Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.1997, Az.: 2 StR 32/97
Körperverletzungen durch gezielte Schüsse mit Luftgewehren; Erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit wegen wahnhafter Störung (Paranoia); Rechtmäßigkeit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erstellung einer zuverlässigen Gefährlichkeitsprognose durch den Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 32/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 27.08.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1998, 222-224 (Urteilsbesprechung von WM Dr. Carsten Paul)
- NStZ 1997, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1997, 334-336
- StV 1997, 469
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Joachim Z., geborener B., aus B., geboren am ... 1953 in W.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 14. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sowie die Einziehungsanordnung bleiben jedoch aufrechterhalten.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, wegen Beleidigung und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Tatwaffen nebst Munition wurden eingezogen.
Der Angeklagte erhebt eine Verfahrensrüge und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Seine Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Die Taten des Angeklagten (u.a. Körperverletzungen durch gezielte Schüsse mit Luftgewehren) richteten sich gegen Nachbarn und Polizeibeamte, von denen er sich grundlos angegriffen und zu Unrecht verfolgt sieht.
Nach Auffassung der - sachverständig beratenen - Strafkammer ist der Angeklagte aufgrund einer wahnhaften Störung (Paranoia) mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und damit nur vermindert schuldfähig. "Zugunsten des Angeklagten ... (ist) vom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 21 StGB auszugehen" (UA S. 23).
III.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind, was aber Voraussetzung für eine Anordnung gemäß § 63 StGB ist (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluß vom 7. Juni 1995 - 2 StR 179/95 - m.w.Nachw.; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 63 Rdn. 4). Die Ausführungen des Tatrichters deuten - auch in ihrer Gesamtheit - darauf hin, daß er nur zugunsten des Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen hat.
Ein weiterer zur Aufhebung führender (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 2 StR 668/96 - m.w.Nachw.) Rechtsfehler ist darin zu sehen, daß das Landgericht unzureichende Feststellungen zum Zustand des Angeklagten getroffen hat. Der Tatrichter muß die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - 1 StR 674/95 -; auch BGHR StGB § 63 Zustand 10, 14, 15, 17). Dem Revisionsgericht ist es ohne diese Darlegung nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wurden.
Der Tatrichter führt zwar mit der krankhaften seelischen Störung eines der Merkmale des § 20 StGB an. Er beschränkt sich dann aber im wesentlichen darauf, von einer krankhaften Störung (Paranoia), von Verfolgungsideen, querulatorischem Verhaltensmuster und Realitätsverlust des Angeklagten zu sprechen. Die krankhafte Störung (Paranoia) wird nicht näher bezeichnet. Die Urteilsgründe machen nicht deutlich, ob die vom Tatrichter angenommene Paranoia eine endogene Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie und damit tatsächlich unter krankhafte seelische Störung einzuordnen ist oder ob die Wahnvorstellungen des Angeklagten zu den schweren anderen seelischen Abartigkeiten gehören (vgl. hierzu im einzelnen Jähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 24, 37, 38 und 67). Die Charakterisierung einer Störung als paranoid besagt für sich genommen noch nichts über die Schuldfähigkeit des Angeklagten (vgl. Jähnke a.a.O. Rdn. 38 m.w.N.) und reicht als Beurteilungsgrundlage für eine Unterbringung nach § 63 StGB - mag diese nach dem Gesamtzusammenhang auch naheliegen - nicht aus. Die getroffene Anordnung war daher aufzuheben. Da bei der gegebenen Sachlage auch Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht sicher auszuschließen ist, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung auch des Schuldspruchs. Das äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei festgestellt und bleibt daher von der Aufhebung ausgenommen. Auch die Einziehungsanordnung wird von der Aufhebung nicht berührt (vgl. § 74 Abs. 3 i.v.m. Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Theune
Detter
Bode
Rothfuß