Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1992, Az.: BVerwG 2 B 23/92
Beamtenbezüge; Unfallausgleichungdsanspruch; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 23/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 13054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 04.04.1991 - AZ: 6 (5) A 378/88
- OVG Bremen - 12.11.1991 - AZ: 2 BA 23/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1992, 1376 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1994, 271 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch eines Beamten auf Unfallausgleich verjährt in vier Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem er materiellrechtlich entstanden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. November 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 030 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers, der sich in den Vorinstanzen erfolglos gegen die - überwiegend auf Verjährung gestützte - Ablehnung der Gewährung eines Unfallausgleichs für rund elf Monate im Anschluß an einen Dienstunfall gewandt hat, gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die in bezug auf den Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG gestellte Frage,
ob ein derartiger Unfallausgleich in vier Jahren gemäß § 197 BGB verjährt,
ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Danach verjähren Ansprüche auf rückständige Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten gemäß § 197 BGB in vier Jahren (BVerwGE 66, 251 f. und 256 <257 f.> jeweils m.w.N.). Zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen zählt auch der hier streitige Unfallausgleich. Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56 - (LM Nr. 23 zu § 75 Einl. Preuß. ALR = VersR 1957, 450 f.). In diesem Urteil hat sich der Bundesgerichtshof auf den Standpunkt gestellt, bei einem aus § 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht hergeleiteten Aufopferungsanspruch handele es sich auch insoweit, als er auf wiederkehrende Zahlungen gerichtet sei, um einen einheitlichen Anspruch, der nicht der vierjährigen Verjährung nach § 197 BGB unterliege (als Beispiel auch aufgegriffen in BGHZ 28, 144<149>); zugleich hat der Bundesgerichtshof bemerkt, vergleichbares gelte für den Schmerzensgeldanspruch, auch wenn er ausnahmsweise in Rentenform zu erfüllen sei. Es bedarf indes weder eines Eingehens auf diese Erwägungen des Bundesgerichtshofs noch auf die Frage, ob und inwieweit der beamtenrechtliche Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG Elemente enthält, die dem Aufopferungs- oder dem Schmerzensgeldanspruch vergleichbar sind. Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber den Unfallausgleich von vornherein als (monatlich) wiederkehrenden Versorgungsbezug ausgestaltet (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG).
Die weiter gestellte Frage nicht verjährt ist.
Die Fragen der Beschwerde nach Voraussetzungen und Bedeutung eines Verschuldens bzw. Mitverschuldens des Beamten daran, daß sein Anspruch auf Unfallausgleich nicht innerhalb der Verjährungsfrist vom Dienstherrn überprüft wird, würden sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da das Berufungsgericht auf die Frage eines Verschuldens oder Mitverschuldens des Klägers nicht abgestellt hat. Soweit es bei der Prüfung der Frage einer unzulässigen Rechtsausübung durch die Beklagte auf eine fehlende Mitwirkung des Klägers, die in dessen Verantwortungsbereich liege, abgestellt hat, gehört dies zur Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter dem grundsätzlich geklärten Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Lehmhöfer
Dr. Maiwald