Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.1991, Az.: BVerwG 4 B 135.91

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Wirksamkeit einer Veränderungssperre; Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre; Mit der Veränderungssperre eintretende Sperrwirkung; Sinn und Zweck einer Veränderungssperre; Wirksamkeit einer Veränderungssperre bei Nichtigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 135.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.04.1991 - AZ: 7 A 2401/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 422.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

2

1.

Die von der Beschwerde zu § 14 Abs. 1 und 2 BauGB vorgetragenen Fragestellungen geben der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

3

a)

Für das Verständnis der Wirksamkeit einer Veränderungssperre ist zwischen der Frage der Rechtmäßigkeit ihres satzungsmäßigen Erlasses und der im Einzelfall zugelassenen Ausnahme zu unterscheiden. Die Zulässigkeit einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1BauGB setzt nicht voraus, daß schon der ihr zugrundeliegende Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, über den Inhalt der angestrebten Planung abschließend Aufschluß gibt. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Vielmehr ist es gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die mit der Veränderungssperre eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Der Gemeinde ist mithin das Instrument der Veränderungssperre an die Hand gegeben, um planerisch tätig zu werden und auch noch sinnvoll tätig werden zu können. Nur mit einer derartigen Zielsetzung sind die in § 14 Abs. 1BauGB vorgesehenen Einschränkungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß. Umgekehrt folgt aus der gesetzgeberischen Zielsetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, daß eine Veränderungssperre dann unzulässig ist, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Diese Auffassung wird in den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen näher begründet.

4

b)

Dagegen bietet. § 14 Abs. 2BauGB ein Mittel, um im Wege der Einzelfallprüfung auf der Grundlage der sich konkretisierenden Planungen zugunsten des Bauherrn Ausnahmen zulassen zu können. Daß dies nur im Einvernehmen mit der Gemeinde zulässig ist, zeigt übrigens, daß die Gemeinde mit dem Instrument der Veränderungssperre in die Lage versetzt werden soll, ihre planerischen Vorstellungen effektiv zu sichern. Dieser Zielsetzung entspricht es ersichtlich, die während des Zeitraums der Veränderungssperre eintretenden Veränderungen der planerischen Absichten der Gemeinde zu beachten. Daß sich im vorliegenden Falle derartige Änderungen - so unterstellend das Berufungsgericht - zum Nachteil der Klägerin entwickelten, ist eine Besonderheit der konkreten Fallgestaltung, gibt der Fragestellung jedoch als solche keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit die Beschwerde demgegenüber meint, es habe im vorliegenden Falle keine Konkretisierung, sondern ein überschreiten des ursprünglichen Rahmens stattgefunden, erörtert sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern verweist auf die Umstände des Einzelfalls.

5

2.

Die Beschwerde meint, die Veränderungssperre sei unwirksam gewesen, weil sie auf einem nichtigen Bebauungsplan beruhe. In diesem Vorbringen kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesehen werden. Die Veränderungssperre soll - wie dargelegt - eine künftige Planung sichern und eine angemessene städtebauliche Entwicklung ermöglichen. Die Verwirklichung derartiger Ziele ist insbesondere nicht davon abhängig, ob die Gemeinde zu Unrecht von der Rechtsgültigkeit eines vorhandenen Bebauungsplans ausgegangen ist. Sollte - wie die Beschwerde meint - der zugrundeliegende Bebauungsplan rechtsunwirksam sein, so lag es für die Gemeinde um so eher nahe, eine Veränderungssperre zu erlassen. Aus demselben Grunde hatte das Berufungsgericht übrigens keinen Anlaß auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen, der vorhandene Bebauungsplan sei unwirksam, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Deshalb erübrigte sich für das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung auch, der von der Beschwerde als erforderlich angesehenen Aufklärung nachzugehen. Aus entsprechenden Gründen ist es auch unerheblich, ob das klägerische Vorhaben vor Erlaß der Veränderungssperre nach § 34 BauGB hätte genehmigt werden müssen.

6

Das Berufungsgericht hat im Rahmen des § 14 Abs. 1 BauGB zutreffend geprüft, ob die Veränderungssperre deshalb unwirksam sei, weil die Gemeinde ggf. eine reine Negativplanung beabsichtige. Das wird verneint. Der hierfür vom Berufungsgericht gegebenen Begründung setzt die Beschwerde zunächst nur eine kritische Betrachtung entgegen, der ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnommen werden kann. Aber auch soweit die Beschwerde eine Abweichung gegenüber dem Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - RdL 1991, 82 = BauR 1991, 165 [BVerwG 18.12.1990 - 4 NB 8/90] - geltend macht, rechtfertigt ihr Vorbringen keine Zulassung der Revision. Bereits im formalen Sinne liegt eine Abweichung nicht vor. Die von der Beschwerde bezeichnete Entscheidung betrifft eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, während es sich im vorliegenden Falle um die Gültigkeit einer Veränderungssperre handelt. Auch inhaltlich trifft das Vorbringen der Beschwerde nicht zu. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen, von denen für die Beurteilung der erhobenen Abweichungsrüge auszugehen ist, verfolgt die Gemeinde mit der Veränderungssperre keine nur vorgeschobenen Gründe. Was die Beschwerde hiergegen vorträgt, betrifft tatsächliche Umstände, die das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat und die das Beschwerdegericht daher nicht berücksichtigen darf (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig. Die Beschwerde trägt nämlich nicht vor, mit welchen Beweismitteln zu welchem konkreten Beweisthema und mit welchem mutmaßlichen Beweiserfolg das Berufungsgericht hätte vorgehen müssen. Auf der Grundlage seiner zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung bestand für das Gericht ohnedies kein Anlaß zu der von der Beschwerde gewünschten Aufklärung. Von einer weiteren Erörterung wird insoweit abgesehen (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 in Verb, mit § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO n.F.; vgl. bereits BVerwG, Beschluß vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 150.88 - BVerwGE 80, 228 <230>[BVerwG 23.09.1988 - 7 B 150/88] zur entsprechenden Rechtslage nach § 173 VwGO, § 565 a ZPO).

7

Ergänzend wird hinzugefügt: Ein generelles Verbot negativer Festsetzungen gibt es nicht. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist anerkannt, daß positive Planungsziele nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Beschreibung des Gewollten, festgesetzt werden können. Auch die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gestatten den Ausschluß bestimmter Nutzungen durch negative Festsetzungen. Es ist daher bauplanungsrechtlich zulässig, in einem vorhandenen Gewerbegebiet aus städtebaulichen Gründen eine Ausweitung von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden. Dies alles wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.

8

3.

Die Beschwerde trägt ferner vor, das Berufungsurteil weiche von zwei Entscheidungen des beschließenden Senats ab. Das trifft weder hinsichtlich des Urteils vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 - noch hinsichtlich des Beschlusses vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6 = NVwZ 1990, 558 zu.

9

Das Berufungsgericht prüft im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle die als Satzung beschlossene Veränderungssperre zutreffend darauf hin, ob die Sperre auf eine unzulässige, weil substanzlose Planung gerichtet sei. Das wird verneint und ein als genügend angesehenes, nämlich hinreichend konkretisiertes Planungsziel der Gemeinde aufgewiesen. Das Gericht erwägt damit Fragen des Einzelfalls. Insoweit stellt sich von vornherein nicht die Frage der von der Beschwerde vorgetragenen Abweichung. Die Beschwerde übersieht, daß ihr Vorbringen sich sachlich auf den Regelungszusammenhang des § 14 Abs. 2 BauGB bezieht, während die von ihr angeführten Entscheidungen zu § 14 Abs. 1 BBauG/BauGB ergangen sind und damit eine andere Fragestellung behandeln. Insoweit stellen sich übrigens auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die über das hinausgehen, was als Inhalt der die von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen zu gelten hat.

10

Die Beschwerde trägt in diesem Zusammenhang vor, die angegriffene Entscheidung leide unter einer unzureichenden Erörterung der geltend gemachten ad-hoc-Einzelfallplanung. Dem Vorbringen ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen. Die Beschwerde räumt selbst ein, daß eine Abweichung zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar sei. Auch eine grundsätzliche Bedeutung ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die aufgeworfene Frage einer willkürfreien Rechtsanwendung betrifft offenkundig die stets zu beachtenden Umstände des Einzelfalls.

11

4.

Die Beschwerde macht schließlich geltend, die Klägerin habe im Zeitpunkt der Antragstellung einen Rechtsanspruch auf Erlaß eines Vorbescheides gehabt. Das Berufungsgericht habe dies zu Unrecht nicht beachtet. Das hiergegen gerichtete Vorbringen ergibt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.

12

Eine Abweichung gegenüber dem bereits erwähnten Beschluß vom 5. Februar 1990 besteht nicht. Das Berufungsgericht ist - wie erörtert - nicht davon ausgegangen, daß die Gemeinde keine positiven Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans gehabt habe. Zwar weist die Beschwerde auf die Möglichkeit einer Schadensersatzpflicht hin; dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Soweit die Beschwerde auf den Beschluß des Senats vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4 = NVwZ 1991, 62 verweist, führt sie selbst aus, daß bei Berücksichtigung der faktischen Zurückstellung eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Veränderungssperre am 20. Mai 1991 endete. Das ist ein Zeitpunkt, der nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht liegt. Das mag indes dahinstehen. Denn nur derjenige Zeitraum, der - nach angemessener Bearbeitungsfrist - dadurch vergeht, daß Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen oder Bebauungsgenehmigungen verzögerlich behandelt oder rechtswidrig abgelehnt wurden, ist auf eine etwa nachträglich verhängte Veränderungssperre anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 = DVBl. 1971, 468). Danach ist nicht der Tag der Antragstellung maßgebend.

13

5.

Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, daß ein Hilfsantrag nicht beschieden worden sei. Die Klägerin hat einen derartigen Antrag nicht gestellt. Das ergeben die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der Tatbestand des angegriffenen Urteils (vgl. § 105 VwGO, § 165 ZPO, § 173 VwGO, § 314 ZPO). Ein Berichtigungsantrag wurde abgelehnt. Der Vorwurf der Fälschung der Niederschrift wird nicht erhoben.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 422.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Heeren