Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.07.1985, Az.: 1 StR 241/85
Ziel der Maßregeln; Wechsel der Vollzugsart; Vorwegvollzug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.07.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 241/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11860
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 33, 285 - 290
- MDR 1985, 1040-1041 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 141-142 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1986, 139-140
- StV 1986, 477
- StV 1986, 17-18
Amtlicher Leitsatz
Bei der Entscheidung nach § 67 II ist zu prüfen, wie sich das Ziel der Maßregel angesichts der gegenwärtigen Gegebenheiten in der Person des Angeklagten am besten erreichen läßt. Die Erwartung, daß es im Laufe der Strafvollstreckung zu einem Wechsel der Vollzugsart kommen wird (III), darf berücksichtigt werden. Die Bestimmung des Vorwegvollzugs einer langen Strafe setzt das Bestehen einer solchen Erwartung voraus.