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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1962, Az.: BVerwG III C 357.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1962
Aktenzeichen
BVerwG III C 357.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 01.10.1958 - AZ: VIIIa VGL 300/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Oktober 1958 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Leiter des Landesausgleichsamtes der Freien und Hansestadt Hamburg hat den Kläger am 24. Juni 1958 nach den §§ 41 des Feststellungsgesetzes - FG - und 360 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - von der gesamten Schadensfeststellung und allen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen. Zur Begründung hat er auf den Beschluß des beim Landesausgleichsamt gebildeten Beschwerdeausschusses vom 9. Juni 1958 verwiesen, nach dem der Kläger am 11. April 1953 als Zweiter Bundesvorsitzender des "Interessenverbandes der vertriebenen Hollanddeutschen im Bundesgebiet e.V." in fremder Sache, nämlich zugunsten des Tischlermeisters Alfred H... in H... grob fahrlässig bescheinigt habe, daß dieser in K... in Holland Eigentümer einer Bau- und Möbeltischlerei sowie des dazu gehörenden Grundstücks mit Fabrikgebäude und Wohnhaus gewesen sei; Eigentümer sei nicht der Tischlermeister h... sondern dessen Vater gewesen. Der Kläger sei zwar vor dem Kriege gelegentlich bei H... zu Gast gewesen, der ihm seinen Betrieb und die Grundstücke gezeigt und dabei erklärt habe, daß sie ihm gehörten; hierauf allein aber habe er sich, bei dem Gewicht, das seiner Erklärung zugekommen sei, nicht verlassen dürfen. Wenn es ihm nicht möglich gewesen sei, sich Gewißheit zu verschaffen, dann habe er darauf hinweisen müssen, daß seine Kenntnis allein auf den Erklärungen des H... beruhe.

2

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage, die Ausschließungsverfügung aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, wer eine Erklärung abgebe, wie der Kläger sie abgegeben habe, müsse sich einwandfrei von der Richtigkeit dessen überzeugen, was er bescheinige, und zwar insbesondere dann, wenn er für einen Interessenverband der Vertriebenen handele. Der Kläger habe das außer acht gelassen; er habe Hellmund blindlings vertraut. Es möge vielleicht sein, daß er zu einer Überprüfung nicht in der Lage gewesen sei; dann hätte er das aber, wie in der Ausschließungsverfügung zutreffend hervorgehoben worden sei, zum Ausdruck bringen müssen. Hiernach habe der Leiter des Landesausgleichsamtes mit Recht angenommen, daß der Kläger grob fahrlässig im Sinne der §§ 41 FG und 360 LAG gehandelt habe. Bei der Frage des Umfangs der Ausschließung hätten die genannten Vorschriften dem Leiter des Landesausgleichsamtes nur einen geringen Ermessensspielraum gelassen. Daß er sein Ermessen mißbraucht habe, sei nicht zu erkennen.

3

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts entsprechend dem Klagantrag zu ändern. Er rügt die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Unrichtigkeit der sachlich-rechtlichen Entscheidung. Das Landesverwaltungsgericht habe unterlassen, Erkundungen über den Leumund H... einzuziehen, obwohl dies für die Beurteilung des Verschuldens des Klägers von Bedeutung gewesen sei. Auch habe H... als Zeuge darüber gehört werden müssen, warum und mit welcher inneren Berechtigung er den Kläger in den Glauben versetzt habe, daß er Eigentümer des von ihm geleiteten Betriebes gewesen sei. Schließlich habe es der Aufklärung bedurft, ob für den Kläger nach der Vertreibung überhaupt noch die Möglichkeit bestanden habe, sich über die Richtigkeit der Angaben H... zu vergewissern; bis zum Jahre 1956 hatten holländische Dienststellen, insbesondere Polizeidienststellen oder die staatlich eingesetzte Verwaltungsstelle für Feindvermögen "Beheersinstitut", keinerlei Auskünfte erteilt. Der Kläger habe sich auf die Erklärungen H... den damit übereinstimmenden Augenschein und die damit wiederum übereinstimmenden Erklärungen anderer ... Bürger verlassen müssen. Jedermann habe H... als Eigentümer angesehen. In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt der Kläger, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sei, die zwischen der Schwere des Verschuldens und dem Umfange der Ausschließung bestehen müsse.

4

Die Beklagte und der Beteiligte treten der Revision im Anschluß an die Auffassung des angefochtenen Urteils entgegen.

5

Alle Beteiligten haben nach § 141 in Verbindung mit § 125 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

6

Die Revision hat Erfolg.

7

Der Kläger rügt mit Recht die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Die von dem Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte sind für die Entscheidung über die Schwere seiner Schuld erheblich. Diese hängt in hohem Maße sowohl von der Glaubwürdigkeit des Tischlermeisters H... und dem Ansehen ab, das er in K... genoß, als auch von der Möglichkeit, Auskunft bei anderen Stellen zu erhalten. Bei der ersten Frage ist von Bedeutung, daß der Leiter des Landesausgleichsamtes, der die Ausschließungsverfügung im Jahre 1958 erlassen hat, noch im Jahre 1956, also etwa drei Jahre später als der Kläger, (1)beim Ausstellen der beanstandeten Bescheinigung gleichfalls der Meinung gewesen ist, daß es sich bei dem Tischlermeister H... "im großen und ganzen um einen ehrlichen und aufrichtigen Menschen" handele, der "offenbar in gerichtlichen Angelegenheiten, unerfahren" sei "und demzufolge auch der grundbuchmäßigen Eigentumsüberschreibung keinen Wert beigemessen" habe. Dieser Umstand verdient um so mehr Beachtung, als in der Ausschließungsverfügung selbst zum Ausdruck gebracht wird, daß der Vater H... diesem "ohne den Krieg" das grundbuchliche Eigentum längst übertragen haben würde, und ließ möglicherweise auch an bereits bestehendes wirtschaftliches Eigentum des H... ... denken. Ebenso mußte das Landesverwaltungsgericht der Behauptung des Klägers nachgehen, daß ihm amtliche Auskunftmittel zur Nachprüfung der Richtigkeit der Erklärungen des Tischlermeisters H... nicht zur Verfügung gestanden hätten (vgl. auch das Urteil des Senatsvom 26. September 1957 - BVerwG III C 162.56 - [ZLA 1957 S.372]).

8

Der Kläger rügt ferner mit Recht die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Entscheidung über den Umfang der Ausschließung ist keine Frage des Ermessens, deren Beantwortung von den Verwaltungsgerichten nur in dem engen Rahmen nachgeprüft werden kann, der für die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen zur Verfügung steht, sondern unterliegt nach feststehender Rechtsprechung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Nachprüfung (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 378.56 - [BVerwGE 5,50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]] undvom 21. Oktober 1960 - BVerwG IV C 75.60 - [BVerwGE 11,172]). Das Landesverwaltungsgericht durfte daher nicht danach fragen, ob der Leiter des Landesausgleichsamtes bei der Anordnung der vollen Ausschließung sein Ermessen unrichtig angewendet habe, sondern hatte in eigener Zuständigkeit hierüber zu entscheiden. Dabei mußte berücksichtigt werden, daß es nach gleichfalls feststehender Rechtsprechung grundsätzlich nicht als vertretbar erscheint, bei unrichtigen Angaben zugunsten eines Dritten, die nicht vorsätzlich abgegeben worden sind, das Höchstmaß dessen als Ausschließung fest- und rechtswidrig zum eigenen Vorteil Handelnden - in Betracht kommt (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 167.58 - [ZLA 1960 S.90] undvom 8. September 1961 - BVerwG IV C 69.61 - [RLA 1962 Heft 1 S.397]). Dabei wird allerdings die Vertrauensstellung, die der Erklärende bei der Lastenausgleichsbehörde einnimmt, möglicherweise auch Bedeutung gewinnen.

9

Mit Rücksicht hierauf ist das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen worden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein

(1) Red. Anm.:

"Jahre später als der Kläger, beim Ausstellen der beanstandeten Bescheinigung gleichfalls der Meinung gewesen ist" korrigiert durch "Jahre später als der Kläger beim Ausstellen der beanstandeten Bescheinigung, gleichfalls der Meinung gewesen ist" [Hervorhebung d.Red.] (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)