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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1996, Az.: 4 StR 506/96

Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung ; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten ; Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit als Ursache einer Wahnbildung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1996
Aktenzeichen
4 StR 506/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Magdeburg - 18.06.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 129-130 (Volltext mit red. LS)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner hat es den Pkw BMW des Angeklagten sowie verschiedene weitere Gegenstände "eingezogen". Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die - im übrigen unzulässige - Verfahrensbeschwerde kommt es deshalb nicht an.

2

1.

Das Urteil kann nicht bestehenbleiben, weil die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegten Banküberfälle "im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB" begangen (UA 16). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht jedoch die Möglichkeit völliger Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Ebensowenig genügen die Ausführungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit, um die für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB vorausgesetzte positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit begründet (vgl. BGHSt 34, 22, 26 ff), sicher zu belegen.

3

a)

Das Landgericht schließt sich den "überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Herrn H." an, dessen Befunde es im einzelnen wiedergibt. Danach leide der Angeklagte an einer "Wahnbildung", die "nicht auf eine schizophrene Psychose zurückzuführen, sondern als eigenständiges Krankheitsbild anzusehen" sei. Dies wird unter Bezug auf die Einlassung des Angeklagten zum Hintergrund der Taten näher erläutert, die der Sachverständige "als Indiz für das Vorliegen einer paranoischen Erkrankung" wertet. Weiter heißt es: "Bei den Handlungen des Angeklagten müsse von wahnmotivierten und somit krankheitsbedingten Handlungen ausgegangen werden. Aus diesen Gründen könne das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der 'schweren anderen seelischen Abartigkeit' angenommen werden. Es sei deshalb die Anwendung des § 21 StGB ... zu empfehlen." Zur Prognose gibt das Urteil die Ausführungen des Sachverständigen dahin wieder, "die psychische Störung, die bei dem Angeklagten zur Tatzeit bestand, bestehe nach wie vor [...]. Es seien langfristige therapeutische Maßnahmen ... notwendig, um in die Fehlhaltung des Angeklagten korrigierend eingreifen zu können und somit das Fortschreiten der Krankheit aufzuhalten [...]. Es sei daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB zu empfehlen" (UA 11/12).

4

b)

Diese Ausführungen des Landgerichts zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit reichen nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob es - wie es das im Ergebnis getan hat - eine Schuldunfähigkeit zu Recht verneint hat. Waren - wie der Sachverständige und, ihm folgend, das Landgericht meinen - die Handlungen des Angeklagten "wahnmotiviert und somit krankheitsbedingt", so mußte das Landgericht prüfen, welche Folgen sich hieraus für die Steuerungsfähigkeit ergaben. Ebenso mußte es aber auch in Erwägung ziehen, daß hierdurch die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht seines Handelns selber berührt sein konnte. Angesichts des Inhalts der auf Wahnvorstellungen hindeutenden Äußerungen des Angeklagten und ihres deutlich motivischen Zusammenhangs zum Tatgeschehen (vgl. Langelüddeke/Bresser Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. [1976] S. 188) drängte sich eine solche Prüfung auf (vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 und 3 sowie seelische Abartigkeit 1). Daß das Landgericht diese Prüfung vorgenommen hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Sie war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich; denn daß die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht seines Handelns hier in allen Fällen gegeben war, versteht sich keineswegs von selbst. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

5

c)

Im übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch nicht schlüssig und teilweise in sich widersprüchlich. Sie vermögen deshalb für sich genommen auch nicht die Feststellung zu tragen, daß der Angeklagte an einem dauerhaften Zustand im Sinne des § 21 StGB leidet und deshalb die Voraussetzungen erfüllt, die § 63 StGB an die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt.

6

Die von dem Sachverständigen und - ihm folgend - von dem Landgericht angenommene schwere andere seelische Abartigkeit als Ursache der Wahnbildung bei dem Angeklagten erfaßt solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (BGHSt 34, 22, 24). Dem entspricht es zwar, daß der Sachverständige ausgeschlossen hat, die Wahnbildung sei auf eine schizophrene Psychose zurückzuführen; der Sachverständige hat daher eine "psychische Störung" angenommen. Andererseits ist im selben Zusammenhang aber auch von paranoider "Erkrankung", von "krankheitsbedingten" Handlungen sowie vom Fortschreiten der "Krankheit" die Rede. Angesichts dieser gleichzeitigen Einordnung der Ursache der Wahnbildung als psychische Störung einerseits und als Krankheit andererseits bleibt unklar, welche der in §§ 20, 21 StGB genannten biologischen Voraussetzungen hier vorliegen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1996 - 3 StR 245/96; Beschluß vom 9. Oktober 1996 - 2 StR 419/96). Auf die eindeutige Zuordnung des Zustandes des Angeklagten konnte schon deshalb nicht verzichtet werden, weil Wahnvorstellungen sowohl auf psychische als auch auf körperliche Ursachen zurückgehen können (vgl. Langelüddeke/Bresser, aaO S. 37 f.; Berner und Naske in C. Müller, Lexikon der Psychiatrie (1973) Stichwort "Wahn", S. 565, 580; Rasch Forensische Psychiatrie [1986] S. 194 f.).

7

Das Landgericht mußte um eine genaue psychiatrische Diagnose schon deshalb bemüht sein, um beurteilen zu können, welchen Einfluß die unterschiedliche Genese der Wahnphänomene auf die Schuldfähigkeit hat. Es stellt hier jedenfalls einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, daß sich das Urteil nicht dazu äußert, ob die Wahnbildung die Steuerungsfähigkeit oder ob sie die Einsichtsfähigkeit bei dem Angeklagten berührt hat. Darauf kommt es aber an, weil eine erhebliche Verminderung allein der Einsichtsfähigkeit nicht zur Anwendung des § 21 StGB führt, wenn der Täter ungeachtet seiner geistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen hat (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 25; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3). Einer genauen psychiatrischen Diagnose bedurfte es zudem deshalb, um - wie es Aufgabe des Landgerichts war (vgl. BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 1 a.F.) - beurteilen zu können, inwieweit überhaupt den Angaben des Angeklagten zu seinen Wahrnehmungen und Vorstellungen Glauben zu schenken ist. Schließlich kann sich der Tatrichter auch erst auf der Grundlage einer eindeutigen psychiatrischen Diagnose Gewißheit darüber verschaffen, ob prüfen, ob die bei der Tat verwendeten Gegenstände - und zwar schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - offensichtlich ungefährlich sind und deshalb als taugliche Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausscheiden.

8

2.

Im übrigen wird der neue Tatrichter auch die Entscheidung über den Verfall bzw. über die Einziehung des Pkw BMW sowie der anderen in der Urteilsformel aufgeführten Gegenstände näher zu begründen haben. Der formelhafte, zudem auch rechtlich ungenaue Hinweis im Urteil: "Die Einziehung ... erfolgte gem. § 73, 74 Abs. 1 StGB" (UA 16) genügt für eine ordnungsgemäße Begründung nicht. Soweit der Verfall der sämtlich, und zwar einschließlich des Pkw, als Surrogate im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB erlangten Gegenstände in Betracht kommt, ist die Ausschlußregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB zu beachten.