Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1990, Az.: BVerwG 7 C 9.89
Kirchengutgarantie; Staatlicher Förderungszweck; Wechsel des Nutzungsberechtigten; Förderungsinteresse; Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 9.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 12.12.1984 - AZ: 4562 VII 83
- VG München - 06.05.1987 - AZ: 7 B 85 A. 385
- nachfolgend
- BVerfG - 13.10.1998 - AZ: 2 BvR 1275/96
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 3 GG
- Art. 4 GG
- Art. 14 GG
- Art. 33 Abs. 3 GG
- Art. 140 GG
- Art. 136 Abs. 1 WRV
- Art. 136 Abs. 4 WRV
- Art. 137 Abs. 1 WRV
- Art. 137 Abs. 3 WRV
- Art. 137 Abs. 5 WRV
- Art. 138 Abs. 1 WRV
- Art. 138 Abs. 2 WRV
- § 40 Abs. 1 VwGO
- § 322 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
- BVerwGE 87, 115 - 133
- AfkkR 159 1990, 570-583
- BayVBl 1991, 200-214
- DÖV 1992, 81 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1991, 616-621 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- KirchE 28 (1996), 294 - 308
- NJW 1991, 2851 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 774-778 (Volltext mit amtl. LS)
- ZevKR (36) 1991, 56-68
Verfahrensgegenstand
Staatskirchenrecht
Amtlicher Leitsatz
Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nicht auf die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der mit der Klage geforderten Handlung, sondern auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird.
Die sog. Kirchengutsgarantie (Art. 140 GG, 138 Abs. 2 WRV) erstreckt sich auch auf die einer Religionsgesellschaft vom Staat hoheitlich eingeräumte Möglichkeit, ein in dessen Eigentum stehendes Kirchengebäude zu nutzen.
Die Kirchengutsgarantie wird durch die für alle geltenden Gesetze im Sinne von Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV und damit u.a. durch die aus der allgemeinen Rechtsordnung fließenden Befugnisse des Staates als Eigentümer des Kirchengebäudes und Subventionsgeber eingeschränkt. Der Staat kann daher trotz Art. 140 GG, 138 Abs. 2 WRV das Recht haben, zur Wahrung des mit der Überlassung des Kirchengebäudes verfolgten staatlichen Förderungszwecks eine Änderung der damit kollidierenden bisherigen Nutzung des Gebäudes bis hin zu einem Wechsel in der Person des (zu kirchlichen Zwecken) Nutzungsberechtigten zu verlangen. Zur Klärung eines solchen Rechts des Staates ist eine Abwägung seiner Förderungsinteressen mit den verfassungsrechtlich geschützten Interessen der betroffenen Religionsgesellschaft am Fortbestand der bisherigen Nutzung erforderlich.
Der Staat darf bei der Förderung von Religionsgesellschaften nach deren äußerer Größe und Verbreitung, nach dem Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihrer kultur- und sozialpolitischen Stellung in der Gesellschaft und auch nach dem Status als private Gesellschaft oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterscheiden.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 1987 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der Freistaat Bayern, verlangt von der beklagten Griechischen Kirchengemeinde München und Bayern e.V., die Widmung der im Jahre 1494 erbauten und im Eigentum des Freistaats stehenden St. Salvatorkirche in München für den griechisch-orthodoxen Gottesdienst aufzuheben.
Die Kirche wurde in den Jahren 1828/29 auf Beschluß König Ludwigs I. von Bayern renoviert und der in München neu entstandenen Griechischen Kirchengemeinde zur Nutzung überlassen. Sie wurde am 18. Dezember 1829 durch einen in München anwesenden griechischen Geistlichen feierlich eingeweiht und für den Gemeindegottesdienst eröffnet.
Am 2. Juli 1830 erließ König Ludwig I. eine Entschließung, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Wir haben Uns über die Bestimmung der kirchlichen Verhältniße der Glaubensgenoßen der nicht unirten griechischen Kirche in Unserer Haupt- und Residenz-Stadt München durch Unser Staatsministerium des Innern Vortrag erstatten laßen und hierauf beschloßen wie folgt:
I.
Den Glaubensgenoßen der nicht unirten griechischen Kirche wird in Bezug auf die Ausübung der Religion und kirchlichen Rechte die Aufnahme in der Eigenschaft einer Privat-Kirchen-Gesellschaft nach den Bestimmungen der zweiten Beilage zur Verfaßungs-Urkunde Unseres Königsreichs § 32 bis 43 bewilliget.II.
Für den Zweck der Ausübung des Gottesdienstes in Unserer Haupt- und Residenz-Stadt München ist den gedachten Glaubensgenoßen die St. Salvatorkirche daselbst, unter ausdrücklichem Vorbehalte der Eigenthums-Rechte des Staatsärars, zum Gebrauche überlaßen, auf solange Wir nicht anderes verfügen."
Am 8. September 1918 wurde ein Verein "Griechische Gemeinde in München" gegründet, der am 22. Oktober 1923 aufgelöst wurde. Am selben Tag wurde der Beklagte unter dem - später abgeänderten - Namen "Griechische Kirchengemeinde in München e.V." gegründet und am 31. Januar 1924 ins Vereinsregister eingetragen. Der Beklagte hält die St. Salvatorkirche in Besitz und nutzt sie für den griechisch-orthodoxen Gottesdienst.
Mit Schreiben vom 26. Juli 1977 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem Beklagten mit, dieser könne nicht mehr als der repräsentative Zusammenschluß der Angehörigen des griechisch-orthodoxen Bekenntnisses in München angesehen werden. Aufgrund von Auseinandersetzungen des Beklagten mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde der griechisch-orthodoxen Staatskirche könne der Zweck nicht mehr erreicht werden, dem König Ludwig I. die St. Salvatorkirche gewidmet habe. Es sei daher beabsichtigt, die Kirche der seit 1963 bestehenden Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland zu überlassen. Die unentgeltliche Überlassung der Kirche an den Beklagten werde deshalb zum 31. August 1977 beendet.
Da der Beklagte die Kirche nicht räumte, erhob der Kläger unter Berufung auf sein Eigentum Klage auf Herausgabe der Kirche im ordentlichen Rechtsweg, die durch Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Dezember 1980 (BayVBl. 1981, 438) rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Gericht führte aus, der Kläger sei zwar Eigentümer der Kirche, diese sei aber im vergangenen Jahrhundert von der griechischen Kirchengemeinde mit Zustimmung König Ludwigs I. rechtswirksam zur "res sacra" und damit zur öffentlichen Sache gewidmet worden. Aus der bislang nicht beseitigten Widmung ergebe sich für den Beklagten ein den Herausgabeanspruch des Klägers ausschließendes Recht zum Besitz der Kirche.
Mit Schreiben vom 1. März 1983 forderte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Beklagten auf, die Widmung der St. Salvatorkirche für den griechisch-orthodoxen Gottesdienst aufzuheben. Der Beklagte kam auch diesem Verlangen nicht nach.
Daraufhin hat der Kläger gegen den Beklagten mit dem Ziel der Aufhebung der Widmung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, das die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 1984 (BayVBl. 1985, 281) abgewiesen hat. Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 6. Mai 1987 den Beklagten zu der Erklärung verpflichtet, daß die zu seinen Gunsten bestehende Widmung der St. Salvatorkirche beendet sei (BayVBl. 1987, 720). Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Für die Klage sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten gegeben, denn sie habe nicht rein innerkirchliche oder religiöse Fragen, sondern die Rückgängigmachung der staatskirchenrechtlichen Auswirkungen der Widmung zum Gegenstand. Da der Streit um die Entwidmung einer "res sacra" deren öffentlich-rechtliche Zweckbindung betreffe, sei auch der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Der Kläger habe gegen den Beklagten Anspruch auf die (Willens-)Erklärung, daß die zugunsten des Beklagten bestehende, vom Bayerischen Obersten Landesgericht rechtskräftig festgestellte Widmung der St. Salvatorkirche zur öffentlichen Sache beendet sei. Anspruchsgrundlage sei das der Widmung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, das durch den Hoheitsakt König Ludwigs I. vom 2. Juli 1830 begründet worden sei. Da die von König Ludwig I. für den Staat als Eigentümer erklärte Zustimmung zur Widmung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen worden sei ("... auf solange Wir nicht anderes verfügen"), habe der Kläger mit dem in seinem Schreiben vom 1. März 1983 erklärten Widerruf der Zustimmung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erklärung der (staatskirchenrechtlichen) Entwidmung erworben. Der Widerrufsvorbehalt in der Entschließung König Ludwigs I. und dessen Ausübung kollidierten weder mit der Bayerischen Verfassung noch mit dem Grundgesetz. Insbesondere habe die sog. Kirchengutsgarantie (Art. 140 GG, 138 Abs. 2 WRV) den Kläger nicht am Widerruf der Zustimmung zur Widmung gehindert. Da die Rechtsposition des Beklagten von vornherein mit einem Widerrufsvorbehalt belastet gewesen sei, könne die Ausübung des Vorbehalts nicht als Eingriff in das Vermögen des Beklagten bewertet werden. Grundrechte des Beklagten seien gleichfalls nicht verletzt. Aus Art. 4 Abs. 2 GG folge kein Anspruch der Religionsgesellschaften gegen den Staat, ihnen zu den materiellen Möglichkeiten der Religionsausübung zu verhelfen. Die Absicht des Klägers, die St. Salvatorkirche der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland zur Nutzung zu überlassen, sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe davon ausgehen können, daß der Metropolie eine deutlich größere Zahl von Gläubigen zugehöre als dem Beklagten. Auch habe er bei seiner Entscheidung an den der Metropolie zustehenden Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts anknüpfen dürfen.
Der Beklagte rügt zur Begründung seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt, die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er bestreitet die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und meint, er sei sowohl durch die Kirchengutsgarantie als auch durch sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit und auf ungestörte Religionsausübung gegen den Entzug der Nutzung der St. Salvatorkirche geschützt. Der Verwaltungsgerichtshof habe ferner verkannt, daß die Widmung der St. Salvatorkirche für den griechisch-orthodoxen Gottesdienst allenfalls durch ihre tatsächliche Außerdienststellung beendet werden könne.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an den Verwaltungsgerichtshof. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht; zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer Sachaufklärung (§ 137 Abs. 2, § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
1.
Für das Begehren des Klägers ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO).
Das folgt allerdings nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, aus der besonderen öffentlich-rechtlichen Zweckbindung der St. Salvatorkirche als "res sacra" und öffentliche Sache, die das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 1980 rechtskräftig festgestellt habe und auf deren Beseitigung die Klage gerichtet sei. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs können schon deswegen nicht überzeugen, weil sie auf einer unrichtigen Vorstellung vom Umfang der Rechtskraft des genannten Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts beruhen. Es ist zwar richtig, daß sich die rechtskräftige Abweisung einer Herausgabeklage wegen eines dem Beklagten zustehenden Gegenrechts nicht in der Verneinung des Herausgabeanspruchs erschöpft, sondern die Feststellung dieses Gegenrechts einschließt (vgl. BGH, NJW 1965, 42); darum ist durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Dezember 1980 abschließend geklärt, daß dem Beklagten für die Dauer der derzeitigen Zweckbestimmung (Widmung) der St. Salvatorkirche für den griechisch-orthodoxen Gottesdienst ein den Herausgabeanspruch des Klägers ausschließendes Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB zusteht. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß auch die Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts zum öffentlich-rechtlichen Charakter des festgestellten Besitzrechts in Rechtskraft erwachsen sind. Vielmehr handelt es sich hierbei um bloße Begründungselemente des Urteils vom 12. Dezember 1980, an die der Verwaltungsgerichtshof entgegen seiner Rechtsauffassung nicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO gebunden war.
Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von der Rechtsnatur der mit der Klage geforderten Handlung auf die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs geschlossen. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Widmung der St. Salvatorkirche, d.h. die Beendigung ihrer derzeitigen Zweckbestimmung. Es mag zwar sein, daß die St. Salvatorkirche - was der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Dezember 1980 ungeprüft vorausgesetzt hat - eine öffentliche Sache und deshalb ihre "Entwidmung" ein öffentlich-rechtlicher Vorgang ist. Daraus ergibt sich aber noch nicht ohne weiteres, daß auch der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf diese Entwidmung dem öffentlichen Recht unterfällt. Die Rechtsordnung kennt zahlreiche Willenserklärungen mit Wirkungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die gleichwohl nur nach Privatrecht beansprucht werden können; solche Ansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 8. Aufl. 1989, § 40 Rdnr. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hätte daher bei der Prüfung der Frage, ob zwischen den Parteien eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO besteht, richtigerweise statt auf die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der geforderten Handlung auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des geltend gemachten Anspruchs abstellen müssen, der sich seinerseits nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG 2 C 11.66 - BVerwGE 38, 1 <4 f.>[BVerwG 25.03.1971 - II C 11/66]; Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 30.79 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 195; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368 <370>).
Der Kläger stützt den Klageanspruch auf die Entschließung König Ludwigs I. vom 2. Juli 1830, insbesondere auf die dort unter Nr. II. der Gebrauchsüberlassung der St. Salvatorkirche beigefügte und nach seiner Ansicht bis heute fortwirkenden Maßgabe "... auf solange Wir nicht anderes verfügen". Wie der Verwaltungsgerichtshof näher darlegt, ist die St. Salvatorkirche damals den Angehörigen des griechisch-orthodoxen Bekenntnisses durch einen "staatlichen Hoheitsakt" des Königs zum Gebrauch überlassen worden. Die so begründete Nutzung der Kirche beruht demnach nicht auf einer privatrechtlichen Willensübereinstimmung, etwa in Form einer Grundstücksleihe (vgl. § 598 BGB), sondern auf einseitiger hoheitlicher Gewährung. Demgemäß stellt der Verwaltungsgerichtshof die Entschließung König Ludwig I. vom 2. Juli 1830 ausdrücklich einem eine staatliche Förderung - hier eine Realförderung - gewährenden Verwaltungsakt gleich, "der die Grundlagen des Subventionsverhältnisses rechtsgestaltend regelt" (UA S. 18). Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs beruhen auf der Auslegung und Anwendung von bayerischem Landesverfassungs- und -verwaltungsrecht, so daß der Senat an sie gemäß §§ 137 Abs. 1/173 VwGO, § 562 ZPO gebunden ist. Sie ergeben, daß das Rechtsverhältnis, das der derzeitigen sakralen Nutzung der St. Salvatorkirche zugrunde liegt und aus dem der Kläger den Klageanspruch herleitet, dem öffentlichen Recht angehört. Damit steht zugleich auch der öffentlich-rechtliche Charakter der vorliegenden Streitigkeit fest.
2.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage, dem Vorbringen des Klägers folgend, wegen der zitierten Maßgabe in Nr. II. der königlichen Entschließung vom 2. Juli 1830 für begründet gehalten. Er versteht diese Maßgabe als einen die gewährte Realförderung einschränkenden Widerrufsvorbehalt, der seine Wirksamkeit durch spätere Ereignisse nicht verloren habe. Von diesem Vorbehalt habe der Kläger als Rechtsnachfolger des Königreichs Bayern durch sein Schreiben vom 1. März 1983 rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Da der Beklagte nach dem rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts die Kirche für die Dauer ihrer derzeitigen gottesdienstlichen Zweckbestimmung (Widmung) rechtmäßig in seinem Besitz halte, sei er aufgrund des Widerrufs verpflichtet, diese Zweckbestimmung und damit auch sein hieran anknüpfendes Besitzrecht - mit der weiteren Folge der Entstehung eines Herausgabeanspruchs des Klägers - durch eine entsprechende Willenserklärung zu beenden. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Inhalt des der derzeitigen Nutzung der St. Salvatorkirche zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses sind, ebenso wie seine Ausführungen zum öffentlich-rechtlichen Charakter dieses Rechtsverhältnisses, irrevisibel und daher vom Senat ohne weitere Prüfung hinzunehmen. Das Berufungsurteil verletzt aber insofern Bundesrecht, als es die Anwendbarkeit der sog. Kirchengutsgarantie gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 WRV zugunsten des Beklagten verneint. Diese Bestimmungen schließen den vom Verwaltungsgerichtshof bindend festgestellten landesrechtlichen Anspruch auf "Entwidmung" der St. Salvatorkirche aus, sofern der Beklagte nach ihnen zur ungestörten weiteren Nutzung der Kirche entsprechend ihrer bisherigen Zweckbestimmung berechtigt ist. Da diese Frage aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beantwortet werden kann, muß der Rechtsstreit gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.
a)
Nach der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierten Bestimmung des Art. 138 Abs. 2 WRV werden "das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften ... an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen ... gewährleistet". Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 28, 179 <183>[BVerwG 03.11.1967 - VII C 68/66];Urteil vom 26. April 1968 - BVerwG 7 C 91.65 - DVBl. 1969, 32; BVerwGE 38, 76 <79 f.>[BVerwG 23.04.1971 - VII C 4/70];Beschluß vom 31. August 1978 - BVerwG 7 B 127.77 - DVBl. 1979, 116<117>) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 392 <397 f.>[BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59]) noch nicht vertieft behandelt worden ist, sind im Anschluß an die grundlegenden Aufsätze von J. Heckel (Kirchengut und Staatsgewalt, in: Festschrift für R. Smend zum 70. Geburtstag, 1952, S. 103 ff.) und K. Hesse (Das neue Bauplanungsrecht und die Kirchen, ZevKR 5 <1956> S. 62 ff.) sowie an die ganz überwiegende Meinung im übrigen Schrifttum (vgl. etwa Chr. Meyer, Kirchenvermögens- und Stiftungsrecht, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Band 1975, S. 91 ff.; Marx, Kirchenvermögens- und Stiftungsrecht, ebenda S. 117 ff.; Voll, Handbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, 1985, S. 160 ff.; Muus, ZevKR 11 <1964/65>, S. 134 f.; von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 2. Aufl. 1983, S. 191 f.) wie folgt zu umschreiben: Die Kirchengutsgarantie verbietet Eingriffe des Staates, die gerade und speziell das Kirchengut treffen, also Säkularisationen oder säkularisationsähnliche Akte. Ferner ergänzt sie, auch unabhängig von diesem Verbot, die den Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften in Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistete freie Ordnung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten nach der Seite ihres materiellen Substrats hin. Die Autonomie der Religionsgesellschaften und ihr freies Wirken müßten Schaden nehmen, wenn ihnen nicht zugleich auch die Erhaltung der materiellen Güter und Mittel gewährleistet wäre, die sie zur Erfüllung ihres religiösen Auftrags benötigen. Art. 138 Abs. 2 WRV will mithin die besondere Funktion des Kirchenguts gegenüber Zugriffen des Staates schützen. Gegenstand des Schutzes ist der Bestand des Vermögens der Religionsgesellschaften und dessen widmungsgemäße Funktion bei der Erfüllung der von ihnen eigenständig gesetzten Aufgaben. Vor allem dieser funktionelle Schutzzweck hebt die Gewährleistung des Art. 138 Abs. 2 WRVüber die allgemeine Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hinaus und vermittelt ihr im Vergleich zu jener Garantie einen eigenständigen Schutzbereich.
Aus diesem Sinn und Zweck des Art. 138 Abs. 2 WRV, aber auch bereits aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, daß ihr Schutz u.a. die einer Religionsgesellschaft rechtens eingeräumte Möglichkeit der Nutzung fremden Eigentums umfaßt. In der Vorschrift sind außer dem Eigentum der Religionsgesellschaften ausdrücklich auch "andere Rechte" als Gegenstand des Schutzes erwähnt. Um diese Worte ist der Text der Vorschrift bei der Beratung der Weimarer Reichsverfassung deshalb erweitert worden, weil man erkannte, daß es neben dem Eigentum noch weitere Rechte der Religionsgesellschaften gab, die ebenfalls Schutz verdienten (vgl. Endrös, ZevKR 33 <1988>, S. 290). Art. 138 Abs. 2 WRV bezieht sich demnach auf sämtliche Vermögenswerten Güter der Religionsgesellschaften, soweit sie den in der Vorschrift genannten Zwecken dienen (VerfGH NW, NVwZ 1982, 431 <432>[VerfGH Nordrhein-Westfalen 16.04.1982 - - 17/78]; Voll, a.a.O., S. 161; Marx, a.a.O., S. 117). Hierzu gehört auch die Erlaubnis, ein in fremdem Eigentum stehendes Kirchengebäude zum Gottesdienst zu nutzen (von Campenhausen, a.a.O., S. 187; Wiesenberger, Kirchenbaulasten politischer Gemeinden und Gewohnheitsrecht, 1981, S. 168; Chr. Meyer, a.a.O., S. 92). Dabei ist die Art des eingeräumten Nutzungsrechts und seine Herkunft aus dem privaten oder dem öffentlichen Recht für den von Art. 138 Abs. 2 WRV intendierten Schutz ohne Bedeutung (vgl. Hesse, a.a.O., S. 75; J. Heckel, a.a.O., S. 131).
In subjektiver Hinsicht schützt Art. 138 Abs. 2 WRV ebenso wie Art. 137 Abs. 3 WRV die privaten und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaften gleichermaßen (vgl. von Campenhausen, a.a.O., S. 187; Voll, a.a.O., S. 161; Keihl, Das staatliche Recht der res sacrae, 1977, S. 164, W. Weber, NJW 1983, 2543 [BGH 02.12.1982 - 1 StR 476/82]; Schlink, NVwZ 1987, 638; Müller-Volbehr, ZevKR 33 <1988>, S. 173 f.; a.A.: J. Heckel, a.a.O., S. 133) sowie ferner ihre jeweiligen Untergliederungen (BVerfGE 46, 73 <85 f.>[BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 209/76]). Darum kann sich auch der Beklagte, der als eingetragener Verein und rechtlich selbständiger Teil der griechisch-orthodoxen Kirche des altkalendarischen Ritus selbst die St. Salvatorkirche zu religiösen Zwecken nutzt, auf den Schutz des Art. 138 Abs. 2 WRV berufen.
b)
Da nach den irrevisiblen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs das von König Ludwig I. mit der Entschließung vom 2. Juli 1830 begründete und der Widmung der St. Salvatorkirche für den griechisch-orthodoxen Gottesdienst zugrundeliegende Rechtsverhältnis - ebenso wie das vom Bayerischen Obersten Landesgericht rechtskräftig festgestellte Besitzrecht aus der Widmung - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits besteht, war der Beklagte kraft dieses Rechtsverhältnisses jedenfalls solange ohne jede Einschränkung zur Nutzung des Kirchengebäudes berechtigt, als der Kläger diese Nutzung nicht widerrief. In dieses durch Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV geschützte Nutzungsrecht des Beklagten hat der Kläger durch den Widerruf vom 1. März 1983, der nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Pflicht des Beklagten zur "Entwidmung" der St. Salvatorkirche und - mit deren Vollzug - den Verlust aller Rechte des Beklagten zur Nutzung oder zum Besitz der Kirche zur Folge hat, eingegriffen. Dabei hat er entgegen der Ansicht des Klägers nicht lediglich als Privateigentümer, sondern als Hoheitsträger gehandelt, nämlich gestützt auf den Widerrufsvorbehalt in dem Hoheitsakt des Königs vom 2. Juli 1830 und das hierdurch begründete öffentlich-rechtliche Nutzungs- bzw. Subventionsverhältnis.
Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Eingriff des Klägers in die Kirchengutsgarantie mit der Erwägung verneint, die Rechtsposition, die der Beklagte in bezug auf die St. Salvatorkirche innegehabt habe, sei von vornherein mit einem Widerrufsvorbehalt belastet gewesen und könne nur in diesem beschränkten Umfang als Teil seines Vermögens betrachtet werden; darum liege in der Ausnutzung der Widerrufsmöglichkeit kein Eingriff in das Vermögen des Beklagten. Der erkennende Senat vermag dem nicht zu folgen. Zwar hat der Senat in seinemUrteil vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - (BVerwGE 28, 179 <183>[BVerwG 03.11.1967 - VII C 68/66]) zum Erlöschen einer auf landesrechtlicher Verordnung beruhenden Kirchenbaulast wegen grundlegender Veränderung der Normsituation ausgeführt, Art. 138 Abs. 2 WRV stehe einem solchen Erlöschenstatbestand nicht entgegen, weil diese Vorschrift ebensowenig wie Art. 14 GG einen Schutz "gegen das automatische Außerkrafttreten von Normen wegen Zeitablaufs, Eintritts oder Ausfalls einer Bedingung oder wegen völliger Änderung der Verhältnisse" gewähre (ebensoUrteil vom 26. April 1968 - BVerwG 7 C 91.65 - a.a.O.; BVerwGE 38, 76 <81 f.>[BVerwG 23.04.1971 - VII C 4/70]; undBeschluß vom 31. August 1978 - BVerwG 7 B 127.77 - a.a.O.). Diese Rechtsauffassung des Senats läßt sich jedoch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragen. Denn im Unterschied zu den vom Senat angesprochenen Fallgestaltungen ist im vorliegenden Fall - das hat der Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend berücksichtigt - das durch Art. 138 Abs. 2 WRV geschützte Recht nicht aufgrund einer ihm von Anfang an innewohnenden und durch die Kirchengutsgarantie nicht beseitigten Wirkungsschwäche von selbst ("automatisch") erloschen. Vielmehr war auch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonderer Entschluß des Klägers erforderlich, um die St. Salvatorkirche ihrer derzeitigen sakralen Nutzung durch den Beklagten zu entziehen. Gerade vor solchen, auf einen Rechtsverlust abzielenden und die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Religionsgesellschaft beeinträchtigenden staatlichen Eingriffsakten will aber die Kirchengutsgarantie nach Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV schützen, und zwar auch dann, wenn der Eingriff auf eine Rechtsgrundlage gestützt wird, die schon vor dem Inkrafttreten des Art. 138 Abs. 2 WRV bestand und damals den Rechtsentzug zweifelsfrei erlaubte.
c)
Der den Religionsgesellschaften in Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV gewährte verfassungsrechtliche Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen bedeutet freilich nicht, daß das Kirchengut für den Staat schlechthin unantastbar wäre. Denn das von der Verfassung angestrebte friedliche Zusammenleben von Staat und Kirche erfordert über die Verfassungsgarantien zugunsten der Kirchen hinaus zugleich den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen wichtiger Rechtsgüter (BVerfGE 70, 138 <167>). Es ist darum allgemein anerkannt, daß auch das Kirchengut nicht von den Normen des allgemeinen Polizeirechts ausgenommen und der Staat infolgedessen durch die Art. 140 GG, 138 Abs. 2 WRV nicht gehindert ist, den Kirchen eine mit einer Gefahr für die Allgemeinheit verbundene Nutzung ihrer Vermögenswerte zu untersagen (Beispiele: Schließung einer Kirche wegen Einsturzgefahr; Verbot der Benutzung eines Friedhofs aus seuchenpolizeilichen Gründen; vgl. Hesse, ZevKR 5 <1956>, S. 76; W. Weber, ZevKR 11 <1964/65>, S. 117, 120 f.; Muus, ZevKR 11 <1964/65>, S. 135; Marx, a.a.O. S. 121; Keihl, a.a.O., S. 152; Ehlers, ZevKR 32 <1987>, S. 168 Fn. 53; Müller-Volbehr, ZevKR 33 <1988>, S. 173). Da die Kirchengutsgarantie, wie dargelegt, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Interesse eines umfassenden Funktionsschutzes ergänzt, ist es naheliegend und geboten, die in Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV angeordnete Bindung der Kirchen an das "für alle geltende Gesetz" auf den Anwendungsbereich der Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV zu übertragen (vgl. Hesse, ZevKR 5 <1956>, S. 76; W. Weber, ZevKR 11 <1964/65> S. 120 f.; Muus, ZevKR 11 <1964/65>, S. 138; Keihl, a.a.O., S. 154 ff., 161). Denn die Kirchen sind, wenn sie den rein innerkirchlichen Bereich verlassen und sich in den Bereich der weltlichen Rechtsbeziehungen hineinbegeben, im Prinzip wie jedermann an das materielle staatliche Recht gebunden (vgl. Listl, DÖV 1989, 411, Müller-Volbehr, ZevKR 33 <1988>, S. 158). Das gilt auch und gerade für die kirchlichen Vermögensangelegenheiten (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2571) und leuchtet in besonderem Maße dann ein, wenn eine Religionsgesellschaft für ihre Zwecke nicht eigenes, sondern fremdes Eigentum in Anspruch nimmt. Denn Art. 138 Abs. 2 WRV unterscheidet ausdrücklich zwischen dem "Eigentum" und "anderen Rechten" der Religionsgesellschaften und setzt damit den unterschiedlichen Inhalt dieser Rechte und die Geltung der für sie jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften stillschweigend voraus. Da die Kirchengutsgarantie demnach ein bloßes Nutzungsrecht der Kirche nicht zum Eigentum aufwertet, kann die kirchliche Nutzung fremden Eigentums nicht ohne Rücksicht auf das Einverständnis des Eigentümers zulässig sein (vgl. Schlink, NVwZ 1987, 634). Diese Überlegung kommt auch dem Kläger zugute, weil König Ludwig I. die St. Salvatorkirche den Angehörigen des griechisch-orthodoxen Bekenntnisses nicht zu Eigentum, sondern nur zu jederzeit widerruflichem Gebrauch überlassen hat. Der die Gebrauchsüberlassung einschränkende Widerrufsvorbehalt, auf den der Kläger die Klage stützt, ist mithin ungeachtet seines öffentlich-rechtlichen Charakters letztlich Ausfluß des im Jahre 1830 vorgehaltenen und bis heute fortbestehenden Staatseigentums und beruht insofern auf einem "für alle geltenden Gesetz" im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV.
Ist demnach zugunsten des Klägers festzuhalten, daß die Kirchengutsgarantie ebenso wie das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV durch die allgemeine staatliche Rechtsordnung in ihrer Geltung begrenzt wird, so folgt daraus indes nicht, daß die Kirchengutsgarantie stets hinter den Anforderungen dieser Rechtsordnung zurücktreten müßte. Vielmehr sind die "für alle geltenden Gesetze" im Lichte der besonderen Bedeutung der staatskirchenrechtlichen Verfassungsgarantien auszulegen und anzuwenden und damit in ihrer die Verfassungsgarantien begrenzenden Wirkung selbst wieder einzuschränken. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist - auch und gerade im jeweiligen Einzelfall - durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen; dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 70, 139 <167>; 72, 278 <289>[BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83]m.w.N. sowie speziell zur Güterabwägung im Rahmen des Art. 138 Abs. 2 WRV Keihl, a.a.O., S. 166 f. und Schlink, NVwZ 1987, 634, 638 f.). Demgemäß ist im vorliegenden Fall nach dem Gewicht der durch die Kirchengutsgarantie geschützten und mit dem Widerruf und der Klage in Frage gestellten Nutzungsinteressen des Beklagten sowie danach zu fragen, ob der Eingriff in diese Interessen durch die Gründe, die der Kläger dafür anführt, hinreichend gerechtfertigt wird.
d)
Der Beklagte macht zutreffend geltend, daß er durch den Entzug der Nutzung der St. Salvatorkirche im Kern seines religiösen Wirkens getroffen würde, denn damit würde ihm nicht nur der Ort für die Abhaltung seiner Gottesdienste, sondern darüber hinaus auch der sakrale Mittelpunkt seines Gemeindelebens genommen. Wie der Beklagte hierzu ergänzend ausführt, ist nach den für ihn maßgeblichen innerkirchlichen Rechtsvorschriften, die vom Staat grundsätzlich zu respektieren sind, die Profanierung eines Kirchengebäudes unter keinen Umständen erlaubt. Mit Rücksicht auf ihren Sakralcharakter sind gerade solche Gegenstände, die - wie insbesondere Kirchengebäude - unmittelbar dem religiösen Kultus dienen ("res sacrae"), besonders strikt gegen eine staatlich erzwungene Zweckentfremdung geschützt (vgl. J. Heckel, a.a.O., S. 137; Hesse, ZevKR 5 <1956>, S. 75; von Campenhausen, a.a.O., S. 191 f.; Voll, a.a.O., S. 161; Marx a.a.O., S. 119). Unter diesen Umständen kann sich der Kläger zur Rechtfertigung seines Widerrufs nicht schon mit Erfolg auf eine willkürfreie Ausübung des ihm nach der Entschließung Ludwigs I. vom 2. Juli 1830 zustehenden weiten Widerrufsermessens berufen. Vielmehr läßt sich der Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Nutzungsrecht des Beklagten in Anbetracht der dargelegten weitreichenden Eingriffsfolgen und des Ausmaßes der Betroffenheit des Beklagten nur mit überwiegenden Gründen des Gemeinwohls rechtfertigen.
Der Kläger begründet seinen Widerruf mit der Absicht, die St. Salvatorkirche künftig der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland zur gottesdienstlichen Nutzung zu überlassen, weil dieser Religionsgesellschaft in München eine deutlich größere Zahl von Gläubigen anhänge als dem Beklagten und weil sie im Unterschied zum Beklagten die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts habe. Diese Absicht des Klägers steht nicht, wie bereits der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, in Widerspruch zu den staatskirchenrechtlichen Grundsätzen der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität der Religionsgesellschaften (Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG, Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV). Denn das Grundgesetz verlangt nicht, daß der Staat alle Religionsgesellschaften schematisch gleichbehandelt; vielmehr sind Differenzierungen zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der einzelnen Religionsgesellschaften bedingt sind (BVerfGE 19, 1 <8, 10>[BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61]). Deshalb ist der Staat insbesondere bei Maßnahmen (zulässiger) positiver Religionspflege nicht gehalten, alle Gemeinschaften ohne Unterschied zu fördern, wenn sachliche Gesichtspunkte für eine differenzierende Behandlung vorhanden sind (BVerwGE 61, 152 <163>[BVerwG 14.11.1980 - 8 C 12/79]). Zu den zulässigen Differenzierungskriterien bei der Gewährung staatlicher Vergünstigungen zählen die äußere Größe und Verbreitung einer Religionsgesellschaft, der Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihre kultur- und sozialpolitische Stellung in der Gesellschaft und auch ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts, weil und insofern dieser Status typischerweise eine besondere Bedeutung der betreffenden Gesellschaft innerhalb des öffentlichen Lebens und demgemäß auch für die staatliche Rechtsordnung zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 19, 1 <8, 10>[BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61]; BVerfGE 19, 129 <134>[BVerfG 04.10.1965 - 1 BvR 498/62] sowie näher M. Heckel, Art. 3 Abs. 3 - Aspekte des Besonderen Gleichheitssatzes, in: Festschrift für G. Dürig zum 70. Geburtstag, 1990, S. 241 ff.). Darf der Staat aber bei der Vergabe von Leistungen an Religionsgesellschaften nach deren Größe und dem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterscheiden, so sind diese Umstände auch beim Widerruf von Leistungen als Entscheidungskriterien nicht ausgeschlossen, sofern der Widerruf im übrigen, insbesondere vor der Kirchengutsgarantie, Bestand hat. Mit einer solchen Entscheidung mischt sich der Staat mithin nicht unter Verletzung des Neutralitätsgebots und des Grundsatzes der Religionsparität parteiergreifend in die Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgesellschaften ein, wie er es täte, wenn er sich eine Schiedsrichterrolle zwischen diesen anmaßen würde.
Da die St. Salvatorkirche nach der Vorstellung des Klägers auch künftig zur Abhaltung des griechisch-orthodoxen Gottesdienstes zur Verfügung stehen soll, will der Kläger der Kirche keine gänzlich andere Zweckbestimmung als bisher geben. Im Gegenteil möchte er den von König Ludwig I. in seiner Entschließung vom 2. Juli 1830 verfolgten Förderungszweck wahren, denn er geht davon aus, daß der Beklagte infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Glaubensspaltung nicht mehr als der repräsentative Zusammenschluß der griechisch-orthodoxen Gläubigen in München anzusehen ist und daß die St. Salvatorkirche deshalb zur seelsorgerischen Betreuung dieser Gläubigen wirksamer beitragen kann, wenn sie statt vom Beklagten von der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland genutzt wird. Ebenso wie die Nutzungsinteressen des Beklagten hat auch diese den Widerruf der Nutzung tragende Erwägung des Klägers erhebliches Gewicht. Da nämlich der Staat nichts zu verschenken hat, ist die staatliche Förderung von Bürgern und ihren Vereinigungen so zu gestalten, daß sie dem ihr zugrundeliegenden öffentlichen Förderungszweck möglichst weitgehend gerecht wird. Das gilt zumal dann, wenn die gewährte Förderung aus umfänglichen wiederkehrenden Leistungen besteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, wendet der Kläger über die Einräumung der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit hinaus laufend erhebliche finanzielle Mittel für den Unterhalt der St. Salvatorkirche auf.
Wägt man die widerstreitenden Belange gegeneinander ab, so fällt zunächst ins Gewicht, daß auch der Beklagte, was vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird, die St. Salvatorkirche dem Willen König Ludwigs I. entsprechend für den griechisch-orthodoxen Gottesdienst nutzt und dadurch eine stärkere Stellung hat als die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland, der die Kirchengutsgarantie insoweit nicht zur Seite steht. Da jene Nutzung nach Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV verfassungsrechtlich geschützt ist, kommt eine rechtmäßige Änderung der derzeitigen Verhältnisse nur unter der Voraussetzung in Betracht, daß der mit der Staatsleistung verfolgte Förderungszweck - nämlich die seelsorgerische Betreuung der griechisch-orthodoxen Gläubigen in München - infolge der vorgesehenen Nutzungsänderung aller Voraussicht nach weitaus besser erreicht wird als bisher. Dafür reicht nicht schon der Umstand aus, daß die Zahl der Gläubigen in München, die der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland unterstehen, die Zahl der vom Beklagten betreuten Gläubigen übersteigt. Vielmehr muß der Beklagte so eindeutig die Position einer Minderheit angenommen haben, daß er mit Blick auf die Gesamtheit der griechisch-orthodoxen Gläubigen im Raum München als nicht mehr berücksichtigungswürdig erscheint, weil er die Gläubigen nur noch in unerheblichem Umfang repräsentiert. Andererseits ist die Nutzungsänderung unter der genannten Voraussetzung zugleich vor der Kirchengutsgarantie hinreichend gerechtfertigt. Denn der Beklagte besitzt, wie dargelegt, trotz Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV lediglich ein vom Staat als Eigentümer und Subventionsgeber abgeleitetes und damit auch prinzipiell wieder aufhebbares Nutzungsrecht. Daraus ergibt sich, daß bei einem erheblichen Widerspruch zwischen den Nutzungsinteressen des Beklagten und dem staatlichen Förderungszweck dem Entschluß des Klägers zur Durchsetzung dieses Zwecks der Vorrang gebührt.
e)
Der Verwaltungsgerichtshof hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht näher aufgeklärt, wie intensiv die St. Salvatorkirche derzeit genutzt wird und welche - aus der Sicht des Klägers - positiven Änderungen im Falle der Überlassung der Kirche an die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland zu erwarten wären. Für die Intensität der Nutzung eines Kirchengebäudes ist nicht nur die Anzahl der jeweiligen Gemeindeangehörigen, sondern auch die Häufigkeit des Gottesdienstbesuchs und der Veranstaltungen in der Kirche von Bedeutung. Es ist daher zur Entscheidung über den Klageanspruch unumgänglich, die entsprechenden statistischen Kennzahlen der beiden getrennten Gruppen der griechisch-orthodoxen Gläubigen im Raum München, notfalls im Wege der Schätzung, zu ermitteln und in Beziehung zueinander zu setzen, ohne daß freilich die Grenze zwischen einem rechtmäßigen und einem rechtswidrigen Nutzungsübergang in bestimmten Zahlenverhältnissen ausgedrückt werden könnte. Vielmehr steht die Entscheidung über den Widerruf der bisherigen Nutzung in erster Linie dem Kläger selbst zu, dessen Entscheidungsspielraum allerdings, wie dargelegt, dahin eingeschränkt ist, daß sich aufgrund der Nutzungsänderung eindeutig vorhersehbare, wesentliche und dauerhafte Verbesserungen bei der seelsorgerischen Betreuung aller griechisch-orthodoxen Gläubigen im Raum München ergeben müssen. Der Verwaltungsgerichtshof wird sich daher um eine möglichst umfassende Aufklärung der hierfür bedeutsamen Umstände bemühen müssen, die zweckmäßigerweise unter unmittelbarer Beteiligung der Griechisch-Orthodoxen Metropolie durchzuführen sein wird (§ 65 VwGO). Im Zuge der weiteren Sachaufklärung kann auch die Frage Bedeutung gewinnen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte für die St. Salvatorkirche Ersatz zu erlangen vermag. Selbst wenn nämlich der Entzug der Nutzung des Kirchengebäudes im Prinzip zu billigen sein sollte, kann die Kirchengutsgarantie doch immerhin noch solange die Fortsetzung der bisherigen Nutzung gebieten, als dem Beklagten die Räumung das Gebäudes mangels sinnvoller Ausweichmöglichkeiten nicht zuzumuten ist.
3.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kommt es auch im Rahmen der - nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof erneut vorzunehmenden - Sachprüfung des Klagebegehrens nicht darauf an, ob die St. Salvatorkirche die Eigenschaft einer öffentlichen Sache hat. Hieran bestehen deswegen Zweifel, weil der Beklagte keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist; die für öffentliche Sachen charakteristische öffentlich-rechtliche Sachherrschaft ist jedoch - jedenfalls im Prinzip - Religionsgesellschaften mit dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts vorbehalten (vgl.Senatsurteil vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62 <65>[BVerwG 07.10.1983 - 7 C 44/81] sowie näher Forsthoff, AöR 70 <1940>, S. 230 ff.). Sollte die St. Salvatorkirche gleichwohl, wie das Bayerische Oberste Landesgericht und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof angenommen haben, eine öffentliche Sache sein, so würde sich hierdurch der Umfang des dem Beklagten zustehenden Funktionsschutzes nicht verändern. Eine öffentliche Sache ist dadurch gekennzeichnet, daß sie zwar grundsätzlich dem Privatrecht untersteht, daß aber der Eigentümer ihre Benutzung entsprechend dem festgelegten öffentlichen Verwendungszweck dulden muß und daß die privatrechtliche Verfügung über sie nur insoweit möglich ist, als dieser Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird (Forsthoff, AöR 70 <1940>, S. 219; Hesse, ZevKR 5 <1956>, S. 64; W. Weber, ZevKR 11 <1964/65>, S. 114). Es handelt sich mithin um eine das Privatrecht überlagernde öffentlich-rechtliche Beschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Sicherung der speziellen Zweckbestimmung der Sache. Ob und inwieweit die spezielle Zweckbestimmung einer "res sacra" gegenüber staatlichen Eingriffen geschützt ist, entscheidet sich indes nicht aufgrund ihrer - jene Zweckbestimmung lediglich absichernden - Qualität als öffentliche Sache, sondern nach der Reichweite des Schutzes, den die Kirchengutsgarantie der jeweiligen Religionsgesellschaft unabhängig von ihrem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Vereinigung vermittelt (vgl. Keihl, a.a.O., S. 153 und 161; Ehlers, ZevKR 32 <1987>, S. 166 ff.; Schlink, NVwZ 1967, 638 f.). Da dieser Schutz, wie dargelegt, kein absoluter ist, schließt der Charakter der "res sacra" als öffentliche Sache einen Anspruch des Staates gegen die Kirche auf "Entwidmung", wie er mit der vorliegenden Klage geltend gemacht wird, nicht aus (vgl. J. Heckel, a.a.O., S. 141; W. Weber, ZevKR 11 <1964/65>, S. 121; Ehlers, ZevKR 32 <1987>, S. 167 f.; Schlink, NVwZ 1987, 634, 638 f.; Müller-Volbehr, ZevKR 33 <1988>, S. 173). Als Rechtsakt, der der Widmung entgegengesetzt ist, ist die "Entwidmung" einer öffentlichen Sache eine Willenserklärung, die auf die Beendigung der bisherigen Zweckbestimmung gerichtet und von dem Träger der Rechte aus der Widmung, d.h. von dem Inhaber der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft abzugeben ist. Der Verzicht des Beklagten auf den derzeitigen Nutzungszweck der St. Salvatorkirche, der ihn nach dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts zum Besitz der Kirche berechtigt, würde sich mithin auch dann als der Kern des vorliegenden Rechtsstreits erweisen, wenn die Kirche als öffentliche Sache und folglich das im Vorprozeß rechtskräftig festgestellte Besitzrecht des Beklagten als Ausfluß dieser Sacheigenschaft anzusehen wäre. Daß die Kirche über die Verzichtserklärung des Beklagten hinaus auch tatsächlich ihrer bisherigen Zweckbestimmung entzogen wird, ist - jedenfalls aus der Sicht des Bundesrechts - zum Verlust der Eigenschaft als öffentliche Sache nicht erforderlich.
4.
Das Berufungsurteil leidet nicht an sonstigen Bundesrechtsverstößen, die dem Senat eine abschließende Entscheidung zugunsten des Beklagten ermöglichen würden (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Um eine Staatsleistung im Sinne von Art. 140, Art. 138 Abs. 1 WRV, die bis zu ihrer gesetzlichen Ablösung ungeschmälert aufrechterhalten werden müßte, handelt es sich bei dem Nutzungsrecht des Beklagten nicht. Zwar gewährt das Grundgesetz den Religionsgesellschaften hinsichtlich der bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bezogenen Staatsleistungen solange Bestandsschutz, als diese nicht in der in Art. 138 Abs. 1 WRV vorgesehenen Weise durch Gesetz abgelöst werden (vgl. Isensee, Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Band 1975, S. 56 ff.). Andererseits werden ihre alten Leistungsrechte durch Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 1 WRV nicht inhaltlich erweitert. Darum können diese Vorschriften keinen Schutz gegen die (im übrigen rechtmäßige) Ausübung eines das Leistungsrecht einschränkenden Widerrufsvorbehalts bieten. Anders als Art. 138 Abs. 2 WRV vermittelt Art. 138 Abs. 1 WRV den Religionsgesellschaften keinen über die bloße Sicherung der vorhandenen Vermögenswerte hinausgehenden speziellen Funktionsschutz.
Auch das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV wird durch das Berufungsurteil nicht verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten lediglich zur Abgabe einer Willenserklärung mit Wirkungen auf dem Gebiet des staatlichen Rechts verurteilt, ihm jedoch nicht bestimmte innerkirchliche Handlungen mit dem Ziel der Profanierung der St. Salvatorkirche vorgeschrieben. Daß ein etwaiges striktes innerkirchliches Profanierungsverbot möglicherweise mangels Eigentums des Beklagten am Kirchengebäude durch den Geltungsanspruch der allgemeinen staatlichen Rechtsordnung zurückgedrängt wird, ist bereits im Zusammenhang mit der Vorschrift des Art. 138 Abs. 2 WRV ausgeführt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter zutreffend angenommen, daß Art. 4 GG den Religionsgesellschaften keinen Anspruch gegen den Staat auf Bereitstellung eines Kirchengebäudes vermittelt. Ob der Beklagte aus Gründen der ungestörten Religionsausübung gegen den Entzug der Nutzung der St. Salvatorkirche geschützt ist, beurteilt sich allein nach Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV. Diese Bestimmungen schließen zugleich einen dem Beklagten etwa zustehenden Vertrauensschutz ein.
Schließlich ist auch Art. 14 GG nicht neben der Kirchengutsgarantie zugunsten des Beklagten anwendbar, weil der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz sich nicht auf solche öffentlich-rechtlichen Ansprüche erstreckt, bei denen - wie hier - zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des einzelnen hinzutritt (vgl. BVerfGE 18, 392 <397>[BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59]; 78, 249 <284>[BVerfG 31.05.1988 - 1 BvL 22/85]).
5.
Da das Berufungsurteil ohnehin aus materiell-rechtlichen Gründen aufzuheben ist, kommt es auf die vom Beklagten erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer