Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.08.1993, Az.: BVerwG 11 C 15.92
Ausbildungsförderung; Antrag; Nichtschülerprüfung; Zulässigkeit; Verpflichtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 15.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 29338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 05.03.1990 - AZ: 1 K 500/88
- VGH Baden-Württemberg - 03.08.1990 - AZ: 7 S 744/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1994, 3-6
- FamRZ 1994, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 76-78 (Volltext mit amtl. LS)
- VBlBW 1994, 143-146
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Daß der Leistungsantrag nicht schon vor Klageerhebung bei der Behörde gestellt wurde, steht der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn bei einem Folgeantrag die Behörde bereits im Zusammenhang mit einem Erstantrag nach § 46 I BAföG mit einer für den ganzen Ausbildungsabschnitt vorgreiflichen, zwischen den Beteiligten weiterhin streitigen Frage befaßt war und sich der Streit für den späteren Bewilligungszeitraum auf diese Frage beschränkt.
- 2.
Ein Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung kann auch in einem an ein Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz gesehen werden, der nach § 86 IV S. 3 VwGO zur Weiterleitung an das Förderungsamt bestimmt ist.
- 3.
Dem Begriff der Nichtschülerprüfung in § 10 III 2 Nr. 1 BAföG sind - mit Ausnahme der gesondert erwähnten, nur bei Hochschulen privilegierten Zugangsprüfung zu einer bestimmten Ausbildungsstätte - alle Prüfungen zuzuordnen, die Nichtschülern den Zugang zu einer förderungsfähigen Ausbildung in gleicher Weise eröffnen wie der Besuch der in der Vorschrift genannten Ausbildungsstätten des zweiten Bildungsweges.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zwar setzt die Verpflichtungsklagefür ihre Zulässigkeit regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus. Davon ist indes eine Ausnahme dann gerechtfertigt, wenn bei einem Folgeantrag - wie hier - die Behörde bereits im Zusammenhang mit einem Erstantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG mit einer für den ganzen Ausbildungsabschnitt vorgreiflichen, zwischen den Beteiligten weiterhin streitigen Frage befaßt war und sich der Streit für den späteren Bewilligungszeitraum auf diese Frage beschränkt.
- 2.
Der gemäß § 46 Abs. 1 und 2 BAföG erforderliche schriftliche Leistungsantrag an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung bedarf keiner weiteren Form; insbesondere sind die nach § 46 Abs. 3 BAföG zu verwendenden Formblätter für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem ein Förderungsantrag bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist, ohne Bedeutung. Vielmehr kann in jeder schriftlichen Erklärung ein Förderungsantrag gesehen werden, wenn sich ihr mit hinlänglicher Deutlichkeit entnehmen läßt, daß die Leistung von Ausbildungsförderung für eine bestimmte Ausbildung begehrt wird. Danach kann auch in einem an ein Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz ein Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung gesehen werden, der nach § 86 Abs. 4 S. 3 VwGO zur Weiterleitung an das Förderungsamt bestimmt ist.
- 3.
Zum Begriff der Nichtschülerprüfung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG gehören - mit Ausnahme der gesondert erwähnten, nur bei Hochschulen privilegierten Zugangsprüfung zu einer bestimmten Ausbildungsstätte - alle Prüfungen, die Nichtschülern den Zugang zu einer förderungsfähigen Ausbildung in gleicher Weise eröffnen wie der Besuch der in der Vorschrift genannten Ausbildungsstätten des zweiten Bildungsweges.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. August 1990 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. März 1990 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 1956 geborene Kläger verließ in der 9. Klasse das Gymnasium und besuchte ab 1972 eine Zwei jährige gewerblich-technische Berufsfachschule. Dort legte er 1974 die Abschlußprüfung ab, die einen dem Realschulabschluß gleichwertigen Bildungsstand nachwies. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker, die er 1978 mit der Gesellenprüfung beendete. Die während dieser Ausbildung besuchte Berufsschule erteilte ihm wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nur ein Abgangs-, aber kein Abschlußzeugnis. Anschließend leistete der Kläger Zivildienst, übernahm Aushilfsarbeiten und begab sich auf eine längere Amerikareise. Von 1901 bis 1983 war er in seinem erlernten Beruf tätig, danach überwiegend arbeitslos. Im Jahre 1986 nahm er etwa vier Monate lang an Elektronik-Fortbildungslehrgängen mit Vollzeitunterricht teil und wurde dabei finanziell nach dem Arbeitsförderungsgesetz gefördert. Ende März 1987 unterzog er sich an einer Technikerschule in Hessen mit Erfolg einer Feststellungsprüfung seiner fachlichen Eignung zum Besuch einer Zwei jährigen Fachschule der Fachrichtung Elektrotechnik und absolvierte danach dort von August 1987 bis Juli 1989 eine Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker.
Hierfür beantragte der Kläger am 27. Juli 1987 beim Beklagten unter Vorlage der dafür vorgesehenen Formblätter Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, da der Kläger den Ausbildungsabschnitt erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen habe.
Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger mit einem am 17. Mai 1988 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben u.a. ausgeführt, er benötige zumindest ein Darlehen für die restliche Ausbildungsdauer, da er sonst seine Ausbildung nach fast zwei von insgesamt vier Semestern wahrscheinlich abbrechen müsse. Er habe seine gesamten finanziellen Reserven verbraucht und könne auch mit Unterstützung durch Angehörige nicht rechnen. Der Beklagte, dem das Verwaltungsgericht eine Abschrift der Klagebegründung zur Stellungnahme zugeleitet hatte, ist der Klage unter Verweisung auf die Gründe des Ablehnungs- und des Widerspruchsbescheides in der Sache entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch Gerichtsbescheid vom 5. März 1990 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für die Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker an der Technikerschule in der Zeit vom 3. August 1987 bis 7. Juli 1989 zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 3. August 1990 den Gerichtsbescheid geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist folgendes ausgeführt:
Hinsichtlich des Zeitraums von August 1987 bis Juli 1988 sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe die Ausbildung an der Technikerschule im August 1987 nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen und sei deshalb nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG von der Förderung ausgeschlossen. Auf einen der in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG genannten Ausnahmetatbestände könne er sich nicht mit Erfolg berufen. Insbesondere habe er die Zulassungsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung nicht durch eine Nichtschülerprüfung i.S. der Nr. 1 dieser Vorschrift erworben. Er sei auch nicht aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert gewesen, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Bezüglich des Zeitraums von August 1988 bis Juli 19.89 sei die Klage unzulässig, weil der Kläger für diesen Zeitraum noch keinen Förderungsantrag beim Beklagten gestellt habe. Der Antrag vom 27. Juli 1987 habe sich nur auf das erste Schuljahr der Technikerschule bezogen. Gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebene Erklärungen könnten den durch § 46 Abs. 1-3 BAföG geforderten "schriftlichen Antrag an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung" nicht ersetzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Dieser meint, die Klage sei auch bezüglich des Zeitraums von August 1988 bis Juli 1989 zulässig. Denn bereits mit dem Antrag vom 27. Juli 1987 sei Ausbildungsförderung für die gesamte Ausbildung begehrt worden. Die Ablehnung dieses Antrags habe den Bewilligungszeitraum nicht konkretisierend festgelegt, sondern sei dahin gehend zu verstehen, daß die gesamte Ausbildung des Klägers nicht gefördert werde. Auch aus den gegenüber der Widerspruchsbehörde und dem Verwaltungsgericht abgegebenen Erklärungen habe sich ergeben, daß die Ausbildung fortdauere, fortdauern solle und daß keine finanziellen Mittel dafür zur Verfügung ständen. Durch diese Erklärungen habe der Kläger im laufenden Rechtsstreit, der die grundsätzliche Förderungswürdigkeit erst habe klären sollen, auch zu erkennen gegeben, daß er für das zweite Jahr seiner Ausbildung Förderung begehre. Die Klage sei zudem insgesamt begründet. Denn die vom Kläger abgelegte Feststellungsprüfung sei eine Nichtschülerprüfung i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG.
Der Beklagte verweist auf sein bisheriges Vorbringen und das angefochtene Urteil.
Der ... beteiligt sich an dem Verfahren und verteidigt die Ausführungen des Berufungsurteils.
II.
Die Revision, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet; denn das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei zutreffender Anwendung des Bundesrechts die Berufung des Beklagten zurückweisen müssen.
1.
a)
Gegen Bundesrecht verstößt zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei bezüglich des Zeitraums August 1908 bis Juli 1989 unzulässig, weil der Kläger für diesen Zeitraum keinen Förderungsantrag gestellt habe.
Zwar trifft es zu, daß sich der am 27. Juli 1987 gestellte Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung lediglich auf einen Bewilligungszeitraum i.S. des § 50 Abs. 3 BAföG, nämlich das Schuljahr 1987/88 bezog. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die Wirkung eines Förderungsantrags hinsichtlich des Zeitraums, für den - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - Ausbildungsförderung zu leisten ist, nicht dem uneingeschränkten Bestimmungsrecht des Antragstellers, sondern folgt zwingend aus dem Regelungszusammenhang der §§ 15, 15 a, 46 Abs. 1 und 5, § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 BAföG (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 57.78 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 6>, vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - <Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 1>, vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - <Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 3>, vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 65.78 - <FamRZ 1981, S. 208/209>, vom 15. Januar 1981 - BVerwG 5 C 44.78 - <Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 6> und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 32>). Danach beschränkte sich die anspruchsbegründende Wirkung des Formblattantrags vom 27. Juli 1987 in zeitlicher Hinsicht auf den Regel-Bewilligungszeitraum von einem Jahr (§ 50 Abs. 3 BAföG). Daß der Beklagte oder die Widerspruchsbehörde den Bewilligungszeitraum - hier den Zeitraum, für den die Gewährung von Ausbildungsförderung abgelehnt wurde - abweichend von dieser Regeldauer festgelegt hätte, ist nicht ersichtlich. Deshalb setzte die Gewährung von Ausbildungsförderung für einen neuen Bewilligungszeitraum, nämlich das Schuljahr 1988/89, einen neuen (Folge-)Antrag des Klägers voraus, und zwar auch dann, wenn - wie hier - wegen Ablehnung des Förderungsantrags für den früheren Bewilligungszeitraum noch ein Klageverfahren anhängig war.
Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts ergibt sich indes, daß der Kläger einen solchen (Folge-)Antrag für das Schuljahr 1988/89 tatsächlich gestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf der gemäß § 46. Abs. 1 und 2 BAföG erforderliche schriftliche Leistungsantrag an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung keiner weiteren Form; insbesondere sind die nach § 46 Abs. 3 BAföG zu verwendenden Formblätter für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem ein Förderungsantrag bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist, ohne Bedeutung. Vielmehr kann in jeder schriftlichen Erklärung ein Förderungsantrag gesehen werden, wenn sich ihr mit hinlänglicher Deutlichkeit entnehmen läßt, daß die Leistung von Ausbildungsförderung für eine bestimmte Ausbildung begehrt wird (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 1993 - BVerwG 11 C 16.92 -, S. 9 mit weiteren Nachweisen). Hier ist davon auszugehen, daß der Kläger in seiner dem Beklagten spätestens im Juni 1988 zugegangenen Klagebegründung auch für das Schuljahr 1988/89 die Gewährung von Ausbildungsförderung beantragt hat. Denn er hat darin deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er seine Ausbildung bis zu ihrem planmäßigen Abschluß im Juli 1989 fortsetzen wolle und gerade für die "restliche Ausbildungsdauer", also für die beiden letzten Semester, der Hilfe bedürfe. Zwar war diese Erklärung nicht ausdrücklich an den Beklagten, sondern an das Verwaltungsgericht gerichtet. Auch insoweit gelten jedoch die allgemeinen Rechtsgrundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen. Danach darf nicht allein der Wortlaut der Erklärung ausschlaggebend sein, sondern es ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind auch das Gesamtverhalten und die näheren Umstände, die im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung stehen, zu berücksichtigen, soweit in ihnen der wirkliche Wille erkennbar zum Ausdruck kommt. Insoweit ist von Bedeutung, daß der Kläger gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO damit rechnen könnte und mußte, daß seine Klagebegründung vom Verwaltungsgericht dem Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet und diesen deshalb veranlassen würde, sich mit dem gesamten, auch den folgenden Bewilligungszeitraum umfassenden Förderungsbegehren erneut zu befassen. Dies ist auch tatsächlich geschehen. Mehr wird durch § 46 Abs. 1 und 2 BAföG nicht gefordert (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 1993, a.a.O., S. 10).
Daß die Leistung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum August 1988 bis Juli 1989 nicht schon vor Klageerhebung bei der Behörde beantragt wurde, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Zwar setzt nach der Rechtsprechung einzelner Senate des Bundesverwaltungsgerichts die Verpflichtungsklage regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus, der, da es sich um eine Klage-, nicht um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung handele, nicht im Prozeß nachgeholt werden könne (vgl. Urteile vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 10.73 - <Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6>, vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - <Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1> und vom 24. Februar 1982 - BVerwG 6 C 8.77 -, S. 11). Ob dieser Auffassung allgemein zu folgen ist, läßt der erkennende Senat dahinstehen. Jedenfalls ist eine Ausnahme von der genannten Regel dann gerechtfertigt, wenn bei einem Folgeantrag - wie hier - die Behörde bereits im Zusammenhang mit einem Erstantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG mit einer für den ganzen Ausbildungsabschnitt vorgreiflichen, zwischen den Beteiligten weiterhin streitigen Frage befaßt war (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG) und sich der Streit für den späteren Bewilligungszeitraum auf diese Frage beschränkt. Denn unter diesen Umständen wäre kein sachlicher Grund dafür erkennbar, den Rechtsweg für diesen Streit erst nach erneutem Verwaltungsverfahren zu eröffnen.
b)
Daß bezüglich des Zeitraums August 1988 bis Juli 1989 das durch § 68 VwGO grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt wurde, steht der Zulässigkeit der Klage insoweit ebenfalls nicht entgegen. Zwar liegt kein Fall des § 75 VwGO vor, da der Beklagte über den ihm erst mit der Klagebegründung zugegangenen Antrag des Klägers für das Schuljahr 1988/89 mit der Klageerwiderung unverzüglich sachlich entschieden, nämlich diesen Antrag abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozeßökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren regelmäßig für entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen läßt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - <Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14>, vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - <BVerwGE 64, 325/330> und vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - <Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10>).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Beklagte hat sich nicht nur auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt, sondern es ist auch dem Zweck des Vorverfahrens bereits genügt worden, nachdem sich die Widerspruchsbehörde bereits aus Anlaß des Förderungsantrags für das Schuljahr 1937/88 eingehend mit dem Streitstoff befaßt hatte und dieser bezüglich des folgenden Schuljahres unverändert geblieben ist. Damit gaben die sachliche Einlassung des Beklagten und sein Klageabweisungsantrag zugleich den Standpunkt der mit der Sache befaßt gewesenen Widerspruchsbehörde wieder.
2.
Mit Bundesrecht nicht in Einklang steht des weiteren die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung nicht durch eine Nichtschülerprüfung i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG erworben. Denn die vom Kläger abgelegte Feststellungsprüfung seiner fachlichen Eignung zum Besuch einer Zwei jährigen Fachschule der Fachrichtung Elektrotechnik stellte eine solche Nichtschülerprüfung dar.
Nachdem bereits durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) Absolventen der in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG im einzelnen aufgeführten Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges eine von der Altersgrenze des Satzes 1 unabhängige Förderungsmöglichkeit eröffnet worden war, wurde diese durch Art. 1 Nr. 5 des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl I S. 625) auf Auszubildende erweitert, die die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung "durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule", erworben haben. Damit wollte der Gesetzgeber, weil er dies aus bildungspolitischen Gründen für notwendig hielt, im Bereich des Zweiten Bildungsweges einen weiteren Personenkreis in die altersunabhängige Förderung einbeziehen, der eine förderungsfähige Ausbildung erst nach längerer Berufstätigkeit aufnimmt und durch die Altersgrenze bis dahin von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen war (vgl. BT-Drucks. 9/603, S. 30 f.). Diesem erkennbaren Zweck der Vorschrift entspricht es, dem Begriff der Nichtschülerprüfung - mit Ausnahme der gesondert erwähnten, nur bei Hochschulen privilegierten Zugangsprüfung zu einer bestimmten Ausbildungsstätte - alle Prüfungen zuzuordnen, die Nichtschülern den Zugang zu einer förderungsfähigen Ausbildung in gleicher Weise eröffnen wie der Besuch der in der Vorschrift genannten Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges (vgl. BT-Drucks. 10/5025, S. 11; BayVGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - 12 B 82 A. 1682 - <FamRZ 1985, S. 973/975>). Dazu gehören auch Prüfungen, die Nichtschülern nach längerer beruflicher Tätigkeit den Erwerb eines berufsqualifizierenden mittleren Bildungsabschlusses wie desjenigen der Berufsschule ermöglichen sollen (vgl. Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. 1986, S. 35 f., 38). Die den Nachweis einer mindestens fünfjährigen beruflichen Tätigkeit erfordernde Feststellungsprüfung nach § 4 Abs. 2 der Verordnung des Hessischen Kultusministers über die Ausbildung und Prüfung an Zwei jährigen Fachschulen vom 3. Juli 1984 (ABl. S. 367) erfüllt diese Voraussetzungen, soweit sie das Abschlußzeugnis der Berufsschule ersetzt.
Allerdings hat das Berufungsgericht in Auslegung nichtrevisiblen Landesrechts ausgeführt, daß die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung dem Kläger die mit dem Abschluß der Berufsschule - i.V.m. der Abschlußprüfung in der betrieblichen Ausbildung - verbundene Qualifikation nicht umfassend vermittelt, sondern nur insoweit ersetzt hat, als diese Qualifikation Zulassungsvoraussetzung für den Besuch von Zwei jährigen Fachschulen der Fachrichtung Elektrotechnik in Hessen war. Diese nur eingeschränkte Wirkung der Prüfung rechtfertigt jedoch nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, die Feststellungsprüfung könne nicht als Nichtschülerprüfung anerkannt werden. Der dafür maßgebliche, auch vom Oberbundesanwalt vertretene Gegenschluß aus dem daneben in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG verwendeten Begriff der "Zugangsprüfung zu einer Hochschule" hat keine tragfähige Grundlage. Denn mit der Aufzählung der Nichtschülerprüfung und der Zugangsprüfung wollte der Gesetzgeber den Kreis der Berechtigten in erster Linie nicht einschränken, sondern - wie dargelegt - die Absolventen des Zweiten Bildungsweges mit Rücksicht auf ihre Altersstruktur umfassender einbeziehen. Dieser Gesetzeszweck legt es nahe, in Einklang mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift nur solche Prüfungen als bloße Zugangsprüfungen - und damit nicht als Nichtschülerprüfungen - anzusehen, deren Wirkung sich auf den Zugang zu einer konkreten Ausbildungsstätte beschränkt. Dazu gehörte die vom Kläger abgelegte Feststellungsprüfung nicht. Denn sie verschaffte ihm mit der Möglichkeit, jedenfalls in Hessen alle Ausbildungsstätten einer bestimmten Art zu besuchen, eine abstrakt definierte Qualifikation.
Ebensowenig steht der Anerkennung der Feststellungsprüfung als Nichtschülerprüfung entgegen, daß mit ihr nicht nur - wie im Falle des Klägers - das fehlende Abschlußzeugnis der Berufsschule, sondern - in anderen Fällen - auch die Abschlußprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf, die auf dem Zweiten Bildungsweg nicht zu erwerben ist, als Zulassungsvoraussetzung für die Zwei jährige Fachschule ersetzt werden kann. Diese zusätzliche Qualität ändert nichts daran, daß die Feststellungsprüfung, soweit sie wie hier den mittleren Schulabschluß ersetzt, die begrifflichen Voraussetzungen einer Nichtschülerprüfung erfüllt. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß kein hinreichender sachlicher Gesichtspunkt dafür erkennbar ist, dem Kläger die Anerkennung seiner Prüfung als Nichtschülerprüfung deshalb zu versagen, weil mit ihr in anderen Fällen mehr oder anderes erreicht werden kann, als für den Kläger erforderlich war.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Bonk
Dr. Storost
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Diefenbach
Kipp