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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1997, Az.: 4 StR 672/96

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Eine Borderline-Persönlichkeitsstörung; Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; Vorwerfbarkeit der mangelnden Legalbewährung; Positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts; Vorliegen eines dauerhaften psychopathologischen Zustands

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1997
Aktenzeichen
4 StR 672/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 27.06.1996

Fundstellen

  • BGHSt 42, 385 - 390
  • NJ 1997, 503 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 1645-1647 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 3073-3074 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Hans Joachim Faller)
  • NStZ 1998, 80 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NStZ 1997, 278-280 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1997, 299-301

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Fällen der Diagnose "Borderline" - Persönlichkeitsstörung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers
am 6. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Juni 1996

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte anstelle der sexuellen Nötigung der versuchten sexuellen Nötigung schuldig ist,

    2. 2.

      im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen "wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten, wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher, in einem anderen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Der Schuldspruch bedarf insoweit der Änderung, als das Landgericht den Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe zu Unrecht wegen vollendeter sexueller Nötigung verurteilt hat. Wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 14. Januar 1997 zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte insoweit nur der versuchten sexuellen Nötigung (tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Körperverletzung) schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen.

3

Im übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

2.

Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; denn der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht von der Versuchsmilderung Gebrauch gemacht und deshalb auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

5

Im übrigen hält der Strafausspruch insgesamt rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Hinblick auf sämtliche Taten straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte "durch seine häufigen Verstöße gegen die Rechtsordnung zu erkennen gegeben hat, daß er nicht gewillt ist, Regeln der Gemeinschaft zu beachten", und sich auch "durch die Verbüßung mehrerer Haftstrafen nicht (hat) beeindrucken lassen" (UA 61). Diese Erwägungen sind zwar für sich genommen nicht zu beanstanden, doch hat das Landgericht dabei außer Betracht gelassen, daß die Taten nach seiner aufgrund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R...-... gewonnenen Überzeugung in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang mit der als "Borderline"-Syndrom diagnostizierten Persönlichkeitsstörung stehen. Diese Persönlichkeitsstörung, aufgrund derer das Landgericht in bezug auf sämtliche Taten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB angenommen hat, habe bei diesem "eine nicht unerhebliche Störung der Gewissensinstanz zur Folge, so daß er nicht wie andere Menschen in der Lage ist, Mitleid zu empfinden und von seinen Taten nicht betroffen ist" (UA 58/59). Hiernach durfte das Landgericht dem Angeklagten seine mangelnde Legalbewährung aber nicht uneingeschränkt zum Vorwurf machen und straferschwerend anlasten; denn nach den Feststellungen hat die Begehung der Taten gerade ihre Ursache in der Art und den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung, die nach Auffassung der Strafkammer seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet. Die Wertung der Strafkammer ist deshalb widersprüchlich (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 ff.). Über die Strafbemessung ist mithin neu zu befinden.

6

3.

Auch der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben

7

a)

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (BGHSt 34, 22, 26 f.). Davon ist das Landgericht ausgegangen. Es hat zwar eine intellektuelle Minderbegabung ebenso ausgeschlossen wie organische Ursachen, insbesondere eine endogene Psychose oder eine hirnorganische Störung. Jedoch hat es - dem Sachverständigen Dr. R... folgend - beim Angeklagten das Vorliegen einer "Borderline" - Persönlichkeitsstörung bejaht. Dazu hat es ausgeführt, "infolge der Scheidung und des nicht eindeutigen Verhaltens der Ehefrau, die ihre Beziehung zu dem Angeklagten nie klargestellt hat, befand sich der Angeklagte in einer Konfliktspannung, da es ihm nicht möglich war, seine Aggressionen gegenüber seiner Ehefrau zu äußern. (...) Zu den Tatzeitpunkten lag bei dem Angeklagten ein unmittelbar auftretender, sonst verdrängter Impuls vor, bei dem nicht ein sexueller Impuls, sondern ein Machterleben im Vordergrund stand. Dem Angeklagten gelang es auf diese Art, seine erlebte Ohnmacht in eine Situation von Macht, Kompetenz und Allmacht umzuwandeln" (UA 59). Diese Erwägungen weisen das Vorliegen eines dauerhaften krankhaften oder krankheitswertigen Zustandes, wie ihn § 63 StGB für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, nicht genügend aus.

8

b)

Das "Borderline-"Syndrom wird als Persönlichkeitsstörung beschrieben, bei der alternierende Symptome einer Neurose und Psychose auftreten (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch 256. Aufl. S. 230; vgl. auch Rasch, Forensische Psychiatrie <1986> S. 188; Saß Psychiatrie, Soziopathie, Dissozialität <1987> S. 23, 26; ferner Kohut/Wolf in Peters (Hrsg.) Psychiatrie, Kindlers 'Psychologie' des 20. Jahrhunderts, Band 2, S. 97, 100; Kategorie F 60.31 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD - 10 Kap. V klinisch-diganostische Leitlinien Hrsg. Dilling/Mombour/Schmidt 2. Aufl., S. 225, 230). Schon an diesem Krankheitsbild, das im unscharf begrenzten (Luthe, Die zweifelhafte Schuldfähigkeit, 1996, S. 54) Spektrum zwischen neurotischer und psychotischer Persönlichkeitsstörung liegt, wird deutlich, daß es bei der Diagnose "Borderline" - Persönlichkeit an einer eindeutigen Zuordnung der Ursachen der Auffälligkeiten in der Person des Täters zu einer der in §§ 20, 21 StGB beschriebenen "biologischen" Voraussetzungen fehlen kann. Darauf kommt es aber an, denn regelmäßig kann sich der Tatrichter erst auf der Grundlage einer eindeutigen psychiatrischen Diagnose Gewißheit darüber verschaffen, ob der Persönlichkeitsstörung ein dauerhafter psychopathologischer Zustand zugrunde liegt, wie ihn § 63 StGB voraussetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1996 - 4 StR 506/96). Zwar gibt es Überlappungen zwischen neurotischen und psychotischen Persönlichkeitsauffälligkeiten (vgl. Saß aaO S. 23). Auch mag in der praktischen Diagnostik eine Unterscheidung mitunter schwer zu treffen sein. Trotzdem wird auch im psychiatrischen Schrifttum gefordert, an der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Psychosen und Neurosen festzuhalten (Tölle Psychiatrie 8. Aufl. <1988> S. 54, 200 f.). Das ist bei der Diagnose "Borderline"-Persönlichkeitsstörung deshalb zu beachten, weil für die forensisch-psychiatrische Begutachtung entscheidend ist, ob das Tatverhalten innerhalb einer psychotisch geprägten Episode liegt und wie groß gegebenenfalls das Ausmaß der in Intervallen bestehenden Persönlichkeitsstörung ist (Rasch aaO; ders. StV 1991, 126, 127). Auch besteht zwischen einer manifesten Psychose einerseits - die das Landgericht hier ausschließt - und einer noch so schweren Persönlichkeitsstörung andererseits ein qualitativer Unterschied; die Realitätsprüfung, Objektbeziehungen und Ich-Funktionen des "Borderline"-Patienten sind nicht in dem Ausmaß gestört, wie es für die psychotische Erkrankung typisch ist (Venzlaff in Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung 2. Aufl. <1994> S. 172).

9

Angesichts dieses Befundes darf sich der Tatrichter, der - wenn auch mit sachverständiger Hilfe - das Vorliegen der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen für die Schuldfähigkeitsbeurteilung selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen hat (vgl. BGHSt 8, 113, 118, 124) - regelmäßig mit der nicht oder nur schwer an Symptomen festzumachenden Strukturdiagnose "Borderline" - Persönlichkeit nicht zufrieden geben, zumal sie häufig nicht nachvollziehbar ist, jedenfalls aber nicht ohne weiteres die Nachprüfung erlaubt, ob sie sich auf ein allseits anerkanntes Motivationsmodell stützen kann oder ob es sich dabei um ein austauschbares Konstrukt handelt (R. Wille in Förster (Hrsg.) Praxis der Rechtsmedizin <1986> S. 531; vgl. auch Langelüddeke/Bresser Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 106, 187, 193). Hinzu kommt, daß die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung nicht gleichbedeutend ist mit derjenigen einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, sondern immer auch als - wenn auch möglicherweise extreme - Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein kann (Venzlaff aaO S. 298). Deshalb läßt die Diagnose "Borderline" - Persönlichkeit generalisierende Aussagen zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

10

Das schließt allerdings nicht aus, daß der Tatrichter - wie es das Landgericht getan hat - im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung des als "Borderline" - Persönlichkeit diagnostizierten Täters unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes - mithin als Ergebnis juristisch-normativer Bewertung - mit Blick auf die De- oder Exkulpation zur Annahme erheblich verminderter oder aufgehobener Steuerungsfähigkeit gelangen kann, wenn und soweit ihm bessere Erkenntnisse, die eine genauere Zuordnung der Ursachen der Störung zulassen, fehlen. Der Zweifelsgrundsatz findet jedoch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB keine Anwendung. Deshalb kann die eher unspezifische und nicht hinreichend eingrenzbare Diagnose "Borderline" - Syndrom - ohne deshalb nicht pathologisch bedingte Störungen generell aus dem Anwendungsbereich des § 63 StGB auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 63 Ablehnung 1) - für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen auch nur dann genügen, wenn feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

11

Daß das Landgericht dies bedacht und unter diesen Gesichtspunkten die Gutachten der Sachverständigen kritisch hinterfragt und in Auseinandersetzung mit den dazu in den einschlägigen Fachkreisen vertretenen Meinungen eigenständig bewertet (vgl. BGHSt 8, 113, 118;  41, 206, 214 f.; BGH StV 1994, 227, 228; BGHR StPO § 261Überzeugungsbildung 17) und deshalb zu Recht einen dauerhaften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit angenommen hat, ist durch die Urteilsgründe nicht genügend belegt.

12

c)

Zudem kann die Anordnung der Maßregel hier auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben:

13

aa)

Das Landgericht geht zwar "von der erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten aus" (UA 60). Doch ist damit nicht ohne weiteres die auf die Sachverständigengutachten gestützte Annahme vereinbar, "die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (habe) bei dem Angeklagten eine nicht unerhebliche Störung der Gewissensinstanz zur Folge, so daß er nicht wie andere Menschen in der Lage ist, Mitleid zu empfinden und von seinen Taten nicht betroffen ist". Dies spricht eher dafür, daß die von dem Landgericht angenommene Persönlichkeitsstörung in erster Linie nicht die Steuerungsfähigkeit, sondern die Fähigkeit berührt, das Unrecht der Taten einzusehen, zumal das Landgericht diesen Befund dadurch bestätigt sieht, daß "der Angeklagte in der Hauptverhandlung ... deutlich erkennbar keinerlei Reue oder Mitgefühl zeigte und auf Nachfrage, ob er bei der Zeugin H. kein Mitleid empfunden habe, überrascht und mit verneinendem Kopfschütteln reagierte" (UA 59). Die Vorschrift des § 21 StGB findet aber keine Anwendung, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns erkannt hat. Für § 21 StGB ist in Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur Raum, wenn die Einsicht zwar gefehlt hat, dem Täter dies jedoch vorzuwerfen ist (st. Rspr.; BGHSt 21, 27;  34, 22, 25;  BGHR StGB § 63 Tat 4, betreffend den Fall einer diagnostizierten "Borderline" - Persönlichkeit). Daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war, nimmt aber auch das Landgericht nicht an (UA 58).

14

bb)

Hinzu kommt, daß das Landgericht - auch darin dem Sachverständigen Dr. R... folgend - die erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit nur "in Verbindung mit der, in der Beziehung zu der Ehefrau begründeten, länger andauernden Konfliktlage" bejaht (UA 59/60) und es auch die Annahme der ungünstigen Täterprognose mit der Persönlichkeitsstörung "in Verbindung mit der nach wie vor bestehenden Konfliktsituation im Hinblick auf die Beziehung zu seiner Ex-Frau" (UA 69) begründet. Es kann dahinstehen, ob es angesichts solcher Verbindung der eingeschränkten Schuldfähigkeit mit der konflikthaften Beziehung des Angeklagten zu seiner geschiedenen Ehefrau nicht bereits an dem Erfordernis eines länger andauernden Zustandes fehlt, wie ihn § 63 StGB voraussetzt. Jedenfalls hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt, daß die Ursachen hierfür immer noch vorliegen. Darauf kommt es aber an, denn maßgebender Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose ist der der Urteilsfällung (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 63 Rdn. 11 m.N.).

15

Das verkennt das Landgericht an sich auch nicht, doch wird nicht näher erläutert, woraus es auf die "nach wie vor bestehende Konfliktsituation" schließt. Dessen hätte es aber bedurft, denn an anderer Stelle des Urteils wird die Konfliktspannung als Folge "der Scheidung und des nicht eindeutigen Verhaltens der Ehefrau, die ihre Beziehung zu dem Angeklagten ihm gegenüber nie klargestellt hat," (UA 59) beschrieben. Die Scheidung erfolgte aber bereits im November 1994. Daß der Angeklagte hiernach immer noch - zumal nach Durchführung des Strafverfahrens - im Unklaren über die Haltung seiner früheren Ehefrau sein könnte, erscheint eher fernliegend.

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Nach alledem bedarf auch der Maßregelausspruch insgesamt neuer Prüfung und Entscheidung.