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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.2000, Az.: BVerwG 1 WB 56.00

Tätigkeit als Leiter des Marinemusikkorps; Aussagen über die dienstlichen Leistungen; Herabsetzung von Einzelmerkmalswertungen; Vorgehen des Antragstellers gegen die Beurteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 56.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Kapitän zur See Eberbach und Hauptbootsmann Grigoleit als ehrenamtliche Richter
am 26. September 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1971 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und gehört seit 1. April 1996 dem Marinemusikkorps Nordsee an. Mit Wirkung vom 1. November 1997 erfolgte seine Ernennung zum Oberbootsmann.

2

Am 7. Juli 1999 wurde er vom Leiter des Marinemusikkorps planmäßig beurteilt. In einer vom nächsthöheren Vorgesetzten am 26. Juli 1999 hierzu abgegebenen Stellungnahme setzte dieser unter Hinweis auf den von ihm anzustellenden Eignungs- und Leistungsvergleich die Einzelmerkmale F.I.01 bis F.I.08 um jeweils eine Wertungsstufe herab und änderte die Einzelmerkmalswertungen G.02 und G.03 von c bzw. d auf b und G.04 von e auf d. Der Entwurf dieser Stellungnahme wurde dem Antragsteller am 7. September 1999 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 16. September 1999 teilte der Antragsteller mit, dass er mit der angekündigten Beurteilung nicht einverstanden sei, zumal ihn Fregattenkapitän C. nicht persönlich kenne und daher keine Aussagen über seine dienstlichen Leistungen treffen könne. Eine Herabsetzung von Einzelmerkmalswertungen sei im Übrigen nicht bei allen Soldaten erfolgt und daher willkürlich.

3

Dieses Schreiben wurde vom Marineamt (MarA) als schriftliche Äußerung gewertet und zur Beurteilung des Antragstellers genommen.

4

Die am 23. September 1999 gefertigte Stellungnahme wurde dem Antragsteller am 12. Oktober eröffnet.

5

Am 5. Januar 2000 gab der Chef des Stabes (ChdSt) des MarA als weiterer höherer Vorgesetzter ebenfalls eine Stellungnahme zu der Beurteilung des Antragstellers ab und stellte dabei in den Einzelmerkmalen F.I.02 und G.02 die ursprünglichen Bewertungen wieder her. Diese weitere Stellungnahme wurde dem Antragsteller am 7. Februar 2000 eröffnet.

6

Mit einem am 17. Februar 2000 beim MarA eingegangenen Schreiben erhob der Antragsteller "erneut" Beschwerde unter Hinweis auf sein Schreiben vom 16. September 1999. Mit Bescheid vom 2. März 2000 wiesen der Amtschef MarA die Beschwerde und mit Bescheid vom 2. Mai 2000 der Inspekteur der Marine (InspM) die weitere Beschwerde zurück. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. Mai 2000 hat der InspM mit seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2000 dem Senat vorgelegt.

7

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

8

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da die Beschwerdefrist mangels Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe. Materiell verstießen die Beurteilung und die hierzu abgegebenen Stellungnahmen gegen die Beurteilungsbestimmungen, denen zufolge die Beurteilungsbefugnis an die Person des zuständigen Vorgesetzten, der über persönliche Kenntnisse des Beurteilten verfüge, gebunden sei.

9

Der InspM beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Soweit sich der Antragsteller gegen die Beurteilung wende, könne der Antrag wegen deren Unanfechtbarkeit keinen Erfolg haben. Hinsichtlich der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten habe der Antragsteller die Beschwerdefrist versäumt. Soweit sich der Antrag gegen die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten richte, sei er wegen fehlender Rechtsverletzung unzulässig.

11

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des InspM - FüM RB 1/00 - und des MarA sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Das Antragsbegehren kann unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben.

13

Soweit sich der Antragsteiler gegen die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten wendet, ist der Antrag mangels Beschwer unzulässig.

14

Der ChdSt des MarA hat in seiner Stellungnahme zwei der vom nächsthöheren Vorgesetzten herabgesetzten Einzelmerkmalswertungen in ihrer ursprünglichen Fassung wiederhergestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller durch diese ihn begünstigende Maßnahme in seinen Rechten verletzt sein könnte.

15

Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

16

Zwar findet gemäß § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Gleichwohl kann der Soldat eine Beurteilung mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361 [f.]>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3 [5]>, vom 10. August 1983 - BVerwG 1 WB 50.81 - <BVerwGE 76, 106 [f.]>, vom 11. März 1993 - BVerwG 1 WB 94.92 - <NZWehrr 1994, 213 > und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 - < Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 6 = NZWehrr 1999, 204 = ZBR 1999, 348 = DokBer B 1999, 268 >). Entsprechendes gilt für die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten. Nr. 1102 Buchst. b Abs. 2 ZDv 20/6 weist überdies klarstellend darauf hin, dass eine Beschwerde statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. einen Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze oder Zuständigkeitsvorschriften geltend macht. Das ist hier der Fall.

17

Der Antrag ist aber unbegründet, weil die Beschwerde insoweit zu Recht als verfristet und damit unzulässig zurückgewiesen worden ist. Nach Nr. 1103 Buchst. a ZDv 20/6 werden die Beurteilung, die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten und die des weiteren höheren Vorgesetzten nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von zwei Wochen nach der jeweiligen Eröffnung unanfechtbar. Die planmäßige Beurteilung wurde dem Antragsteller am 7. Juli 1999 in vollem Wortlaut eröffnet und mit ihm besprochen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) lief somit am 21. Juli 1999 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller weder bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten noch beim MarA Beschwerde eingelegt mit der Folge, dass die Beurteilung bestandskräftig geworden ist.

18

Auch hinsichtlich der ihm am 12. Oktober 1999 eröffneten Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten hat der Antragsteller nicht rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Die am 17. Februar 2000 eingegangene Beschwerde war verspätet und daher vom Amtschef des MarA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.

19

Zwar hat der Antragsteller gegen den Entwurf der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten mit Schreiben vom 16. September 1999 Einwendungen erhoben und mitgeteilt, dass er mit der angekündigten Beurteilung nicht einverstanden sei und gebeten, über ihn eine objektive Beurteilung zu erstellen. Dieses Schreiben stellt jedoch keine förmliche Beschwerde im Sinne des § 1 WBO dar, sondern ist als Äußerung gemäß Nr. 628 Buchst. b i.V.m. Nr. 629 ZDv 20/6 zum Entwurf der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu werten, die das MarA folgerichtig der Beurteilung des Antragstellers beigefügt hat (Nr. 628 Buchst. c i.V.m. Nr. 701 Buchst. b ZDv 20/6).

20

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung auf das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung. Als truppendienstliche Erstmaßnahmen bedurften weder die Beurteilung noch die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348 >). Eine solche ist nur bei Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden und bei Ablehnung eines Antrags durch den BMVg erforderlich (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47.73, 75.73 - <BVerwGE 46, 251 > und vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 57.98 -).

21

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Eberbach
Grigoleit