Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1986, Az.: BVerwG 4 C 22.85
Genehmigung eines Bebauungsplans unter Auflagen; Rechtsstaatliche Anforderungen an die Verkündung von Normen; Rückwirkende Inkraftsetzung fehlerhafter Bebauungspläne nach Fehlerheilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 22.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 21.02.1984 - AZ: 3 K 234/82
- OVG Rheinland-Pfalz - 11.04.1985 - AZ: 1 A 46/84
Rechtsgrundlagen
- § 12 BBauG
- § 155 a Abs. 5 BBauG
- § 183 f Abs. 3 BBauG
- § 8 Abs. 2 S. 1 BBauG
- § 6 Abs. 3 S. 1 BBauG
Verfahrensgegenstand
Bauplanungsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein unter "Auflagen" genehmigter Bebauungsplan ist nicht deshalb ungültig, weil die Gemeinde die Genehmigung ohne einen Hinweis auf die "Auflagen" gemäß § 12 BBauG ortsüblich bekanntgemacht hat.
- 2.
Wird ein Bebauungsplan mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt und ist der unter "Auflagen" genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung des Plans so nicht beschlossen worden (fehlender Beitrittsbeschluß), kann ein solcher Bebauungsplan nicht wirksam werden.
- 3.
Die §§ 155 a Abs. 5, 183 f Abs. 3 BBauG sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
- 4.
Das rückwirkende Inkraftsetzen eines Bebauungsplans nach Fehlerbehebung setzt - jedenfalls soweit die Planungskonzeption nicht geändert wird - eine Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange nicht voraus.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Gaentzsch, Dr. Dr. Berkemann
und W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines in der Gemarkung E., Flur 29, Flurstück Nr. 357 gelegenen Grundstücks, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans "E. See", einem Wochenendhausgebiet, liegt. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist für diesen Bereich auf 0,1 festgesetzt, vorgeschrieben ist eingeschossige Bauweise.
Am 8. Oktober 1979 genehmigte die Kreisverwaltung A.-W. auf Antrag des Klägers die Errichtung eines Wochenendhauses auf diesem Grundstück. Ausweislich der Baupläne sollte das Gebäude aus Gründen des Hochwasserschutzes auf 8 Stahlbetonpfeiler gestellt werden, die eine Betonplatte von ca. 12,6 m × 4,5 m tragen sollten. Auf dieser Platte sollte ein Geschoß mit einem 3,86 m × 4,49 m großen Aufenthaltsraum sowie mit zwei südlich und nördlich vorgelagerten und nur mit einer Brüstung versehenen Balkonen errichtet werden. Der nördlich zum Rhein hin gelegene Balkon sollte von dem Satteldach mit überdeckt werden. Der Kläger faßte diesen Balkon jedoch entgegen den genehmigten Bauunterlagen mit aufgehendem Mauerwerk ein. Darin sah die Baubehörde eine Überschreitung der zulässigen GRZ; der Kläger reichte daraufhin im Februar 1981 einen Tekturplan ein, nach dem der nördliche Balkon nur an seiner Nordseite eine Brüstung aufweisen sollte, während für die West- und Ostseite aufgehendes Mauerwerk mit je einer Fensteröffnung vorgesehen war. Eine entsprechende Konstruktion sah der Kläger auch für den südlichen, zum E. S. hin gerichteten Balkon vor. Ferner sah der Tekturplan für den Aufenthaltsraum eine Größe von 4,55 m × 4,49 m vor.
Mit Bescheid vom 1. Februar 1982 lehnte die Kreisverwaltung A.-W. den Bauantrag mit der Begründung ab, daß die überbaute Fläche infolge der voll ausgebauten Balkone nunmehr 34,8 qm betrage; damit werde die zulässige GRZ um 100 % überschritten. Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung. Er meint, sein Vorhaben überschreite die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl nicht. Die Balkone des Gebäudes seien nicht mitzurechnen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Das Vorhaben überschreite die festgesetzte GRZ von 0,1. Gegen die Gültigkeit dieser Festsetzung des Bebauungsplans beständen keine durchgreifenden Bedenken: Zwar sei der Bebauungsplan in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen; denn der genaue Wortlaut der Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung für R. vom 21. Februar 1968 sei nicht bekanntgemacht worden. Darüber hinaus hatten die Ortsgemeinderäte in E. und H. auch keinen Beitrittsbeschluß gefaßt, obwohl die Bezirksregierung den Bebauungsplan nur unter Auflagen und Maßgaben genehmigt habe. Diese Verfahrensmängel seien jedoch später gemäß §§ 183 f Abs. 3, 155 a Abs. 5 des Bundesbaugesetzes - BBauG - rückwirkend geheilt worden. Die Ortsgemeinderäte der Gemeinden E. und H. hätten nämlich am 25. März/28. April 1983 neue Satzungsbeschlüsse gemäß §§ 10, 155 a Abs. 5 BBauG gefaßt, die jeweils eine Anerkennung der Genehmigung der Bezirksregierung für R. vom 21. Februar 1969 mitenthielten. Auf dieser Grundlage sei der Bebauungsplan rückwirkend am 21. Februar 1968 in Kraft gesetzt worden, was nach entsprechender Genehmigung durch die Kreisverwaltung A.-W. ortsüblich bekanntgemacht worden sei. Rechtliche Bedenken gegen diese Vorgehensweise seien weder angesichts der Zeitdifferenz von 14 Jahren noch der zweimaligen Änderung der Baunutzungsverordnung begründet.
Der Bebauungsplan "E. See" weise auch sonst keine Mängel auf, die seine Nichtigkeit zur Folge hätten. Er sei zwar nicht, wie in § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG vorausgesetzt, rechtsfehlerfrei aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden, da ein solcher vorbereitender Bauleitplan bis heute nicht vorliege. Die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplans sei jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 gerechtfertigt.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans "E. See" seien auch die Grundsätze der Bauleitplanung und die Anforderungen an die Abwägung im Ergebnis gewahrt worden. Schließlich sei der Bebauungsplan auch nicht nachträglich funktionslos geworden.
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans "E. See" sei das Vorhaben des Klägers nicht zu vereinbaren, weil allein der Aufenthaltsraum mit seinen in den Tekturplan eingetragenen Ausmaßen von 4,53 m × 4,49 m (= 20,34 qm) die zulässige Grundfläche (17,1 qm) überschreite. Ob und inwieweit dem Kläger die Vergünstigung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1977 zugute komme, die Balkone bzw. Loggien also nicht anzurechnen seien, könne hiernach dahingestellt bleiben. Gründe für eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht erkennbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der die Verletzung vom Bundesrecht rügt.
Das beklagte Land und die beigeladene Gemeinde verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat entschieden, daß der Bebauungsplan "E, See" im Jahre 1968 nicht wirksam in Kraft gesetzt sei. Es hat sich hierbei auf zwei Gründe gestützt, nämlich - erstens - darauf, daß der genaue Wortlaut der Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidenten vom 21. Februar 1968 nicht bekanntgemacht worden sei und daß - zweitens - die Ortsgemeinderäte der Gemeinden E. und H. den Maßgaben der Genehmigungsbehörde nicht beigetreten seien. Zwar ist dieser erste Grund nicht stichhaltig; die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird jedoch durch den zweiten Grund hinreichend gerechtfertigt. Dazu ist zu bemerken: Es trifft nicht zu, daß die Gemeinde verpflichtet ist, die Genehmigungsverfügung im vollen Wortlaut bekanntzumachen (Urteil des Senats vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - <NJW 1985, 1569 = DVBl. 1985, 112>). § 12 Satz 1 BBauG gebietet auch nicht, daß die Gemeinde in ihrer Bekanntmachung darauf hinweist, daß die Genehmigung nur unter Maßgaben oder Einschränkungen - mögen diese von der Genehmigungsbehörde als Auflagen oder anders bezeichnet worden sein - erteilt worden ist. Die Verkündung von Normen ist zwar rechtsstaatlich geboten. Das gilt grundsätzlich auch für Bebauungspläne, die gemäß § 10 BBauG als Satzung erlassen werden (vgl. dazu BVerfGE 65, 283 [BVerfG 22.11.1983 - 2 BvL 25/81] <291>[BVerfG 22.11.1983 - 2 BvL 25/81]). Verkündung bedeutet, daß die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, daß die Betroffenen sich verläßlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (so bereits BVerfGE 16, 6 [BVerfG 02.04.1963 - 2 BvL 22/60] <16 f. [BVerfG 02.04.1963 - 2 BvL 22/60] u. 18> und BVerfGE 40, 237 [BVerfG 28.10.1975 - 2 BvR 883/73] <252 f. u. 255>). Angesichts der Besonderheiten der Bebauungspläne, die aus einem zeichnerischen und einem textlichen Teil bestehen und nur ein eng begrenztes Gebiet betreffen, konnte der Gesetzgeber sich mit der Regelung begnügen, daß die Gemeinden sie zu jedermanns Einsicht bereithalten und ortsüblich bekanntmachen, bei welcher Dienststelle sie eingesehen werden können (so auch BVerfGE 65, 283 [BVerfG 22.11.1983 - 2 BvL 25/81] <292>[BVerfG 22.11.1983 - 2 BvL 25/81]). Das Rechtsstaatsgebot verpflichtet die Gemeinden jedoch nicht, bei der Veröffentlichung eines Bebauungsplans dessen Werdegang im einzelnen zu dokumentieren. Auch der Einwand, der Betroffene müsse aus der Bekanntmachung entnehmen können, ob der Plan noch mit dem nach § 2 a Abs. 6 BBauG ausgelegten Entwurf identisch sei, verfängt nicht: Dem § 12 Satz 2 BBauG kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht die Anstoßfunktion zu, die etwa der Bekanntmachung nach § 2 a Abs. 6 BBauG beizumessen ist; die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans muß nur geeignet sein, "denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplanes unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde ... ausliegenden - Plan zu führen" (Urteil des Senats vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <350>[BVerwG 06.07.1984 - 4 C 22/80]; vgl. ferner Urteil vom selben Tage - BVerwG 4 C 28.83 - a.a.O. und Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 59.81 - <ZfBR 1985, 140>). Übrigens läßt das Bundesbaugesetz auch in anderen Fällen zu, daß sich der Plan während des Verfahrens ändert (vgl. § 2 a Abs. 7 BBauG) oder nach seinem Inkrafttreten geändert wird (vgl. § 13 BBauG), ohne daß dies insoweit allgemein bekanntzumachen wäre.
Hier kann aber letztlich offenbleiben, daß der Plan "E. See" jedenfalls nicht an einem Fehler der Bekanntmachung leidet; deswegen beruht das Berufungsurteil auch nicht auf diesem Irrtum Zumindest trifft nämlich die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß der Plan deswegen nicht wirksam geworden sei, weil die Gemeinde die Genehmigung des Plans bekanntgemacht hat, ohne zuvor zu beschließen, den der Genehmigung beigefügten Maßgaben beizutreten. Daß die Genehmigung des Bebauungsplans "E. See" unter Maßgaben erfolgt ist, wirft hier rechtliche Zweifel nicht auf. Der Senat hat bereits entschieden, daß im Grundsatz derartige Einschränkungen der Genehmigung zulässig sind (Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - a.a.O.). Daß die Genehmigung unter "Auflagen" erteilt werden darf, bestimmt das Gesetz ausdrücklich. Gemäß § 11 Abs. 2 BBauG gelten nämlich die Abs. 2 bis 4 des § 6 BBauG entsprechend; und nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BBauG kann die Genehmigung unter Auflagen erteilt werden, durch die nach Abs. 2 bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden. Der Begriff der Auflagen ist hierbei nicht in einem engen Sinne dahin zu verstehen, daß der Gemeinde ein "Tun, Dulden oder Unterlassen" (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) vorgeschrieben wird, welches sich auf den Inhalt des Bebauungsplans nicht unmittelbar auswirken kann. Vielmehr darf die Genehmigung auch unter solchen Maßgaben oder Einschränkungen erteilt werden, die sich auf den Inhalt des Bebauungsplans beziehen. Freilich muß sich die Gemeinde in einem solchen Fall die Änderungen durch einen erneuten Satzungsbeschluß zu eigen machen. Wird ein Bebauungsplan mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt von der Genehmigungsbehörde nicht genehmigt und ist der mit Maßgabe genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und Auslegung des Plans so nicht beschlossen worden, so kann ein solcher Bebauungsplan nicht wirksam werden. Deswegen ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der Bebauungsplan "E. See" jedenfalls im Jahre 1968 - noch - nicht wirksam geworden ist.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Grenze der Zulässigkeit derartiger Einschränkungen oder Maßgaben, mit denen die Genehmigungsbehörde ihre Genehmigung versehen darf, abschließend zu klären. Denn im vorliegenden Fall greifen die Maßgaben weder in die Grundzüge der Planung ein - sie verändern also die Planungskonzeption nicht - noch erreichen sie eine solche Bedeutung, daß die Gemeinden ihnen nur unter erneuter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange hätte beitreten dürfen. Das ergibt sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Bebauungsplanakten, die dem Senat wegen dieser Bezugnahme revisionsrechtlich zugänglich sind und aus denen er sich Auszüge in der mündlichen Verhandlung hat vorlegen lassen. Dabei kann offenbleiben, ob es sich nicht ohnehin nur um "Auflagen" handelt, die sich nicht auf den Bebauungsplan bzw. seine Festsetzungen auswirken und die ihre rechtliche Grundlage nicht einmal im Bundesbaurecht, sondern im Landesrecht finden.
Das Berufungsgericht hat den Mangel des fehlenden Beitrittsbeschlusses zutreffend als gemäß §§ 183 f Abs. 3, 155 a Abs. 5 BBauG "geheilt" angesehen: Die Ortsgemeinderäte der Ortsgemeinden E. und H. haben am 25. März/28. April 1983 gemäß § 10 BBauG beschlossen, den "Maßgaben" der Genehmigungsbehörde beizutreten; sie haben damit den Bebauungsplan mit dem Inhalt, der den Maßgaben der Genehmigungsbehörde entspricht, gebilligt. Die - insoweit inzwischen zuständige - Kreisverwaltung A.-W. hat alsdann diesen Satzungsbeschluß genehmigt, übrigens nicht nur hinsichtlich der Rückwirkung, sondern auch hinsichtlich der getroffenen Festsetzungen; der Bebauungsplan ist also erneut vollen Umfangs inhaltlich geprüft und genehmigt worden. Diese Genehmigung ist ordnungsgemäß bekanntgemacht, der Bebauungsplan ist zugleich ausgelegt worden. Angesichts der nachträglichen Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und des den ergänzten Bebauungsplan umfassenden - zweiten - Genehmigungsverfahrens würde es übrigens nicht einmal auf die Frage ankommen, ob die ursprüngliche Genehmigung vom 21. Februar 1968 zu Recht unter den erörterten Maßgaben erteilt worden ist.
Zweifel an der Gültigkeit des Bebauungsplans könnten sich hiernach nur ergeben, falls der erneuten Beschlußfassung durch die Ortsgemeinden im Jahre 1983 Hindernisse entgegenstanden und die gemäß § 155 a Abs. 5 BBauG beschlossene Rückwirkung des Bebauungsplans unzulässig gewesen wäre. Beides trifft nicht zu.
Das Berufungsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse dieses seit 30 Jahren faktisch bestehenden Wochenendhausgebietes nicht planungserheblich geändert haben. Die Revision bringt in bezug auf diese Feststellungen keine Revisionsgründe vor. Deswegen ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Festsetzung hinsichtlich der Art der Nutzung des Gebietes als Wochenendhausgebiet der Sache nach angemessen ist und den gegebenen Verhältnissen entspricht. Aus den Feststellungen folgt weiter, daß der Bebauungsplan insoweit auch nicht funktionslos geworden ist, wie die Revision meint; denn die tatsächliche Entwicklung ist nicht in einer Weise verlaufen, die eine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheinen läßt (vgl. BVerwGE 54, 5; ferner Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BRS 40 Nr. 4).
Auch das Inkrafttreten der Novellen zum Bundesbaugesetz und zur Baunutzungsverordnung stand der erneuten Beschlußfassung nicht entgegen: Die Änderungen des Bundesbaugesetzes sind hier nicht erheblich; einschlägig ist allein § 155 a Abs. 5 i.V.m. § 183 f Abs. 3 BBauG; diese Vorschriften lassen - worauf noch einzugehen sein wird - die rückwirkende Heilung fehlerhafter Bebauungspläne ausdrücklich zu. Auch die Meinung der Revision, die Neufassung der Baunutzungsverordnung stehe der erneuten Beschlußfassung (und der rückwirkenden Inkraftsetzung) des Bebauungsplanes entgegen, ist unrichtig: Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 werden durch die Festsetzung von bestimmten Baugebieten im Bebauungsplan die Vorschriften der §§ 2-14 BauNVO Bestandteil des jeweiligen Bebauungsplans. Für das derart festgesetzte Baugebiet gelten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung die in § 17 BauNVO festgesetzen Werte als Höchstwerte. Die Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung ist in dem Sinne "statisch", daß auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Bebauungsplanes galt; spätere Änderungen der Baunutzungsverordnung wirken sich also auf "alte" Pläne grundsätzlich nicht aus.
Im übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang oder Abwägungsergebnis, soweit es um die erneute Beschlußfassung der Gemeinderäte im Jahre 1983 geht, vom Berufungsgericht nicht festgestellt und übrigens auch sonst nicht erkennbar. Darüber hinaus fehlt es auch an Feststellungen, wonach sich die Sach- und Interessenlage in der Zwischenzeit derart geändert haben könnte, daß das Abwägungsergebnis nicht mehr als angemessen anzusehen wäre.
Der Bebauungsplan durfte auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden:
Ob es, soweit im Wege der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung geklagt wird, überhaupt auf eine Rückwirkung ankommt, ist fraglich, kann aber offenbleiben; denn grundsätzliche Bedenken stehen hier der Rückwirkung nicht entgegen:
§ 155 a Abs. 5 BBauG lautet:
"Behebt die Gemeinde einen Fehler, der sich aus der Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder einer Satzung ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht, kann sie den Flächennutzungsplan oder die Satzung mit Rückwirkung erneut in Kraft setzen."
Der Senat läßt offen, ob die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans ohne zuvor gefaßten Beitrittsbeschluß hinsichtlich der Maßgaben ein Fehler von Vorschriften betreffend die Genehmigung und Bekanntmachung oder ein sonstiger Verfahrens- oder Formfehler ist. Denn trotz der materiellrechtlichen Auswirkungen der Vorschriften, gegen die verstoßen ist - derartige materielle Auswirkungen kommen verschiedenen rechtlichen Anforderungen zu, deren Nichteinhaltung nach § 155 a BBauG unbeachtlich werden kann -,steht nach Sinn und Zweck des § 155 a Abs. 5 BBauG außer Frage, daß die Vorschrift auch Fälle der hier in Rede stehenden Art erfassen will. Ebenso wie etwa im Falle des Fehlens der Genehmigung des Bebauungsplans oder im Falle einer fehlerhaften Bekanntmachung ein Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt werden darf, darf auch im Falle eines nachträglich gefaßten Beitrittsbeschlusses der Bebauungsplan nach § 155 a BBauG rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Freilich setzt dies voraus, daß § 155 a Abs. 5 BBauG einer Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes standhält. Das ist aus folgenden Gründen der Fall:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Rückwirkungsverbot ein selbständiger, aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbarer Verfassungsgrundsatz, der allerdings Ausnahmen zuläßt. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, daß eine ungültige Norm rückwirkend durch eine gültige Norm ersetzt werden darf, wenn das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der ungültigen Norm nicht schutzwürdig ist. Der "durch das Rechtsstaatsprinzip im Interesse der Rechtssicherheit gewährleistete Vertrauensschutz kommt ... vor allem dort nicht in Frage, wo es kein Vertrauen geben kann oder wo es sachlich nicht schutzwürdig wäre." Das Vertrauen ist dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (BVerfGE 22, 330 <347 f.>). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Überleitungsbestimmung des § 183 f Abs. 2 BBauG die Auffassung vertreten, daß ein Vertrauen auf die Ungültigkeit einer formell noch bestehenden Rechtsnorm in aller Regel nicht geschützt wird, insbesondere wenn der Inhalt der Norm sachgerecht erscheint und ihr nur Bedenken formeller Art entgegenstehen (BVerwGE 66, 116 <122>[BVerwG 18.08.1982 - 4 N 1/81]). Und im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung des § 183 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 hat der Senat ausgeführt, es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß gerade wegen des Vertrauensgrundsatzes z.B. der rückwirkenden Heilung von fehlerhaften Satzungen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen (Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 22 und 23.81 - <Buchholz 406.11 § 183 BBauG Nr. 2>). Dieser Grundsatz gilt übrigens nicht nur dann, wenn die Gemeinde die Heilung durch Änderung der fehlerhaften Satzung selbst vornimmt (vgl. dazu BVerwGE 50, 2 <8>[BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74] zur fehlerhaften Erschließungsbeitragssatzung), sondern in gleicher Weise auch für generelle Heilungsvorschriften, die der Gesetzgeber erläßt (Urteil des Senats vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 22 und 23.81 - <a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 7, 89 (92) [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52][BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52]>).
Geht man hiervon aus, so zeigt sich, daß § 155 a Abs. 5 BBauG nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung führt. Die Vorschrift stellt sich nicht als eine "generelle Heilungsvorschrift" dar, sondern läßt nur die Heilung durch Behebung des Fehlers zu. Die darin liegende Rückwirkung führt nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das schutzwürdige Vertrauen der Planbetroffenen; sie will vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers gerade das von diesem Personenkreis (dem fehlerhaften) Plan entgegengebrachte Vertrauen schützen. Übrigens belegen auch die Umstände des hier vorliegenden Falls, daß die Planbetroffenen in die Gültigkeit des Bebauungsplans stets vertraut haben: Bauanträge und Baugenehmigungen sind gleichermaßen auf den Bebauungsplan gestützt worden; auch der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf der Grundlage des Bebauungsplans sei sein Vorhaben, sofern man nur die Grundflächenzahl zutreffend berechne, zulässig.
Schließlich ist auch § 183 f Abs. 3 BBauG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; auch insoweit geht es nur um eine zulässige Form der Rückwirkung; insoweit kann auf das bereits Ausgeführte Bezug genommen werden.
Entgegen der Meinung des Klägers ist auch die Länge des Zeitraums, für den dem Bebauungsplan Rückwirkung beigelegt worden ist, nicht zu beanstanden: Gerade den §§ 155 a Abs. 5, 183 f Abs. 3 BBauG läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit den Bestand von Bauleitplänen hat sichern wollen; deswegen hat er - wie der Senat in seinen Urteilen vom 21. November 1986 (BVerwG 4 C 22.83 und BVerwG 4 C 60.84) ausgeführt hat - Fehler, die die rechtsstaatlichen Anforderungen an Planung und Normsetzung nicht berühren, weitgehend auf die Gültigkeit des Plans nicht durchschlagen lassen; wird durch einen Verfahrens- oder Formfehler gleichwohl die Gültigkeit des Plans berührt, so kann die Gemeinde nach den genannten Vorschriften unter Behebung des Fehlers in einem erneuten Verfahren den Bebauungsplan rückwirkend in Kraft setzen. Das Ermessen der Gemeinde, von der rechtlichen Möglichkeit, fehlerhafte Pläne nach Fehlerbeseitigung mit Rückwirkung in Kraft zu setzen, wird gemäß der Zielrichtung des Gesetzes häufig in dem Sinne reduziert sein, daß die Gemeinde im Interesse der Rechtssicherheit ihren Plan mit Rückwirkung in Kraft zu setzen hat. Gründe, die die Ortsgemeinden H. und E. gehindert hätten, den Bebauungsplan "E. See" mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des ursprünglich beabsichtigten Inkrafttretens nunmehr in Kraft zu setzen, sind hier nicht ersichtlich.
Allerdings darf die Rückwirkung nur bis zu dem Zeitpunkt zurückreichen, in dem der Bebauungsplan - hätte er nicht an Fehlern gelitten - frühestens hätte in Kraft treten können. Das war hier nicht, wie von den Gemeinden beschlossen, der 21. Februar 1968, sondern in E. der 24. Mai 1968 und in H. der 25. April 1969. Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit ergeben sich daraus jedoch nicht.
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans "E. See" auf den Zeitpunkt, in dem dieser, wäre er fehlerhaft gewesen, tatsächlich in Kraft getreten wäre, bedurfte auch nicht der (erneuten) Beteiligung der Bürger nach § 2 a Abs. 6 BBauG. Erforderlich ist eine Bürgerbeteiligung - wie bereits erwähnt - allerdings dann, wenn die Planungskonzeption geändert wird; darum geht es hier jedoch nicht, wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist. Allein die Rückwirkung zwingt jedenfalls nicht zu einer Bürgerbeteiligung. Zwar ist es richtig, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens zum Inhalt eines Bebauungsplans gehört. Soweit in Rechtsprechung und Literatur daraus der Schluß gezogen worden ist, daß es deswegen einer erneuten Bürgerbeteiligung bedürfe, vermag der Senat dem nicht zu folgen (vgl. zu der angeführten Rechtsmeinung z.B. Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil von 10. Januar 1980 in DVBl. 1980, 241 = ZfBR 1981, 98; Schmaltz, DVBl. 1981, 328; ferner v. Mutius/Hill, Die Behandlung fehlerhafter Bebauungspläne durch die Gemeinde S. 86). Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck des § 155 a Abs. 5 BBauG, daß der unwirksame Bebauungsplan nach Heilung der Fehler im Genehmigungs- oder Bekanntmachungsverfahren oder sonstiger Form- und Verfahrensfehler rückwirkend ohne erneute Bürgerbeteiligung in Kraft gesetzt werden darf. Die Rückwirkung nach Beseitigung derartiger Fehler stellt sich nicht als eine materielle Änderung des Bebauungsplans dar, für die eine Bürgerbeteiligung nach Maßgabe des § 2 a Abs. 6 BBauG geboten wäre. Der Inhalt des Plans im einzelnen steht bei der rückwirkenden Inkraftsetzung nach § 155 a Abs. 5 BBauG nicht zur Disposition. Die Planbetroffenen mußten, wie ausgeführt, ohnehin damit rechnen, daß die ungültige Norm für die Zeit ihrer (vermeintlichen) Geltung durch eine gültige Norm ersetzt werde. Hätte der Gesetzgeber für den Fall der rückwirkenden Inkraftsetzung nach Fehlerbeseitigung eine Bürgerbeteiligung als erforderlich angesehen, so hätte er dies normieren müssen (vgl. hierzu z.B. Roesch, ZfBR 1980, 101; Söfker, ZfBR 1981, 62 oder Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG - Komm., § 13 Rn 7).
Da das Berufungsurteil auch aus sonstigen Gründen bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, ist die Revision mit Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Es entspricht dabei der Billigkeit, daß der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann
Sommer