelegten Soll-Kostenansatz zugrunde legt. Der Anspruch des Verkehrsunternehmers auf wirtschaftliche Angemessenheit der Tarife, der nach § 39 Abs. 2 PBefG ebenfalls zu beachten ist, bleibt unberührt. Er besagt nicht, daß jede Verkehrsleistung Einnahmen erbringen muß, die mindestens kostendeckend sind. Der Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrsunternehmens gewährleistet allein Fahrgeldeinnahmen, die im Gesamtergebnis kostengerecht sind. Der Unternehmer ist nicht gehindert, seine Beförderungsentgelte im übrigen so zu erhöhen, daß insgesamt gleichwohl die Wirtschaftlichkeit gesichert ist. Darum scheidet ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 GG aus. Dem Unternehmer ist grundsätzlich zuzumuten, den rentabilitätsmindernden Auswirkungen der ihm auferlegten öffentlichen Last der Schülerermäßigung durch "interne Subventionierung" zu begegnen (vgl. BVerfGE 30, 292 [325]). Das gilt hier um so mehr, als die Mindereinnahmen aus dem Schülerverkehr angesichts des Anspruchs des Unternehmers aus § 45 a PBefG nur noch einen innerbetrieblichen Restausgleich notwendig machen. Hierbei ist der Unternehmer nicht auf die Erhöhung der Tarife beschränkt, für die keine Vergünstigungen gewährt werden. Insbesondere die Anhebung des Preises der Jedermann-Zeitkarte, die die Beklagte anheimgegeben hat, ermöglicht bei gleichbleibender prozentualer Höhe der Ermäßigung des Schülersondertarifs auch dessen Anhebung.
Der Revision des Klägers ist zuzugeben, daß die Erhöhung des Tarifniveaus ihre Grenze in den öffentlichen Verkehrsinteressen, insbesondere in der Aufnahmefähigkeit des Marktes findet. Der zwecks innerbetrieblichen Ausgleichs erhöhte Regeltarif darf die Verkehrsbenutzer, die zum Regeltarif fahren, nicht unangemessen belasten; er darf nicht dazu führen, daß ein wesentlicher Teil der Fahrgäste zum Individualverkehr abwandert, was verkehrspolitisch unerwünscht ist und die zu wahrende Leistungsfähigkeit der Verkehrsunternehmen gefährdet. Diese dem öffentlichen Verkehrsinteresse widerstreitenden Auswirkungen können je nach den Umständen des Einzelfalles zur Folge haben, daß die Genehmigungsbehörde vom Unternehmer eine Schülerermäßigung, die noch ins Gewicht fällt, nicht mehr verlangen kann. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, daß die ihm von der Beklagten anheimgegebene Tariferhöhung derartige Auswirkungen haben würde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß dies im Fall seiner Verkehrsbetriebe tatsächlich zutrifft, hat er jedoch in den für einen solchen Vortrag maßgeblichen Tatsacheninstanzen nicht dargetan. Er hat nicht vorgetragen, daß er zum Ausgleich der Mindereinnahmen, die der verbilligte Schülerverkehr verursacht, sein Tarifniveau bereits auf eine Höhe gebracht hat, die eine Überbelastung der Verkehrsbenutzer erkennbar gemacht hat. Insbesondere fehlt es an jedem Hinweis, aus welchem Grunde die 50%ige Ermäßigung für Zeitkarten im Berufsverkehr beibehalten werden müsse; eine Verringerung dieser Ermäßigung würde ohne weiteres zu einer entsprechenden Anhebung der Entgelte für die Schülerzeitkarten führen, ohne daß dadurch die zwischen diesen beiden Arten von Zeitkarten bestehende Preisdifferenz von ca. 25 % betroffen wäre. Der Kläger hat zwar - übrigens erst im Revisionsverfahren - die von ihm vorgenommenen zahlreichen Anhebungen der Tarife im einzelnen dargestellt, aber nicht vorgetragen, daß dabei Grenzen der Aufnahmefähigkeit des Marktes sichtbar geworden wären, insbesondere mehr und mehr Fahrgäste zu anderen Verkehrsmitteln abgewandert seien. Dem entspricht es, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger es bisher unterlassen hat, alle ihm zur Verfügung stehenden und auch zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um in seinen Verkehrsunternehmen ein Gesamtergebnis der Einnahmen zu erreichen, das jedenfalls die Verluste ausgleicht, die aus der ihm auferlegten Schülerfahrpreisermäßigung herrühren. Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden.
Soweit die Revision einwendet, der begehrte generelle Wegfall der zusätzlichen Schülerermäßigung laufe dem Sozialstaatsgebot und damit dem Gemeinwohl deswegen nicht zuwider, weil ein großer Teil des betroffenen Personenkreises das Fahrgeld ohnehin vom Schulträger oder im Wege der BAföG-Unterstützung zurückerhalte, hat der Senat (Urteil vom 19. Januar 1979 a.a.O.) bereits ausgesprochen, daß es für die Gewährung von Ermäßigungstarifen auf die Person des Beförderten und nicht darauf ankommt, wer für den Beförderten das Beförderungsentgelt trägt. Der Schulträger soll nur das tragen, was an sich der Schüler zahlen müßte; die Kestenübernahme hat nicht die Wirtschaftlichkeit des Verkehrsunternehmers zum Ziel. Zwar hat es der Senat für nicht durch § 39 Abs. 2 PBefG ausgeschlossen angesehen, bei Sozialtarifen die Ermäßigung von in Einzelfall nachzuweisender Bedürftigkeit abhängig zu machen. Der Kläger erstrebt aber einen Wegfall der Schülerermäßigung, der alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit betrifft.
2)
Den Hilfsantrag der Klage festzustellen, daß die Versagung der beantragten Zustimmung bis zum Inkrafttreten des § 45 a PBefG am 1. Januar 1977 rechtswidrig gewesen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Den Ausführungen des Berufungsurteils, der vom Kläger beabsichtigte Amtshaftungsprozeß, dessen Vorbereitung der Klageantrag dienen soll, sei offensichtlich aussichtslos, ist nichts weiter hinzuzufügen. Die Weigerung der Beklagten, dem begehrten Wegfall der Schülerermäßigung zuzustimmen, war angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 19. Januar 1979 a.a.O.) auch vor Inkrafttreten des § 45 a PBefG nicht rechtswidrig. Sie hinderte, was die Beklagte stets betont hat, den Kläger nicht, seine Tarife unter Beachtung der Ermäßigung im Schülerverkehr der Ertrags- und Kostenlage anzupassen und dementsprechend allgemein anzuheben.
3.
Der weitere Hilfsantrag, festzustellen, daß eine zusätzliche Rabattierung der Schülerfahrpreise um weniger als 25 %, nämlich bis zu 5 % möglich ist, ist vom Kläger erstmalig im Revisionsverfahren gestellt worden. Er ist schon wegen der in ihm liegenden Klageänderung gemäß § 142 VwGO unzulässig. Eine bloße Beschränkung des Hauptantrages, dessen Gegenstand die beantragte und verweigerte Zustimmung zum Wegfall der Schülerfahrpreisermäßigung als solche ist, kann in dem Hilfsantrag nicht gesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass