Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1997, Az.: 2 StR 668/96
Unterbringung eines Brandstifters in einem psychiatrischen Krankenhaus; Störung im hirnorganischen Bereich oder an einer Persönlichkeitsstörung, die bei zusätzlicher Alkoholkrankheit Spannungszustände verursacht; Pflicht des Gerichts, sich bei der Anordnung nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) sachverständiger Hilfe zu bedienen; Weigerung des psychisch kranken Angeklagten sich einer Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen und die Zulässigkeit einer zwangsweisen Untersuchung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 668/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 30.08.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 166-167 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 468
Verfahrensgegenstand
Schwere Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Sascha B. aus K., geboren am ... 1966 in H., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Januar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen vier Brandstiftungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der Angeklagte erhebt Verfahrensrügen und beanstandet die Verletzung materiellen Rechtes. Seine Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Da die Rügen der Verletzung formellen Rechtes inhaltlich nicht weitergehen als die Sachrüge Erfolg hat, bedarf es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht.
II.
Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unzureichende Feststellungen zum Zustand des Angeklagten getroffen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angeordneten Maßregel (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1996 - 2 StR 419/96 -).
Bei den ersten drei Taten ist das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er alkoholbedingt in seinem Hemmungsvermögen erheblich vermindert war. Bezüglich der 4. Tat - bei dieser lag eine Blutprobe des Angeklagten vor - hat der Tatrichter "zugunsten" (UA S. 17) des Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 3,21 %o zugrunde gelegt und die Voraussetzungen des § 21 StGB letztlich angenommen. Bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt: "Zwar litt der Angeklagte entweder unter einer Störung im hirnorganischen Bereich oder an einer Persönlichkeitsstörung, die bei zusätzlicher Alkoholkrankheit Spannungszustände verursacht, die einer Entladung bedürfen. Jedoch führten diese Umstände weder für sich genommen, noch in ihrer Gesamtheit zum völligen Ausschluß seines Hemmungsvermögens" (UA S. 19). Dies greift der Tatrichter im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB auf und wiederholt, daß der Angeklagte "unter einer Persönlichkeitsstörung oder einer Störung im hirnorganischen Bereich leidet. Tritt in beiden Fällen der Genuß von Alkohol hinzu, führt dies zu einer verstärkten Aggressivitätsneigung und einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit" (UA S. 23). Die Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten durch den Angeklagten knüpft der Tatrichter daran, daß "die psychische Erkrankung des Angeklagten nicht durch den Alkoholkonsum hervorgerufen wird, sondern auch ohne Alkoholkonsum vorhanden ist und ihrerseits ursächlich für die Alkoholkrankheit, und damit hauptursächlich für die begangenen Taten ist" (UA S. 23).
III.
Es kann dahinstehen, ob den Urteilsgründen hinreichend zu entnehmen ist, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind, was Voraussetzung für eine Anordnung gemäß § 63 StGB ist (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluß vom 7. Juni 1995 - 2 StR 179/95 - m.w.N.; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 63 Rdn. 4). Es kann ferner offenbleiben, ob der Tatrichter eine krankhafte Alkoholsucht, die als länger dauernder Zustand im Sinne des § 63 StGB in Betracht kommen kann (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Zustand 2, 9) nur - wie der Generalbundesanwalt meint - im Widerspruch zu seinen Ausführungen zu § 64 StGB, wo ein Hang zum Alkoholmißbrauch verneint wird, angenommen hat. Das Urteil ist jedenfalls insoweit rechtsfehlerhaft, als der Tatrichter die "Störungen" des Angeklagten, unter denen dieser nach Auffassung des Sachverständigen alternativ leidet, nicht näher darlegt. Der Tatrichter muß die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - 1 StR 674/95 -; auch BGHR StGB § 63 Zustand 10, 14, 15, 17). Dem Revisionsgericht ist ohne diese Darlegung nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wurden.
Dieser Verpflichtung war der Tatrichter im vorliegenden Fall nicht deshalb enthoben, weil der Angeklagte eine gutachterliche Untersuchung abgelehnt hat. Bei der Anordnung nach § 63 StGB handelt es sich um eine Maßregel, die den Betroffenen außerordentlich beschwert. Die Pflicht des Gerichts, sich hierbei sachverständiger Hilfe zu bedienen, beschränkt sich grundsätzlich nicht auf die Vernehmung des Sachverständigen, sondern erstreckt sich auch darauf, den Angeklagten vom Sachverständigen untersuchen zu lassen. Von einer Untersuchung des Angeklagten darf in der Regel nicht allein deshalb Abstand genommen werden, weil der Angeklagte sich weigert, sie zuzulassen und dabei mitzuwirken (vgl. BGH NJW 1972, 348). Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes, wenn die verweigerte Untersuchung ihrer Art nach die freiwillige Mitwirkung des Angeklagten voraussetzt und ihre zwangsweise Vornahme gegen seinen Willen aus diesem Grund kein verwertbares Ergebnis bringen kann (vgl. BGH NStZ 1994, 95, 96). Der Tatrichter hat hier nicht dargelegt, daß eine zwangsweise Untersuchung des Angeklagten kein verwertbares Ergebnis bringen könnte. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß zumindest hinsichtlich einer etwaigen "Störung im hirnorganischen Bereich" auch bei Anwendung von Zwang Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Bezüglich einer Persönlichkeitsstörung können auch durch länger dauernde Beobachtung Anhaltspunkte für die Beurteilung erlangt werden. Eine Hauptverhandlung, in der sich der Angeklagte zur Sache nicht eingelassen hat, könnte allenfalls dann ausnahmsweise als Beobachtungsgrundlage hingenommen werden, wenn der Tatrichter im einzelnen mitteilt, weshalb der Sachverständige seine Beurteilungsgrundlage für ausreichend erachtete und dies für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt wird.
Die Feststellungen des Landgerichts zu dem eine Unterbringung rechtfertigenden Zustand im Sinne von § 63 StGB sind danach hier unzureichend; die getroffene Anordnung war daher aufzuheben. Da bei der gegebenen Sachlage auch Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht sicher auszuschließen ist, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung auch des Schuldspruchs. Das äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei festgestellt und bleibt daher von der Aufhebung ausgenommen.
Theune
RiBGH Niemöller ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Jähnke
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