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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1993, Az.: BVerwG 4 NB 40.93

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre; Zweck einer Veränderungssperre; Anforderungen an eine Sicherheitssperre als Sicherungsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 40.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig - 22.07.1993 - AZ: 1 K 12/92

Fundstellen

  • BRS 1993, 256-257
  • BRS 55, 95
  • BWGZ 1994, 704-705
  • DÖV 1994, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 685-686 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1994, 228 (Volltext mit amtl. LS)
  • SchlHA 1994, 214-215
  • UPR 1994, 152-153
  • ZfBR 1994, 145-146 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Veränderungssperre muß nicht daran scheitern, daß sie der Sicherung einer Planung dient, mit der die in einem Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 I Nr. 6 BauGB) herabgesetzt werden soll.

  2. 2.

    Die Grundsätze des § 1 V 3 BauGB (sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden) und des § 1 I BauGBMaßnG (Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung) sind keine durch Abwägung unüberwindbaren Planungshindernisse.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache im Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1993 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO verletzt hat. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, daß die Antragsteller der Rechtssache wegen der Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen, ob das Merkmal der Erforderlichkeit der Veränderungssperre verlange, daß die beabsichtigte Planung einer Gemeinde nicht gegen elementare Grundsätze planungsrechtlicher Abwägungsregeln verstößt. Diese Frage bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie sich anhand des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten läßt.

2

Der Senat hat in seinemBeschluß vom 27. Juli 1990 (BVerwG 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4) bereits entschieden, daß die Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht davon abhängt, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) getragen sein wird, und klargestellt, daß es insoweit nur darauf ankommt, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann. Voraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre ist lediglich, daß der ihr zugrundeliegende Planaufstellungsbeschluß ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121;Beschlüsse vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6 undvom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5). Das schließt es aus, ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern. Der Sinn der Veränderungssperre ist es gerade, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Die Frage, ob der Bebauungsplan abgewogen ist, läßt sich abschließend erst nach und aufgrund des Satzungsbeschlusses beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange in die Planung eingestellt und gewichtet sein. Wollte man etwas anderes verlangen, würde sich die Gemeinde selbst bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, die häufig am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und ihrerseits vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspräche.

3

Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluß ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen läßt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 undvom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111).

4

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung läßt das Beschwerdevorbringen auf der Grundlage der vom Normenkontrollgericht getroffenen Feststellungen keinen Klärungsbedarf erkennen. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ermöglicht es grundsätzlich, die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden zu beschränken. Ob die Planung nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin verwirklicht werden kann, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles und der Gewichtung der einzelnen Belange im Aufstellungsverfahren. Daß hierbei den Vorgaben des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB und des § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnG Rechnung zu tragen ist, läßt sich nicht mit einem unüberwindlichen Planungshindernis gleichsetzen. Daß die bauleitplanerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin erst einsetzten, als die Antragsteller den Bauantrag stellten, führt ebenfalls nicht zu einer Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung hin, denn in der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die Gemeinde das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen darf, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 B 236.88 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 13 undvom 9. August 1991 - BVerwG 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 17). Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, daß das zeitlich befristete Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, als Ausdruck zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums verfassungsrechtlich unbedenklich ist, sofern die Planung ein Mindestmaß an Konkretisierung erreicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - a.a.O. undBeschluß vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 35.92 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 20).

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.

6

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GKG.

Gaentzsch
Lemmel
Halama