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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1996, Az.: BVerwG 2 C 23.95

Anspruch auf Schadenersatz wegen rechtswidriger Entscheidung über eine Amtsübertragung; Anforderungen an die Auswahl der Polizeibeamten für das neugeschaffene Amt eines Polizeihauptmeisters ; Grundsatz der Auswahl allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 23.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 15.08.1994 - AZ: 11 A 231/93
OVG Schleswig-Holstein - 23.06.1995 - AZ: 3 L 745/94

Fundstellen

  • BVerwGE 102, 33 - 38
  • DVBl 1997, 363-364 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1998, 275-276 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 1321-1322 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 685 (amtl. Leitsatz)
  • PersR 1997, 47-48
  • ZfPR 1997, 55 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR 1997, 164 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Auswahl der Beamten für ein neugeschaffenes höherwertiges Amt (hier: Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage) hat allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen.

  2. 2.

    Der Schadenersatzanspruch eines bei der Beförderung aufgrund fehlerhafter Auswahl rechtswidrig übergangenen Beamten verjährt in vier Jahren seit dem Jahr der Fälligkeit der jeweils entgangenen Dienst- und Versorgungsbezüge.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1996
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1995 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger, Polizeihauptmeister im Ruhestand, begehrt Schadenersatz wegen rechtswidriger Entscheidung über eine Amtsübertragung.

2

Der 1921 geborene Kläger wurde 1972 zum Polizeihauptmeister befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 9 eingewiesen. Er war Dienstgruppenleiter bei der Polizei-Reiterstaffel.

3

Durch Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 4. Januar 1979 (BGBl I S. 49) war die Bundesbesoldungsordnung A um eine Regelung (damals Fußnote 4 zur BesGr. A 9) ergänzt worden, wonach u.a. bis zu 30 v.H. der Stellen für Polizeihauptmeister für Funktionen, die sich von denen der BesGr. A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage von monatlich 225 DM ausgestattet werden konnten. Mit Erlaß des Innenministers des Landes vom 4. April 1979 wurde u.a. die Funktion "Vertreter des Leiters der Reiterstaffel" als herausgehobene Funktion der BesGr. A 9 mit Zulage ausgewiesen. Außerdem wurde in diesem Erlaß bestimmt, daß von den verfügbaren Zulagestellen bei der Schutzpolizei 80 und bei der Kriminalpolizei 20 für einen "Härtefonds" zurückzubehalten seien. Aus diesem Härtefonds wurde einem bei der Polizei-Reiterstaffel tätigen Polizeihauptmeister mit Wirkung vom 1. April 1979 das Amt eines Polizeihauptmeisters der BesGr. A 9 mit Amtszulage übertragen. Unter dem 10. Juli 1979 wurden dem gleichfalls bei der Polizei-Reiterstaffel tätigen Polizeihauptmeister R. das gleiche Amt sowie die Funktion "Vertreter des Leiters der Reiterstaffel" übertragen. Dieser Polizeihauptmeister wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1979 in die entsprechende Planstelle eingewiesen und zum Ende desselben Monats in den Ruhestand versetzt, nachdem er bereits seit einem Jahr ununterbrochen krank gewesen war und keinen Dienst mehr geleistet hatte. Seit dem 1. August 1979 übte der Kläger die genannte Funktion aus. Im Oktober 1979 wurde ihm das Amt eines Polizeihauptmeisters der BesGr. A 9 mit Amtszulage übertragen; er wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 in die entsprechende Planstelle eingewiesen.

4

Mit Ablauf des Monats Januar 1981 trat der Kläger in den Ruhestand. Seine Versorgungsbezüge wurden mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 26. Januar 1981 auf der Grundlage der Bezüge aus der BesGr. A 9 - ohne Amtszulage - festgesetzt.

5

Am 16. April 1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn im Wege des Schadenersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er am 1. April 1979 zum Polizeihauptmeister der BesGr. A 9 mit Amtszulage befördert worden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Der dagegen im August 1992 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen.

6

Die Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1993 zu verurteilen, den Kläger rückwirkend für die Zeit ab Eintritt in den Ruhestand so zu stellen, als hätte er seine Ruhestandsbezüge nach A 9 Z einschließlich der Ruhegehaltsfähigkeit der Zulagen erdient, und ihm die Zulage für die Zeit vom 1. April 1979 bis zum 30. September 1979 nachzuzahlen,

7

hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid, erlassen von der Einzelrichterin, abgewiesen. Der Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht insoweit stattgegeben, als es den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid geändert und die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1988 versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre ihm zum 1. Juli 1979 das Amt eines Polizeihauptmeisters der BesGr. A 9 mit Amtszulage als Erstbesetzer übertragen worden. Im übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:

8

Die Beklagte habe dadurch, daß sie zunächst dem Polizeihauptmeister R. das Amt mit Amtszulage übertragen, ihn in die entsprechende Planstelle eingewiesen und ihm die Funktion "Vertreter des Leiters der Reiterstaffel" übertragen habe, ihre Pflicht zur Bestenauslese und somit den entsprechenden Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Bei der gebotenen Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hätte Polizeihauptmeister R. dem Kläger allein deshalb nicht vorgezogen werden dürfen, weil er bereits seit einem Jahr dienstunfähig erkrankt gewesen sei und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben habe, daß er das neue Amt tatsächlich würde ausüben können. Dem entspreche es, daß ihn die Beklagte binnen lediglich drei Wochen nach der Auswahlentscheidung in den Ruhestand versetzt habe. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur Bestenauslese auch schuldhaft, zumindest fahrlässig, verletzt.

9

Die Pflichtverletzung habe bei dem Kläger einen Schaden - adäquat kausal - verursacht. Denn bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten wäre deren Auswahlentscheidung voraussichtlich zugunsten des Klägers ausgefallen. Bei der Übertragung des Amtes zum 1. Juli 1979 hätte der Kläger als Erstbesetzer gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nach seinem Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf entsprechende Versorgungsbezüge gehabt.

10

Der Kläger habe hingegen keinen Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1979.

11

Der Schadenersatzanspruch des Klägers sei verjährt, soweit er den Zeitraum vor dem 1. Januar 1988 betreffe. Er sei an die Stelle des dem Kläger insoweit eigentlich zustehenden Besoldungs- und Versorgungsanspruchs getreten und unterliege daher nach § 197 BGB hinsichtlich der Rückstände der vierjährigen Verjährungsfrist zum jeweiligen Jahresende.

12

Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligten die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

13

Der Kläger beantragt,

unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Gerichtsbescheides des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. August 1994 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1979 besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre ihm zum 1. Juli 1979 das Amt eines Polizeihauptmeisters der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage als Erstbesetzer übertragen worden.

14

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

15

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

16

Ferner beantragt die Beklagte,

unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. August 1994 in vollem Umfang zurückzuweisen.

17

Sie rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts.

18

Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Gründe

19

II.

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind unbegründet. Die Schadenersatzklage dringt hinsichtlich der Zeit ab 1988, nicht aber hinsichtlich der früheren Zeit durch.

20

1.

Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Schadenersatz für die ab 1. Juli 1979 geltend gemachten zusätzlichen Bezüge hat. Die Auswahl der Polizeibeamten für das neugeschaffene Amt eines Polizeihauptmeisters der BesGr. A 9 mit Amtszulage hatte allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Das ergibt sich schon aus Art. 33 Abs. 2 GG und ebenso aus § 10 Abs. 1, § 20 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2, § 23 BBG) und § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 der Laufbahnverordnung - SH.LVO - (entspr. § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 BLV). Die Auswahl eines seit einem Jahr dienstunfähig erkrankten Beamten, der bereits drei Wochen nach der Auswahlentscheidung in den Ruhestand versetzt wurde, verstieß gegen diesen Grundsatz. Dieser Rechtsverstoß ist den dafür verantwortlichen Stellen des beklagten Landes als zumindest fahrlässig vorzuwerfen. Hiernach hat der Kläger, dem nach der Feststellung des Berufungsgerichts bei rechtmäßiger Auswahl voraussichtlich das Amt als "Erstbesetzer" der entsprechenden Planstelle übertragen worden wäre, Anspruch auf Schadenersatz für die ihm entgangenen zusätzlichen Bezüge (vgl. BVerwGE 80, 123 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86] sowie Beschluß vom 16. Oktober 1991 - BVerwG 2 B 115.91 - <Buchholz 237.4 § 7 Nr. 1 = NJW 1992, 927>). Der Schaden des Klägers, dem aufgrund der rechtswidrigen Auswahlentscheidung das neugeschaffene Amt nicht zum 1. Juli, sondern erst zum 1. Oktober 1979 übertragen wurde, besteht nach seinem Eintritt in den Ruhestand mit dem 31. Januar 1981 darin, daß die weniger als zwei Jahre bezogene Amtszulage nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht ruhegehaltfähig ist, während sie bei Amtsübertragung zum 1. Juli 1979 unter erstmaliger Besetzung der entsprechenden Planstelle nach der Sonderregelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Bezuges ruhegehaltfähig gewesen wäre.

21

Dem Kläger kann nicht - wie die Beklagte meint - gemäß dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden, er habe es schuldhaft versäumt, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsbehelfs abzuwenden. Hierzu hätte er die Amtsübertragung an den rechtswidrig ausgewählten Beamten verhindern müssen. Dem festgestellten Sachverhalt ist aber schon kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß der Kläger hierzu Gelegenheit gehabt hätte, etwa durch rechtzeitig vor der Amtsübertragung erfolgte Mitteilung der Beklagten.

22

Auch der Einwand der Verwirkung greift nicht durch. Zwar ist der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar (vgl. u.a. BVerwGE 6, 204; Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <ZBR 1975, 146, m.w.N.>; Urteil vom 28. Juni 1982 - BVerwG 6 C 92.78 - <Buchholz 232 § 116 Nr. 21 = ZBR 1983, 35 f. in BVerwGE 66, 65 insoweit nicht abgedruckt>). Für die Annahme der Verwirkung genügt aber - anders als für den Eintritt der Verjährung - nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts einrichten durfte und eingerichtet hat. Anhaltspunkte für derartige Umstände sind dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.

23

2.

Die Verjährungseinrede der Beklagten greift durch, soweit der Kläger Ersatz für die von Juli bis September 1979 entgangene Amtszulage und für das bis einschließlich 1987 entgangene höhere Ruhegehalt beansprucht. Das folgt aus der auch für das Beamtenrecht geltenden Regelung der §§ 197, 198, 201 BGB, wonach Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen in vier Jahren, jeweils zum Jahresende, verjähren (vgl. BVerwGE 66, 251 f. und 256 <257 f.>; Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 2 B 23.92 - <Buchholz 239.1 § 35 Nr. 3 = ZBR 1992, 312>; stRspr). Auf wiederkehrende Leistungen können nicht nur Erfüllungsansprüche wie diejenigen auf beamtenrechtliche Dienst- und Versorgungsbezüge gerichtet sein, sondern in gleicher Weise Schadenersatzansprüche, die aufgrund ein und desselben schädigenden Ereignisses an die Stelle solcher Erfüllungsansprüche treten. Auch solche Ansprüche sind von vornherein ihrer Struktur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu erbringen sind. Insoweit kommt der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB zum Tragen, der verhindern soll, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt (vgl. BGHZ 31, 329 <335>[BGH 09.12.1959 - IV ZR 178/59];  80, 357 f. [BGH 06.04.1981 - II ZR 186/80];  98, 174 <184>[BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]). Demgemäß hat im bürgerlichen Recht der Bundesgerichtshof auf den an die Stelle von Lohnansprüchen tretenden Schadenersatzanspruch gegen einen dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis fernstehenden Schädiger - nach rechtskräftiger Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach - die vierjährige Verjährung nach § 197 i.V.m. § 218 Abs. 2 BGB angewandt (Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87 - <NJW-RR 1989, 215 [BGH 03.11.1988 - IX ZR 203/87]>). Für den Anspruch auf Ersatz laufender Dienst- oder Versorgungsbezüge, die dem Berechtigten aufgrund ein und desselben schädigenden Ereignisses entgehen, trifft dies nicht weniger zu.

24

Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Senats zur Verjährung des Anspruchs des Dienstherrn auf Rückzahlung laufend überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge (BVerwGE 66, 251) läßt sich auf die vorliegende Fallgestaltung jedenfalls nicht übertragen. Auch beanstandet der Kläger zu Unrecht, daß nach der dargelegten Auffassung die Ansprüche auf Ersatz einzelner Teile des aus dem einheitlichen Schadensereignis folgenden Schadens zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren. Eine solche verjährungsrechtliche Unterscheidung der Einzelansprüche sowohl untereinander als auch gegenüber dem Stammrecht ist gerade Inhalt des § 197 BGB und wird auch in § 218 Abs. 2 BGB bestätigt. Die Frage einer 30jährigen Verjährung des Stammrechtes stellt sich hier nicht.

25

Die Verjährung ergreift den Klageanspruch, soweit er entgangene Bezüge für die Jahre bis einschließlich 1987 betrifft. Hinsichtlich der auf die Zeit ab 1988 entfallenden Beträge ist die Verjährung gemäß § 210 BGB jedenfalls durch den der verwaltungsgerichtlichen Klage unmittelbar vorgeschalteten Widerspruch des Klägers unterbrochen worden (vgl. Urteil des 6. Senats vom 9. März 1979 - BVerwG 6 C 11.78 - <BVerwGE 57, 306, 309 f.>[BVerwG 09.03.1979 - 6 C 11/78] mit Hinweis auf Urteil des 2. Senats vom 4. Mai 1972 - BVerwG 2 C 21.69 -). Der vom Kläger eingelegte Widerspruch vom 6. August 1992 ist ausweislich des im Berufungsurteil in Bezug genommenen Verwaltungsvorgangs am 10. August 1992 bei der Beklagten eingegangen. Daher ist es nicht entscheidungserheblich, daß das Berufungsgericht unter Berufung auf Kopp (VwVfG, jetzt 6. Aufl. 1996, § 53 Rz. 35) bereits die Antragstellung bei der Beklagten im April 1992 als ausreichend zur Unterbrechung der Verjährung angesehen hat.

26

3.

Eine weitergehende Verjährung greift entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ein.

27

Die vierjährige Verjährungsfrist nach §§ 197, 198, 201 BGB beginnt für den hier streitigen Schadenersatzanspruch nicht etwa einheitlich mit dem schädigenden Ereignis, sondern ebenso wie für die entgangenen Besoldungs- und Versorgungsansprüche selbst jeweils mit deren Fälligkeit. Die Verjährungsregelungen des § 852 BGB, die für unerlaubte Handlungen im Sinne des bürgerlichen Rechts einschließlich des Anspruchs aus Amtshaftung (§ 839 BGB) gelten, sind nicht auf Schadenersatzansprüche eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu übertragen. Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit spricht gegen eine solche Ausdehnung ohne ausdrückliche Vorschrift oder sonst eindeutigen Anhalt. Im übrigen verjähren nach allgemeinem Grundsatz Ansprüche unterschiedlicher Rechtsnatur, selbst wenn sie im Falle der Anspruchskonkurrenz auf denselben Gegenstand gerichtet sind, nach den für sie zutreffenden unterschiedlichen Verjährungsregeln. Das gilt z.B. auch im Falle des Zusammentreffens eines Schadenersatzanspruchs aus bürgerlich-rechtlichem Vertrag und unerlaubter Handlung (vgl. BGHZ 66, 315; Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl. 1996, § 852 Rz. 1). Der quasi-vertragliche Schadenersatzanspruch des Beamten gegen den Dienstherrn wegen Verletzung der diesem aus dem Beamtenverhältnis obliegenden Pflichten ist, wie allgemein, so auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung nicht mit einem bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, sondern aus Vertrag zu vergleichen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 000 DM festgesetzt. Dabei hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und seiner ständigen Praxis in Streitsachen über die Höhe der Besoldung oder Versorgung pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz, hier berechnet mit 75 v.H. der streitigen Amtszulage, als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Bayer
Dr. Schmutzler