Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1992, Az.: BVerwG 4 NB 35.92
Veränderungssperre; Mittel der Sicherung der Bauleitplanung; Abwägungsgebot; Sicherungszweck
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 35.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.05.1992 - AZ: 8 S 706/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1992, 217-218
- BRS 72, 54
- BauR 1993, 29
- BauR 1993, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1993, 212 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW 1993, 2193 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 473 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1993, 250-251
- NuR 1993, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1993, 29
- ZfBR 1993, 33 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Veränderungssperre unterliegt als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1992
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Mai 1992 ergangen ist, wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das in der Nachbarschaft einer Tennisanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der für das Grundstück ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Antragsteller beabsichtigen, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloß, die Bebaubarkeit u.a. des Grundstücks der Antragsteller wegen des Konflikts mit der Sportnutzung aufzuheben. Darüber hinaus erließ er eine Veränderungssperre, die das Verbot enthält, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen.
Hiergegen wenden die Antragsteller sich mit ihrem Normenkontrollantrag, der vor dem Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg erfolglos geblieben ist.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann die Nichtvorlage einer Normenkontrollsache an das Bundesverwaltungsgericht mit der Rüge angefochten werden, für das Normenkontrollgericht habe nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Vorlagepflicht bestanden, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder das Normenkontrollgericht von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen sei. Nach § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO muß in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, bezeichnet werden. Diesem formellen Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie erschöpft sich darin, dem Bundesverwaltungsgericht die Rechtsanwendung des Normenkontrollgerichts, der sie ihre eigene rechtliche Sicht entgegenhält, zur Überprüfung zu unterbreiten. Selbst wenn ihr zu entnehmen sein sollte, daß sie der Rechtssache insbesondere wegen der Frage, ob bei einer Veränderungssperre die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen sind, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO beimißt, könnte sie nicht durchdringen. Es ist nicht zu erwarten, daß das Nichtvorlageverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die in der Beschwerdebegründung angesprochenen Fragen bedürfen keiner höchstrichterlichen Klärung, denn sie lassen sich anhand des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten.
Die Veränderungssperre gehört nicht zu den in § 1 Abs. 2 BauGB genannten Instrumenten der Bauleitplanung. Ihre Aufgabe ist es nicht, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 1 BauGB vorzubereiten und zu leiten. Sie dient vielmehr, wie aus § 14 Abs. 1 BauGB zu ersehen ist, der Sicherung der Bauleitplanung. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist nicht ohne Aufwand an Zeit denkbar. Die als Satzung von der Gemeinde zu beschließende Veränderungssperre soll verhindern, daß die Planung durch tatsächliche Veränderungen baulicher oder sonstiger Art während der von der Verwaltung benötigten Erarbeitungszeit durch Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Welchen sachlichen Inhalt eine Veränderungssperre haben kann, ist in § 14 Abs. 1 BauGB abschließend geregelt. Das zeitlich befristete Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, ist als Ausdruck zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums verfassunsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 1978 - III ZR 77/76 - BGHZ 73, 161). Anders als Flächennutzungsplan und Bebauungsplan unterliegt sie nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Auch das Ziel, einen Bebauungsplan zu ändern, erlaubt es der Gemeinde, sich des Sicherungsmittels der Veränderrungssperre zu bedienen (§ 2 Abs. 4 BauGB; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 5.76 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8). Den privaten Belangen der betroffenen Eigentümer trägt § 14 Abs. 2 und 3 BauGB in einer Weise Rechnung, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird. Nach § 14 Abs. 3 BauGB bleiben Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden sind, unberührt. Auch ein Bauvorbescheid setzt sich gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch eine Veränderungssperre durch (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1). Dagegen gilt § 14 Abs. 3 BauGB nicht für Vorhaben, die hätten genehmigt werden müssen, aber nicht genehmigt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Dezember 1967 - BVerwG 4 B 25.67 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 3). Ist die Baugenehmigung vor Erlaß der Veränderungssperre zu Unrecht versagt worden, so kommt jedoch eine Anwendung des § 14 Abs. 2 BauGB in Betracht, der es als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ermöglicht, von der Veränderungssperre Ausnahmen zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1989 - BVerwG 4 CB 6.89 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 9).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GKG.
Lemmel
Halama