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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1986, Az.: BVerwG 4 C 43.83

Ausschluss der Baugenehmigung bei Versagung des Einvernehmens durch die Gemeinde; Gebundener Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 34 Bundesbaugesetz (BBauG); Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch die Widerspruchsbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 43.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 07.01.1982 - AZ: 8 K 4/81
OVG Rheinland-Pfalz - 22.06.1983 - AZ: 12 A 64/82

Fundstellen

  • BauR 1986, 425
  • NVwZ 1986, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Versagt die Gemeinde ein erforderliches Einvernehmen, ist die Baugenehmigung ausgeschlossen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1983, das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 7. Juni 1982, ferner der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises B... vom 11. Dezember 1980 und die Baugenehmigung der Kreisverwaltung B... vom 12. Januar 1981 werden aufgehoben.

Die Gerichtskosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) zu je einem Viertel, die Beigeladene zur Hälfte; im übrigen werden außergerichtlichliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1

Die klagende Stadt L... wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzung der Gebäude einer ehemaligen Textilfachschule als Sitz der beigeladenen Verbandsgemeinde L.... Die Gebäude liegen am nördlichen Rand der Stadt L... am Hang des Sommerberges, der durch Bahngleise, ein Bundesbahnbetriebsgelände einschließlich Bahnhof und durch die Bundesstraße 39 von dem Ortskern getrennt ist. Die übrige Bebauung des Sommerberges, deren Schwerpunkt weiter westlich liegt, besteht im wesentlichen aus ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern.

2

Die Textilfachschule ist 1974 nach Kaiserslautern verlegt worden. Sie wurde von etwa 80 bis 120 Schülern besucht; der Unterricht wurde von 10 Lehrkräften erteilt. Nachdem die Beigeladene das Schulgebäude erworben hatte, beantragte sie die Genehmigung zum Umbau des Hauptgebäudes, zum Abriß des ehemaligen Färbereigebäudes, zur Anlage von 44 Stellplätzen und zur Nutzungsänderung des Gebäudes für die Unterbringung der Verbandsgemeindeverwaltung. Die Klägerin versagte mit Stadtratsbeschluß vom 7. Juli 1980 ihr Einvernehmen mit der Begründung, der Standort sei für ein Verwaltungsgebäude ungeeignet und die verkehrstechnische Erschließung unzureichend. Daraufhin lehnte der Beklagte zu 2) den Bauantrag der Beigeladenen ab.

3

Auf den Widerspruchsbescheid der Beigeladenen verpflichtete der Kreisrechtsausschuß des Beklagten zu 1) den Beklagten zu 2), die Genehmigung zu erteilen.

4

Die Klägerin hat gegen den Widerspruchsbescheid und gegen die in dessen Vollzug erteilte Baugenehmigung Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht: Der Widerspruchsbescheid und die Baugenehmigung seien schon deshalb aufzuheben, weil sie ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt habe, § 36 BBauG diene dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit. Darüber hinaus seien die angefochtenen Bescheide auch mit § 34 BBauG nicht vereinbar. Die Bebauung entlang des Sommerberghanges stelle sich als reines Wohngebiet dar, in dem eine zentrale Verwaltungseinrichtung nicht zulässig sei. Diese gehöre vielmehr in den Ortskern. Die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks sei völlig unzureichend, wegen der Enge der Fahrbahn und der angrenzenden Abhänge sei ein Begegnungsverkehr unmöglich. Darüber hinaus sei zu erwarten, daß wegen des mit einer Verbandsgemeindeverwaltung verbundenen gesteigerten Verkehrsaufkommens die bestehende Brücke über die Bahnlinie bald beschädigt werde, so daß auf die Gemeinde erhebliche Kosten zukämen.

5

Das Verwaltungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

6

Die Versagung des Einvernehmens der Gemeinde hindere weder die Baugenehmigungsbehörde noch die Widerspruchsbehörde, eine beantragte Baugenehmigung zu erteilen, soweit darauf ein Rechtsanspruch bestehe. Auf die Genehmigung eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich bestehe gemäß § 34 BBauG ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben seien. Weder der Baugenehmigungsbehörde noch der Gemeinde stehe bei dieser Entscheidung ein Ermessen zu. Entscheidende Behörde bleibe die Baugenehmigungsbehörde. Die Beteiligung der Gemeinde sei ein verwaltungsinterner Vorgang und habe den Zweck, die gemeindeeigenen Belange der Selbstverwaltung, die zu den Tatbestandsvoraussetzungen des baurechtlichen Anspruchs gehörten, ins Spiel zu bringen und die bisher nicht oder nur unvollständig ausgeübte gemeindliche Planungshoheit zu sichern. Werde, wie hier, eine den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BBauG entsprechende Baugenehmigung erteilt, bleibe die Planungshoheit der Gemeinde beachtet, so daß keine Notwendigkeit bestehe, der Versagung des Einvernehmens eine "Sperrwirkung" zuzuerkennen. Eine wegen Verletzung des Selbstverwaltungsrechts rechtswidrige Baugenehmigung könne von der Gemeinde angefochten werden. Die ablehnende Stellungnahme der Gemeinde könne deshalb - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die Bauaufsichtsbehörde nicht binden. Nur diese Meinung erscheine dogmatisch folgerichtig und vermeide die sonst auftretenden unpraktikablen und sogar in sich widersprüchlichen Konsequenzen, zu denen die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts führe.

7

Die Beigeladene habe gemäß § 34 Abs. 1 BBauG einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Der Umbau der Textilfachschule zum Verwaltungsgebäude füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sei auch mit den sonstigen öffentlichen Belangen vereinbar. Die Eigenart der näheren Umgebung werde außer durch Wohnbebauung maßgeblich durch die Gebäude der ehemaligen Textilfachschule bestimmt. Diese prägten schon allein wegen ihrer Größe im Verhältnis zu der umliegenden Bebauung den Bereich; sie bestimmten den Charakter der Umgebung mit und bildeten einen Übergang von der ansonsten vorhandenen Wohnbebauung am Sommerberg zu dem anschließenden Bundesbahnbereich sowie dem Ortskern der Stadt L.... Diese, sowohl das Maß wie die Art der baulichen Nutzung prägende Funktion hätten die Gebäude der ehemaligen Textilfachschule nicht dadurch verloren, daß die Nutzung als Fachschule bereits 1974 aufgegeben worden sei. Wegen des Zustands der baulichen Anlage, der eine weitergehende Nutzung durchaus erlaube, sowie des Umstandes, daß sich seit 1974 die verschiedenen Stellen, darunter auch die Klägerin, um eine zweckentsprechende Weiternutzung der Baulichkeiten bemüht hätten, habe nach allgemeiner Auffassung nicht davon ausgegangen werden dürfen, daß eine Nutzung zu ähnlichen Zwecken wie dem einer Schule in dem Zeitpunkt zwischen 1974 und 1980 endgültig aufgegeben worden wäre. Das Vorhaben der Beigeladenen füge sich in den noch von der Textilschule geprägten Rahmen ein. Das Maß der baulichen Nutzung werde nicht verändert, auch die Art der neuen Nutzung sei mit der früheren vergleichbar und führe nicht zu einer Verschlechterung der bodenrechtlichen Situation. Die Schule sei von durchschnittlich 100 Personen belegt worden; nun arbeiteten in dem Gebäude etwa 40 Bedienstete; hinzu komme der Publikumsverkehr, der jedoch, da die Besucher Privatpersonen seien, nicht zu einer Beeinträchtigung der umliegenden Wohnnutzung führe. Zwar könne sich die Zahl der zu dem Gebäude fahrenden Kraftfahrzeuge erhöhen; der Verkehr beschränke sich jedoch auf die üblichen Bürozeiten, so daß das Ruhebedürfnis der umliegenden Bewohner nicht berührt werde. Die verkehrsmäßige Erschließung sei gesichert, da die Sommerbergstraße bisher schon für Kraftfahrzeugverkehr bestimmt und geeignet gewesen sei.

8

Dagegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision.

9

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht; es ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts und den angefochtenen Verwaltungsbescheiden aufzuheben (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuß durfte den Beklagten zu 2) nicht zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichten und dieser durfte sie nicht erteilen, weil die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt hat.

10

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979, BGBl. I S. 949) wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 33 bis 35 BBauG von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach der Rechtsprechung des Senats(Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 184.65 - BVerwGE 22, 342, 344 ff.) ist die Entscheidung über die Versagung oder Erteilung des Einvernehmens ein Verwaltungsinternum mit der Folge, daß der durch die Versagung der Baugenehmigung aufgrund fehlenden Einvernehmens beschwerte Bauantragsteller nur einen Prozeß, nämlich gegen die Baugenehmigungsbehörde, zu führen hat. In diesem Prozeß ist die Gemeinde notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das der Klage stattgebende Urteil bindet auch die - beigeladene - Gemeinde. Mit dem Einvernehmen der Gemeinde verhält es sich nicht anders als mit der nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BBauG erforderlichen Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (vgl. übrigens auch zu den Zustimmungserfordernissen etwa nach § 9 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 12 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes die Urteile des BVerwG vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 61.70 - BVerwGE 42, 8;vom 28. Mai 1963 - BVerwG 1 C 247.58 - BVerwGE 16, 116;vom 16. Juli 1965 - BVerwG 4 C 30.65 - BVerwGE 21, 354; sowie auch dasUrteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 -).

11

Einvernehmen bedeutet - nicht anders als Zustimmung - nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Regelung, daß die Genehmigungsbehörde nicht gegen den Willen der zur Mitwirkung berufenen Behörde die Genehmigung erteilen darf. Das hat der Senat im Urteil vom 19. November 1965 (a.a.O.) näher ausgeführt. Daran ist festzuhalten.

12

Die Gemeinde soll als - nach der Wertung des Gesetzgebers - sachnahe und fachkundige Behörde in Ortsteilen, in denen sie noch nicht geplant hat, im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend beteiligt werden. Sie soll darüber hinaus, wenn ein Bauantrag eingeht, der im nicht beplanten Bereich den Anforderungen etwa des § 34 oder 35 BBauG genügt, noch die Möglichkeit haben, die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beschließen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BBauG), aufgrund dessen eine Zurückstellung des Baugesuchs zu beantragen (§ 15 Abs. 1 BBauG, vgl. dazu auch Urteil des Senatsvom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - ZfBR 1986, 41), eine Veränderungssperre zu erlassen (§ 14 BBauG) und den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen (§ 12 BBauG) und damit im Ergebnis die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern; daß der Gemeinde daraus Entschädigungspflichten (vgl. §§ 18, 39 j, 40, 44 BBauG) entstehen können, ist eine vom Gesetzgeber mitbedachte Folge. Dieser Zweck der Einvernehmensregelung wird auch nicht durch den Einwand in Frage gestellt, die Gemeinde habe bei ihrer Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens die Möglichkeit, zugleich die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um ein zwar gegenwärtig zulässiges, aber ihre künftigen Planungen behinderndes Vorhaben ablehnen zu können, indem sie zugleich mit der Versagung des Einvernehmens die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BBauG und den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BBauG beschließe. Wenn sie das nicht tue, sei es inkonsequent, das Einvernehmen zu versagen. Richtig ist zwar, daß die Einvernehmensregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG kein rechtmäßiger Ersatz etwa für eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG ist und daß die rechtswidrige Versagung des Einvernehmens eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung sein kann (BGH, Urteil vom 29. September 1975 - III ZR 40/73 - BGHZ 65, 182). Dennoch ist zu bedenken, daß gerade bei der Beurteilung von Vorhaben nach §§ 33 bis 35 BBauG wegen der in diesen Vorschriften verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe mit planerischen Einschlag häufig - wie auch dieser Fall zeigt - zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde streitig sein wird, ob das beantragte Vorhaben z.B. nach § 34 BBauG zulässig ist oder nicht; vom Standpunkt der Gemeinde besteht dann kein Anlaß, einen Bebauungsplan aufzustellen, bevor diese Frage nicht abschließend geklärt ist. Im Verwaltungsverfahren jedenfalls räumt § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG der - negativen - Entscheidung der Gemeinde den Vorrang ein vor einer positiven Bewertung der Zulässigkeit des Vorhabens seitens der Baugenehmigungsbehörde.

13

Die rechtliche Einordnung des Einvernehmens als Verwaltungsinternum hindert nicht die Annahme, die Baugenehmigungsbehörde sei an die Versagung des Einvernehmens gebunden. Anderenfalls hätte nämlich der Gesetzgeber nur eine Anhörung der Gemeinde vorzusehen brauchen. Die Ausgestaltung als Verwaltungsinternum hat, wie die Revision zutreffend ausführt, den Zweck, im Interesse auch des Bauantragstellers die bauordnungsrechtliche und die bebauungsrechtliche Prüfung des Vorhabens in einem einzigen Verfahren zusammenzufassen. Bei dieser Konzentration will das Gesetz durch den Einvernehmungsvorbehalt eine echte Mitentscheidungskompetenz der - nur verwaltungsintern - mitwirkenden Gemeinde sichern.

14

Die Überlegungen des Berufungsgerichts, die "Einheitlichkeit der Entscheidung" und die "Unteilbarkeit des vom Bürger zur Entscheidung gestellten Anspruchs" geböten eine Kompetenz der nach außen verantwortlichen Bauaufsichtsbehörde zur "abschließenden Entscheidung" über das Vorhaben, verkennt insofern Inhalt und Zweck der Einvernehmensregelung: Die für die Entscheidung nach außen zuständige Behörde hat bei gesetzlich erforderlichem Einvernehmen oder bei gesetzlich erforderlicher Zustimmung einer anderen Behörde keine Kompetenz zur positiven Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen oder fehlender Zustimmung. Daher ist für eine positive Bescheidung des Bauantrags nicht allein ausschlaggebend, daß die Baugenehmigungsbehörde zu der Rechtsauffassung gelangt ist, die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung seien gegeben; erst das hinzutretende Einvernehmen der Gemeinde berechtigt die Genehmigungsbehörde zur Stattgabe des Antrages durch ihre nach außen "einheitliche" und "abschließende" Entscheidung.

15

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) steht der Bindung der Baugenehmigungsbehörde an die Versagung des Einvernehmens der Gemeinde auch dann nicht entgegen, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis kommt, der Bauantragsteller habe einen Anspruch auf Zulassung seines Vorhabens. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen verkennt, daß die Beschränkung der Kompetenz der Baugenehmigungsbehörde zu positiver Entscheidung eines Baugesuchs ohne Einvernehmen der Gemeinde auch sie bindendes "Gesetz und Recht" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG ist. Der Gesetzgeber hat es in den in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG genannten Fällen gewollt, daß bei unterschiedlichen Auffassungen über die materiell-rechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens sich die - negative - Auffassung der Gemeinde gegenüber der - positiven - Auffassung der Baugenehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren durchsetzt und daß die Rollen im Verwaltungsstreitverfahren über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens so verteilt werden, daß dem Bauwerber die Klägerrolle in einem Verpflichtungsprozeß auf Erteilung der ihm vorenthaltenen Baugenehmigung zufällt und nicht der Gemeinde die Klägerrolle in einem Anfechtungsprozeß gegen eine wider ihren Willen erteilte Baugenehmigung. Der Gesetzgeber hat in dem - von der Revisionserwiderung so bezeichneten - Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit eine eindeutige Regelung getroffen, derzufolge gegen den Willen der Gemeinde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauwerbers hin keine Baugenehmigung erteilt werden darf. Bei einer umgekehrten Lösung könnte die Gemeinde die Aufhebung der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung zwar durch Anfechtungsklage erreichen, sie könnte damit aber eine veränderte Rechtslage, die durch den Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, durch eine Veränderungssperre oder durch einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan eintritt, nicht mehr zur Geltung bringen.

16

Es ist - entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts sowie der Revisionserwiderung - auch nicht in sich widersprüchlich, wenn das Gericht das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde zwar auf die Verpflichtungsklage des Bauantragstellers hin, nicht aber auf die Anfechtungsklage der Gemeinde gegen die ohne ihr Einvernehmen erteilte Baugenehmigung hin ersetzen darf. Dieser Unterschied ist eine Folge der vom Gesetzgeber - wie erörtert - bewußt getroffenen Kompetenzbeschränkung der Baugenehmigungsbehörde zu positiver Entscheidung ohne gemeindliches Einvernehmen. In sich widersprüchlich wäre die Annahme, zur Erteilung der Baugenehmigung sei das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich, gleichwohl könne die Baugenehmigungsbehörde sich über die Versagung des Einvernehmens hinwegsetzen. Die nach dem Gesetz erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Es wäre - wenn der Rechtsgedanke des § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar wäre - allenfalls daran zu denken, die ohne das Einvernehmen der Gemeinde erteilte Baugenehmigung nicht aufzuheben, wenn auch bei Beachtung des Einvernehmenserfordernisses keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden könnte. Das ist aber nicht der Fall; denn § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ermöglicht es - wie schon erwähnt - der Gemeinde, auch nach Eingang des Bauantrags in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit die materielle Rechtslage mit Wirkung für den zur Genehmigung gestellten Bebauungsanspruch zu verändern.

17

Über die Versagung des Einvernehmens konnte sich auch die Widerspruchsbehörde nicht hinwegsetzen. Der Senat hat es in der erwähnten Entscheidung vom 19. November 1965 nicht - wie die Revision meint - offengelassen, ob die Widerspruchsbehörde das fehlende Einvernehmen ersetzen könne; er hat ausdrücklich ausgeführt, die ohne Einvernehmen erteilte Baugenehmigung müsse wegen dieses Fehlers aufgehoben werden. Die endgültige Entscheidung darüber, ob der Bauwerber das Vorhaben auch gegen den Willen der Gemeinde durchführen dürfe, ob also die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht oder zu Unrecht versagt habe, sei "entweder im Wege der Rechtsaufsicht gegenüber der Gemeinde im hierfür geschaffenen, der gerichtlichen Überprüfung auf Anstoß der Gemeinde unterstellten Verfahren oder im gerichtlichen Überprüfungsverfahren gegen die Ablehnung der Baugenehmigung auf Klage des Bauwerbers zu treffen" (a.a.O. S. 347). Das gelte auch, wenn die Widerspruchsbehörde - wie in dem am 19. November 1965 entschiedenen Fall - die Erteilung der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde gegen den Willen der Gemeinde bestätigt habe. Daran hält der Senat fest. Ergänzend sei hierzu bemerkt:

18

Zwar dient das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren vor dem gerichtlichen Verfahren auch der Rechtskontrolle; es soll die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichern und der Verwaltung im Wege der Selbstkontrolle ermöglichen, Verstöße gegen das materielle Recht zu korrigieren und damit Verwaltungsstreitverfahren zu vermeiden. Die Widerspruchsbehörde hat jedoch nicht - gleichsam "kraft Amtes" - eine allgemeine und umfassende Kompetenz zur Entscheidung in der Sache insbesondere dann nicht, wenn die Kompetenz der Erstbehörde durch Einvernehmens- oder Zustimmungsvorbehalte anderer Behörden, zumal solcher eines anderen Rechtsträgers, beschränkt ist. Solche weitgehenden Befugnisse verleihen die §§ 68 ff. VwGO der Widerspruchsbehörde nicht. Dies ergibt sich aus den §§ 72 und 73 VwGO. Danach hilft die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch ab, wenn sie ihn für begründet hält, d.h., wenn sie die - wie hier rechtlich gebundene - Entscheidung der Erstbehörde für rechtswidrig hält. Durfte die Erstbehörde nicht anders als geschehen entscheiden, weil z.B. eine zur Mitwirkung berufene andere Behörde ihr Einvernehmen oder ihre Zustimmung versagt hat, dann darf die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch nicht abhelfen, es sei denn, ihr ist durch die Vorschriften des anzuwendenden materiellen Rechts und seiner Zuständigkeitsvorschriften eine weitergehende Befugnis zur Entscheidung in der Sache eingeräumt als der Erstbehörde (vgl. auchUrteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 3, S. 6/7).

19

§ 36 Abs. 1 BBauG eröffnet keine solche - weitergehende - Kompetenz der Widerspruchsbehörde zur Sachentscheidung. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich nichts dafür, und die Revisionserwiderung hat nichts dafür vorgetragen, das Landesrecht habe die Kompetenz der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung in der Sache insbesondere zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauGüber die Sachentscheidungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde hinaus erweitert.

20

Zur weiteren Behandlung der Sache bemerkt der Senat folgendes:

21

Die Klägerin wird ihr Einvernehmen weiterhin nur versagen dürfen, wenn die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblichen Umstände nicht (mehr) den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen entsprechen. Diese Feststellungen rechtfertigen nämlich die Annahme, das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, es füge sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung ein und seine Erschließung sei gesichert. Grundlage für eine andere Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens könnte aber der Umstand sein, daß z.B. inzwischen eine Veränderungssperre (§ 14 BBauG) oder ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, dessen Festsetzungen das Vorhaben widerspricht.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.