Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1999, Az.: BVerwG 1 D 76.98
Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafurteils durch das Strafgericht; Bindung strafgerichtlicher Feststellungen für das Disziplinargericht; Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Briefentwendung durch einen Postbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 76.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.09.1998 - AZ: XVII VL 11/97
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
Prozessgegner
Postbetriebsassistent ..., ..., ...,
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Mai 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller , ferner
Postbetriebsinspektor Werner Popp, Hauptwerkmeister Josef Hack als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - Kiel -, vom 9. September 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
1)
vom 2. April bis zum 18. April ... dem Dienst unentschuldigt fernblieb und2)
am 21. April ... zwei Briefe mit Geldinhalten - einmal 100,00 DM und einmal 120,00 DM - unterdrückte und die Geldinhalte veruntreuend unterschlug.
2.
Aufgrund des in der Anschuldigungsschrift zu Punkt 2 vorgeworfenen Sachverhalts wurde der Beamte durch rechtskräftiges Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 16. November ... wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Unterdrückung von Postsendungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 9. September 1998 aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von 6 Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt.
Es hat zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellt, daß der Beamte im Zeitraum vom 2. bis 18. April ... mit Ausnahme der Tage, an denen er planmäßig dienstfrei hatte, dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben war und damit seine Dienstleistungspflicht schuldhaft verletzt hat.
Zu Anschuldigungspunkt 2 hat das Bundesdisziplinargericht folgende tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts ... vom 16. November ... seiner Entscheidung zugrunde gelegt:
"Am 21. April ... nahm der Angeklagte (ergänzt: das ist der Beamte), wie alltäglich, im ersten Stockwerk des Postamtes ... gemeinsam mit etwa zwölf weiteren Zustellern die morgendliche Briefsortierung der sog. "Kurzpost" (normalformatige Briefe, auch Einschreibebriefe) von 6.00 Uhr morgens bis etwa 8.30 Uhr vor. Zu diesem Briefeingangsraum haben sämtliche Mitarbeiter des Postamtes, etwa 50 bis 60, Zutritt.
Das Sortieren der Kurzbriefe ging, wie stets, derart vor sich, daß jeder der in diesem Raum tätigen Zusteller von einem in der Mitte des Raumes stehenden Tisch, auf dem sich die eingegangene Post in vielen Kisten unsortiert befand, kistenweise Kurzbriefe an sich nahm, zu seinem Verteilerplatz ging und die Briefe dann entsprechend der verschiedenen Zustellbezirke in die entsprechenden Zustellfächer seines Verteilerschrankes eindeckte. Der Angeklagte war am 21. April ... am Verteilerplatz Nr. 3 tätig.
In einem zweiten Arbeitsgang nahmen sich dann die verschiedenen Zusteller aus diesen Verteilerschränken die für ihren Bezirk aussortierte Post heraus, begaben sich zu ihrem spezifischen Bezirksverteilerschrank und sortierten die für ihren Zustellbezirk bestimmte Post dort weiter nach Straßen und Hausnummern. Der Angeklagte hatte entsprechend seines Zustellbezirks Nr. 9, den Arbeitsplatz (Bezirksverteilerschrank) Nr. 9. Seitlich von seinem Verteilerschrank 9 hatte er, wie stets seinen Zustellkarren postiert, über dessen Griff er seine Dienstjacke gehängt hatte.
Der Empfang von Einschreibebriefen mußte von den Zustellern, wie bereits seit längerem, nicht (mehr) quittiert werden.
Im Verlauf dieser morgendlichen Briefsortierung rief der Zeuge ..., Postbetriebsinspektor des Postamtes ..., gegen 6.45 Uhr den Angeklagten unter einem Vorwand aus dem Briefeingangsraum kurz heraus. Der Zeuge ..., Betriebsleiter des Postamtes ..., legte jetzt zwei mit Fangstoffen präparierte Prüfbriefe in die vor dem Verteilerplatz Nr. 3 des Angeklagten stehende Kiste.
Diese Briefe, ein Einschreibebrief mit der Einlieferungs-Nr. 118 z aus ..., adressiert an ..., mit einem Bargeldbetrag von 100,00 DM in zwei 50,00 DM-Scheinen und ein gewöhnlicher Brief, adressiert an den Konfirmanden ..., mit einem Bargeldbetrag von 120,00 DM in zwei Scheinen zu 50,00 DM und einem 20,00 DM-Schein erreichten ihren Empfänger nicht. Der Angeklagte öffnete vielmehr diese Briefe und nahm, entsprechend seines Tatplanes, das Bargeld an sich.
Der an ... adressierte Brief war am 19. April, der an ... gerichtete Brief am 20. April von dem Postamtsrat ..., Ermittlungsführer der Post in dieser Sache, im Beisein des Postoberinspektors ... wie folgt präpariert worden: Bei beiden Briefen waren jeweils die einliegende Glückwunschklappkarte sowie die Geldscheine mit dem Leuchtstoffpulvergemisch Phenolphthalein, zusätzlich Fluoreszenzfarbstoff in den Farben Grüngelb, Rot und Grün A 20 im Verhältnis 1:1:5 behaftet worden, bei dem an ... gerichteten Brief war die 20,00 DM-Banknote zusätzlich mit Silbernitrat präpariert worden; dieser Schein war, im Briefumschlag, in eine besondere, durchsichtige Kunststoffolie eingelegt worden. Nach der Präparierung mit Fangstoffen wurden beide Briefumschläge an allen vier Ecken mit "Pritt"-Klebestoff sorgfältig zusätzlich verschlossen; vor dem Verschließen war die Luft aus dem Umschlag gedrückt worden. Danach hat der Zeuge ... beide Briefe mit der UVA-Analysen- lampe beleuchtet und festgestellt, daß Spuren des Fangstoffes an der Außenseite der Sendung nicht hafteten. Diese beiden Briefe sind dann von dem Zeugen ... - von Hand zu Hand - dem Zeugen ... ausgehändigt worden, der sie in dem Tresor des Postamtes ... verwahrt hat.
Am 21. April stellte der Zeuge ... im Beisein des Zeugen ... den Angeklagten nach Rückkehr von dessen Zustellgang gegen 11.30 Uhr. Der Zeuge ... hielt dem Angeklagten seinen Tatverdacht vor. Der Angeklagte erklärte sich mit einer Durchsuchung seiner Person, seiner Wohnung und der von ihm benutzten Fahrzeuge bereit und hat u.a. seine grau-grüne Dienstjacke, die er während des Zustellganges am Körper getragen hatte, freiwillig herausgegeben.
Die beiden Fangbriefe wurden bei dem Angeklagten nicht gefunden. Mit Hilfe der UVA-Analysen- lampe konnte der Zeuge ... vor Ort an dem Körper des Angeklagten, seinem linken Ohrläppchen, im Stirnbereich und unter den Fingernägeln und auch an dessen Kleidung, der Dienstjacke, Pullover und Hose, deutliche Anhaftspuren des Leuchtstoffpulvergemisches finden. Spuren des Silbernitrats waren nicht nachweisbar.
Die Dienstjacke des Angeklagten wies, nach Auswertung durch den Sachverständigen, folgenden Befund auf:
Mittlere Ablagerungsdichte mit kleinflächigen Bereichen starker Ablagerungsdichte an der linken Einsteck-Außentasche, mittlere Ablagerungsdichte auf der linken Reißverschluß- und Druckknopfleiste außen sowie auf der Klappe der linken Brusttasche, mittlere Ablagerungsdichte mit kleinflächigen Bereichen starker Ablagerungsdichte auf der linken Reißverschluß- und Druckknopfleiste innen und in der rechten Außentasche,
mittlere Ablagerungsdichte mit kleinflächig starker Ablagerungsdichte auf der rechten Reißverschluß- und Druckknopfleiste außen, die sich bis zur rechten Schulterklappe hinzieht,
mittlere Ablagerungsdichte mit großflächigen Bereichen starker Ablagerungsdichte in der linken Innenbrusttasche,
starke Ablagerungsdichte auf dem in der Jacke enthalten gewesenen schwarzen Kamm.
Die übrigen Bekleidungsstücke wiesen mittlere bis geringe Ablagerungsdichte auf, teilweise war auch keine eindeutige Identifizierung des Fangstoffes möglich.
In den Jahren ... und ... hatten insgesamt 106 Kurzbriefe, die über das Postamt ... hätten laufen müssen, den Empfänger nicht erreicht.
Der Zeuge ... hatte den gezielten Einsatz der Fangbriefe gegen den Angeklagten veranlaßt, nachdem er aufgrund einer "Wahrscheinlichkeitsberechnung", die im wesentlichen auf der vermuteten Postlaufzeit der verlustigen Briefe einerseits und andererseits auf den Anwesenheitszeiten der einzelnen Mitarbeiter beruhte, den Angeklagten an erster Stelle als po-tentiellen Täter festgestellt hatte. Kenntnis von dem Verdacht des Zeugen ... hatten lediglich die von der Kammer gehörten Zeugen ..., ... und .... ...
Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Er ist der Meinung, daß ihm eine Täterschaft nicht nachgewiesen werden könne, weil die Fangbriefe bzw. das Geld bei ihm nicht vorgefunden worden seien. Angesichts der freien Zugänglichkeit seines Arbeitsplatzes, auch seiner Dienstjacke, könne die Kontaminierung auch durch einen Dritten herbeigeführt worden sein, um ihn zu Unrecht zu belasten.
Die Kammer ist, im Hinblick auf den Tatvorwurf 21. April ..., von der Schuld des Angeklagten überzeugt.
Der Angeklagte ist überführt durch die Ausführungen des Sachverständigen .... Der Sachverständige hat dargelegt, daß das hier verwendete Leuchtstoffpulvergemisch in seiner Zusammensetzung einmalig ist, ausschließlich von dem Ermittlungsdienst der Post benutzt wird und dort auch unter Verschluß gehalten wird. Die an der Dienstjacke vorgefundene mittlere Ablagerungsdichte mit großflächigen Bereichen starker Ablagerungsdichte in der linken Innenbrusttasche der Dienstjacke ist nach Angabe des Sachverständigen durch eine Erstkontamination mit einem präparierten Gegenstand (Fangbriefumschlag oder präparierte Banknoten) hervorgerufen, die übrigen Ablagerungen an der Jacke durch eine Zweitkontamination, z.B. Berühren mit stark leuchtstoffpulververseuchten Fingern. Der Sachverständige hat weiter dargelegt, daß bei der Art und Weise, wie die Präparierung der Briefe vorgenommen worden ist, auszuschließen ist, daß Leuchtstoffpartikel, etwa durch Schütteln der Briefumschläge, nach außen gelangt seien und so, unbeabsichtigt, eine Kontaminierung verursacht haben könnten. Selbst wenn, so der Sachverständige, der Briefumschlag an einer oder mehreren Umschlagecken undicht gewesen sei, hätte es niemals zu einer Kontaminierung in dem Umfang kommen können, wie diese bezüglich der linken Innenbrusttasche der Dienstjacke vorliegt; das sei in jedem Fall nur bei einem Direktkontakt möglich.
Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vollständig angeschlossen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind glaubhaft, der Sachverständige ist in seiner Person glaubwürdig. Er erstellt seit vielen Jahren ständig kriminaltechnische Gutachten der hier vorliegenden Art. Er ist Experte auf diesem Gebiet und verfügt über eine überaus große Berufserfahrung. Die Kammer hat hier überdies die Bekundungen der Zeugen ... und ... berücksichtigt, wonach die beiden Fangbriefe nicht nur lückenlos verschlossen, sondern auch von Hand zu Hand transportiert wurden, was auch der Zeuge ... bestätigt hat.
Die Kammer hat bei ihrer Überzeugungsbildung berücksichtigt, daß die beiden Fangbriefe nachfolgend nicht bei dem Angeklagten gefunden wurden; das aber konnte Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht begründen, weil der Angeklagte diese Briefe während seines Zustellganges, der über mehrere Stunden dauerte, ohne weiteres beiseite schaffen konnte. Auch der Umstand, daß bei dem Angeklagten der Fangstoff "Silbernitrat" nicht nachgewiesen werden konnte, spricht nicht gegen seine Täterschaft, weil es durchaus vorstellbar ist, daß er, gewarnt durch die besondere Verpackung des so präparierten 20,00 DM-Scheines, diesen Schein in der Kunststoffhülle nicht angefaßt hat. Ebenfalls der Umstand, daß der Angeklagte in seinem Postamt nicht recht beliebt ist und daß die präparierten Briefe, am Arbeitsplatz des Angeklagten, frei zugänglich waren, konnte die Überzeugung der Kammer, auch bei einer Gesamtschau dieser Umstände, nicht erschüttern: Die Erstkontamination in der linken Jackeninnentasche läßt lediglich noch die Möglichkeit offen, daß ein (gegebenenfalls mehrere) Mitarbeiter des Postamtes ... in bösartiger Absicht den Angeklagten zu Unrecht belastet und eigenhändig die Erstkontamination an der linken Innenbrusttasche der Dienstjacke angebracht hätten.
Dafür aber fehlen der Kammer jedwede Anknüpfpunkte. Die Bekundungen der Zeugen ..., ..., ... und ... sind vielmehr glaubhaft, sie decken sich, soweit möglich. Die Zeugen sind in ihrer Person glaubwürdig. Sie haben den Sachverhalt frei von Emotionen ruhig geschildert. Die Zeugen ... und ... kannten den Angeklagten bis zu dem gegenständlichen Vorfall darüber hinaus gar nicht.
Die Zeugen ... und ... haben in glaubhafter Weise detailliert angegeben, daß der Angeklagte im Postamt ... zwar nicht recht beliebt sei, andererseits aber durchaus von den Mitarbeitern, und auch von ihnen persönlich, geachtet wird. Die Kammer hat hier auch berücksichtigt, daß die "Wahrscheinlichkeitsberechnung", die der Zeuge ... angestellt hat, nicht frei von Bedenken sei, weil sie mit vielen Unwägbarkeiten, z.B. der vermuteten Postlaufzeit, arbeitet. Die Kammer hat den Zeugen ..., der in seiner Gedankenführung zwar überaus umständlich ist, gleichwohl aber als redlich erkannt."
Der Beamte bestreitet auch im Disziplinarverfahren, die mit Fangstoffen präparierten Briefe unterdrückt und das darin enthaltene Geld an sich genommen zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat seiner Entscheidung die strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 BDO mit der Einschränkung zugrunde gelegt, daß dem Beamten lediglich die Entwendung und Beraubung einer der beiden Briefe zur Last gelegt werden könne. Die getroffenen Feststellungen erlaubten nicht zwingend die Schlußfolgerung, daß der Beamte auf beide Postsendungen zugegriffen habe, da weder die Briefe, noch das Geld bei ihm gefunden und auch keine Silbernitratspuren festgestellt worden seien.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als schuldhaften Verstoß gegen seine Pflichten zu gewissenhafter uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und insgesamt als schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen gewertet. Die Verhängung der Höchstmaßnahme sei gerechtfertigt, da der Beamte durch die Briefunterdrückung und -beraubung das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört habe und anerkannte Milderungsgründe nicht vorlägen.
4.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben. Zur Begründung des Rechtsmittels macht er, wie bereits im bisherigen Verfahren, geltend, daß er unschuldig sei. Das zu seiner angeblichen Überführung verwendete Leuchtstoffpulvergemisch sei ihm untergeschoben worden.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte die in dem angefochtenen Urteil festgestellte Briefberaubung bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen. Die Überprüfung durch das Berufungsgericht hat sich hierbei zwar grundsätzlich auf alle Anschuldigungspunkte zu erstrecken. Der Senat hat jedoch nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Verhandlungsstoff auf den Anschuldigungspunkt 2 beschränkt, da dieser Teilbereich des angeschuldigten Sachverhalts alleine die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigt (zur Zulässigkeit dieser Verfahrensweise vgl. u.a. Urteil vom 13. Januar 1998 - BVerwG 1 D 36.94 und 54.96 -, Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 1 D 39.96-, Urteil vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 43.97 -).
1.
Hinsichtlich des zu Anschuldigungspunkt 2 dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts ist der Senat ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts ... vom 16. November ..., auf die Bezug genommen wird, gebunden. Anhaltspunkte für eine Lösung von diesen strafgerichtlichen Feststellungen ergeben sich weder aus dem Berufungsvorbringen noch sonst nach Aktenlage. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafurteils nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das wäre aber weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz der Strafurteile sind. Demgemäß kommt eine Lösung von den Feststellungen in dem Strafurteil nur in Betracht, wenn an der Richtigkeit dieser Feststellungen erhebliche Zweifel bestehen (z.B. Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 31.98 -).
Solche durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts bestehen nicht. Der Beamte bestreitet zwar weiter den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Die von ihm nicht näher konkretisierte Behauptung, das Leuchtstoffpulver sei ihm untergeschoben worden, kann jedoch die strafgerichtlichen Feststellungen bezüglich seiner Täterschaft unter Berücksichtigung der eingehenden Ausführungen des hierzu in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vernommenen Sachverständigen nicht in einer einen Lösungsbeschluß rechtfertigenden Weise erschüttern.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, sich von der strafgerichtlichen Feststellung zu lösen, daß der Beamte beide Briefsendungen entwendet und beraubt hat. Soweit das Bundesdisziplinargericht diesen Sachverhalt mit der Begründung in Frage stellt, daß weder die Briefe noch deren Geldinhalt bei dem Beamten gefunden und bei ihm auch keine Silbernitratspuren festgestellt worden seien, rechtfertigt das keinen Lösungsbeschluß. Das Strafgericht hat sich mit dieser Beweislage in seinem Urteil auseinandergesetzt, im Hinblick auf die bei dem Beamten festgestellte Kontamination mit dem Leuchtstoffpulver jedoch dessen Täterschaft bezüglich der Beraubung beider Briefsendungen für erwiesen erachtet. Das Nichtauffinden der Briefe, ihres Inhalts sowie das Fehlen einer Kontamination des Beamten mit Silbernitrat könne damit erklärt werden, daß er die Briefsendungen beiseite geschafft und den mit Silbernitrat präparierten Geldschein durch dessen besondere Verpackung in einer Folie erkannt und deshalb nicht berührt habe. Die aufgrund einer solchen Beweiswürdigung festgestellte Täterschaft des Beamten bezüglich der unrechtmäßigen Befassung mit beiden Briefsendungen ist nachvollziehbar und aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Strafverfahren in sich schlüssig. Der Senat ist daher an diese Feststellung gebunden.
2.
Das vorsätzlich begangene Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) ist derart schwerwiegend, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden muß. Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Briefsendungen - dazu gehören auch sog. Kontroll- oder Fangbriefe - öffnet und daraus Geld entwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 31. März 1998 - BVerwG 1 D 59.97-, Urteil vom 12. März 1996 - BVerwG 1 D 37.95 -).
Mit dem Öffnen der Briefe und der Entwendung des Inhalts hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung von Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (stRspr, vgl. Urteil vom 31. März 1998, a.a.O.).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in derartigen Fällen nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Derartige Milderungsgründe liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Beamte aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat auszugehen ist, eine psychische Ausnahmesituation bestanden hat oder der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht bzw. sein Fehlverhalten offenbart hat. Solche Milderungsgründe sind hier nicht gegeben.
3.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Müller