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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1996, Az.: 3 StR 245/96

Liste der angewendeten Vorschriften stimmt nicht mit der dem Hauptverhandlungsprotokoll beigefügten Urteilsformel und der dort angeführten Liste überein als Verfahrensrüge; Mängel im Strafauspruch durch unzutreffenden Strafrahmen; Ablehnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund Behandlungsbedürftigkeit und Therapiewilligkeit; Verminderte Schuldfähigkeit bei leichten Hirndefekten und Minimalabweichungen des Verstandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1996
Aktenzeichen
3 StR 245/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 16858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bautzen - 17.01.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 166 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Matthias S. aus B., geboren am ... 1956 in O.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Winkler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus S. als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 17. Januar 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, wegen Unterschlagung sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und im Rahmen der ansonsten allgemein erhobenen Sachrüge beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht von der Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

1.

Mit seiner Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, daß die im schriftlichen Urteil aufgeführte Liste der angewendeten Vorschriften nicht mit der dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. Januar 1996 beigefügten Urteilsformel und der dort angeführten Liste übereinstimme. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe, sie ist deshalb weder zu verlesen noch sonst bekanntzugeben (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 260 Rdn. 117; Hürxthal in KK 3. Aufl. StPO § 260 Rdn. 52; KMR-Paulus § 260 Rdn. 72; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 51 ff.). Auf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen.

4

2.

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; auch die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch die Veräußerung des ihm als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellten Pkws eine veruntreuende Unterschlagung begangen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch weist lediglich insoweit einen Mangel auf, als das Landgericht bei der (nicht tätlichen) Beleidigung unzutreffend von einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren, statt von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen ist. Der Senat schließt jedoch aus, daß die für die Beleidigung verhängte Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe von der fehlerhaften Annahme der Strafrahmenobergrenze zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.

5

3.

Soweit der Angeklagte rügt, das Landgericht habe seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus deshalb zu Unrecht abgelehnt, weil er behandlungsbedürftig und therapiewillig sei, kann der Senat offen lassen, ob der Revision insoweit schon mangels Beschwer des Angeklagten (vgl. BGHSt 28, 327, 330 ff.; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1 und 4) der Erfolg zu versagen ist. Dahinstehen kann auch, ob in Anlehnung an die Entscheidung BGHSt 37, 5 eine fehlerhaft unterlassene Maßregelanordnung nach § 63 StGB auch dann, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, zur Aufhebung und zur Zurückverweisung führt. Denn die Voraussetzungen des § 63 StGB sind nicht festgestellt.

6

a)

Allerdings begegnet die vom Landgericht zur Begründung der Ablehnung der Maßregelanordnung dargelegte Auffassung, die von dem Angeklagten zu erwartenden Straftaten seien nicht als erheblich zu bewerten, auch bestünde aufgrund der vom Angeklagten konkret ausgewählten Opfer keine Gefahr für die Allgemeinheit, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist seit März 1992 bereits viermal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden, davon dreimal zu Freiheitsstrafen, und zwar zu einem Jahr und acht Monaten, zu fünf Monaten und zu zwei Jahren, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurden. Diese Vorverurteilungen betrafen u.a. Scheckbetrügereien mit Schadenshöhen von mehreren Tausend bis über Zehntausend DM sowie Betrugstaten zum Nachteil gutgläubiger Frauen, die sich auf eine in Zeitungen veröffentlichte Kontaktannonce des Angeklagten gemeldet hatten und ihm unter Vorwänden erbetene Geldbeträge anvertrauten, die dieser für sich verwendete. Dem angefochtenen Urteil liegen Betrugstaten ähnlicher Art zugrunde, bei denen es dem Angeklagten mit unterschiedlichen Täuschungshandlungen gelang, die vier, zum Teil in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden geschädigten Zeuginnen zu Zahlungen von Bargeldbeträgen in Höhe von 400 bis zu 7.200 DM sowie zum Teil auch zur Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten zu bewegen; außerdem erlangte der Angeklagte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen für mehrere Wochen die Nutzung eines teuren Pkws, den er schließlich in Polen für 5.000 bis 6.000 DM verkaufte. Es handelt sich mithin um Taten, die jedenfalls der mittleren Kriminalität zugerechnet werden können und eine Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGHSt 27, 246, 248).

7

b)

Dagegen ist eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, die Voraussetzung für eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB ist, entgegen der Annahme des Landgerichts nicht festgestellt. Zwar erkrankte der jetzt 40 Jahre alte Angeklagte als Kleinkind an einer Hirnhautentzündung, die zu einer frühkindlichen Hirnschädigung geführt hat. Ferner litt er während seiner Kindheit an epileptischen Anfällen, die ihn während seiner schulischen Entwicklung beeinträchtigten, so daß er von September 1968 bis Februar 1969 stationär in einem Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie mit schulischer Anbindung betreut wurde; außerdem befand er sich bis 1985 in ambulanter nervenärztlicher Betreuung in Bautzen und Berlin. Seit 1990 sind bei dem Angeklagten jedoch keine epileptischen Anfälle mehr aufgetreten, so daß die Epilepsie ebenso wie eine geringgradige Diabetes und früherer zeitweiliger Alkoholmißbrauch des Angeklagten nach den Darlegungen des sachverständig beratenen Landgerichts für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ohne Bedeutung sind.

8

Die Strafkammer hat "eine verminderte Steuerungsfähigkeit" des Angeklagten, der sich auch wahrheitswidrig auf eine erhebliche Alkoholisierung bei der Begehung aller Straftaten berufen hat, deshalb lediglich wegen seiner frühkindlichen Hirnschädigung angenommen; diese ist allerdings, wie das Landgericht weiter ausführt, nur minimal und wirkt sich allein im sozialen Handlungsbereich aus. So bereitet sie dem Angeklagten Schwierigkeiten, Bedeutung und Tragweite sozialer Beziehungen zu erkennen und wesentliche und unwesentliche Dinge voneinander zu unterscheiden. Außerdem soll bei dem Angeklagten eine "seelische Abartigkeit" vorliegen, weil die seinem süchtigen Drang nach Anerkennung und Bestätigung entgegenwirkenden Faktoren infolge der frühkindlichen Hirnschädigung gestört sein sollen.

9

Mit dieser Tatsachengrundlage sind die rechtlichen Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht dargetan. Leichte Hirndefekte und Minimalabweichungen des Verstandes oder der Wesensart reichen für sich genommen nicht aus, um ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 21 StGB zu begründen (vgl. BGH NJW 1983, 350). Das Landgericht spricht in diesem Zusammenhang - ersichtlich den Ausführungen des Sachverständigen folgend - lediglich von "Auswirkungen" auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten und von "Störungen" der hemmenden Faktoren, die nach der Einschätzung des Sachverständigen eine Beurteilung als "schwere" Krankheit nicht zulassen. Abgesehen davon, daß durch die gleichzeitige Verwendung der Begriffe der seelischen Abartigkeit und der schweren Krankheit unklar bleibt, welche der in den §§ 20, 21 StGB genannten biologischen Voraussetzungen (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder schwere andere seelische Abartigkeit) vorliegen sollen, fehlt es schon nach den Ausführungen im Urteil an dem für die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit erforderlichen Schweregrad (vgl. hierzu Jähnke in LK 11. Aufl. StGB § 21 Rdn. 8 ff.) der Beeinträchtigungen durch die frühkindliche Hirnschädigung des Angeklagten.

10

Daß der Sachverständige den Auswirkungen der frühkindlichen Hirnschädigung, wie das Landgericht weiter ausgeführt hat, dennoch einen solchen Stellenwert beimißt, daß er die Voraussetzungen des § 21 StGB als erfüllt erachtet, ist für die Frage, ob eine positiv feststellbare erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tatsächlich gegeben ist, ohne Belang. Denn es ist nicht ersichtlich, auf welche Umstände der Sachverständige diese persönliche Einschätzung der von ihm selbst als minimal bezeichneten Hirnschädigung stützen will; auch ist es Aufgabe des Tatrichters, die ihm durch das Sachverständigengutachten vermittelten medizinischen Befunde und Erkenntnisse eigenverantwortlich zu bewerten und zu entscheiden, ob der Rechtsbegriff der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit erfüllt ist oder nicht (vgl. BGHSt 7, 238;  8, 113, 118 f.; Jähnke a.a.O. § 20 Rdn. 89 ff.).

11

c)

Nach alledem kommt eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht. Der Senat schließt die Möglichkeit neuer oder ergänzender, die Anwendung des § 63 StGB rechtfertigender Feststellungen aus.

Kutzer
Zschockelt
Rissing-van Saan
Blauth
Winkler