Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1959, Az.: BVerwG III C 167.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 167.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 11.03.1958 - AZ: VI A 3/58
Rechtsgrundlagen
- § 41 FG
- § 360 LAG
Fundstelle
- ZLA 1960, 90
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Unredlichkeit eines Ausgleichsbewerbers kann dazu führen, daß er auch nur von Teilen einer Ausgleichsleistung ausgeschlossen wird.
- 2.
Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Folge schuldhafter Verwirkung öffentlich-rechtlicher Ansprüche.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 11. März 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
In einem vor dem Ausgleichsamt in Hannover schwebenden Verfahren, in dem der Angestellte Gerhard K. die Feststellung eines durch Vertreibung erlittenen Hausratverlustes erstrebte, erklärte der mit K. seit langer Zeit befreundete Kläger bewußt der Wahrheit zuwider, er könne aus eigener Kenntnis bestätigen, K. habe in Neiße eine vollmöblierte Zwei-Zimmerwohnung mit Bad und Küche bewohnt und sei Eigentümer der gesamten Wohnungseinrichtung gewesen. Der Kläger gab später die Unrichtigkeit dieser Angaben zu. Er wurde am 3. April 1957 durch Strafbefehl wegen Vergehens gegen § 98 des Bundesvertriebenengesetzes (BGBl. I 1953 S. 201) zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt, die er alsbald bezahlte.
Am 9. November und 15. Dezember 1952 hatte der Kläger eigene Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden und auf Hausratentschädigung gestellt, die er mit dem Verlust von fünf Spareinlagen von insgesamt 5.708,81 RM und seines Hausrats in Dramatal-West, Kreis Beuthen, begründete. Für den Verlust der Sparguthaben erhielt der Kläger Ausgleichsgutschriften in Höhe von insgesamt 366,02 DM. Mit Teilbescheid vom 3. November 1953 stellte das Ausgleichsamt den Hausratverlust des Klägers fest und gewährte ihm als erste Rate der Hausrathilfe den Betrag von 500 DM. Auf seinen Antrag vom 17. Januar 1955 zahlte es ihm am 14. Dezember 1956 auch die zweite Rate in Höhe von 600 DM aus.
Am 28. August 1957 beantragte der Leiter des Ausgleichsamts, den Kläger von der Hausratentschädigung auszuschließen und ihn zu verpflichten, die bereits erhaltene Hausrathilfe zurückzuzahlen. Der Beschwerdeausschuß befürwortete grundsätzlich die Ausschließung, schlug jedoch von dem Antrage abweichend vor, den Kläger nur von der dritten Rate der Hausratentschädigung auszuschließen. Den Kläger treffe, so meinte der Beschwerdeausschuß, ein geringeres Verschulden als den mit Recht von allen Ausgleichsleistungen ausgeschlossenen Klimek. Er hätte in finanziell schlechteren Verhältnissen als dieser gelebt, sei verheiratet, habe ein unterhaltspflichtiges Kind und sei durch den Strafbefehl über 100 DM bereits ausreichend bestraft. Die Rückzahlung der bereits gezahlten Hausratentschädigung würde den Kläger in schwere finanzielle Bedrängnisse bringen, ohne daß er für seine Tat finanzielle Vorteile gehabt oder zu erwarten hätte.
Durch Bescheid vom 3. Dezember 1957 schloß der Beklagte den Kläger von der vollen Hausratentschädigung aus, weil sich die falschen Angaben des Klägers auf diese Ausgleichsleistung bezogen hätten, der Kläger seine Verfehlung alsbald zugegeben habe und ein Schaden für den Ausgleichsfonds nicht entstanden sei. Als Folge der Ausschließung seien gewährte Leistungen zurückzuerstatten.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit der Klage. Er stellte den Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 1957 aufzuheben,
hilfsweise,
den Bescheid des Beklagten insoweit aufzuheben, als der Kläger darin von mehr als von der dritten Rate der Hausratentschädigung ausgeschlossen ist.
Zur Begründung wies er auf die bei Rückzahlung der bereits zur Hausratbeschaffung verwendeten 1.100 DM für ihn und seine Angehörigen entstehende große Härte hin, die auch dadurch hätte gemildert werden können, daß er nur von der Entschädigung im Währungsausgleich ausgeschlossen würde. Er habe für sich weder einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt noch erhalten. Durch die Ausschließung würde besonders auch seine Ehefrau in ihren Rechten beeinträchtigt, weil der verlorene Hausrat wenigstens zum Teil von ihr in die Ehe eingebracht sei.
Der Beklagte trat diesen Ausführungen im einzelnen entgegen. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds genehmigte das bisherige Ausschließungsverfahren und hielt ebenfalls die Ausschließung des Klägers von der Hausratentschädigung für gerechtfertigt.
Das Landesverwaltungsgericht gab unter Abweisung des weitergehenden Klageantrags dem vom Kläger hilfsweise gestellten Antrage statt und hob den Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 1957 insoweit auf, als der Kläger darin von mehr als von der dritten Rate der Hausratentschädigung ausgeschlossen sei. Zwar billigte das Gericht die Entschließung des Beklagten, den Kläger, der seine wissentlich falschen Angaben in einem Hausratentschädigungsverfahren gemacht habe, nunmehr auch von dieser Ausgleichsleistung auszuschließen. Es meinte jedoch, daß die Ausschließung von der noch ausstehenden dritten Rate der Hausratentschädigung allein tat- und schuldangemessen sei. Die Teilausschließung von einer Leistungsart hielt das Gericht für zulässig, da die gesetzliche Regelung des § 360 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - nicht entgegenstehe.
Mit der - zugelassenen - Revision wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen das Urteil insoweit, als es der Klage stattgegeben hat. Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Er hält die Auslegung des § 360 LAG durch das Landesverwaltungsgericht für fehlerhaft, rügt die Verletzung dieser Vorschrift und meint, daß das Gesetz die Ausschließung von Teilen einer Ausgleichsleistung nicht vorsehe und damit verbiete. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Unredlichkeit und Umfang der Ausschließung stehe dem nicht entgegen, da die Zahl der Ausgleichsleistungen genügend Möglichkeiten biete, diesem Grundsatz gerecht zu werden.
Während sich der Beklagte dieser Auffassung anschließt und ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebt, beantragt der Kläger,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, zumal es allein dem Willen des Gesetzgebers gerecht werde, der durch die weite Fassung des § 360 LAG den Umfang der bei Unredlichkeiten möglichen Maßnahmen der Ausgleichsbehörden nicht eingeschränkt habe.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß bei der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Entscheidung Bundesrecht nicht oder unrichtig angewandt worden wäre (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Daß bei der Ausschließung von Ausgleichsleistungen infolge unredlichen Verhaltens eines Geschädigten (§ 41 des Feststellungsgesetzes - FG - und § 360 LAG) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht außer acht gelassen werden darf, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 99.54 - [Buchholz, BVerwG 427.3 zu § 360 LAG Nr. 1]; Urteil vom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 - [BVerwGE 3, 297[BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55] = Buchholz, BVerwG 427.3 zu § 360 LAG Nr. 2]; Urteil vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 378.56 - [BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]], ferner Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG IV C 298.58 - [MDR 1959 S. 1035]). Ebenso begegnet es keinem Zweifel, daß die Wahrung dieses Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Nachprüfung durch das Gericht unterliegt. Im Gegensatz zu der Entscheidung über die Frage, von welchen Leistungen im einzelnen ein unredlicher Bewerber ausgeschlossen sein soll, die ausschließlich im pflichtmäßigen Ermessen der Ausgleichsbehörde steht, ist die Entscheidung darüber, ob bei der Ausschließung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, der gerichtlichen Nachprüfung uneingeschränkt zugänglich. Bei diesem Grundsatz handelt es sich um eine Ermessensbindung, die überall da eingreift, wo es im Gebiet des öffentlichen Rechts um die Verwirkung von Ansprüchen durch treuwidriges Verhalten geht, nicht aber um reines Ermessen, das richterlicher Überprüfung nur in beschränktem Umfange unterstellt wäre (vgl. BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56] [53]).
Wie das angefochtene Urteil, geht auch die Revision davon aus, daß insoweit, als das Landesausgleichsamt die Ausschließung des Klägers gerade und nur auf die Ausgleichsleistung der Hausratentschädigung erstreckte, gegen den angefochtenen Bescheid keine Bedenken zu erheben sind. Mit Rücksicht darauf, daß die falschen Angaben des Klägers geeignet waren, seinem Freunde K. die Hausratentschädigung zu verschaffen, lag es nahe, den Kläger die ausgleichsrechtliche Folge seines Tuns gerade auf dem Gebiet spüren zu lassen, auf dem er sich treuwidrig verhalten hatte. Daß die Behörde bei der Wahl gerade dieser Ausgleichsleistung ihr Ermessen fehlerhaft gebraucht hätte, ist demnach nicht ersichtlich. Mit Recht hat das Landesverwaltungsgericht aber auch ausgesprochen, daß bei der Vom Landesausgleichsamt angeordneten Ausschließung des Klägers von der ganzen Hausratentschädigung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ist.
Wenn das Gericht den Kläger wegen seines zugunsten seines Freundes K. begangenen verkehrten Verhaltens unter Aufhebung der weitergehenden Entscheidung des Beklagten von der noch, ausstehenden dritten Rate seiner Hausratentschädigung ausgeschlossen hat, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Unrecht meint die Revision, durch § 41 FG und § 360 LAG werde die Ausgleichsbehörde nur dazu ermächtigt, einen Bewerber entweder von einer bestimmten, von mehreren näher bezeichneten oder von allen Ausgleichsleistungen auszuschließen. Eine solche Einschränkung läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Fassung des Gesetzes, die weder von "allen" oder "vollen" Ausgleichsleistungen noch von "Ausgleichsleistungen oder Teilen derselben", noch von "ganz oder teilweise ausgeschlossen" spricht, läßt in ihrer Unbestimmtheit eine Auslegung auch dahin zu, daß die Ausschließung auch von weniger als von einer vollen Ausgleichsleistung, also von Ziffern- oder bruchteilmäßig bezeichneten Teilen einer Leistung, statthaft ist. Die Ansicht von Kühne-Wolff (Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu § 360 LAG Bem. 6 b), das Gesetz gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Behörde die Ausschließung auch bruchteilmäßig oder zeitlich begrenzen könnte, verdient keine Zustimmung. Die weite Fassung des Gesetzes, die nur von Ausgleichsleistungen schlechthin, nicht aber von "allen" oder von "vollen" Leistungen spricht, steht der vom erkennenden Senat für geboten gehaltenen weiten Auslegung jedenfalls nicht entgegen und gibt, wenn sie als Ausdruck des Willens des Gesetzes verstanden wird, durchaus einen Anhalt dafür, daß in den genannten Vorschriften keine starre, sondern eine elastische Regelung getroffen werden sollte, die es insbesondere auch ermöglichen sollte, bei der. Ausschließung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Die in dem Rundschreiben des. Präsidenten des Bundesausgleichsamts betr. Ausschließung von der Feststellung von Schäden und von der Gewährung von Ausgleichsleistungen, nach § 41 FG, § 360 LAG in Verbindung mit § 13 des Währungsausgleichsgesetzes und § 25 des Altsparergesetzes vom 7. Juli 1954 (Mtbl. BAA 1954 S. 202) in Nr. III 5 in vorsichtiger Weise aus der Fassung des Gesetzes gezogenen Folgerungen treffen demgemäß ebenfalls nicht zu. Sie würden dazu führen, daß dem Grundsatz, die Verwirkungsfolge müsse in angemessenem Verhältnis zum Unrechtsgehalt des Verwirkungstatbestandes stehen, nicht oder nicht genügend Geltung verschafft werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG IV C 298.58 -). Ebensowenig wie der Wortlaut des Gesetzes der Ausschließung von einzelnen Ausgleichsleistungen entgegensteht, steht er auch, der Ausschließung von Teilen solcher Leistungen nicht entgegen, so daß die aus der Fassung des Gesetzes hergeleiteten Angriffe der Revision fehlgehen.
Geht das angefochtene Urteil demgemäß mit Recht davon aus, daß das Gesetz auch die Ausschließung eines Bewerbers von Teilen einer Ausgleichsleistung jedenfalls nicht verbietet, so ist auch gegen die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Ausschließung auf die noch ausstehende dritte Rate der Hausratentschädigung nichts einzuwenden. Das Urteil legt überzeugend dar, daß diese Teil-Ausschließung allein in angemessenem Verhältnis zu der Verfehlung des Klägers steht. Datei ist es mit Recht davon ausgegangen, daß eine falsche Angabe, die dem Bewerber selbst keinen Vermögensvorteil einbringt, grundsätzlich keine mildere Beurteilung verdient als eine zum eigenen Vorteil begangene falsche Angabe. Zutreffend hat es aber auch die Tatsache berücksichtigt, daß der Kläger alsbald seine falsche Angabe zugegeben hat und daß der Ausgleichsfonds dadurch, daß K. daraufhin von allen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen wurde, vor Schaden bewahrt geblieben ist. Mit Recht ist auch in Betracht, gezogen worden, daß der Kläger für seine Tat bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen ist. Schließlich hat der Kläger nicht aus verwerflicher Gesinnung, sondern aus einer - allerdings falsch verstandenen - Freundschaft und aus - allerdings leichtfertigem - Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben seines Freundes gehandelt. Wenn das Gericht aus allen diesen Erwägungen heraus die Ausschließung von der dritten Rate der Hausratentschädigung als angemessene Folge der Unredlichkeit angesehen hat, so ist das aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Verwirkungsfolge zur Vorwerfbarkeit des Handelns jedenfalls nicht zu beanstanden; daher unterliegt das angefochtene Urteil auch insoweit, als die Wahrung dieses Grundsatzes in Rede steht, keinen Bedenken. Demnach erweist sich die Revision als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein