Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1995, Az.: 2 StR 179/95

Unterbringung; Psychiatrisches Krankenhaus; Psychiatrie; Verminderte Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1995
Aktenzeichen
2 StR 179/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Um eine Unterbringung nach § 63 StGB anzuordnen, muß mindestens die Feststellung des § 21 StGB vorliegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

2

Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen und ist im übrigen "in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen zugunsten des Angeklagten lediglich davon ausgegangen ..., daß seine Fähigkeit, bei gegebener Unrechtseinsicht entsprechend dieser Fähigkeit zu handeln, wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, § 21 StGB" (UA S. 85/86). Es hat eine verminderte Schuldfähigkeit damit nicht positiv festgestellt, sondern lediglich nicht ausschließen können. Das genügt nicht für eine Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB (st. Rspr.; z.B. BGHSt 34, 22, 26; BGH NStZ 1986, 237;  1990, 538;  BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3).

3

Nicht auszuschließen ist, daß sich der Rechtsfehler auch auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Der Senat hebt daher den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.