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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1997, Az.: 4 StR 153/97

Vergewaltigung im Zustand der Schuldunfähigkeit; Eifersuchtswahn als krankhafte seelische Störung oder als schwere andere seelische Abartigkeit; Voraussetzungen des Vollrauschs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1997
Aktenzeichen
4 StR 153/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 11.12.1996

Fundstellen

  • JR 1998, 204-207
  • NJW 1997, 3101-3103 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1998, 296-297 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • RPsych (R&P) 1998, 103-105
  • StV 1997, 628-630

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessgegner

Lutz M. aus B., geboren am ... 1949 in Z.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Schuldfähigkeitsbeurteilung in Fällen von "Eifersuchtswahn".

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Juni 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 11. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Landau zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung und weiterer Straftaten zum Nachteil von Fatima H. wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Maßregeln der Besserung und Sicherung hat es nicht angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

a)

Nach den Feststellungen wurde die 1981 geschiedene Ehe des zur Zeit der Tat 43jährigen Angeklagten zuletzt insbesondere durch seine häufige Alkoholisierung belastet. Hinzu kam eine gesteigerte Eifersucht des Angeklagten, die dazu führte, daß er vor allem nächtliche Geräusche dahin deutete, sie rührten von dem vermuteten Liebhaber seiner Ehefrau her. "Oft stand er stundenlang am Fenster und beobachtete den Straßenverkehr in der Erwartung, der Liebhaber seiner Frau komme." Als seine Ehefrau ihm deshalb riet, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, reagierte er gereizt und aggressiv. "Insbesondere unter Alkoholeinfluß kam es schließlich auch zu tätlichen Angriffen des Angeklagten auf seine Ehefrau, die er schlug, trat und würgte" (UA 3/4). Dieselben Verhaltensweisen zeigte der Angeklagte auch gegenüber Fatima H. (der Geschädigten in dieser Sache), zu der er im März 1992 eine feste Beziehung aufnahm. Nahezu täglich machte er ihr Vorhaltungen, sie sei ihm untreu, und beschimpfte sie, ohne sie allerdings tätlich anzugreifen.

3

Zum eigentlichen Tatgeschehen hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte, der zuvor an diesem Tage unwiderlegt einen Liter Weinbrand getrunken hatte, und Fatima H. vollzogen am Nachmittag des 5. Oktober 1992 einvernehmlich den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Anschließend hielt der Angeklagte ihr erneut ihre angebliche Untreue vor und beschimpfte sie in der gewohnten Weise. Als sie sich gegen 18.00 Uhr anziehen und die Wohnung verlassen wollte, hielt der Angeklagte sie fest und äußerte: "Jetzt vergewaltige ich Dich." Sodann warf er sie auf die Wohnzimmercouch und führte gegen den Willen der sich sträubenden Geschädigten den Geschlechtsverkehr aus, ohne daß es bei ihm zum Samenerguß kam. Danach schlug er ihr mit der Faust und der flachen Hand ins Gesicht, holte ein Messer, drohte ihr, er werde sie jetzt töten, und fügte ihr zwei Stichverletzungen im Bereich der Brüste bei. Als Fatima H. zu schreien anfing, drohte ihr der Angeklagte, er werde sie "abstechen", wenn sie schreie oder jemand an der Wohnungstür klingele. Nachdem er ihr noch einen Stich mit dem Messer in den Oberschenkel versetzt hatte, ließ er von ihr ab. Er hielt ihr das Messer hin und äußerte, sie "könne nun mit ihm machen, was sie wolle". Als sie darauf nicht reagierte, fügte er sich selbst eine oberflächliche Schnittverletzung am Oberarm zu. Obwohl sich Fatima H. in ärztliche Behandlung begeben wollte, ließ er sie nicht gehen. Vielmehr schloß er die Wohnungstür ab und versteckte den Türschlüssel. In der Nacht vollzog er bis "gegen 4.00 Uhr" wenigstens noch dreimal mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr, wobei er das Küchenmesser stets griffbereit neben sich im Bett hatte. Außerdem erzwang er den Oralverkehr. Zum Samenerguß kam es bei ihm in der Nacht nicht mehr.

4

b)

Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte, "der sich zwar auf eine Erinnerungslücke hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens berufen hat, sich zur Tat aber gleichwohl glaubhaft bekannt hat" (UA 7), könne "deshalb nicht bestraft werden, weil er die Taten nachweislich im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat". Hierbei stützt es sich auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Luthe, "wonach bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung in Form eines Eifersuchtswahns vorgelegen hat, der auf der Grundlage eines abnormen Bedeutungserlebens zu einer so erheblichen Störung der Affekte geführt hat, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der angeklagten Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen war" (UA 9). Das Vorgehen des Angeklagten gegenüber Fatima H. sei durch seine Eifersucht motiviert gewesen; "es sei dem Angeklagten um eine Demütigung und um eine Demonstration seines 'Alleinanspruches' auf die sexuelle Hingabe seiner Lebensgefährtin gegangen. Die sexuelle Befriedigung des Angeklagten habe dabei keine Rolle gespielt". Die Eifersucht habe "pathologischen Charakter" und sei "ohne Zweifel Ausdruck einer hochabnormen Persönlichkeitsreaktion und nicht nur Folge überwertiger Vorstellungen. Dies belege die Unkorrigierbarkeit der Überzeugung von der Eifersucht. <...> Diese Störung der Persönlichkeit im Bereich des Bedeutungserlebens habe zugleich auch Auswirkungen auf die Affektlage und die Willensbildung des Angeklagten. <...> Das hier festgestellte Ausmaß des Wahns sei von solchem Gewicht, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit die Steuerungsfähigkeit im Bereich von Taten, die durch Eifersucht motiviert seien, völlig ausfalle" (UA 9). Darüber hinaus ist das Landgericht dem Sachverständigen auch darin gefolgt, die "als erheblich feststehende Alkoholisierung" des Angeklagten - insoweit geht es von nicht ausschließbaren Blutalkoholkonzentrationen "von über 3%o" bei Tatbeginn und "von über 2%o" bei Tatende aus (UA 7) - habe "keine oder nur eine untergeordnete Rolle bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit gespielt. <...> Es (sei) ... naheliegend, daß alleine die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten in der Form des Eifersuchtswahns für den Ausfall seines Steuerungsvermögens ursächlich war" (UA 9/10).

5

2.

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung und läßt besorgen, daß der Tatrichter sich dem psychiatrischen Sachverständigen und dessen Zweifel an erhalten gebliebener Steuerungsfähigkeit ("mit hoher Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen bzw. völlig ausgefallen; UA 9) angeschlossen hat ohne sich - wie es seine Aufgabe ist (vgl. BGHSt 7, 238, 240;  8, 113, 118, 124;  BGHR StPO § 261Überzeugungsbildung 17; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, NStZ 1997, 278 [BGH 06.02.1997 - 4 StR 672/96], zum Abdruck in BGHSt bestimmt) - unter Berücksichtigung aller Umstände, die dessen Bewertung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Frage stellen, ein eigenes Urteil zur Frage der Schuldfähigkeit zu bilden (zum normativen Maßstab vgl. u.a. Rudolphi in SK/StGB 25. Lfg. 6. Aufl. § 20 Rdn. 23 ff. m.w.N.).

6

a)

Das Urteil kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil es nur unzureichende Feststellungen zu den medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten trifft. Das Landgericht beurteilt den Eifersuchtswahn in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen als "pathologisch" und ordnet den Zustand des Angeklagten deshalb dem Merkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zu. Die Urteilsgründe machen aber nicht deutlich, ob die vom Tatrichter angenommene Wahnsymptomatik auf eine endogene Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie und der Zustand damit tatsächlich unter die "krankhafte seelische Störung" einzuordnen ist oder ob der Eifersuchtswahn des Angeklagten zu den "schweren anderen seelischen Abartigkeiten" im Sinne des § 20 StGB gehört (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1997 - 2 StR 32/97). Auf eine eindeutige Zuordnung des Zustandes des Angeklagten konnte schon deshalb nicht verzichtet werden, weil Wahnvorstellungen sowohl auf psychische als auch auf körperliche Ursachen zurückgehen können (vgl. BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 2 m.N.). Im psychiatrischen Schrifttum ist anerkannt, daß differentialdiagnostisch die paranoide Schizophrenie gegenüber der wahnhaften Störung (Paranoia) abzugrenzen ist, mag auch die Diagnose schwierig sein (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie, <1996>, S. 107; Tolle, Psychiatrie, 8. Aufl. <1988>, S. 173 ff.; ICD-10 Kapitel V(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.), 2. Aufl. <1993>, Kategorien F 20.0 und 22.0, S. 106 f., 114 f.; DSM-IV, deutsche Bearbeitung von Saß, Wittchen und Zaudig <1996>, Codierung 295. und 297.1, S. 327 ff., 352 ff.).

7

Die genaue Zuordnung zu einem der "biologischen" Merkmale des § 20 StGB ist rechtlich von Bedeutung; denn - anders als etwa bei endogenen Psychosen - führen Zustände, die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzurechnen sind, nur in seltenen Ausnahmefällen zur Annahme von Schuldunfähigkeit und damit zu völliger Exkulpation (vgl. BGH NJW 1986, 141 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85]; NStZ 1991, 31, 32; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 22; Jähnke in LK/StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 64; aus psychiatrischer Sicht eingehend Saß, Psychopathie, Soziopathie, Dissozialität <1987>, S. 113 ff.). Voraussetzung dafür ist eine seelische Störung solchen Gewichts, daß sie den Täter im Kern seiner Persönlichkeit beeinträchtigt und damit seine Fähigkeit zu sinnvollem Handeln völlig oder in gewissen Beziehungen zerstört (BGH NJW a.a.O.; Rudolphi a.a.O. § 20 Rdn. 14). Die Persönlichkeitsstörung muß Symptome aufweisen, die den Täter vergleichbar schwer belasten und einengen wie die Auswirkungen der Krankheitsbilder solcher krankhaften seelischen Störungen, die zum Ausschluß der Schuldfähigkeit führen (BGHSt 37, 397, 401 m.N.). Daß dies bei dem Angeklagten zur Tatzeit der Fall war, ist nicht ausreichend dargetan, zumal sich das Landgericht mit Gesichtspunkten, die nach einem in der psychiatrischen Wissenschaft entwickelten Kriterienkatalog (Saß a.a.O. S. 119; dazu u.a. Salger in Festschrift für Tröndle <1989>, S. 201, 207 f.; Foerster/Venzlaff in Venzlaff/Foerster (Hrsg.), Psyiatrische Begutachtung 2. Aufl. <1994>, S. 245, 247) gegen eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit sprechen (etwa das langanhaltende, in Etappen verlaufende Tatgeschehen), nicht auseinandersetzt.

8

b)

Der Senat vermag nicht anhand des im Urteil mitgeteilten Inhalts der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu beurteilen, ob das Landgericht den Eifersuchtswahn im Ergebnis zu Recht als krankhafte seelische Störung gewertet hat. Zwar trifft es zu, daß "die Unkorrigierbarkeit der Überzeugung von der Eifersucht, die auf nicht nachvollziehbaren und offensichtlich bedeutungslosen Umständen und psychotischen Situationsverkennungen mit eindeutig abnormem Bedeutungserleben beruh(t)" (UA 9), für sich genommen für das Vorliegen einer Krankheit im medizinischen Sinne sprechen kann (vgl. zur Verwendung der Begriffe der Nachvollzieh- und Ableitbarkeit der Reaktion zur Abgrenzung der Psychosen von den nicht-pathologischen Störungen BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 19 m.w.N.). Doch ist die Annahme der "Unkorrigierbarkeit der Überzeugung von der Eifersucht" (vgl. dazu Berner und Naske in Müller (Hrsg.), Lexikon der Psychiatrie <1973>, Stichwort Wahn, S. 565, 572/573) ebenso wie die weitere Annahme, bei dem Angeklagten bestehe "die - nicht mehr zu korrigierende - Persönlichkeitsstörung fort" (UA 10), nicht ohne weiteres vereinbar mit der im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose getroffenen Feststellung, in den vier Jahren der Beziehung des Angeklagten zu seiner jetzigen Freundin sei es nicht zu Eifersuchtsszenen gekommen; dabei habe er ihr auch in alkoholisiertem Zustand nie vorgeworfen, ihm untreu zu sein, und sei auch nie gewalttätig geworden (UA 10/11). Jedenfalls hätte es deshalb näherer Erörterung bedurft, ob diese Feststellung für eine teilweise oder vollständige Rückbildung des pathologischen Zustandes spricht (zu den Verlaufsformen der Schizophrenie vgl. ICD-10 a.a.O. S. 101, 106; näher DSM-IV a.a.O. S. 333 f., 337 f.). Darauf konnte es ankommen, weil in der psychiatrischen Literatur die Auffassung vertreten wird, bei voller Remission könne die Annahme erhalten gebliebener Schuldfähigkeit gerechtfertigt sein, wenn die Straftat aus dem Lebensstil des Täters normalpsychologisch nachvollziehbar sei (Nedopil a.a.O. S. 110).

9

c)

Das freisprechende Urteil kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht den für die Annahme der Schuldunfähigkeit weiter vorausgesetzten ursächlichen symptomatischen Zusammenhang des von dem Sachverständigen diagnostizierten Eifersuchtswahns mit dem Tatgeschehen nicht ausreichend belegt.

10

Die Feststellung des Vorliegens einer Störung im Sinne eines der "biologischen" Merkmale des § 20 StGB reicht für sich für die Annahme der Schuldunfähigkeit nicht aus; Voraussetzung ist vielmehr, daß sich die Störung in der konkreten Tat ausgewirkt hat (vgl. BGH NJW 1983, 350; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4; Jähnke a.a.O. § 20 Rdn. 35 m.w.N.; Lenckner a.a.O. § 20 Rdn. 19 a.E.; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. <1976>, S. 188; Rasch StV 1991, 126, 130).

11

Die auf das Gutachten des Sachverständigen gestützte Auffassung des Landgerichts, die Tat sei durch Eifersucht motiviert, es sei dem Angeklagten "um eine Demütigung und um die Demonstration seines 'Alleinanspruches' auf die sexuelle Hingabe seiner Lebensgefährtin" gegangen, macht schon für sich genommen nicht verständlich, daß dies bei dem Angeklagten zu einem Kontrollverlust oder unwiderstehlichen Zwang (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13 - Borderline-Syndrom) zu dem massiven Übergriff auf seine damalige Freundin geführt haben sollte, wie dies die Annahme vollständiger Aufhebung der Steuerungsfähigkeit voraussetzt.

12

Soweit sich das Landgericht die Auffassung des Sachverständigen zu eigen macht, der Umstand, daß der Angeklagte "bei den Vergewaltigungen nicht mehr zum Samenerguß gekommen sei", belege, daß seine "sexuelle Befriedigung dabei keine Rolle gespielt" habe, liegt dem eine einseitige Deutung zugunsten des Angeklagten zugrunde; denn das Landgericht berücksichtigt nicht den körperlichen Zustand des Angeklagten nach erheblicher Alkoholisierung und vorangegangenem Geschlechtsverkehr, was im Zusammenwirken das Ausbleiben weiteren Samenergusses erklären kann.

13

Im übrigen ergibt sich aus dem Urteil nichts dafür, daß es bereits zuvor in der Ehe des Angeklagten und während seiner Beziehung zu Fatima H. zu (vergleichbaren) sexuellen Gewalthandlungen gekommen ist. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der von dem Landgericht angenommene ursächliche Zusammenhang der Tat mit der durch Eifersucht geprägten Persönlichkeitsstörung tatsächlich bestünde.

14

3.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner, daß das Landgericht - ausgehend von seiner Auffasssung zur (fehlenden) Schuldfähigkeit des Angeklagten - ihn nicht jedenfalls wegen Vollrauschs nach § 323 a StGB verurteilt hat.

15

Die Rechtsprechung verlangt nicht, daß der Rausch die einzige oder auch nur die vorwiegende Ursache für die in diesem Zustand begangene Tat gewesen ist; andere in der Person des Täters liegende oder äußere Mitursachen schließen die Anwendbarkeit des § 323 a StGB nicht aus, sofern nur der Zustand des Täters nach seinem Erscheinungsbild als durch den Genuß von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (BHGSt 26, 363, 364, 366; 32, 48, 53; Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 323 a Rdn. 9; Tröndle StGB 48. Aufl. § 323 a Rdn. 6, jew.m.w.N.). In diesem Zusammenhang hätte es hier näherer Begründung bedurft, weshalb die "zumindest zu Beginn der Tathandlungen als erheblich feststehende Alkoholisierung des Angeklagten" (UA 9) für den als psychotisch angesehenen Zustand des Angeklagten "keine oder nur eine untergeordnete Rolle" (UA 9/10) gespielt haben soll. Dieser Befund verträgt sich nämlich nicht ohne weiteres mit den Erkenntnissen der Psychiatrie zum alkoholischen Eifersuchtswahn im Sinne der Kategorie F 10.5 des ICD-10 (substanzinduzierte psychotische Störung, ICD-10 a.a.O., S. 96 f.; DSM-IV a.a.O. Codierung 291.5 S. 368 ff.). Ungerechtfertigte Eifersucht ist insbesondere bei Alkoholikern relativ häufig (Nedopil a.a.O. S. 85; Tolle a.a.O. S. 149). Dies bestätigt auch der vom Landgericht gehörte Sachverständige in seiner jüngsten Monographie, in der er ausführt: "Da die Ehefrau natürlicherweise dazu neigt, sich dem verwahrlosten, betrunkenen Mann sexuell zu verweigern, schüchtert dieser sie ein und brutalisiert sie. Aus seinem von Minderwertigkeitsgefühlen gespeisten Mißtrauen entsteht die subjektive Gewißheit, daß sie ihn betrüge. Eifersucht gibt der Unbeherrschtheit des Alkoholikers und seiner Tendenz zur Gewaltanwendung ihr besonderes Gepräge" (Luthe, Die zweifelhafte Schuldfähigkeit <1996>, S. 315). Deshalb hätte das Landgericht auch berücksichtigen müssen, daß es nach den Feststellungen während der Ehe "insbesondere unter Alkoholeinfluß" (UA 3) zu tätlichen Angriffen des Angeklagten auf seine Ehefrau kam. Auf diesem Hintergrund ist die Annahme der Strafkammer, die erhebliche Alkoholisierung sei nicht zumindest mit-ursächlich für die Tatbegehung, nicht verständlich.

16

4.

Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung, die zur Aufhebung des freisprechenden Urteils führen, nötigen auch zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen; denn es bleibt - wie ausgeführt (s.o. 2.) - unklar, welche der in § 20 StGB genannten "biologischen" Voraussetzungen (krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit) vorliegen (vgl. BGH, Urt. vom 25. September 1996 - 3 StR 245/96). Der Tatrichter muß aber die Ursachen der Störung und deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. für die Fälle der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB: BGHR StGB § 63 Zustand 10, 14, 15; BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1997 - 2 StR 668/96 - und vom 4. Februar 1997 - 4 StR 629/96).

17

Allerdings würde die Feststellung eines zur Tatzeit bestehenden, aber nicht mehr andauernden Eifersuchtswahns für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht genügen (vgl. für eben diesen Fall BGHR StGB § 63 Zustand 16). Doch geht das Landgericht gerade davon aus, "die - nicht mehr zu korrigierende - Persönlichkeitsstörung (bestehe) fort" (UA 10). Andererseits stellt es jedoch fest, daß es seit der Tat in der vier Jahre dauernden Beziehung des Angeklagten zu seiner jetzigen Freundin weder zu Eifersuchtsszenen noch sonst zu gewalttätigen Übergriffen gekommen sei. Darin liegt ein nicht ohne weiteres auflösbarer Widerspruch, der entweder die psychiatrische Diagnose in Frage stellt oder Zweifel an den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten seit der Tat begründet, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 63 StGB von Bedeutung sind.

18

5.

Die Sache bedarf nach alledem insgesamt neuer Prüfung und Entscheidung. Dabei wird es sich empfehlen, einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Ernemann