Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1995, Az.: 2 StR 179/95
Unterbringung; Psychiatrisches Krankenhaus; Psychiatrie; Verminderte Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 179/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Um eine Unterbringung nach § 63 StGB anzuordnen, muß mindestens die Feststellung des § 21 StGB vorliegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen und ist im übrigen "in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen zugunsten des Angeklagten lediglich davon ausgegangen ..., daß seine Fähigkeit, bei gegebener Unrechtseinsicht entsprechend dieser Fähigkeit zu handeln, wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, § 21 StGB" (UA S. 85/86). Es hat eine verminderte Schuldfähigkeit damit nicht positiv festgestellt, sondern lediglich nicht ausschließen können. Das genügt nicht für eine Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB (st. Rspr.; z.B. BGHSt 34, 22, 26; BGH NStZ 1986, 237; 1990, 538; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3).
Nicht auszuschließen ist, daß sich der Rechtsfehler auch auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Der Senat hebt daher den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.