Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.10.1977, Az.: 2 BvR 209/76
Vorbehalt des Betriebsverfassungsgesetzes zugunsten der Religionsgemeinschaften; Kirche
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 11.10.1977
- Aktenzeichen
- 2 BvR 209/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 10978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 118 BetrVG 1972
- Art. 140 GG
- Art. 137 Abs. 3 WRV
Fundstellen
- BVerfGE 46, 73 - 96
- DB 1977, 2379-2380 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 581-583 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen.
2. Das Betriebsverfassungsgesetz selbst erweist sich, indem es zugunsten der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform in § 118 Abs. 2 einen ausdrücklichen Vorbehalt macht, nicht als ein für alle geltendes Gesetz. Es nimmt vielmehr mit diesem Vorbehalt auf das verfassungsrechtlich Gebotene Rücksicht.