Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.04.1962, Az.: BVerwG III C 357.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.04.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 357.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
In der Verwaltungsstreitsache
des ... ...
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... ...
gegen
die ... ...
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Beteiligter: Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht,
werden die Ausfertigungen und Abschriften des Urteils des III. Senats vom 9. Februar
1962 in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, 118 VwGO dahin berichtigt, daß auf Seite 4 in der 4. Zeile das Komma hinter dem Worte "Kläger" gestrichen wird und dafür auf derselben Seite in der 5. Zeile hinter dem Wort "Bescheinigung" ein Komma gesetzt wird.
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein
gez. Pütz
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein