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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.10.1977, Az.: 2 BvR 209/76

Vorbehalt des Betriebsverfassungsgesetzes zugunsten der Religionsgemeinschaften; Kirche

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.10.1977
Aktenzeichen
2 BvR 209/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 46, 73 - 96
  • DB 1977, 2379-2380 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 581-583 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen.

2. Das Betriebsverfassungsgesetz selbst erweist sich, indem es zugunsten der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform in § 118 Abs. 2 einen ausdrücklichen Vorbehalt macht, nicht als ein für alle geltendes Gesetz. Es nimmt vielmehr mit diesem Vorbehalt auf das verfassungsrechtlich Gebotene Rücksicht.