Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1959, Az.: IV ZR 178/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 178/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 15.05.1959
- LG Ulm
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 31, 329 - 337
- MDR 1960, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 572-573 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1960, 957-958 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Arbeiters Walter H., wohnhaft in G., S. Straße ...,
Prozessgegner
die Küchenhilfe Maria H. geb. J., wohnhaft in S., N. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Gewährt ein Elternteil seinen Kindern für einen Zeitraum von mehreren Jahren fortlaufend den vollen Lebensunterhalt, so verjährt der ihm deswegen gegen den anderen Elternteil zustehende Ausgleichsanspruch in 4 Jahren.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Das an Verkündungs Statt am 15. Mai 1959 zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung eines höheren Betrages als 1.080 DM verurteilt ist. Soweit die Forderung der Klägerin diesen Betrag übersteigt, wird sie unter Zurückweisung der Anschlußberufung mit ihrer Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 3/4 der Klägerin, zu einem Viertel dem Beklagten, die Kosten der Berufung und der Revision je zu 5/6 der Klägerin , zu 1/6 dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien hatten am 29. November 1932 in Neutitschein (CSR) die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, Walter, geb. am ... 1937, und Dietmar, geboren am ... 1940, hervorgegangen. Das eheliche Verhältnis der Parteien war zu Ende des Krieges getrübt, da im Zeitpunkt des letzten Kriegsurlaubs des Beklagten die Klägerin ehebrecherische Beziehungen zu einem anderen Manne unterhielt, während der Beklagte, wenigstens nach der Behauptung der Klägerin, seinerzeit ehewidrigen Verkehr mit einem jungen Mädchen hatte. Nach Kriegsende gelangte die Klägerin mit den Kindern nach S. in die sowjetische Besatzungszone, während der Beklagte nach kurzer Kriegsgefangenschaft im März 1946 nach Göppingen kam. Durch Urteil des Landgerichts Ulm vom 14. Januar 1949 wurde die Ehe der Parteien aus Verschulden der Ehefrau geschieden; die Klägerin, damals Beklagte, erlangte jedoch von jenem Verfahren, in welchem die öffentliche Zustellung an sie bewilligt worden war, zunächst keine Kenntnis. Der Beklagte ging alsbald nach der Scheidung eine neue Ehe ein, aus welcher Kinder nicht hervorgegangen sind.
Die Parteien, welche sich gegenseitig vorwerfen, um die Auffindung des anderen Ehegatten nicht in dem erforderlichen Maße bemüht gewesen zu sein, erlangten spätestens im Juni 1956 von ihren gegenseitigen Anschriften Kenntnis. In der Folgezeit suchten zunächst der Sohn Walter und später auch der Sohn Dietmar den Beklagten an seinem Wohnorte persönlich auf. Mit dem Sohn Walter überwarf sich jedoch der Beklagte in der Folgezeit. Dagegen waren die - wenngleich lockeren - Beziehungen des Beklagten zu dem Sohne Dietmar bis zu dessen Tod durch Unfall im Jahre 1958 ungestört.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz des Unterhalts, welchen sie vom 1. Juli 1948 an unstreitig für den Sohn Walter bis zum 31. Dezember 1958 und für den Sohn Dietmar bis zum 31. Dezember 1955 geleistet hat. Die Klage auf Ersatz der zu diesem Zweck von ihr gemachten Aufwendungen hat sie am 22. November 1958 eingereicht. Sie wurde am 24. November 1958 zugestellt (Bl. 33-36 GA).
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.680 DM zu zahlen.
Bei der Berechnung ihres Anspruchs hat sie für den vorgenannten Zeitraum im ersten Rechtszuge einen Unterhaltsbeitrag von 30 DM je Kind und Monat zugrunde gelegt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat insbesondere geltend gemacht, daß die Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Gegen die Höhe des Erstattungsanspruchs hat er keine Einwendungen erhoben.
Das Landgericht hat über die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Parteien seit dem Jahre 1948 durch Einholung von Auskünften Beweis erhoben. Es hat sodann den Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Anspruchs verurteilt, an die Klägerin 4.320 DM auf ein Sperrkonto bei einem Geldinstitut der Deutschen Bundesrepublik zu zahlen.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit kostenpflichtig abzuweisen, als der Beklagte zur Bezahlung von mehr als DM 390 verurteilt worden ist.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil erster Instanz insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und der Klage über das Urteil erster Instanz hinaus auch über die restlichen DM 360 stattzugeben. Zur Begründung ihrer Anträge hat die Klägerin insbesondere ausgeführt: Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Beklagte während der ersten Zeit nach der Währungsreform nicht in der Lage gewesen sei, einen Unterhalt von 30 DM für jedes seiner Kinder aufzubringen. Hilfsweise werde aber jetzt für die Jahre 1952, 1953 und 1954 je Kind ein Unterhaltsaufwand von monatlich 50 DM, mindestens aber 40 DM, geltend gemacht und hiervon der Teilbetrag von DM 360 zusätzlich gefordert.
Die Beklagte hat gebeten, die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es das angefochtene Urteil dahin geändert, daß der Beklagte insgesamt 4.680 DM auf ein Sperrkonto der Klägerin bei einem Geldinstitut der Deutschen Bundesrepublik zu zahlen habe.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seine im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz für Aufwendungen, die sie gemacht hat, um die gemeinsamen Kinder der Parteien zu unterhalten.
Die Klägerin wohnt in der Sowjetzone. Etwaige dort geltende Rechtsvorschriften oder Rechtsauffassungen, nach denen der von ihr erhobene Anspruch anders zu beurteilen wäre als in der Bundesrepublik, sind jedoch bei der Entscheidung außer Betracht zu lassen. Das streitige Schuldverhältnis hat am Wohnsitz des Schuldners, also hier des Beklagten, seinen Schwerpunkt. Nach den entsprechend anzuwendenden Grundsätzen des internationalen Privatrechts ist daher im Falle einer Verschiedenheit des in beiden Rechtsgebieten geltenden Rechts das in der Bundesrepublik geltende Recht anzuwenden (Palandt/Lauterbach, BGB 18. Aufl. Vorbem. 14 g cc vor Art. 7 und 2 a, 6 g vor Art. 12 EGBGB).
Daß der Klägerin an sich ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten erwachsen ist, soweit sie mit ihren Unterhaltsleistungen eine dem Beklagten, und zwar im Verhältnis der Parteien zueinander allein dem Beklagten, obliegende Unterhaltspflicht erfüllt hat, ist unzweifelhaft. Zweifelhaft ist die rechtliche Natur dieses Anspruchs. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es sich dabei um einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag handle. Ob die dieser Auffassung zugrunde liegende Annahme, es habe der Willensrichtung der Klägerin bei der Gewährung des Unterhalts entsprochen, ein Geschäft des Beklagten zu besorgen, den wirklichen Lebensverhältnissen gerecht wird, ist im Hinblick darauf, daß in jedem Falle auch die Mutter selbst unterhaltspflichtig war, fraglich (vgl. Palandt/Gramm, BGB §677 Anm. 2 b). Das gilt insbesondere seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes, nach welchem der Satz, daß der Vater vor der Mutter für den Unterhalt hafte (§1606 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.), nicht mehr gilt. Natürlicher und den tatsächlichen Verhältnissen gemäßer dürfte die Auffassung sein, daß es sich bei einem solchen Ersatzanspruch um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern handelt, der sich aus ihrer gemeinsamen Unterhaltspflicht und aus der naturgegebenen Notwendigkeit ergibt, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen, und der somit unabhängig davon besteht, ob nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes beide Eltern für den Unterhalt der Kinder diesen gegenüber als Gesamtschuldner oder nur anteilmäßig haften (vgl. dazu BGHZ 22, 51 ff = MdR 1957, 154 mit Anm. von Beitzke, ferner Palandt/Lauterbach, BGB §606 Anm. 4).
Die Rechtsnatur des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs ist jedoch für die hier allein streitige Frage, welche Verjährungsfrist für ihn gilt, nicht entscheidend. Entscheidend ist lediglich die Frage, ob es sich im Sinne des §197 BGB um einen Anspruch auf Rückstände von Unterhaltsbeiträgen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen handelt. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen.
Es ist zwar richtig, daß der Unterhalt den Kindern der Parteien von der Klägerin in Natur gewährt ist und daß diese Naturalleistungen entsprechend dem jeweils hervortretenden Bedarf zu erbringen waren und erbracht sind. Die Befriedigung dieses Bedarfs erfolgte, sofern man die einzelnen Naturalleistungen ins Auge faßt, teils durch fortlaufende Versorgung der Kinder mit Nahrung, Wohnung und allen Gegenständen des täglichen Bedarfs, teils in der Weise, daß jeweils im Zeitpunkt des Hervortretens eines entsprechenden Bedürfnisses Anschaffungen für Kleidung, Schuhe, Wäsche und sonstige in unregelmäßigen Zeitabständen eintretende Bedarfsfälle, wie z.B. auch Krankheit und Unfall, gemacht wurden. Bei dieser Betrachtungsweise ist die Unterhaltsgewährung freilich keine regelmäßig wiederkehrende Leistung.
Diese Betrachtungsweise ist jedoch dem Wesen der Sache nicht angemessen, sobald eine Schuldverpflichtung den Inhalt hat, daß entweder dem Unterhaltsberechtigten, der die zur Deckung seines Lebensbedarfs erforderlichen Anschaffungen selbst macht, oder demjenigen, der die Gewährung des Naturalunterhalts an einen dritten Unterhaltsbedürftigen auf sich nehmen will oder auf sich genommen hat, sei es im voraus, sei es nachträglich, die dafür erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen sind. Eine solche Verpflichtung ist immer durch Gewährung einer Geldrente, also durch regelmäßig wiederkehrende Leistungen, zu erfüllen (§§1361, 1612, 1710 BGB). Hierbei ist entscheidend, daß die für den Naturalunterhalt zu machenden Gesamtaufwendungen, wenn sie sich über einen Zeitraum von längerer Dauer erstrecken, sich so verteilen, daß von vornherein festgestellt werden kann, welcher Geldaufwand im Durchschnitt für einen bestimmten Zeitraum von kürzerer Dauer (monatlich, vierteljährlich) erforderlich ist, mit a.W. durch welche regelmäßig wiederkehrende Geldleistung der Gesamtbedarf für den längeren Zeitraum (ein oder mehrere Jahre) befriedigt werden kann.
Rückstände von Unterhaltsleistungen aber können ihrem Wesen nach regelmäßig nicht mehr in Natur geleistet werden, weil der Unterhalt für die Vergangenheit bereits in Natur gewährt ist. Das Gesetz rechnet deshalb im §197 BGB die Rückstände von Unterhaltsbeiträgen eindeutig zu den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.
Diese Erwägungen gelten aber entsprechend auch für den Ersatz von Aufwendungen, der (nachträglich) zum Ausgleich von - sei es in Geld, sei es in Natur erbrachten - Unterhaltsleistungen demjenigen zu leisten ist, der für den Unterhaltspflichtigen den Unterhalt gewährt hat. Es geht auch dabei praktisch um den durch Geldzahlungen vorzunehmenden Ersatz der Geldmittel, die derjenige, der zunächst für den Unterhalt aufgekommen ist, dabei aufgewandt hat und die sich, wenn sie auf einen längeren Zeitraum verteilt werden, für die von diesem Zeitraum umschlossenen kürzeren Zeitabschnitte von gleicher Dauer jeweils etwa auf einen im wesentlichen sich gleichbleibenden Durchschnittsbetrag belaufen. Es ist deshalb kein überzeugender Grund ersichtlich, diese in Geld zu erbringenden Ersatzleistungen hinsichtlich der präge, ob es sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt, anders zu beurteilen, als die rückständigen Unterhaltsleistungen selbst. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich auch hier um "rückständige Unterhaltsleistungen", nämlich um Geldleistungen, die anstelle der Unterhaltsleistungen dem Dritten zu erbringen sind, der die Unterhaltslast zunächst auf sich genommen hat. Die Mittel, die er dafür laufend aufgewendet hat, und zwar für gleiche Zeitabschnitte je in annähernd gleicher Höhe, sollen ihm nachträglich jeweils nach Ablauf eines solchen Zeitabschnitts zur Verfügung gestellt werden. Denn praktisch kann der Ersatz solcher Aufwendungen nicht in der Weise geschehen, daß jede einzelne, auch die kleinste Geldaufwendung, sobald sie gemacht ist, sofort erstattet wird, sondern nur in der Weise, daß die Einzelaufwendungen für einen bestimmten Zeitabschnitt summiert und auf einen dieser Summe im wesentlichen gleichkommenden Durchschnittsbetrag abgerundet werden. Der in derartigen Fällen übliche und auch von der Klägerin bei der Berechnung ihres Anspruchs zugrunde gelegte Zeitabschnitt ist ein Monat. Für die hier vertretene Auffassung sprechen im allgemeinen auch praktische Gründe und Billigkeitserwägungen. Der Elternteil, der einem Kinde für einen längeren Zeitraum fortlaufend den vollen Unterhalt gewährt, obwohl auch der andere Elternteil zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, handelt in hohem Maße unsachgemäß und unzweckmäßig, wenn er den anderen Elternteil jahrelang im Ungewissen darüber läßt, ob er gegen ihn einen Ausgleichsanspruch geltend machen will oder wenn er zwar eine solche Absicht rechtzeitig kundgibt, mit der - notfalls gerichtlichen - Durchsetzung seines Anspruchs aber länger als 4 Jahre wartet, so daß seine Forderung sich mehr und mehr aufsummt und schließlich einen Betrag erreicht, dessen Aufbringung in einer Summe dem anderen Elternteil immer schwerer fällt. Bei einer derart verspäteten Klagerhebung ist es zudem für die Gerichte oft sehr schwierig, über die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der einzelnen Elternteile, nach denen sich ihre Unterhalts- und demgemäß auch ihre Ausgleichspflicht im Verhältnis zueinander bemißt, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die länger als 4 Jahre zurückliegt.
Ob die Annahme dieser kurzen Verjährungsfrist auch dann gerechtfertigt ist, wenn es sich um den Ausgleich für eine bestimmte Einzelleistung des einen Elternteils oder für Unterhaltsleistungen handelt, die sich nur über einen kurzen Zeitabschnitt erstrecken, kann hier offenbleiben.
Die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten ist hiernach ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund als Forderung auf eine von Monat zu Monat zu bewirkende Geldleistung zu bestimmen, die gemäß §197 BGB in 4 Jahren verjährt.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts könnte der Beklagte, auch bei einer solchen Verjährungsfrist von 4 Jahren, mit seiner Verjährungseinrede deshalb nicht durchdringen, weil ihre Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Durch die Vorschrift des §204 BGB habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß es im Rahmen gewisser familienrechtlicher Pietätsverhältnisse üblich und auch schicklich sei, die Geltendmachung selbst fälliger Ansprüche zurückzustellen. Diese Vorschrift könne allerdings für den vorliegenden Fall keine unmittelbare Anwendung finden. Einerseits sei die Ehe der Parteien (wenngleich lange ohne Wissen der Klägerin) schon seit vielen Jahren geschieden. Andererseits aber sei das eheliche Verhältnis der Parteien schon vor ihrer kriegsbedingten Trennung durch schwerste Eheverfehlungen stark zerrüttet gewesen. Der Beklagte habe aber mindestens mit dem erst im Jahre 1958 durch Unfall ums Leben gekommenen Sohne Dietmar bis zuletzt in einem guten Verhältnis gestanden, wie der bei den Akten (Bl. 25) befindliche Brief dieses Sohnes an den Beklagten eindeutig ergebe. Der Sohn Walter habe sich zwar das Wohlwollen des Beklagten durch grob ungehöriges, ja erpresserisches Verhalten verscherzt; auch er habe aber dann später, wenngleich erfolglos, versucht, durch Eingeständnis seiner Fehler mit dem Beklagten wieder in ein gutes, kindschaftliches Verhältnis zu kommen. Ohne Rücksicht darauf, daß es dem Beklagten möglicherweise von vornherein an gutem Willen und Opferbereitschaft seinen Söhnen gegenüber gefehlt haben durfte, hätten diese Umstände für die Klägerin einen hinreichenden Anlaß geboten, die sich neu anbahnenden verwandtschaftlichen Beziehungen des Beklagten zu seinen Söhnen nicht durch eine Geltendmachung ihrer Ansprüche zu stören oder zu vergiften. Dies sei unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, daß die Ansprüche der Klägerin (von der Verjährung abgesehen) im wesentlichen unstreitig und unbestreitbar seien und mit dem schweren Nachkriegsschicksal der Parteien in engem Zusammenhang stünden, ein hinreichender Grund, um dem Beklagten die Berufung auf die eingetretene Verjährung zu versagen.
Auch diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des §204 Satz 1 BGB ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten nur so lange gehemmt, als die Ehe besteht. Welche sonstigen Gründe allgemein eine Hemmung der Verjährung bewirken können, ist im Gesetz im einzelnen geregelt (§§203, 206, 207 BGB). In Betracht kommt vor allem eine Verhinderung des Berechtigten an der Verfolgung seines Rechtes durch Stillstand der Rechtspflege oder durch höhere Gewalt, d.h. durch außergewöhnliche Ereignisse, unter denen der Berechtigte auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht in der Lage ist, sein Recht zu verfolgen. Es erscheint nicht zulässig, diese engen Voraussetzungen dadurch zu erweitern, daß man in der Berufung auf die Verjährungsvorschriften, denen ihrer Natur nach eine gewisse formelle Strenge eigen ist, ein arglistiges Verhalten erblickt. Die Klägerin hatte überdies selbst nicht vorgetragen, daß sie von der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche abgesehen habe, um die Anbahnung eines guten verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen ihren Söhnen und dem Beklagten nicht zu stören. Tatsächliche Anhaltspunkte für diese Annahme sind auch aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Es kann schließlich auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, daß eine in angemessener Form erklärte Mahnung des Beklagten an seine Unterhaltspflicht und gegebenenfalls eine gerichtliche Geltendmachung der daraus sich ergebenden Ausgleichsansprüche der Klägerin notwendig zu einer Störung des guten Einvernehmens zwischen ihm und seinen Söhnen geführt haben würde. Die Klägerin ist aber, soweit ersichtlich, vor dem Jahre 1958 wegen ihrer Ersatzforderung überhaupt nicht an den Beklagten herangetreten.
Zur Zeit der Klageerhebung (22.11.1958) lief die vierjährige Verjährungsfrist noch für die in den Jahren 1954 und 1955 entstandenen Ersatzforderungen der Klägerin (§201 BGB). Durch die Klageerhebung wurde die Verjährung mit der Wirkung unterbrochen, daß die Verjährungsfrist neu zu laufen begann (§§209, 217 BGB). Die Klägerin kann also lediglich noch für die in den Jahren 1954 und 1955 von ihr gemachten Aufwendungen Ersatz verlangen. Sie hat ihre Forderung für diese beiden Jahre zunächst auf je 360 DM jährlich beziffert. In ihrer Anschlußberufung hat sie jedoch geltend gemacht, daß für die Jahre 1952, 1953 und 1954 pro Kind und Monat ein Betrag von 50,- mindestens aber von 40,- DM, angemessen sei. Das Berufungsgericht (BU S. 11) hat dazu ausgeführt, der Beklagte habe im Jahre 1954 nur noch Unterhalt für seinen Sohn Dietmar zu erbringen gehabt. Da er in diesem Jahr über ein monatliches Arbeitseinkommen von durchschnittlich 275 DM zuzüglich einer Kb-Rente verfügt habe und seine zweite Ehefrau ebenfalls erwerbstätig gewesen sei, sei ihm in diesem Jahr unbedenklich eine monatliche Unterhaltsleistung von 40 DM für Dietmar zuzumuten. Im Jahre 1955 sei das durchschnittliche Einkommen des Beklagten auf 336 DM gestiegen, so daß er für den einzigen, noch unterhaltsbedürftigen Sohn noch monatlich 50 DM habe aufbringen können. Da sich Dietmar damals schon im fortgeschrittenen Alter befunden habe, sei nicht zu bezweifeln, daß für seinen Unterhalt der Betrag von monatlich 40 DM bzw. 50 DM zusätzlich zu der ihm zufließenden Wohlfahrtsunterstützung in Höhe von monatlich 35 DM-Ost und auch von der Klägerin aufgebracht worden sei. Dabei sei die vom Arbeitgeber der Klägerin gewährte Kost und Unterkunft der Klägerin als Leistung anzurechnen. Ein Vergleich der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Parteien führe außerdem zu der Feststellung, daß sich der Unterhaltsanteil des Beklagten im Verhältnis zu der Klägerin für das Jahre 1954 auf mindestens 40 DM, für das Jahr 1955 auf mindestens 50 DM pro Monat belaufen habe.
Die Revision hat dazu geltend gemacht, das Berufungsgericht sei insofern, als es der Klägerin für den Sohn Dietmar auch für das Jahr 1955 einen monatlichen Betrag von 50 DM zugesprochen habe, obwohl das Landgericht nur 30 DM zugebilligt habe und obwohl eine Beanstandung des Urteils für das Jahr 1955 nicht erfolgt sei, unter Verstoß gegen §308 ZPOüber den Antrag der Klägerin hinausgegangen. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin in ihrer Anschlußberufung ersichtlich dahin ausgelegt, daß die Klägerin die von ihr ziffernmäßig bestimmte Forderung, soweit erforderlich, auch darauf stützen wolle, daß für die Jahre 1952 und folgende ein höherer Betrag angemessen sei als der ursprünglich von ihr verlangte von monatlich 30 DM. Wenn die Klägerin dabei das Jahr 1955 nicht mehr erwähnt hat, so offenbar nur deshalb, weil sie der Auffassung war, daß eine Erhöhung ihrer Forderung um monatlich 10 DM für die Jahre 1952 bis 1954 ausreichen würde, um ihre Gesamtforderung zu begründen. Soweit das nicht der Fall sein sollte, hat sie naturgemäß auch eine Erhöhung für das Jahr 1955 in Anspruch nehmen wollen, da hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens in dem gleichen Maße vorhanden waren als für die vorangegangenen Jahre. Mit dem Berufungsgericht ist also festzustellen, daß der Klägerin für das Jahr 1954 mindestens 12 × 40 = 480 und für das Jahr 1955 mindestens 12 × 50 = 600 DM, insgesamt also 1.080 DM, zustehen. In dieser Höhe war demgemäß das Urteil des Berufungsgerichts zu bestätigen. Soweit es jedoch dem Anspruch der Klägerin in weiterem Umfange stattgegeben hat, war es aufzuheben, da der insoweit vom Berufungsgericht zur Begründung des Anspruchs für ausreichend erachtete Sachverhalt - Unterhaltsleistungen der Klägerin in den Jahren 1948 bis 1953 - den Anspruch mit Rücksicht auf die teilweise durchgreifende Verjährungseinrede des Beklagten nicht zu stützen vermag. Der Rechtsstreit ist jedoch insoweit noch nicht zur Entscheidung reif, weil eine Verurteilung des Beklagten über den Betrag von 1.080 DM hinaus, wie sie von der Klägerin beantragt wird, - jedenfalls teilweise - unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann, daß die Klägerin für ihre nicht mehr von der Verjährungseinrede betroffenen Unterhaltsaufwendungen in den Jahren 1954 und 1955 möglicherweise mehr beanspruchen kann als den ihr für diese Zeit zuerkannten Betrag von monatlich 40 bzw. 50 DM. Zur Prüfung dieser Frage, auf die es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß die Verjährungseinrede des Beklagten nicht durchgreife, nicht ankam, war der Rechtsstreit in dem angegebenen Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.