Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.02.1989, Az.: BVerwG 4 B 236.88
Veränderungssperre; Bebauungsplan; Beschlussfassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 236.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 15.10.1987 - AZ: 2 K 30/87
- VGH Baden-Württemberg - 27.09.1988 - AZ: 5 S 3120/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1989, 470
- BRS 49, 45 - 46
- BWGZ 1989, 828
- BauR 1989, 432-433
- DVBl 1989, 683 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1989, 179-180
- DÖV 1990, 37 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 661-662 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ-RR 1989, 399 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1991, 352 (amtl. Leitsatz)
- UPR 1989, 193-194
- ZfBR 1989, 171-172
Amtlicher Leitsatz
Der Beschluß über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Beschluß über die Veränderungssperre können in derselben Gemeinderatssitzung gefaßt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 1988 auch für das Berufungsverfahren auf jeweils 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Rechtsfrage, ob der Beschluß der Gemeinde über eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB in derselben Gemeinderatssitzung beschlossen werden darf, in der zuvor auch der Beschluß über die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB gefaßt und der deshalb noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekanntgemacht worden ist. Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zu ihrer - positiven - Beantwortung bedarf es nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Zu Recht wird sie im Schrifttum (vgl. Bargou, JuS 1982, 613 <616>; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, § 14 Rdnr. 11; Brügelmann/Grauvogel, BBauG, § 14 Rdnr. 10; Berliner Kommentar zum BauGB, § 14 Rdnr. 6) und in der Rechtsprechung (z.B. Bay. VGH, Urteil vom 18. Januar 1984 - Nr. 15 N 82 A. 2206 - n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. Januar 1987 - 8 S 2697/86 - BRS Bd. 47 Nr. 86; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11. Februar 1987 - 3 S 1236/86 - BRS Bd. 47 Nr. 87; a.A. Bay. VGH, Urteil vom 8. Februar 1980 - Nr. 72 II 78 - n.v.) ganz überwiegend im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantwortet.
Für ihre gegenteilige Rechtsauffassung beruft sich die Beschwerde auf § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Nach dieser - mit § 2 Abs. 1 Satz 2 BBauG 1976/79 übereinstimmenden - Vorschrift ist der Beschluß, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekanntzumachen. Die Beschwerde leitet daraus ab, daß eine Veränderungssperre erst nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden dürfe. Dem ist nicht zu folgen.
Allerdings ist der Aufstellungsbeschluß nach Bundesrecht materiellrechtliche Voraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 <205>[BVerwG 15.04.1988 - 4 N 4/87]). Die Gemeinde darf nach § 14 Abs. 1 BauGB nur dann, wenn ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefaßt ist, zur Sicherung dieser Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Fehlt ein Aufstellungsbeschluß, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungssperre nichtig. Dies gilt auch dann, wenn ein Aufstellungsbeschluß zwar gefaßt worden, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht ist. Nur ein bekanntgemachter Aufstellungsbeschluß ist im Rahmen des § 14 BauGB - sowie der §§ 15, 22 Abs. 7 und 33 BauGB - beachtlich (BVerwG, a.a.O.). Denn erst mit seiner Bekanntmachung wirkt er nach außen.
Daraus folgt jedoch nicht, daß schon während des Normsetzungsverfahrens für eine Veränderungssperre ein formell wirksamer Aufstellungsbeschluß vorliegen muß. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB gibt für ein solches Verständnis nichts her. Im Gegenteil deutet schon die Formulierung der Vorschrift, daß eine Veränderungssperre beschlossen werden könne, wenn der Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefaßt sei, eher darauf hin, daß der Beschluß über eine Veränderungssperre nicht von der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses abhängt. Nur diese Auslegung ist mit dem Sinn der Veränderungssperre und darüber hinaus mit dem der bundes- und landesrechtlichen Beteiligungsrechte der Gemeinden im Baugenehmigungsverfahren vereinbar. Die Gemeinde soll nämlich als. - nach der Wertung des Gesetzgebers - sachnahe und fachkundige Behörde in Ortsteilen, in denen sie noch nicht geplant hat, im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend beteiligt werden. Sie soll darüber hinaus, wenn ein Bauantrag eingeht, der im nicht beplanten Bereich den Anforderungen etwa des § 34 oder § 35 BauGB genügt, noch die Möglichkeit haben, die Aufstellung eines Bebauungsplans zu beschließen, aufgrund dessen eine Zurückstellung des Baugesuchs zu beantragen, eine Veränderungssperre zu erlassen und den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen und damit im Ergebnis die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern; daß der Gemeinde daraus Entschädigungspflichten (vgl. §§ 18, 39 ff. BauGB) entstehen können, ist eine vom Gesetzgeber mitbedachte Folge (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - ZfBR 1986, 189 <190>). Den Planungsinteressen der Gemeinde wird damit der Vorrang vor dem Interesse des Bauwerbers eingeräumt.
Die Auffassung, die Gemeinde dürfe eine Veränderungssperre erst beschließen, nachdem der Aufstellungsbeschluß bekanntgemacht worden sei, führt lediglich zu einer Erschwerung der Planungstätigkeit der Gemeinde, ohne dem Bauwerber letztlich zu nützen. Der Beschluß über die Veränderungssperre selbst hat noch keine Außenwirkung; erst mit ihrer Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft (§§ 16 Abs. 2, 12 Satz 4 BauGB). Allerdings würde das Inkrafttreten der Veränderungssperre im Ergebnis verzögert werden, wenn die Gemeinde erst nach der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses über die Veränderungssperre beschließen dürfte. Bereits nach der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses kann die Gemeinde jedoch die Erteilung einer Baugenehmigung verhindern, indem sie die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB beantragt. Dem rechtsstaatlichen Anliegen des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, die Transparenz des Bebauungsplanverfahrens in dem wichtigen Frühstadium des Auftellungsbeschlusses zu erhöhen, wird auch dann genügt, wenn die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erst im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Veränderungssperre vorliegt (Bargou, a.a.O.).
Das Berufungsurteil weicht auch nicht in der Anwendung des § 14 Abs. 2 BauGB von dem Beschluß des Senats vom 14. Mai 1968 - BVerwG 4 C 56.65 - (NJW 1968, 2350) ab. § 14 Abs. 2 BauGB macht die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre davon abhängig, daß dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Auch wenn diese Voraussetzung gegeben ist, besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Ausnahme; die Entscheidung über die Ausnahme steht vielmehr im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Der Beschluß des Senats vom 14. Mai 1968, nach dem eine Behörde, die zuvor eine Baugenehmigung rechtswidrig abgelehnt hatte, eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BBauG nicht versagen dürfe, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstünden und sonstige Hinderungsgründe fehlten, betrifft allein die Frage der Ermessensausübung: Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BBauG/BauGB vor, so darf eine Ausnahme auch nicht im Ermessenswege abgelehnt werden, wenn die Baugenehmigung vor Erlaß der Veränderungssperre rechtswidrig versagt worden war; insoweit liegt dann zugunsten des Bauwerbers eine Ermessensbindung vor. Mit der Ermessensausübung hat sich das Berufungsgericht hier aber überhaupt nicht beschäftigt. Es hat einen Anspruch des Klägers auf Zulassung einer Ausnahme verneint, weil das Bauvorhaben die Planungsabsichten der Gemeinde berühre. Die Planungsabsicht der Gemeinde bestehe gerade darin, die Schaffung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu verhindern; Gegenstand der auf die Erweiterung des vorhandenen Marktes gerichteten Bauvoranfrage des Klägers sei ein solcher Betrieb. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB verneint. Eine Divergenz ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Senat in seinem Beschluß vom 14. Mai 1968 zu den Tatbestandsvoraussetzungen keine Ausführungen gemacht hat. Im übrigen begegnet die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts insoweit auch keinen Bedenken: Ein Vorhaben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde, darf auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden. Andernfalls würde die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 1988 auch für das Berufungsverfahren auf jeweils 30.000 DM festgesetzt.
Den Streitwert hat der beschließende Senat für das Beschwerdeverfahren entsprechend der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Klägers ergibt, in Anknüpfung an den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 1987 festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG).
Der Senat hat ferner von der ihm in § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und den Streitwertbechluß des Berufungsgerichts auf den vom Verwaltungsgericht für den ersten Rechtszug festgesetzten Betrag geändert. Die Bemessung des Streitwertes mit dem Auffang- bzw. Hilfsstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 6.000 DM ist nicht gerechtfertigt. Sie kann sich insbesondere nicht etwa auf die Erwägung stützen, daß sich der Streitwert im Berufungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers richtet und daß Berufungskläger hier das beklagte Land war. Der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt zwar der Gedanke zugrunde, daß sich das Interesse des Rechtsmittelklägers von dem der übrigen Prozeßbeteiligten unterscheiden kann. Insbesondere kann das Interesse eines Beigeladenen von dem des Klägers abweichen; für diesen Fall bestimmt § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG, daß der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt wird. Im Regelfall, insbesondere wenn der Beklagte das Rechtsmittel führt, ist aber der Streitwert des ersten Rechtszuges mit dem des Rechtsmittelzuges identisch, soweit der Streitgegenstand unverändert geblieben ist. Ob für die Streitwertwertfestsetzung im Rechtsmittelverfahren § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 GKG anzuwenden ist, hängt deshalb nicht davon ab, ob der Bürger oder die Behörde das Rechtsmittel führt. Vielmehr richtet sich der Wert des für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Antrages des Rechtsmittelklägers, sofern das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt wird, grundsätzlich nach dem an der Bedeutung für den Kläger ausgerichteten Streitwert der ersten Instanz (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1988 - BVerwG 4 B 185.88 -). Ihn hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt.
Sommer
Dr. Lemmel