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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1992, Az.: BVerwG 4 NB 11.92

Zurückstellung eines Baugesuchs; Veränderungssperre; Berechnung im Einzelfall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 11.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 13001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 08.01.1992 - AZ: 5 S 893/91

Fundstellen

  • BRS 1992, 222-225
  • BRS 1992, 106
  • BRS 54, 76
  • BauR 1992, 746-748 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1992, 1448 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1992, 266-268
  • IBR 1992, 374 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW 1993, 549 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 1090-1091 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1992, 344-345
  • VBlBW 1992, 468-469
  • ZfBR 1992, 185-187

Amtlicher Leitsatz

Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gebotene Berücksichtigung anrechnungsfähiger Zeiten (Zurückstellung eines Baugesuchs) betrifft nicht die Rechtsgültigkeit einer satzungsrechtlich angeordneten Veränderungssperre, sondern nur deren Berechnung im Einzelfall. Beginn und Ende der Veränderungssperre im Einzelfall zu bestimmen, kann nicht (zulässiger) Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Januar 1992 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine von der Antragsgegnerin, einer Gemeinde, verhängte Veränderungssperre.

2

1.

Die Antragstellerin beantragte im September 1987 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf ihrem Grundstück ... im Gebiet der Antragsgegnerin. Auf deren Antrag stellte das Landratsamt Böblingen das Baugesuch mit Bescheid vom 4. Februar 1988 gemäß § 15 BauGB zurück. Am 6. September 1988 beschloß die Antragsgegnerin eine Veränderungssperre. Zuvor hatte die Gemeinde am 18. April 1988 den Aufstellungsbeschluß für einen Bebauungsplan "..." gefaßt, dessen textliche Festsetzungen die Errichtung von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften untersagte. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens gab die Antragsgegnerin am 14. Oktober 1989 bekannt. Mit Urteil vom 13. Dezember 1990 erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Verfahren der Normenkontrolle die genannten textlichen Festsetzungen für nichtig; die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans im übrigen wurde bestätigt. Hiergegen erhoben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils Nichtvorlagebeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über diese ist bislang nicht entschieden.

3

Am 8. Januar 1991 beschloß die Antragsgegnerin, den Bebauungsplan "..." zu ändern. Zugleich wurde zur Sicherung des Änderungsverfahrens eine Veränderungssperre beschlossen. Der Satzungsbeschluß wurde am 12. Januar 1991 bekannt gemacht. Am 19. Februar 1991 beschloß die Antragsgegnerin aus formellen Gründen die Veränderungssperre erneut; dies wurde am 23. Februar 1991 veröffentlicht. Das Landratsamt Böblingen hatte zuvor der Veränderungssperre zugestimmt. Mit Bescheid vom 18. April 1991 wies das Amt den Bauantrag zurück.

4

Die Antragstellerin leitete am 15. März 1991 gegen die Veränderungssperren vom 8. Januar 1991 und vom 19. Februar 1991 ein Normenkontrollverfahren ein. Sie beantragte zunächst, diese "gegenüber der Antragstellerin" für unwirksam zu erklären. Während des erneuten Normenkontrollverfahrens machte die Antragsgegnerin am 17. April 1991 das Inkrafttreten des geänderten Bebauungsplans "..." bekannt. Der geänderte Bebauungsplan sieht wiederum vor, daß im Plangebiet der Einzelhandel mit Lebensmitteln ausgeschlossen ist.

5

Die Antragstellerin beantragte daraufhin,

festzustellen, daß die Satzungen der Antragsgegnerin über die Veränderungssperren im Bauplanungsgebiet "..." vom 8. Januar 1991 und vom 19. Februar 1991 gegenüber der Antragsgegnerin unwirksam waren, hilfsweise, im Wege der Klage nach § 43 VwGO festzustellen, daß die genannte Veränderungssperre unwirksam war.

6

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Anträge der Antragstellerin mit Beschluß vom 8. Januar 1992 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Es sei nicht zulässig, mit einem Normenkontrollantrag eine Erklärung des Gerichts erreichen zu wollen, daß die Veränderungssperre nur gegenüber der Antragstellerin keine Rechtswirkungen entfalte. Das ergebe sich vor allem aus dem Zweck des Normenkontrollverfahrens, das ein objektives Beanstandungsverfahren sei. Damit sei die Feststellung einer nur relativen Unwirksamkeit nicht zu vereinbaren. Es bestehe auch kein Bedürfnis für eine derartige Feststellung. Die Antragstellerin könne ihr sachliches Begehren im Verfahren der Baugenehmigung verfolgen. Der Hilfsantrag stelle eine gemäß § 44 VwGO unzulässige Antragshäufung dar. Daher scheide auch eine Verweisung an das zuständige erstinstanzliche Verwaltungsgericht aus.

7

Die Antragstellerin hat gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. In ihr macht sie als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, "ob ein Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre und ein nach Außerkrafttreten der Veränderungssperre gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag unstatthaft sind, wenn die Erklärung der Unwirksamkeit der Veränderungssperre nur gegenüber dem Antragsteller begehrt wird, weil die Veränderungssperre nur ihm gegenüber wegen Verletzung von § 17 Abs. 2 BauGB unwirksam ist bzw. war".

8

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

9

Die gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

10

1.

Die prozessuale Behandlung der gestellten Anträge ist eine Frage des Verfahrensrechts. Das gilt im vorliegenden Zusammenhang auch insoweit, als die Beschwerde geltend macht, das Normenkontrollgericht sei aus Gründen des materiellen Rechts gehalten gewesen, nur über den eingeschränkten Hauptantrag zu befinden und entsprechend seine Entscheidungsformel zu fassen.

11

Auch aus der Handhabung des Verfahrensrechts können sich Fragen von grundsätzlicher und damit von vorlagefähiger Bedeutung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 <174>; Beschluß vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131 <132>). Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang nicht ausdrücklich entschieden, ob im Falle einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre eine auf den jeweiligen Antragsteller bezogene Entscheidung eines Normenkontrollgerichts gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zulässig ist. Indes ergibt sich daraus noch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durfte die sich ihm stellende prozessuale Frage ohne Verletzung seiner Pflicht zur Vorlage verneinen, da ihr auf der Grundlage der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierzu hat der beschließende Senat im einzelnen erwogen:

12

1.1

Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO besitzt eine doppelte Funktion, und zwar als subjektives Rechtsschutzverfahren und als objektives Prüfungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 N 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = ZfBR 1992, 48).

13

Die erforderliche subjektive Betroffenheit ist als eine Voraussetzung der Zulässigkeit des Verfahrens ausgestaltet. So soll das Erfordernis eines erlittenen oder zu erwartenden Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verhindern, daß Popularanträge gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 <311 f.>; Beschluß vom 11. August 1989 - BVerwG 4 NB 23.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 41 = NVwZ 1990, 57). Diese und andere prozessuale Voraussetzungen des Normenkontrollverfahrens bestimmen die Frage, ob und in welcher Hinsicht das Normenkontrollgericht tätig werden darf. Ist das Gericht auf der Grundlage eines in dieser Weise zulässigen Antrages in eine materielle Prüfung der Gültigkeit der angegriffenen Vorschrift eingetreten, so tritt nunmehr die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund.

14

Aus dieser Funktionsbestimmung sind Folgerungen für die Tragweite des gestellten Antrages hinsichtlich des richterlichen Entscheidungsausspruchs zu ziehen. Mit einem Sachantrag kann ein Antragsteller nur dasjenige begehren, was das angerufene Gericht nach Zuständigkeit und materieller Rechtslage innerhalb des objektiven Prüfungsverfahrens auch aussprechen kann. Dies stellt lediglich die Anwendung eines Grundsatzes des allgemeinen Prozeßrechts dar, der - für sich genommen - eine nähere Klärung nicht erfordert. Beharrt ein Antragsteller auf einem Antragsbegehren, das nicht Inhalt einer zusprechenden gerichtlichen Entscheidung sein kann, dann ist ein so gestellter Antrag unzulässig. Für das Verfahren nach § 47 VwGO ergeben sich keine erkennbaren Besonderheiten.

15

Die Beschwerde zieht dies im Grundsatz auch nicht in Zweifel. Sie meint indes, das Normenkontrollgericht sei dennoch befugt, eine angegriffene Veränderungssperre im Verhältnis zu einzelnen Betroffenen für nichtig zu erklären. Damit gibt die Beschwerde dem Verfahren der Normenkontrolle für die vorliegende Sachlage eine Bedeutung, die dieser nach dem Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens nicht zukommt. Die von der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen übersehen zum einen Besonderheiten, die sich aus der materiellen Rechtslage der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre ergeben, und zum anderen die besondere Aufgabe des Normenkontrollverfahrens. Beide Bereiche können als hinreichend geklärt angesehen werden. Dem Vorbringen ist ein Bedürfnis nach weiterer Klärung jedenfalls nicht zu entnehmen.

16

1.2

In materieller Hinsicht ergibt sich zunächst: Die bauplanungsrechtliche Veränderungssperre dient gemäß § 14 Abs. 1 BauGB der Sicherung der gemeindlichen Planungsüberlegungen. Sie wird gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Norminhalt ist unter anderem die Geltungsdauer der Veränderungssperre. Dazu bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB als Regelfall eine Dauer von 2 Jahren, nach dessen Ablauf die Veränderungssperre kraft Gesetzes außer Kraft tritt. Die Gemeinde kann diese Frist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein weiteres Jahr verlängern. Eine nochmalige Verlängerung um ein Jahr ist unter der Voraussetzung "besonderer Umstände" nach § 17 Abs. 2 BauGB möglich. Nach § 17 Abs. 3 BauGB kommt zudem ein erneuter Erlaß einer außer Kraft getretenen Veränderungssperre in Betracht. Die gesetzlichen Vorschriften geben nicht ausdrücklich an, zu welchem Zeitpunkt die angeführten Fristen beginnen. Angesichts des Normcharakters der Veränderungssperre kann indes kaum zweifelhaft sein, daß die Frist für die Berechnung der Dauer der Veränderungssperre - vorbehaltlich abweichender satzungsrechtlicher Bestimmung - mit dem Zeitpunkt der gemäß § 16 Abs. 2 BauGB erforderlichen ortsüblichen Bekanntmachung beginnt.

17

Die Veränderungssperre verhindert eine Nutzung des Grundstücks. Sie muß sich daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht an Art. 14 Abs. 1 GG messen lassen. Dies hat den Gesetzgeber bewogen, zwischen dem allgemeinen Institut der Veränderungssperre und der tatsächlich eingetretenen Behinderung des einzelnen Grundstückseigentümers oder Bauwilligen zu unterscheiden. Er hat aus diesem Grunde in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB bestimmt, daß neben der allgemeinen gesetzlichen Frist auch eine individuelle Frist dann zu berechnen ist, wenn vor der satzungsrechtlichen Anordnung einer Veränderungssperre ein Baugesuch gemäß § 15 BauGB zurückgestellt wurde. Mit dieser Regelung wird zugunsten des Betroffenen der Beginn der Geltungsdauer der Veränderungssperre individuell vorverlegt. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird entsprechend auf Fälle angewandt, in denen es zu einer verzögerlichen Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrages gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 = NJW 1971, 445; a.A. Gaentzsch, BauGB, 1991, § 17 Rdnr. 3). Einzelheiten können hier dahinstehen.

18

§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB führt mithin dazu, daß der Beginn und damit auch das Ende einer Veränderungssperre individuell unterschiedlich sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 insoweit nicht abgedruckt = NJW 1977, 440 <404>). Die konkrete Berechnung der Dauer einer Veränderungssperre setzt sich in diesem Falle aus zwei verschiedenen Berechnungselementen zusammen. Auszugehen ist von der durch Satzung festgelegten und damit normativ angeordneten allgemeinen Dauer der Veränderungssperre. Diese Dauer kann sich im Einzelfall um anrechnungsfähige Zeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB insoweit verschieben, als der Beginn der Frist vorverlegt wird. Dieses individuelle Berechnungsverfahren, das eine Folge der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehenen Vergünstigung ist, ändert - für sich betrachtet - nichts an der Rechtmäßigkeit der allgemein angeordneten Veränderungssperre.

19

1.3

Diese materiellrechtliche Rechtslage bestimmt zugleich den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens. Gegenstand eines Normenkontrollantrages kann nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur eine Norm sein. Dies ist im vorliegenden Falle nur die als Satzung beschlossene Veränderungssperre und damit auch die allgemein angeordnete Dauer dieser Sperre. Die Antragstellerin hat diese von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungsperre vom 8. Januar 1991 und vom 19. Februar 1991 indes nicht zum Gegenstand ihres seinerzeitigen Normenkontrollantrages gemacht. Sie hat es auch nicht in der Weise getan, daß sie die Gültigkeit dieser Veränderungssperre als Teil der vorzunehmenden Berechnung der individuellen Veränderungssperre in Zweifel zog.

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Vielmehr hat die Antragstellerin der Sache nach die Berechnung der ihr gegenüber wirkenden Veränderungssperre gegenüber dem Normenkontrollgericht zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt. Das mag nicht sofort erkennbar sein. Denn die Beschwerde verändert den Gesichtspunkt dadurch, daß sie den Ausdruck "Veränderungssperre" in unterschiedlicher Weise benutzt, obwohl eine sachliche Trennung geboten ist. Die konkret zu berechnende Dauer der (individuellen) Veränderungssperre gegenüber der Antragstellerin stellt die allgemeine Rechtsverbindlichkeit der als Satzung beschlossenen (allgemeinen) Veränderungsperre nämlich als solche nicht in Frage. Die Beschwerde trifft aus diesem Grunde nicht die Sache, wenn sie in diesem Zusammenhang von "relativer Unwirksamkeit" spricht. Die unterschiedlichen Laufzeiten haben mit einer relativen Wirksamkeit nichts zu tun. Da - wie ausgeführt - die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gebotene Anrechnung nicht die Rechtsgültigkeit der satzungsrechtlich angeordneten Veränderungssperre, sondern nur die Berechnung im Einzelfall betrifft, kann diese Berechnungsweise selbst nicht Gegenstand der objektiven Beanstandung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein.

21

2.

Für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ergibt sich nichts anderes. Dieser Antrag teilt im Hinblick auf den Streitgegenstand das Schicksal des ursprünglichen Antrages. Die Beschwerde macht insoweit Besonderheiten auch nicht geltend. Die Beschwerde hat auch hinsichtlich des gestellten Hilfsantrages gesonderte Vorlagegründe nicht vorgetragen.

22

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Berkemann
Halama