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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1962, Az.: BVerwG VII C 140.61

Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII C 140.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordhein-Westfalen - 10.10.1961 - AZ: II A 1515/60

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 207 - 212
  • AS 15, 207
  • BayV. BL 1963, 152
  • DVBl 1963, 443 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1964, 288 (Kurzinformation)
  • DVBl. 1963, 443
  • DÖV 1963, 482 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 436-437 (Volltext mit amtl. LS)
  • StAZ 1963, 217
  • Verw.Rspr. 1963, 899

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die Bildung von Doppelnamen zu genehmigen ist.

  2. 2.

    Faktoren, die vom unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Grundes im Sinne von § 3 NamensändG mitumfaßt werden, können - bei Bejahung des wichtigen Grundes - nicht nochmals bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 1961 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1955 verstorbene Bauer Andreas B., der Vater der Klägerin zu 2), war Eigentümer eines Erbhofes in Klein-Ammensleben im Bezirk Magdeburg. Dieser Hof war seit über 400 Jahren im Besitz der Familie B.. Der einzige Sohn und Hoferbe des Bauern B. fiel im letzten Weltkrieg. Die Klägerin zu 2) ist mit dem Kläger zu 1) verheiratet. Aus der Ehe sind drei Söhne, die Kläger zu 3) bis 5), hervorgegangen. Im Jahre 1944 schloß Andreas B. mit seiner Tochter, der Klägerin zu 2), einen notariellen Erbvertrag. In diesem Vertrag setzte der Bauer Andreas B. die Klägerin zu 2) zur Alleinerbin seines Erbhofes ein. Im § 5 des Vertrages wurde folgendes festgelegt: "Der Erblasser erwartet, daß einer der Söhne der Anerbin Ehefrau G. später den Erbhof erhalten wird. Um den Namen B. bei dem seit ca. 400 Jahren im Familienbesitz befindlichen Erbhof zu erhalten, wird der Ehemann Matthias G. seinem Namen den Namen B. beifügen und zur Annahme des Familiennamens G.-B. die Genehmigung der zuständigen Behörde nachsuchen." Im Jahre 1953 haben die Kläger die russisch besetzte Zone verlassen. Sie siedelten zu Verwandten nach Österreich über. Der Kläger zu 4) ist inzwischen wieder in Deutschland ansässig geworden.

2

Die Kläger haben beantragt, ihren Namen in "G.-B." abzuändern. Der Beklagte, den der Bundesminister des Innern für die Bearbeitung des Antrages als zuständig bestimmt hatte, war lediglich bereit, den Namen G. in B. zu ändern. Er lehnte den Antrag der Kläger im Jahre 1956 ab und wies den Einspruch zurück. Ebenso wies er einen erneuten Antrag auf Änderung des Familiennamens in G.-B. im Jahre 1958 ab. Der Einspruch wurde ebenfalls zurückgewiesen.

3

Die Kläger haben Klage erhoben und Aufhebung des Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides begehrt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Die Kläger haben im Wege der Anschlußberufung weiterhin beantragt,

den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Namensänderung in G.-B. zu genehmigen.

4

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der Anschlußberufung der Kläger stattgegeben. Ferner hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. In dem Urteil des Berufungsgerichts ist folgendes ausgeführt: Dem Sinn der Führung eines Familiennamens, die Zugehörigkeit des Namensträgers zu einer bestimmten Familie zu verdeutlichen, werde durch den Doppelnamen G.-B. besser gedient als durch den Wegfall des Namens Gann, weil die tatsächliche Zugehörigkeit zu dieser Familie dann verdunkelt würde. Der Fall, daß der Ehemann der Erbtochter die Führung eines mit dem Hofe verbundenen Familiennamens begehre, sei in den Richtlinien der Bundesregierung ausdrücklich positiv geregelt. Die Voraussetzung, daß die Erbtochter auf dem Hof sitzt, sei zwar nicht erfüllt, doch sei dies nur auf die mit den Grundsätzen des Rechtsstaates nicht in Einklang stehenden Maßnahmen in der russisch besetzten Zone zurückzuführen. Dadurch könnten die Kläger jedoch nicht benachteiligt werden, zumal auch der Beklagte betont habe, daß er seine ablehnende Auffassung nicht auf das Fehlen dieser Voraussetzung stütze. Die weitere Voraussetzung, die in den Richtlinien festgelegt sei, daß der Bauer auf dem Hof herkömmlicherweise mit dem Hofnamen bezeichnet werde, stehe auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen fest. In den Richtlinien sei auch der Fall vorgesehen, daß die Bildung eines Doppelnamens aus dem mit dem Hofe verbundenen und dem bisherigen Namen in besonders begründeten Fällen genehmigt werden könne. Solche besonderen Gründe seien hier gegeben. Das Persönlichkeitsrecht der Kläger werde gewahrt, die vertraglich übernommenen Rechtspflichten würden erfüllt und der sozialen Ordnungsfunktion des Namens werde besser dadurch gedient, daß der alte Familienname beibehalten werde. Ferner bestehe auch ein schutzwürdiges Interesse der Kläger an der Beibehaltung des Namens G. deshalb, weil die Familienmitglieder infolge der nicht rechtsstaatlichen Maßnahmen in der russisch besetzten Zone genötigt gewesen seien, nach Österreich überzusiedeln, wo ihr Name verbreitet und geachtet sei. Die Beibehaltung des Namens G. diene also auch einer Wiedereingliederung und liege somit im öffentlichen Interesse. Für diese Beurteilung spreche auch die Erwägung, daß Doppelnamen bei den sogenannten Sammelnamen besser der Individualisierung der Familie dienten und die Ehefrau bei Beibehaltung Ihres Mädchennamens gemäß § 1355 BGB n.F. berechtigt sei, einen Doppelnamen zu bilden. Der Beklagte habe sich auch noch darauf berufen, daß, selbst wenn ein wichtiger Grund für die Namensänderung zu bejahen sei, er aus Ermessenserwägungen berechtigt sei, den Antrag auf Namensänderung abzulehnen. Zwar liege es im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob sie beim Vorliegen eines wichtigen Grundes den Namen ändern wolle. Die Verwaltungsbehörde mache von ihrem Ablehnungsrecht einen zweckentsprechenden Gebrauch, wenn sie sich auf Erwägungen stütze, die ein höheres Interesse zu rechtfertigen geeignet seien als dasjenige, das nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes am Eintritt der fraglichen Rechtsfolge bestehe. Aus dem Sinn und Wortlaut des Rechtsbegriffs ergäben sich gewisse Grenzen und Richtlinien für die Namensänderung. Erwägungen allgemeiner Art, wie der Gesichtspunkt, daß Berufungsfällen vorgebeugt werden müsse und eine Aufweichung der Verwaltungspraxis zu verhindern sei, sowie daß bei der Genehmigung von Doppelnamen mit Zurückhaltung verfahren werden müsse, stünden ohne erkennbare Beziehung zu dem konkreten Fall und seien nicht geeignet darzutun, daß von dem Ermessen in einer diesem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Daher sei die Berufung nicht begründet; denn eine andere Ermessensentscheidung sei nach den Umständen des Falles nicht denkbar. Die Anschlußberufung müsse Erfolg haben und dem Verpflichtungsantrage sei stattzugeben.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere der §§ 1 und 3 Namensänderungsgesetz sowie eine rechtlich nicht zutreffende Beurteilung des dem Beklagten durch das Namensänderungsgesetz eingeräumten Ermessensbereichs gerügt wird. Der Beklagte führt aus, daß die zurückhaltende Verwaltungspraxis bei der Gewährung von Doppelnamen und ebenso auch die Besorgnis vor Berufungsfällen - gemeint ist damit, daß der vorliegende Fall Veranlassung zu einer größeren Anzahl gleichliegender Anträge auf Namensänderung geben könnte - sich im Rahmen der zulässigen Ermessenserwägungen halte. Das Berufungsgericht habe auch durch die Feststellung, daß eine erhebliche Zahl von Berufungsfällen nicht zu erwarten sei, unzulässigerweise sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde gesetzt. Der Hinweis auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles werde vom Berufungsgericht selbst durch seine Ausführungen über die maßgebliche Bedeutung des Persönlichkeitsrechts, die vertragliche Verpflichtung zur Annahme des Doppelnamens und über die Wahrung des Rechtsstandes gegenüber rechtsstaatswidrigen Maßnahmen beiseite geschoben. Die bisherige Praxis, in der Regel Doppelnamen nur dann zu gewähren, wenn beide Namen besondere Bedeutung gewonnen hätten oder es sich um Sammelnamen handle, könne auch nicht als willkürlich oder sachfremd angesehen werden. Schließlich könne auch nicht zugunsten der Kläger einerseits berücksichtigt werden, daß sie so behandelt werden müßten, als ob sie noch im Besitz des Erbhofes seien, und andererseits ihnen zugute gehalten werden, daß sie nunmehr inÖsterreich ansässig seien.

6

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen sowie den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

7

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

8

Die Kläger weisen darauf hin, daß gerade Doppelnamen geeignet seien, der Verdunklung der Familienzugehörigkeit bei Namensänderungen entgegenzuwirken, und daß die Tendenz des Gesetzgebers, auch die Führung von Doppelnamen als berechtigt anzuerkennen, aus der neuen Fassung des § 1355 BGB und dem in das Namensänderungsgesetz neu eingefügten § 3 a zu entnehmen sei. Ferner sind sie der Auffassung, daß die vertragliche Verpflichtung aus dem Jahre 1944 auch deshalb nicht ohne Bedeutung sein könne, weil nach dem damals geltenden Reichserbhofsrecht der Erblasser die Möglichkeit gehabt habe, seine Erben zur zusätzlichen Führung des Hofnamens zu verpflichten. Diesem Gesichtspunkt würden auch die Richtlinien der Bundesregierung gerecht. Dem Vertrauen des Erblassers auf den Fortbestand der damaligen Rechtslage müsse der Staat auch weiterhin Rechnung tragen. Ebenso müsse die zwangsweise Trennung von dem Hof berücksichtigt werden. Folge man der Auffassung des Beklagten über die Handhabung des Ermessens, so wäre eine Entscheidung über die Führung von Doppelnamen unter keinen Umständen mehr nachprüfbar. Eine Ablehnung des Antrages könne auch nicht mit der Berufung auf weitere Fälle gleicher Art begründet werden. Die Frage, ob ein Doppelname zu gewähren sei, wenn beide Namen besondere Bedeutung gewonnen hätten, sei bereits bei der Vortrage, ob ein wichtiger Grund vorliege, mitzuentscheiden.

9

II.

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

10

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 des Gesetzes über dieÄnderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NamensändG - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Revisionsverfahren im vollen Umfange nachgeprüft werden kann (vgl. die Urteile des Senats vom 31. Januar 1958 - BVerwG VII C 119.57 -, vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 142.57 - und vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 -, Buchholz BVerwG 402.10 § 3 NamensändG Nr. 4, 5 und 10). Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse der Kläger an der Namensänderung schutzwürdig ist. Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessen der Kläger mit denen der Allgemeinheit, welche insbesondere in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des bisherigen Namens begründet sind. Das allgemeine staatliche Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens wird durch die Hinzufügung eines zweiten Namens zu dem Familiennamen allerdings nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt. Jedoch ist aus einem anderen Grunde eine Zurückhaltung in der Gewährung von Doppelnamen imöffentlichen Interesse geboten. Doppelnamen führen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß. Es mag auch sein, daß Doppelnamen häufig aus Eitelkeit angestrebt werden (vgl. Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens 1950 S. 147). Der Gesetzgeber hat sich daher im Rahmen des Privatrechts der Führung von Doppelnamen gegenüber zurückhaltend gezeigt und ist von dieser ablehnenden Haltung lediglich in einzelnen Ausnahmefällen abgewichen, wie beispielsweise bei der Adoption (§ 1758 Abs. 2 BGB) und in § 1355 BGB in der Neufassung dieser Vorschrift bei der Ehefrau, die ihren Mädchennamen hinzufügen darf. Die Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dieser Interessenwertung des Gesetzgebers auch bei der Gewährung von Doppelnamen durch den Staat Rechnung zu tragen. Diesem Gesichtspunkt wird, wie der Senat auch schon in seinem Urteil vom 31. August 1962 - BVerwG VII C 63.60 - (MDR 1962, 1016), ausgeführt hat, die Regelung in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen in der Fassung vom 14. Dezember 1960 (GMBl. 1961 S. 11) gerecht. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung und keine Rechtsnorm. Der Verwaltungsvorschrift kommt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muß (vgl. die Urteile vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 - und vom 31. August 1962 - BVerwG VII C 63.60 -). Die Richtlinien befassen sich außer bei den in Abschnitt VI geregelten sogenannten Sammelnamen auch in Abschnitt IV bei den mit einem Hof oder Unternehmen verbundenen Familiennamen mit einer Reihe von Tatbeständen, in denen die Bildung eines Doppelnamens "in besonders begründeten Fällen" genehmigt werden kann. Von Bedeutung ist insbesondere Ziff. 2, die den Fall betrifft, daß der Ehemann der Erbtochter auf dem Hof sitzt und herkömmlicherweise mit dem Hofnamen bezeichnet wird, sowie Ziff. 3, die die Wahrung des Besitzstandes behandelt, wenn nach dem früher geltenden Reichserbhofrecht der Erblasser die Anordnung getroffen hatte, daß der Hofname zusätzlich zu führen sei. Eine solche Regelung enthält zwar der im Jahre 1944 abgeschlossene Erbvertrag. Die Kläger müssen es jedoch hinnehmen, daß nicht das vertrauen auf die Beibehaltung einer bestimmten Rechtslage, sondern lediglich die Wahrung des Besitzstandes in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung berücksichtigt worden ist. Wie auch der Beklagte nicht verkennt, würden die Voraussetzungen des in Abschnitt IV Ziff. 2 geregelten Tatbestandes vorliegen, wenn die Kläger nicht durch die mit den Grundsätzen des Rechtsstaates nicht zu vereinbarenden Maßnahmen in der russischen Zone von dem Hof verdrängt worden wären. Der Beklagte ist daher auch bereit, eineÄnderung des Familiennamens in "B." zu bewilligen. Er meint nur, daß der in Abschnitt IV Ziff. 5 vorgesehene Ausnahmetatbestand, der die Bildung eines Doppelnamens, zuläßt, nicht gegeben sei. Hierbei wird jedoch nicht hinreichend in Rechnung gezogen, daß die Kläger sich in einer sehr viel schwierigeren Lebenslage befinden, als sie der in Abschnitt IV Ziff. 2 vorgesehene Regelfall annimmt. Die Kläger sind von ihrem angestammten Hof verdrängt und müssen diese Trennung zur Zeit hinnehmen. Sie legen jedoch besonderen Wert darauf, den Zusammenhang mit ihrem Hof auch in der Form ihres Namens zum Ausdruck zu bringen. Sie müssen aber auch darauf bedacht sein, zunächst eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage zu finden. Diese letzteren Bestrebungen waren dafür maßgebend, daß sie sich inÖsterreich, dem Heimatland der Familie G., niedergelassen haben. Wegen ihres Interesses an der Beibehaltung des Namens "G." haben, sie auf ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zu Trägern dieses Namens im Lande Salzburg und die Verbreitung des Namens in diesem Lande hingewiesen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 142.57 - (Buchholz. BVerwG 402.10 § 3 NamensändG Nr. 5) darauf hingewiesen, daß die Wiedereingliederung eines Flüchtlings in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Änderung eines ausländischen Familiennamens sein kann. Die Erwägungen, die dazu geführt haben, daß der Senat in diesem Urteil, das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die erstrebte Namensänderung bejaht hat, sind auch im vorliegenden Fall von ausschlaggebender Bedeutung. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß in einem kleineren Land mit einer verhältnismäßig fest verwurzelten Bevölkerung die Führung eines dort verbreiteten Namens, der auf die Zugehörigkeit zu einem verbreiteten Familienverbande hinweist, geeignet ist, dem betreffenden Namensträger das Einleben in die Verhältnisse zu erleichtern. Den Klägern kann auch nicht ein widerspruchsvolles Verhalten deshalb vorgeworfen werden, weil sie einerseits aus den erwähnten Gründen auf die Beibehaltung des Namens G. Wert legen und andererseits durch die Beifügung des Hofnamens die Verbindung mit diesem Hof zum Ausdruck bringen wollen. Die Lebensumstände, unter denen sie sich jetzt eine Existenz begründen müssen, zwingen sie dazu. Ein Widerspruch kann in ihrem Verhalten nicht erblickt werden. Bei der Abwägung aller vorstehend angeführten Gesichtspunkte ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu bejahen.

11

Soweit die einzelnen Gesichtspunkte bereits bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen waren, handelt es sich um Faktoren, die von dem unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Grundes mitumfaßt werden. Die Berücksichtigung dieser Faktoren ist mit der positiven Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, abgeschlossen. Es steht nicht mehr in dem Ermessen der Behörde, einzelne Gesichtspunkte dieser Art nunmehr nochmals bei der Ausübung des Ermessens hinzuzuziehen. Damit setzt sich der Senat nicht mit den Ausführungen des II. Senats im Urteil vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138[BVerwG 07.05.1954 - II C 206/53]) in Widerspruch, denn die Frage, ob eine willkürliche Ermessenshandhabung vorliegt, ist auch dort geprüft worden, wenn auch die Abgrenzung des Begriffs des wichtigen Grundes im Namensrecht erst in der weiteren Rechtsprechung des erkennenden Senats vorgenommen worden ist. Der einer Behörde bei Bejahung der rechtlichen Voraussetzungen noch zukommende Ermessensspielraum kann von sehr unterschiedlichem Umfang sein. Beispielsweise sind bei Vorliegen der rechtlichen Mindestvoraussetzungen bei der Entscheidung über Einbürgerungsanträge die Grenzen des behördlichen Ermessens sehr weit gefaßt (vgl. das Urteil des I. Senats vom 13. Februar 1958, BVerwGE 6, 186[BVerwG 13.02.1958 - I C 140/56]). Für den Bereich des Namensrechts kann der Ermessensspielraum, wenn er überhaupt bestehen sollte, was hier nicht zu entscheiden ist (verneinend OVG Berlin, DÖV 1959 S. 869), jedenfalls nur ein sehr enger sein. Soweit es sich um das Vorliegen des wichtigen Grundes handelt, besteht ein Ermessensspielraum nicht (vgl. auch das Urteil des II. Senats vom 16. Mai 1957, BVerwGE 5, 79[BVerwG 16.05.1957 - II C 249/54]). Die Gründe, die der Beklagte für eine Ablehnung des Antrages auf Namensänderung auch für den Fall vorgetragen hat, daß ein wichtiger Grund für die Namensänderung zu bejahen ist, halten sich nicht im Rahmen des der Behörde etwa zukommenden Ermessens. Dies gilt Insbesondere von der Besorgnis vor "Berufungsfällen". Die Behörde kann sich nicht darauf berufen, daß, wenn die rechtlichen Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, der Antrag auf Namensänderung nur deshalb abgewiesen werden kann, weil dadurch die Stellung weiterer Anträge veranlaßt würde und eine erhebliche Mehrarbeit zu erwarten sei. Der Beklagte hätte sich auch mit dem berechtigten Hinweis des Berufungsgerichts auseinandersetzen müssen, daß, abgesehen von den grundsätzlichen Fragen, die Gestaltung des vorliegenden Falles eine solche Besonderheit aufweist, daß gleichliegende Fälle kaum vorkommen dürften. Soweit der Beklagte ferner auf die Gründe für die zurückhaltende Handhabung bei der Gewährung von Doppelnamen und die verschiedenartigen von den Klägern verfolgten Interessen hingewiesen hat, handelt es sich um Gesichtspunkte, die bereits bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, behandelt worden sind und deren Berücksichtigung deshalb nicht mehr im Ermessensspielraum der Behörde liegen kann. Da weitere Gründe, die im Ermessen der Behörde liegen könnten und ihr eine Ablehnung ermöglichen würden, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind, war die Revision zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Schmidt
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl